Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 4343/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 259/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2008 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 39,61 EUR festgesetzt.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte auf Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung, die nach dem Tode der Rentenempfängerin an die Klägerin überwiesen worden war.
Die Beklagte zahlte der Rentenempfängerin, der am 26.09.2007 verstorbenen Frau B., zuletzt Witwenrente in Höhe von 229,39 EUR sowie Rente aus eigener Versicherung in Höhe von 368,86 EUR monatlich. Die Rentenzahlungen für den Monat Oktober 2007 gingen am 28.09.2007 auf dem Konto bei der Sparkasse A-Stadt ein.
Am 15.10.2007 ging die Aufforderung des Rentenservice der Deutschen Post (überweisende Stelle) vom 09.10.2007 zur Rücküberweisung von 229,39 EUR bei der Sparkasse A-Stadt ein. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.10.2007 an die Beklagte mit, dass lediglich eine Teilrückzahlung von 186,43 EUR möglich sei. Bei Renteneingang am 28.09.2007 betrug der Kontostand 811,13 EUR. Aufgrund von zwischenzeitlichen Abbuchungen reduzierte sich der Kontostand vor Eingang des Rückforderungsersuchens am 15.10.2007 auf 550,30 EUR. Hiervon wurden 363,87 EUR wegen überzahlter Rente aus eigener Versicherung an die Beklagte zurückgezahlt. Für die überzahlte Witwenrente verblieb somit noch ein Restbetrag von 186,43 EUR. Im Einzelnen stellten sich die Kontobewegungen bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens der Beklagten wie folgt dar:
Tabelle der Kontobewegungen:
Datum Betrag Stand
Saldo 28.09.2007 811,13
V-Rente 28.09.2007 368,86
W-Rente 28.09.2007 229,39
Nicht bekannt 29.09.2007 - 5,50
Telekom 04.10.2007 - 22,22
STOK Bay/ZBFS 04.10.2007 - 377,00
Baugenossenschaft 05.10.2007 - 352,36
Staatsoberkasse Landshut 08.10.2007 - 102,00
Saldo 15.10.2007 550,30
Rückzahlung V-Rente 18.10.2007 - 363,87
Rückzahlung W-Rente 18.10.2007 - 186,43
Saldo 18.10.2007 0,00
Mit Anhörungsschreiben vom 14.02.2008 teilte die Beklagte daher der Staatsoberkasse Landshut mit, dass beabsichtigt sei, den von der Sparkasse nicht erstatteten Restforderungsbetrag von 39,61 EUR (226,04 EUR nach Rückrechnung der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzüglich des Erstattungsbetrags von 186,43 EUR) nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurückzufordern. Diese leitete das Anhörungsschreiben zuständigkeitshalber an die Klägerin, die Stadt A-Stadt, Wohngeldstelle, weiter. Die Klägerin wandte hierauf mit Schreiben vom 20.02.2008 ein, dass Wohngeld zweckgebunden sei und auf eine, auch teilweise, Auszahlung der nach dem Tod des Wohngeldberechtigten zurückgeflossenen und wieder vereinnahmten Wohngeldleistung kein Auszahlungsanspruch für eine zweckfremde Verwendung bestehe.
Mit Bescheid vom 03.03.2008 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin die streitige Forderung geltend und wies darauf hin, dass der vorgetragene Einwand nicht geeignet sei, von der Rückforderung abzusehen.
Hiergegen wurde mit Schreiben vom 10.03.2008 Widerspruch erhoben und zur ergänzenden Begründung vorgetragen, dass aufgrund mangelnder Vor- oder Nachrangigkeit eines Leistungsträgers sowie fehlenden Unter- oder Überordnungsverhältnisses ein Sozialleistungsträger von einem anderen keine Leistung per Verwaltungsakt fordern könne. Auch fehle es an einem Nachweis, dass vorrangig erstattungspflichtige Beteiligte die Forderung nicht befriedigen konnten. Zudem sei der ergangene Bescheid formell mangelhaft, da eine individuelle Begründung fehle. Hierauf ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2008 die tatsächlichen Umstände und erläuterte der Klägerin die Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin übersandte daraufhin eine Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 28.04.2008, in der vertreten wird, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI nur gegenüber "natürlichen" Personen möglich sei. Ein Rückforderungsanspruch der Rentenversicherung sei daher nicht gegenüber einer Wohngeldstelle möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie wies darauf hin, dass der "Personenbegriff" in § 118 Abs. 4 SGB VI nicht eingeschränkt sei. Er beziehe sich auf natürliche und juristische Personen, zu denen u.a. auch Städte und Gemeinden gehören.
