Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 KR 47/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 184/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 54/18 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16. Mai 2009 freiwillig gesetzlich kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Ausweislich der Angaben des Klägers übt er seit 2010 eine selbstständige Tätigkeit aus. Mit Schreiben vom 1. März 2016 und vom 30. März 2016 bat die Beklagte den Kläger um die Vorlage von Angaben über seine Einkommenssituation. Da eine solche durch den Kläger nicht erfolgte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2016 die Beiträge des Klägers ab dem 1. Mai 2016 aus der Beitragsbemessungsgrenze mit monatlich 745,81 EUR fest (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 593,25 EUR; Zusatzbeitrag: 42,38 EUR; monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung: 110,18 EUR). Der Bescheid der Beklagten erging auch im Namen der Pflegekasse und enthielt den Hinweis, dass bei einem späteren Eingang der Unterlagen die Beiträge nur für die Zukunft anpassbar seien. Zu der Akte der Beklagten gelangten sodann ein von dem Kläger ausgefüllter Einkommensfragebogen vom 14. April 2016 und in Teilen geschwärzte Einkommensteuerbescheide des Klägers für 2014 vom 29. Januar 2016 und für 2013 vom 15. Mai 2015. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Verlustausgleich nur innerhalb einer Einnahmeart zulässig und ein solcher in unterschiedlichen Einnahmearten ausgeschlossen sei. Zur Auswertung der Einnahmen sei zudem die Vorlage ungeschwärzter Einkommensteuerbescheide erforderlich. Bis dahin verbleibe es bei dem Beitragsbescheid vom 18. April 2016. Unter dem 8. Juni 2016 wies der Kläger darauf hin, einen Beitragsbescheid vom 18. April 2016 nie erhalten zu haben und bat darum, aus einem solchen keine Rechtsfolgen abzuleiten. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger offene Beitragsforderungen i.H.v. 585,88 EUR fest, wogegen der Kläger am 25. Juni 2016 Widerspruch erhob und auf einen letzten maßgeblichen Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2015 verwies.
Unter dem 29. Juni 2016 hob die Beklage den Bescheid vom 18. April 2016 auf, erbat von dem Kläger nochmals lesbare Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 und setzte ab dem 1. Juli 2016 erneut aus der Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge des Klägers mit monatlich 745,81 EUR fest (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 593,25 EUR; Zusatzbeitrag: 42,38 EUR; monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung: 110,18 EUR). Der Bescheid vom 29. Juni 2016 erging erneut auch im Namen der Pflegekasse und enthielt den Hinweis, dass die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Beiträge bei der Zusendung der lesbaren Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 innerhalb von drei Monaten erfolgen werde. Bei einem späteren Eingang der Unterlagen sei nur noch eine Anpassung für die Zukunft möglich. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2016 Widerspruch. Die Offenlegung aller Steuerdaten in Bezug auf die Beklagte widerspreche dem Datenschutz personenbezogener Daten und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beitragsbemessung erfolge anhand der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragsverpflichteten wofür Details aus den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheiden keine Rolle spielen könnten. Die von der Beklagten festgestellten Beiträge überstiegen seine finanzielle Leistungsfähigkeit.
