Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 681/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 396/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der am XX.XX.XXXX in der Türkei geborene Kläger ist 1980 nach Deutschland gekommen. Er hat den Beruf des Energieelektronikers gelernt und war von 1991 bis 2005 als Be-triebselektriker tätig. Seit dieser Zeit ist er arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Unter dem 03.11.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf folgende Gesundheitsstörungen: Konzentrationsschwierigkeiten, Bandscheibenvorfall LWS, Veränderungen im BWS-Bereich, Atemwegserkrankung, Bluthochdruck. Die Beklagte holte einen Befundbericht von Herrn X (Facharzt für Allgemeinmedizin) ein und zog ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten vom 20.09.2013 bei. Außerdem ließ sie den Kläger von Dr. L (Arzt für Chirurgie) begutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die verbunden sind mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit häufigem Bücken und in Körperzwangshaltungen. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.03.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die bei dem Kläger vorliegenden Einschränkungen, die sich aus seinen Krankheiten oder Behinderungen ergäben, nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führten, da er nach ihrer medizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Dabei ging die Beklagte von folgenden Krankheiten oder Behinderungen aus: 1. Degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall und Einengung des Spinalkanals, 2. Bluthochdruck, 3. Depressive Verstimmung bei Anpassungsstörung. Hiergegen legte der Kläger unter dem 25.05.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er Ausführungen zu seiner familiären Situation, insbesondere im Hinblick auf seine Kinder, aufgrund derer er keine Kraft mehr habe und voll erwerbsunfähig sei. Eine daraufhin von der Beklagten in Auftrag gegebene nervenärztliche Begutachtung lehnte der Kläger mit dem Hinweis darauf ab, dass im Falle seiner Kinder auch keine Gutachten eingeholt worden seien. Die Beklagte müsse ihre Entscheidung daher ohne einen Beweis treffen, könne sich jedoch mit seinem Hausarzt in Verbindung setzen. Dem kam die Beklagte nach und forderte einen weiteren Befundbericht bei Herrn X an. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 den Widerspruch zurück. Am 28.04.2015 hat der Kläger Klage erhoben und verweist erneut auf seine schwierige familiäre Situation, die ihn krank gemacht habe. Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 03.11.2014 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Einschätzung und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Beweis erhoben, und zwar durch Beiziehung eines Befundberichtes von Herrn X (Facharzt für Allgemeinmedizin). Dieser hat die bereits im Verwaltungsverfahren erstellten Befundberichte in Kopie eingereicht und darauf verwiesen, dass der Kläger seit dem 28.09.2015 nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen sei. Außerdem hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 11.08.2016 Herrn C, Dr. I und Herrn Dipl.-Psych. S zu Sachverständigen ernannt zwecks Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie eine internistischen bzw. neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens. Mit Beschluss vom 15.12.2016 hat das Gericht die Beweisanordnung aufgehoben, nachdem der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweises erklärt hat, an einer ärztlichen Untersuchung nicht teilzunehmen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 SGG liegen vor. Der Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht geklärt und weist ebenso wenig wie die rechtliche Bewertung des Klagebegehrens besondere Schwierigkeiten auf. Den Beteiligten ist im Übrigen mit nachweislich zugegangener Anhörungsmitteilung des Gerichts vom 28.02.2017 jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetz-liche Rentenversicherung (SGB VI). Insoweit verweist das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 (§ 136 Abs. 3 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten ärztliche Befunde unvollständig erhoben und die Leistungsfähigkeit basierend auf den vorhandenen medizinischen Unterlagen unzutreffend beurteilt hat. Eine von der Beklagten in Auftrag gegebene nervenärztliche Begutachtung hat der Kläger abgelehnt. Anderweitige Erkenntnisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers und des daraus resultierenden Leistungsvermögens konnte auch das Gericht im vorliegenden Klageverfahren nicht erlangen. Bei seinem Hausarzt Herrn X war der Kläger seit dem 28.09.2015 nicht mehr in Behandlung. Die von ihm erhobenen Befunde waren der Beklagten bei ihrer Entscheidung bekannt. Die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung war dem Gericht nicht möglich, da der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweisen erklärt hat, an einer Untersuchung nicht teilzunehmen. Von einer Begutachtung nach Aktenlage hat das Gericht abgesehen, da im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. L im Verwaltungsverfahren keine Befunde mehr aktenkundig geworden sind, die die Beklagte nicht schon berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der am XX.XX.XXXX in der Türkei geborene Kläger ist 1980 nach Deutschland gekommen. Er hat den Beruf des Energieelektronikers gelernt und war von 1991 bis 2005 als Be-triebselektriker tätig. Seit dieser Zeit ist er arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Unter dem 03.11.