Mit Schreiben vom 11.09.2008 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg. Sie ist der Auffassung, die Rückforderung sei auf Grundlage des § 118 Abs. 4 SGB VI gegenüber der Klägerin nicht möglich. Zum einen bestehe zwischen der Beklagten und der Klägerin, die jeweils als Leistungsträger gehandelt haben, Gleichordnung und somit kein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Zum anderen habe die Klägerin weder als "Verfügende" noch als "Empfängerin" gehandelt.
Hiergegen trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin als juristische Person in ihrer Funktion als Zahlstelle für das Wohngeld Empfängerin der überwiesenen Geldleistung war. Im Falle einer Rückforderung sehe § 118 Abs. 4 SGB VI keine Einschränkungen vor, so dass Erstattungsansprüche aus dem Wohngeldgesetz hinter den Ansprüchen nach § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzustehen hätten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid vom 03.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Schuldnerin der nach dem Tod der Rentenempfängerin überzahlten Rentenzahlung festgestellt und die, den Schutzbetrag übersteigende Restforderung in Höhe von 39,61 EUR von dieser zurückgefordert.
Nach § 118 Abs. 4 SGB VI sind für Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (§ 118 Abs. 4a SGB VI).
Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt. Die Rentenberechtigte ist im September 2007 verstorben. Die für den Monat Oktober 2007 gezahlte Rente ist somit nach § 102 Abs. 5 SGB VI zu Unrecht erbracht, da Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Eine Inanspruchnahme der Sparkasse nach § 118 Abs. 3 SGB VI scheidet aus. Zwar gelten nach dieser Vorschrift Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht jedoch dann nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Im zu entscheidenden Fall kann sich die Sparkasse zu Recht auf den Auszahlungseinwand berufen, da sie im Rahmen ihrer, ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger ordnungsgemäß der Beklagten mitteilen konnte. Somit kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 zum Zuge. Wie sich aus der im Tatbestand dargestellten Tabelle entnehmen lässt, hat die Rücküberweisung an die Staatsoberkasse Landshut in Höhe von 102,00 EUR den der Beklagten zustehenden Schutzbetrag negativ in Höhe des streitgegenständlichen Forderungsbetrags beeinträchtigt.
Hierbei kommt es auf eine Kenntnis des Empfängers der den Schutzbetrag beeinträchtigenden Zahlung nicht an. § 118 Abs. 4 SGB VI begründet dabei einen speziellen und eigenständigen, sowie gegenüber entsprechenden Instituten des Zivilrechts öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Rentenversicherungsträger (vgl. Polster in Kasseler-Kommentar, § 118 SGB VI, Rn. 25). Bei der Forderung nach Satz 1 der Vorschrift gegenüber den Personen, die den zurückzufordernden Betrag empfangen oder über ihn verfügt haben, handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, losgelöst von der Erstattungsvorschrift des § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dem Rentenversicherungsträger steht insoweit kein Ermessen zu. Ebenso sind Vertrauensschutzprüfungen nach § 45 SGB X nicht durchzuführen.
Zur Erstattung verpflichtet werden zunächst die Empfänger, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben, wobei es auf den Rechtsgrund des Geldabflusses nicht ankommt. Rechtsgrund für ihre Inanspruchnahme ist allein, dass das verdrängende Sonderrecht des Staates die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögensverschiebung nicht zu Lasten der Beitragszahler endgültig belässt. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Ansprüche des Rentenversicherungsträgers mittels Verwaltungsakt geltend zu machen.