Unter dem 17. August 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. Juni 2016 bezüglich der Beitragsfestsetzung auf und setzte ab dem 1. August 2016 erneut aus der Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge des Klägers mit monatlich 745,81 EUR fest (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 593,25 EUR; Zusatzbeitrag: 42,38 EUR; monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung: 110,18 EUR). Der Bescheid vom 17. August 2016 erging erneut auch im Namen der Pflegekasse und enthielt den Hinweis, dass die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Beiträge bei der Zusendung der lesbaren Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 innerhalb von drei Monaten erfolgen werde. Bei einem späteren Eingang der Unterlagen sei nur noch eine Anpassung für die Zukunft möglich. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2016 erneut Widerspruch. Mit Bescheiden vom 21. September 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 wies die Beklagte auf die jeweils noch offenen Monatsbeiträge des Klägers hin, wogegen der Kläger Widerspruch erhob (Schreiben vom 9. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 bzw. vom 28. Dezember 2016) bzw. darauf hinwies, einen Bescheid vom 21. September 2016 nie erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 25. Juli 2016, vom 22. August 2016, vom 9. Dezember 2016, vom 23. Dezember 2016 und vom 28. Dezember (2016) gegen die Bescheide vom 29. Juni 2016, vom 17. August 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Februar 2017 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass er durch die Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide nachgewiesen habe, dass sein verfügbares monatliches Einkommen geringer sei als der von der Beklagten angeforderte monatliche Beitrag. Bislang sei er auf der Grundlage seines verfügbaren Einkommens deshalb auch nur zu einer Beitragsleistung i.H.v. monatlich 170,43 EUR veranlagt worden. Er habe als engagierter Datenschützer Passagen seiner Einkommensteuerbescheide geschwärzt. Die Beklagte verlange nun von ihm, die Grundlagen, die zu dem von der zuständigen Finanzbehörde ermittelten Ergebnis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt hätten, offenzulegen, was unzulässig sei, da die Beklagte nur das Ergebnis des Steuerbescheides in Form des von den Finanzbehörden festgestellten zu versteuernden Einkommens zu akzeptieren habe. Die Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens sei für die Beklagte irrelevant. Die Beklagte gehe durch ihre Vorgehensweise von einer nur theoretisch möglichen Leistungsfähigkeit aus, die mit seiner real bestehenden nichts zu tun habe. Das Steuerrecht erkenne im Gegensatz zu der Beklagten an, dass Einnahmen nicht notwendig zur freien Verfügung stünden, sondern mitunter zur Deckung anderer Defizite verwendet werden müssten. Die Praxis der Beklagten verstoße gegen das Verfassungsrecht (u.a.: Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Grundgesetz – GG -, Art. 3 GG, Art. 14 GG). Mit Bescheid vom 27. September 2017 (ab Oktober 2017) habe die Beklagte nun auch zu ihrer bisherigen Praxis zurückgefunden, seine Beiträge nach seinem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen, obwohl er – erneut – lediglich seinen in Teilen geschwärzten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vorgelegt habe. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger u.a. den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2017, seinen Einkommensteuerbescheid vom 17. Februar 2017 für das Jahr 2015 und den Bescheid vom 13. Dezember 2017 über das Ende des Ruhens seines Leistungsanspruchs ab dem 12. Dezember 2017 vorgelegt. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 die Zwangseinstufung bestehen bleiben müsse, festgehalten. Auch der vorgelegte Einkommensteuerbescheid für 2015 sei zwar in Teilen geschwärzt gewesen, sodass die Zwangseinstufung eigentlich hätte bestehen bleiben müssen. Aus Vertrauensschutzgründen bleibe es aber bei dieser Entscheidung. Die Beklagte hat u.a. Bescheide über offene Beiträge für Januar 2017 vom 21. Februar 2017 und für Februar 2017 vom 21. März 2017 vorgelegt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2018 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. März 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Ausgangspunkt für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern ist § 240 Abs. 1 SGB V. Dort wird zum einen festgelegt, dass die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu regeln ist. Zum anderen heißt es, es sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des §§ 223 SGB V. Bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf die Regelungen von § 240 SGB V.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat durch die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 (zuletzt geändert am 27. November 2013) dieser gesetzlichen Obliegenheit Rechnung getragen.
§ 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt, was beitragspflichtige Einnahmen sind: Das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einnahmen eines selbstständigen Erwerbstätigen werden als Arbeitseinkommen ebenso berücksichtigt, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a und 1 b). § 6 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler legt fest, wie das Einkommen durch den Versicherten nachzuweisen ist. Für das Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung schreibt § 6 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 vor, dass diese immer über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen sind.