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf folgende Gesundheitsstörungen: Konzentrationsschwierigkeiten, Bandscheibenvorfall LWS, Veränderungen im BWS-Bereich, Atemwegserkrankung, Bluthochdruck. Die Beklagte holte einen Befundbericht von Herrn X (Facharzt für Allgemeinmedizin) ein und zog ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten vom 20.09.2013 bei. Außerdem ließ sie den Kläger von Dr. L (Arzt für Chirurgie) begutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die verbunden sind mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit häufigem Bücken und in Körperzwangshaltungen. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.03.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die bei dem Kläger vorliegenden Einschränkungen, die sich aus seinen Krankheiten oder Behinderungen ergäben, nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führten, da er nach ihrer medizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Dabei ging die Beklagte von folgenden Krankheiten oder Behinderungen aus: 1. Degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall und Einengung des Spinalkanals, 2. Bluthochdruck, 3. Depressive Verstimmung bei Anpassungsstörung. Hiergegen legte der Kläger unter dem 25.05.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er Ausführungen zu seiner familiären Situation, insbesondere im Hinblick auf seine Kinder, aufgrund derer er keine Kraft mehr habe und voll erwerbsunfähig sei. Eine daraufhin von der Beklagten in Auftrag gegebene nervenärztliche Begutachtung lehnte der Kläger mit dem Hinweis darauf ab, dass im Falle seiner Kinder auch keine Gutachten eingeholt worden seien. Die Beklagte müsse ihre Entscheidung daher ohne einen Beweis treffen, könne sich jedoch mit seinem Hausarzt in Verbindung setzen. Dem kam die Beklagte nach und forderte einen weiteren Befundbericht bei Herrn X an. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 den Widerspruch zurück. Am 28.04.2015 hat der Kläger Klage erhoben und verweist erneut auf seine schwierige familiäre Situation, die ihn krank gemacht habe. Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 03.11.2014 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Einschätzung und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Beweis erhoben, und zwar durch Beiziehung eines Befundberichtes von Herrn X (Facharzt für Allgemeinmedizin). Dieser hat die bereits im Verwaltungsverfahren erstellten Befundberichte in Kopie eingereicht und darauf verwiesen, dass der Kläger seit dem 28.09.2015 nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen sei. Außerdem hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 11.08.2016 Herrn C, Dr. I und Herrn Dipl.-Psych. S zu Sachverständigen ernannt zwecks Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie eine internistischen bzw. neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens. Mit Beschluss vom 15.12.2016 hat das Gericht die Beweisanordnung aufgehoben, nachdem der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweises erklärt hat, an einer ärztlichen Untersuchung nicht teilzunehmen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 SGG liegen vor. Der Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht geklärt und weist ebenso wenig wie die rechtliche Bewertung des Klagebegehrens besondere Schwierigkeiten auf. Den Beteiligten ist im Übrigen mit nachweislich zugegangener Anhörungsmitteilung des Gerichts vom 28.02.2017 jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetz-liche Rentenversicherung (SGB VI). Insoweit verweist das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 (§ 136 Abs. 3 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten ärztliche Befunde unvollständig erhoben und die Leistungsfähigkeit basierend auf den vorhandenen medizinischen Unterlagen unzutreffend beurteilt hat. Eine von der Beklagten in Auftrag gegebene nervenärztliche Begutachtung hat der Kläger abgelehnt. Anderweitige Erkenntnisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers und des daraus resultierenden Leistungsvermögens konnte auch das Gericht im vorliegenden Klageverfahren nicht erlangen. Bei seinem Hausarzt Herrn X war der Kläger seit dem 28.09.2015 nicht mehr in Behandlung. Die von ihm erhobenen Befunde waren der Beklagten bei ihrer Entscheidung bekannt. Die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung war dem Gericht nicht möglich, da der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweisen erklärt hat, an einer Untersuchung nicht teilzunehmen. Von einer Begutachtung nach Aktenlage hat das Gericht abgesehen, da im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. L im Verwaltungsverfahren keine Befunde mehr aktenkundig geworden sind, die die Beklagte nicht schon berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
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