Empfänger im Sinne von Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift sind die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben und deren Vermögen vermehrt wurde oder vermehrt werden sollte. Eine Ausnahme dabei bilden Sozialhilfeträger, wenn diese die laufenden Geldleistungen im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X erhalten haben. Hier richtet sich die Rückforderung nach § 112 SGB X (vgl. Polster in Kasseler-Kommentar, § 118 SGB VI, Rn. 27). "Person" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist dabei nicht nur die natürliche Person, sondern auch Gesellschaften, Firmen, Behörden, juristische Personen usw. Es besteht damit nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel daran, dass auch die Klägerin in ihrer Funktion als Wohngeldstelle mit erfasst ist. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unter- oder Überordnungsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Das Gesetz räumt der Beklagten zu Gunsten der in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogenen Solidargemeinschaft einen besonderen Schutz ein. Es soll mit der Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI sichergestellt sein, dass keine, die Beitragsleistungen der Solidargemeinschaft zu Unrecht mindernden Verfügungen Bestand haben können. Damit sollen auch nach dem Tod von Leistungsberechtigten erfolgte Zahlungen vorrangig zu Gunsten der Solidargemeinschaft zurückgefordert werden können. Die Regelung des § 118 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB VI räumt daher der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch ein, der gegenüber anderen, auch gegenüber juristischen Personen, Vorrang haben soll. Es besteht auch im gegebenen Fall keine Veranlassung, diesen Vorrang in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin dadurch die von ihr erbrachte Wohngeldleistung nicht in vollem Umfang nach dem Tod der Berechtigten aus dem Kontoguthaben befriedigen kann, ist sie ihrerseits auf eine Forderungsmöglichkeit gegenüber eventuellen Erben zu verweisen.
Im zu entscheidenden Fall ist es rein zufällig, dass die Wohngeldrückforderung zeitlich zuletzt vor der Rückforderung der überzahlten Rentenzahlungen durch die Beklagte erfolgte. Da der Schutzbetrag, d.h. die zu Unrecht gezahlte Rentenleistung, jedoch durch die Rückforderung der Klägerin beeinträchtigt wurde, war die Restforderung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Im Ergebnis sind daher die Bescheide der Beklagten vom 03.03.2008 und 13.08.2008 rechtmäßig. Die Klage war damit als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Da die Klägerin nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört, ist gemäß § 197a SGG der Streitwert auf 39,61 EUR festzusetzen (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Die Berufung ist nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) und die Berufungssumme von 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 39,61 EUR festgesetzt.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte auf Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung, die nach dem Tode der Rentenempfängerin an die Klägerin überwiesen worden war.
Die Beklagte zahlte der Rentenempfängerin, der am 26.09.2007 verstorbenen Frau B., zuletzt Witwenrente in Höhe von 229,39 EUR sowie Rente aus eigener Versicherung in Höhe von 368,86 EUR monatlich. Die Rentenzahlungen für den Monat Oktober 2007 gingen am 28.09.2007 auf dem Konto bei der Sparkasse A-Stadt ein.
Am 15.10.2007 ging die Aufforderung des Rentenservice der Deutschen Post (überweisende Stelle) vom 09.10.2007 zur Rücküberweisung von 229,39 EUR bei der Sparkasse A-Stadt ein. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.10.2007 an die Beklagte mit, dass lediglich eine Teilrückzahlung von 186,43 EUR möglich sei. Bei Renteneingang am 28.09.2007 betrug der Kontostand 811,13 EUR. Aufgrund von zwischenzeitlichen Abbuchungen reduzierte sich der Kontostand vor Eingang des Rückforderungsersuchens am 15.10.2007 auf 550,30 EUR. Hiervon wurden 363,87 EUR wegen überzahlter Rente aus eigener Versicherung an die Beklagte zurückgezahlt. Für die überzahlte Witwenrente verblieb somit noch ein Restbetrag von 186,43 EUR. Im Einzelnen stellten sich die Kontobewegungen bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens der Beklagten wie folgt dar:
Tabelle der Kontobewegungen:
Datum Betrag Stand
Saldo 28.09.2007 811,13
V-Rente 28.09.2007 368,86
W-Rente 28.09.2007 229,39
Nicht bekannt 29.09.2007 - 5,50
Telekom 04.10.2007 - 22,22
STOK Bay/ZBFS 04.10.2007 - 377,00
Baugenossenschaft 05.10.2007 - 352,36
Staatsoberkasse Landshut 08.10.2007 - 102,00
Saldo 15.10.2007 550,30
Rückzahlung V-Rente 18.10.2007 - 363,87
Rückzahlung W-Rente 18.10.2007 - 186,43
Saldo 18.10.2007 0,00
Mit Anhörungsschreiben vom 14.02.2008 teilte die Beklagte daher der Staatsoberkasse Landshut mit, dass beabsichtigt sei, den von der Sparkasse nicht erstatteten Restforderungsbetrag von 39,61 EUR (226,04 EUR nach Rückrechnung der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzüglich des Erstattungsbetrags von 186,43 EUR) nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurückzufordern. Diese leitete das Anhörungsschreiben zuständigkeitshalber an die Klägerin, die Stadt A-Stadt, Wohngeldstelle, weiter. Die Klägerin wandte hierauf mit Schreiben vom 20.02.2008 ein, dass Wohngeld zweckgebunden sei und auf eine, auch teilweise, Auszahlung der nach dem Tod des Wohngeldberechtigten zurückgeflossenen und wieder vereinnahmten Wohngeldleistung kein Auszahlungsanspruch für eine zweckfremde Verwendung bestehe.