Die geschwärzten Angaben, die der Kläger in den vorgelegten Steuerbescheiden für 2013 und 2014 vom 15. Mai 2015 und 29. Januar 2016 der Beklagten mitgeteilt hat, genügen diesen Anforderungen nicht. Es werden jeweils nur Einkünfte in ihrer Gesamtheit sowie Kapitaleinkünfte nachgewiesen, die Angaben lassen jedoch keine nachvollziehbare Berechnung zu.
Es entspricht der herrschenden Meinung im Sozialrecht, dass lediglich ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich möglich ist (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 240 SGB V Rn. 62 f) d.h. dass innerhalb einer speziellen Einkommensart Verluste und Gewinne gegengerechnet (saldiert) werden können, nicht dagegen – was steuerrechtlich ohne weiteres möglich ist –, ein vertikaler Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 9. August 2006 (B 12 KR 8/06R) zutreffend ausgeführt. Dort heißt es (a.a.O., juris Rn 15): "Die von der Klägerin in der Einkommenserklärung angegebenen Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung waren nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Verluste weder von den Versorgungsbezügen noch von den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen. Anders als im Steuerrecht ist bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten damit hier die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen Einkünften aus Vermietung ausgeschlossen." Das LSG Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 28. September 2016 (juris, Rn 49, 51) zutreffend aus: "Der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen kann nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommenssteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern. ( ) Nach der Rechtsprechung des BSG sind grundsätzlich auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als beitragsmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 8/06R – juris Rn. 15). Ein vertikaler Verlustausgleich findet insoweit nicht statt (so auch BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris Rn. 28; BSGE, Urteil vom 28. Mai 2015 B 12 KR 12/13 R – juris Rn. 28 ) Denn Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Es ist daher zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkunftsart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen. Vielmehr ist die unwirtschaftliche Tätigkeit zu beenden. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – juris Rn. 32)." In der Entscheidung vom 2. September 2009 (B 12 KR 21/08 R, juris Rn. 16,17) führt das BSG zutreffend aus, die Notwendigkeit, den Einkommenssteuerbescheid zugrunde zu legen, folge hinsichtlich des Nachweises der Höhe der Einnahmen schon aus den Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns als beitragspflichtige Einnahme. Bei hauptberuflich Selbstständigen könnten die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 führt das BSG zutreffend aus (B 12 KR 21/11 R), dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen sind, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheides ergibt, insbesondere ohne einkommensmindernde Berücksichtigung der von dem mit Ihnen zusammen veranlagten Ehepartnern geltend gemachten steuerwirksamen Abzüge.
Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Die von dem Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheide vom 15. Mai 2015 und 29. Januar 2016 tragen dem hingegen nicht Rechnung. Es ist schon nicht erkennbar, welche Einkunftsarten bei dem Kläger bestehen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 29. Januar 2016 ist lediglich erkennbar, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer bestanden haben. Ob diese positiv oder negativ gewesen sind, ist ebenso unklar wie der Umstand, ob Einkünfte – positiv oder negativ – aus anderen Einkunftsarten bestanden haben. Es wird lediglich der Gesamtbetrag der Einkünfte mitgeteilt. Im Steuerbescheid für das Jahr 2013 vom 15. Mai 2015 ist ausschließlich die Einkunftsart aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer nicht geschwärzt. Die Höhe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart ist jedoch geschwärzt, ebenso die übrigen Einkunftsarten, die bei dem Kläger ganz offensichtlich bestanden haben. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird dann benannt. In beiden Steuerbescheiden werden dann noch die Höhe der Kapitalerträge mitgeteilt. Zwar sind die nicht geschwärzten Gesamteinkünfte des Klägers in beiden Steuerbescheiden gering bzw. negativ. Es ist jedoch nicht erkennbar, ob ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei der steuerrechtlichen Behandlung vorgenommen wurden oder nicht. Selbst bei geringen oder negativen Gesamteinkünften kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei anderen Einkunftsarten gleichwohl hohe Einkünfte erzielt hat, die steuerrechtlich verrechnet wurden, bei der Erhebung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch hätten herangezogen werden müssen.
Folge dieser unvollständigen Mitteilung ist, dass die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB V zur Anwendung kommt. Sofern und solange der Kläger die Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegt, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 223 SGB V. Entsprechend hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Fehler bei dieser Berechnung werden vom Kläger nicht gerügt und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
Dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit und auch wieder ab dem 1. Oktober 2017 geschwärzte Angaben im Steuerbescheid akzeptiert hat, kommt kein Vertrauensschutz für den Kläger zu. Vertrauensschutz in rechtswidriges Verwaltungshandeln ist insoweit nicht schutzwürdig.
Grundrechte des Klägers sieht die Kammer nicht als verletzt an. Selbstverständlich sind die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, das Sozialstaatsprinzip, die allgemeine Handlungsfreiheit und das Eigentum (Art. 1, 2, 14 und 20 GG) berührt. Die Kammer hält die angewandten Vorschriften jedoch für verfassungsgemäß, ebenso die hierzu ergangene Rechtsprechung der Obergerichte wie oben zitiert."
Gegen das dem Kläger nach seinen Angaben am 23. März 2018 zugestellte Urteil hat dieser am 23. März 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist der Kläger erneut darauf hin, dass die Beklagte von ihm eine unmögliche Leistung verlange. Er habe durch die Vorlage seiner teilgeschwärzten Einkommensteuerbescheide sein verfügbares Einkommen nachgewiesen. Das Sozialgericht verkenne, dass bereits das Steuerrecht verhindere, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkunftsart erhalten werde, in der die Verluste überwögen. Es dürfe damit bereits steuerrechtlich von dem Bürger nicht mehr abverlangt werden als er zu leisten in der Lage sei. Soweit das Sozialgericht eine nachvollziehbare Berechnung aller Einkünfte fordere, um nochmals die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln, sei dies überflüssig, da dies von den Finanzbehörden bereits getan worden sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. März 2018 und die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 insoweit aufzuheben als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 in einem Betrag über der Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V von der Beklagten festgesetzt worden sind und überzahlte Beiträge, Säumnis- und Vollstreckungskosten aus diesem Zeitraum zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2018 dem Verfahren die Techniker Pflegekasse notwendig beigeladen und die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden, § 153 Abs. 4 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. März 2018 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 17. August 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 keinen Anspruch auf eine niedrigere Beitragsfestsetzung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl. § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu berücksichtigen ist (oder ggf. einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Hierbei verkennt der Kläger jedoch, dass der jeweilige Einkommensteuerbescheid zwar mit seinen ausgewiesenen Summen grundsätzlich die Basis der Beitragserhebung bildet, es jedoch Unterschiede zwischen einer steuerlichen (Gesamt)Betrachtung der verschiedenen Einkunftsarten und einer sozialversicherungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gibt. Insoweit führt das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013, B 12 KR 21/11 R aus:
"Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird. ( )
Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen. ( )
Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17)."
Ob vorliegend eine Fallkonstellation des unzulässigen vertikalen Verlustausgleichs bei dem Kläger vorliegt, konnte die Beklagte, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die vorgenommenen Schwärzungen gerade nicht feststellen.
Seit dem 1. August 2014 bestimmt zudem § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - (GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl I, S. 1133) in seinem neuen zweiten Halbsatz, dass, sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkassen nicht vorlegen, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) gilt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1307, Seite 41) aus, dass "nunmehr rechtssicher geregelt (wird), dass die Beitragsbemessungsgrenze auch bei anderen freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen anzusetzen ist, sofern und solange Mitglieder Nachweise über ihre Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen. Die Regelung trägt zur Beitragsgerechtigkeit bei, weil sich kein Mitglied mehr einer ordnungsgemäßen Beitragseinstufung durch Unterlassung von Angaben entziehen kann."