Mit Bescheid vom 03.03.2008 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin die streitige Forderung geltend und wies darauf hin, dass der vorgetragene Einwand nicht geeignet sei, von der Rückforderung abzusehen.
Hiergegen wurde mit Schreiben vom 10.03.2008 Widerspruch erhoben und zur ergänzenden Begründung vorgetragen, dass aufgrund mangelnder Vor- oder Nachrangigkeit eines Leistungsträgers sowie fehlenden Unter- oder Überordnungsverhältnisses ein Sozialleistungsträger von einem anderen keine Leistung per Verwaltungsakt fordern könne. Auch fehle es an einem Nachweis, dass vorrangig erstattungspflichtige Beteiligte die Forderung nicht befriedigen konnten. Zudem sei der ergangene Bescheid formell mangelhaft, da eine individuelle Begründung fehle. Hierauf ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2008 die tatsächlichen Umstände und erläuterte der Klägerin die Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin übersandte daraufhin eine Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 28.04.2008, in der vertreten wird, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI nur gegenüber "natürlichen" Personen möglich sei. Ein Rückforderungsanspruch der Rentenversicherung sei daher nicht gegenüber einer Wohngeldstelle möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie wies darauf hin, dass der "Personenbegriff" in § 118 Abs. 4 SGB VI nicht eingeschränkt sei. Er beziehe sich auf natürliche und juristische Personen, zu denen u.a. auch Städte und Gemeinden gehören.
Mit Schreiben vom 11.09.2008 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg. Sie ist der Auffassung, die Rückforderung sei auf Grundlage des § 118 Abs. 4 SGB VI gegenüber der Klägerin nicht möglich. Zum einen bestehe zwischen der Beklagten und der Klägerin, die jeweils als Leistungsträger gehandelt haben, Gleichordnung und somit kein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Zum anderen habe die Klägerin weder als "Verfügende" noch als "Empfängerin" gehandelt.
Hiergegen trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin als juristische Person in ihrer Funktion als Zahlstelle für das Wohngeld Empfängerin der überwiesenen Geldleistung war. Im Falle einer Rückforderung sehe § 118 Abs. 4 SGB VI keine Einschränkungen vor, so dass Erstattungsansprüche aus dem Wohngeldgesetz hinter den Ansprüchen nach § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzustehen hätten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid vom 03.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Schuldnerin der nach dem Tod der Rentenempfängerin überzahlten Rentenzahlung festgestellt und die, den Schutzbetrag übersteigende Restforderung in Höhe von 39,61 EUR von dieser zurückgefordert.
Nach § 118 Abs. 4 SGB VI sind für Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (§ 118 Abs. 4a SGB VI).
Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt. Die Rentenberechtigte ist im September 2007 verstorben. Die für den Monat Oktober 2007 gezahlte Rente ist somit nach § 102 Abs. 5 SGB VI zu Unrecht erbracht, da Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Eine Inanspruchnahme der Sparkasse nach § 118 Abs. 3 SGB VI scheidet aus. Zwar gelten nach dieser Vorschrift Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht jedoch dann nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Im zu entscheidenden Fall kann sich die Sparkasse zu Recht auf den Auszahlungseinwand berufen, da sie im Rahmen ihrer, ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger ordnungsgemäß der Beklagten mitteilen konnte. Somit kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 zum Zuge. Wie sich aus der im Tatbestand dargestellten Tabelle entnehmen lässt, hat die Rücküberweisung an die Staatsoberkasse Landshut in Höhe von 102,00 EUR den der Beklagten zustehenden Schutzbetrag negativ in Höhe des streitgegenständlichen Forderungsbetrags beeinträchtigt.