Verstöße gegen Verfassungsrecht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16. Mai 2009 freiwillig gesetzlich kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Ausweislich der Angaben des Klägers übt er seit 2010 eine selbstständige Tätigkeit aus. Mit Schreiben vom 1. März 2016 und vom 30. März 2016 bat die Beklagte den Kläger um die Vorlage von Angaben über seine Einkommenssituation. Da eine solche durch den Kläger nicht erfolgte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2016 die Beiträge des Klägers ab dem 1. Mai 2016 aus der Beitragsbemessungsgrenze mit monatlich 745,81 EUR fest (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 593,25 EUR; Zusatzbeitrag: 42,38 EUR; monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung: 110,18 EUR). Der Bescheid der Beklagten erging auch im Namen der Pflegekasse und enthielt den Hinweis, dass bei einem späteren Eingang der Unterlagen die Beiträge nur für die Zukunft anpassbar seien. Zu der Akte der Beklagten gelangten sodann ein von dem Kläger ausgefüllter Einkommensfragebogen vom 14. April 2016 und in Teilen geschwärzte Einkommensteuerbescheide des Klägers für 2014 vom 29. Januar 2016 und für 2013 vom 15. Mai 2015. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Verlustausgleich nur innerhalb einer Einnahmeart zulässig und ein solcher in unterschiedlichen Einnahmearten ausgeschlossen sei. Zur Auswertung der Einnahmen sei zudem die Vorlage ungeschwärzter Einkommensteuerbescheide erforderlich. Bis dahin verbleibe es bei dem Beitragsbescheid vom 18. April 2016. Unter dem 8. Juni 2016 wies der Kläger darauf hin, einen Beitragsbescheid vom 18. April 2016 nie erhalten zu haben und bat darum, aus einem solchen keine Rechtsfolgen abzuleiten. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger offene Beitragsforderungen i.H.v. 585,88 EUR fest, wogegen der Kläger am 25. Juni 2016 Widerspruch erhob und auf einen letzten maßgeblichen Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2015 verwies.
Unter dem 29. Juni 2016 hob die Beklage den Bescheid vom 18. April 2016 auf, erbat von dem Kläger nochmals lesbare Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 und setzte ab dem 1. Juli 2016 erneut aus der Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge des Klägers mit monatlich 745,81 EUR fest (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 593,25 EUR; Zusatzbeitrag: 42,38 EUR; monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung: 110,18 EUR). Der Bescheid vom 29. Juni 2016 erging erneut auch im Namen der Pflegekasse und enthielt den Hinweis, dass die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Beiträge bei der Zusendung der lesbaren Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 innerhalb von drei Monaten erfolgen werde. Bei einem späteren Eingang der Unterlagen sei nur noch eine Anpassung für die Zukunft möglich. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2016 Widerspruch. Die Offenlegung aller Steuerdaten in Bezug auf die Beklagte widerspreche dem Datenschutz personenbezogener Daten und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beitragsbemessung erfolge anhand der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragsverpflichteten wofür Details aus den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheiden keine Rolle spielen könnten. Die von der Beklagten festgestellten Beiträge überstiegen seine finanzielle Leistungsfähigkeit.
Unter dem 17. August 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. Juni 2016 bezüglich der Beitragsfestsetzung auf und setzte ab dem 1. August 2016 erneut aus der Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge des Klägers mit monatlich 745,81 EUR fest (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 593,25 EUR; Zusatzbeitrag: 42,38 EUR; monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung: 110,18 EUR). Der Bescheid vom 17. August 2016 erging erneut auch im Namen der Pflegekasse und enthielt den Hinweis, dass die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Beiträge bei der Zusendung der lesbaren Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 innerhalb von drei Monaten erfolgen werde. Bei einem späteren Eingang der Unterlagen sei nur noch eine Anpassung für die Zukunft möglich. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2016 erneut Widerspruch. Mit Bescheiden vom 21. September 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 wies die Beklagte auf die jeweils noch offenen Monatsbeiträge des Klägers hin, wogegen der Kläger Widerspruch erhob (Schreiben vom 9. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 bzw. vom 28. Dezember 2016) bzw. darauf hinwies, einen Bescheid vom 21. September 2016 nie erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 25. Juli 2016, vom 22. August 2016, vom 9. Dezember 2016, vom 23. Dezember 2016 und vom 28. Dezember (2016) gegen die Bescheide vom 29. Juni 2016, vom 17. August 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Februar 2017 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass er durch die Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide nachgewiesen habe, dass sein verfügbares monatliches Einkommen geringer sei als der von der Beklagten angeforderte monatliche Beitrag. Bislang sei er auf der Grundlage seines verfügbaren Einkommens deshalb auch nur zu einer Beitragsleistung i.H.v. monatlich 170,43 EUR veranlagt worden. Er habe als engagierter Datenschützer Passagen seiner Einkommensteuerbescheide geschwärzt. Die Beklagte verlange nun von ihm, die Grundlagen, die zu dem von der zuständigen Finanzbehörde ermittelten Ergebnis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt hätten, offenzulegen, was unzulässig sei, da die Beklagte nur das Ergebnis des Steuerbescheides in Form des von den Finanzbehörden festgestellten zu versteuernden Einkommens zu akzeptieren habe. Die Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens sei für die Beklagte irrelevant. Die Beklagte gehe durch ihre Vorgehensweise von einer nur theoretisch möglichen Leistungsfähigkeit aus, die mit seiner real bestehenden nichts zu tun habe. Das Steuerrecht erkenne im Gegensatz zu der Beklagten an, dass Einnahmen nicht notwendig zur freien Verfügung stünden, sondern mitunter zur Deckung anderer Defizite verwendet werden müssten. Die Praxis der Beklagten verstoße gegen das Verfassungsrecht (u.a.: Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Grundgesetz – GG -, Art. 3 GG, Art. 14 GG). Mit Bescheid vom 27. September 2017 (ab Oktober 2017) habe die Beklagte nun auch zu ihrer bisherigen Praxis zurückgefunden, seine Beiträge nach seinem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen, obwohl er – erneut – lediglich seinen in Teilen geschwärzten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vorgelegt habe. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger u.a. den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2017, seinen Einkommensteuerbescheid vom 17. Februar 2017 für das Jahr 2015 und den Bescheid vom 13. Dezember 2017 über das Ende des Ruhens seines Leistungsanspruchs ab dem 12. Dezember 2017 vorgelegt. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 die Zwangseinstufung bestehen bleiben müsse, festgehalten. Auch der vorgelegte Einkommensteuerbescheid für 2015 sei zwar in Teilen geschwärzt gewesen, sodass die Zwangseinstufung eigentlich hätte bestehen bleiben müssen. Aus Vertrauensschutzgründen bleibe es aber bei dieser Entscheidung. Die Beklagte hat u.a. Bescheide über offene Beiträge für Januar 2017 vom 21. Februar 2017 und für Februar 2017 vom 21. März 2017 vorgelegt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2018 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. März 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Ausgangspunkt für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern ist § 240 Abs. 1 SGB V. Dort wird zum einen festgelegt, dass die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu regeln ist. Zum anderen heißt es, es sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des §§ 223 SGB V. Bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf die Regelungen von § 240 SGB V.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat durch die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 (zuletzt geändert am 27. November 2013) dieser gesetzlichen Obliegenheit Rechnung getragen.
§ 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt, was beitragspflichtige Einnahmen sind: Das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einnahmen eines selbstständigen Erwerbstätigen werden als Arbeitseinkommen ebenso berücksichtigt, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a und 1 b). § 6 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler legt fest, wie das Einkommen durch den Versicherten nachzuweisen ist. Für das Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung schreibt § 6 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 vor, dass diese immer über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen sind.