Hierbei kommt es auf eine Kenntnis des Empfängers der den Schutzbetrag beeinträchtigenden Zahlung nicht an. § 118 Abs. 4 SGB VI begründet dabei einen speziellen und eigenständigen, sowie gegenüber entsprechenden Instituten des Zivilrechts öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Rentenversicherungsträger (vgl. Polster in Kasseler-Kommentar, § 118 SGB VI, Rn. 25). Bei der Forderung nach Satz 1 der Vorschrift gegenüber den Personen, die den zurückzufordernden Betrag empfangen oder über ihn verfügt haben, handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, losgelöst von der Erstattungsvorschrift des § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dem Rentenversicherungsträger steht insoweit kein Ermessen zu. Ebenso sind Vertrauensschutzprüfungen nach § 45 SGB X nicht durchzuführen.
Zur Erstattung verpflichtet werden zunächst die Empfänger, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben, wobei es auf den Rechtsgrund des Geldabflusses nicht ankommt. Rechtsgrund für ihre Inanspruchnahme ist allein, dass das verdrängende Sonderrecht des Staates die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögensverschiebung nicht zu Lasten der Beitragszahler endgültig belässt. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Ansprüche des Rentenversicherungsträgers mittels Verwaltungsakt geltend zu machen.
Empfänger im Sinne von Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift sind die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben und deren Vermögen vermehrt wurde oder vermehrt werden sollte. Eine Ausnahme dabei bilden Sozialhilfeträger, wenn diese die laufenden Geldleistungen im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X erhalten haben. Hier richtet sich die Rückforderung nach § 112 SGB X (vgl. Polster in Kasseler-Kommentar, § 118 SGB VI, Rn. 27). "Person" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist dabei nicht nur die natürliche Person, sondern auch Gesellschaften, Firmen, Behörden, juristische Personen usw. Es besteht damit nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel daran, dass auch die Klägerin in ihrer Funktion als Wohngeldstelle mit erfasst ist. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unter- oder Überordnungsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Das Gesetz räumt der Beklagten zu Gunsten der in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogenen Solidargemeinschaft einen besonderen Schutz ein. Es soll mit der Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI sichergestellt sein, dass keine, die Beitragsleistungen der Solidargemeinschaft zu Unrecht mindernden Verfügungen Bestand haben können. Damit sollen auch nach dem Tod von Leistungsberechtigten erfolgte Zahlungen vorrangig zu Gunsten der Solidargemeinschaft zurückgefordert werden können. Die Regelung des § 118 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB VI räumt daher der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch ein, der gegenüber anderen, auch gegenüber juristischen Personen, Vorrang haben soll. Es besteht auch im gegebenen Fall keine Veranlassung, diesen Vorrang in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin dadurch die von ihr erbrachte Wohngeldleistung nicht in vollem Umfang nach dem Tod der Berechtigten aus dem Kontoguthaben befriedigen kann, ist sie ihrerseits auf eine Forderungsmöglichkeit gegenüber eventuellen Erben zu verweisen.
Im zu entscheidenden Fall ist es rein zufällig, dass die Wohngeldrückforderung zeitlich zuletzt vor der Rückforderung der überzahlten Rentenzahlungen durch die Beklagte erfolgte. Da der Schutzbetrag, d.h. die zu Unrecht gezahlte Rentenleistung, jedoch durch die Rückforderung der Klägerin beeinträchtigt wurde, war die Restforderung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Im Ergebnis sind daher die Bescheide der Beklagten vom 03.03.2008 und 13.08.2008 rechtmäßig. Die Klage war damit als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Da die Klägerin nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört, ist gemäß § 197a SGG der Streitwert auf 39,61 EUR festzusetzen (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Die Berufung ist nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) und die Berufungssumme von 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist.
Rechtskraft
Aus
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