Die geschwärzten Angaben, die der Kläger in den vorgelegten Steuerbescheiden für 2013 und 2014 vom 15. Mai 2015 und 29. Januar 2016 der Beklagten mitgeteilt hat, genügen diesen Anforderungen nicht. Es werden jeweils nur Einkünfte in ihrer Gesamtheit sowie Kapitaleinkünfte nachgewiesen, die Angaben lassen jedoch keine nachvollziehbare Berechnung zu.
Es entspricht der herrschenden Meinung im Sozialrecht, dass lediglich ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich möglich ist (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 240 SGB V Rn. 62 f) d.h. dass innerhalb einer speziellen Einkommensart Verluste und Gewinne gegengerechnet (saldiert) werden können, nicht dagegen – was steuerrechtlich ohne weiteres möglich ist –, ein vertikaler Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 9. August 2006 (B 12 KR 8/06R) zutreffend ausgeführt. Dort heißt es (a.a.O., juris Rn 15): "Die von der Klägerin in der Einkommenserklärung angegebenen Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung waren nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Verluste weder von den Versorgungsbezügen noch von den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen. Anders als im Steuerrecht ist bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten damit hier die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen Einkünften aus Vermietung ausgeschlossen." Das LSG Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 28. September 2016 (juris, Rn 49, 51) zutreffend aus: "Der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen kann nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommenssteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern. ( ) Nach der Rechtsprechung des BSG sind grundsätzlich auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als beitragsmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 8/06R – juris Rn. 15). Ein vertikaler Verlustausgleich findet insoweit nicht statt (so auch BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris Rn. 28; BSGE, Urteil vom 28. Mai 2015 B 12 KR 12/13 R – juris Rn. 28 ) Denn Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Es ist daher zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkunftsart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen. Vielmehr ist die unwirtschaftliche Tätigkeit zu beenden. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – juris Rn. 32)." In der Entscheidung vom 2. September 2009 (B 12 KR 21/08 R, juris Rn. 16,17) führt das BSG zutreffend aus, die Notwendigkeit, den Einkommenssteuerbescheid zugrunde zu legen, folge hinsichtlich des Nachweises der Höhe der Einnahmen schon aus den Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns als beitragspflichtige Einnahme. Bei hauptberuflich Selbstständigen könnten die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 führt das BSG zutreffend aus (B 12 KR 21/11 R), dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen sind, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheides ergibt, insbesondere ohne einkommensmindernde Berücksichtigung der von dem mit Ihnen zusammen veranlagten Ehepartnern geltend gemachten steuerwirksamen Abzüge.
Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Die von dem Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheide vom 15. Mai 2015 und 29. Januar 2016 tragen dem hingegen nicht Rechnung. Es ist schon nicht erkennbar, welche Einkunftsarten bei dem Kläger bestehen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 29. Januar 2016 ist lediglich erkennbar, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer bestanden haben. Ob diese positiv oder negativ gewesen sind, ist ebenso unklar wie der Umstand, ob Einkünfte – positiv oder negativ – aus anderen Einkunftsarten bestanden haben. Es wird lediglich der Gesamtbetrag der Einkünfte mitgeteilt. Im Steuerbescheid für das Jahr 2013 vom 15. Mai 2015 ist ausschließlich die Einkunftsart aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer nicht geschwärzt. Die Höhe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart ist jedoch geschwärzt, ebenso die übrigen Einkunftsarten, die bei dem Kläger ganz offensichtlich bestanden haben. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird dann benannt. In beiden Steuerbescheiden werden dann noch die Höhe der Kapitalerträge mitgeteilt. Zwar sind die nicht geschwärzten Gesamteinkünfte des Klägers in beiden Steuerbescheiden gering bzw. negativ. Es ist jedoch nicht erkennbar, ob ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei der steuerrechtlichen Behandlung vorgenommen wurden oder nicht. Selbst bei geringen oder negativen Gesamteinkünften kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei anderen Einkunftsarten gleichwohl hohe Einkünfte erzielt hat, die steuerrechtlich verrechnet wurden, bei der Erhebung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch hätten herangezogen werden müssen.
Folge dieser unvollständigen Mitteilung ist, dass die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB V zur Anwendung kommt. Sofern und solange der Kläger die Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegt, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 223 SGB V. Entsprechend hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Fehler bei dieser Berechnung werden vom Kläger nicht gerügt und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
Dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit und auch wieder ab dem 1. Oktober 2017 geschwärzte Angaben im Steuerbescheid akzeptiert hat, kommt kein Vertrauensschutz für den Kläger zu. Vertrauensschutz in rechtswidriges Verwaltungshandeln ist insoweit nicht schutzwürdig.
Grundrechte des Klägers sieht die Kammer nicht als verletzt an. Selbstverständlich sind die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, das Sozialstaatsprinzip, die allgemeine Handlungsfreiheit und das Eigentum (Art. 1, 2, 14 und 20 GG) berührt. Die Kammer hält die angewandten Vorschriften jedoch für verfassungsgemäß, ebenso die hierzu ergangene Rechtsprechung der Obergerichte wie oben zitiert."
Gegen das dem Kläger nach seinen Angaben am 23. März 2018 zugestellte Urteil hat dieser am 23. März 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist der Kläger erneut darauf hin, dass die Beklagte von ihm eine unmögliche Leistung verlange. Er habe durch die Vorlage seiner teilgeschwärzten Einkommensteuerbescheide sein verfügbares Einkommen nachgewiesen. Das Sozialgericht verkenne, dass bereits das Steuerrecht verhindere, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkunftsart erhalten werde, in der die Verluste überwögen. Es dürfe damit bereits steuerrechtlich von dem Bürger nicht mehr abverlangt werden als er zu leisten in der Lage sei. Soweit das Sozialgericht eine nachvollziehbare Berechnung aller Einkünfte fordere, um nochmals die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln, sei dies überflüssig, da dies von den Finanzbehörden bereits getan worden sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. März 2018 und die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 insoweit aufzuheben als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 in einem Betrag über der Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V von der Beklagten festgesetzt worden sind und überzahlte Beiträge, Säumnis- und Vollstreckungskosten aus diesem Zeitraum zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2018 dem Verfahren die Techniker Pflegekasse notwendig beigeladen und die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden, § 153 Abs. 4 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. März 2018 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 17. August 2016, vom 22. November 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 23. Dezember 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 keinen Anspruch auf eine niedrigere Beitragsfestsetzung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl. § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu berücksichtigen ist (oder ggf. einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Hierbei verkennt der Kläger jedoch, dass der jeweilige Einkommensteuerbescheid zwar mit seinen ausgewiesenen Summen grundsätzlich die Basis der Beitragserhebung bildet, es jedoch Unterschiede zwischen einer steuerlichen (Gesamt)Betrachtung der verschiedenen Einkunftsarten und einer sozialversicherungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gibt. Insoweit führt das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013, B 12 KR 21/11 R aus:
"Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird. ( )
Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen. ( )
Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17)."
Ob vorliegend eine Fallkonstellation des unzulässigen vertikalen Verlustausgleichs bei dem Kläger vorliegt, konnte die Beklagte, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die vorgenommenen Schwärzungen gerade nicht feststellen.
Seit dem 1. August 2014 bestimmt zudem § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - (GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl I, S. 1133) in seinem neuen zweiten Halbsatz, dass, sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkassen nicht vorlegen, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) gilt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1307, Seite 41) aus, dass "nunmehr rechtssicher geregelt (wird), dass die Beitragsbemessungsgrenze auch bei anderen freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen anzusetzen ist, sofern und solange Mitglieder Nachweise über ihre Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen. Die Regelung trägt zur Beitragsgerechtigkeit bei, weil sich kein Mitglied mehr einer ordnungsgemäßen Beitragseinstufung durch Unterlassung von Angaben entziehen kann."
Verstöße gegen Verfassungsrecht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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