Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1362/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1432/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.03.2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für ergänzende Lernförderung im Fach Mathematik in Höhe von 712,00 EUR.
Die 2002 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 7. Klasse der W.-H.-Schule in G ... Einen im Oktober 2015 gestellten Antrag auf ergänzende Lernförderung für das Unterrichtsfach Mathematik lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.10.2015 ab.
Am 05.01.2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen für die ergänzende Lernförderung für das Fach Mathematik. Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung der Schule vom November 2015, wonach zwar das Erreichen des wesentlichen Lernziels gefährdet sei und geeignete kostenfreie schulische Angebote nicht zur Verfügung stünden, im Fall der Erteilung von Nachhilfeunterricht aber keine positive Versetzungsprognose bestehe. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.01.2016 Leistungen der Lernförderung ab, da die Schule bestätigt habe, dass die Lernförderung nicht zum Erreichen des Lernziels führe. Den seitens der Klägerin nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 22.04.2016 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben, da sie ergänzende Lernförderung für das Unterrichtsfach Mathematik benötige. Ihre Lehrerin habe einen wöchentlichen Lernförderbedarf von ca. 1,5 Stunden bestätigt, außerdem, dass das wesentliche Lernziel gefährdet sei und keine geeigneten kostenfreien schulischen Angebote bestünden. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 hat sie vorgetragen, sie habe von März 2015 bis Dezember 2015 zweimal wöchentlich Nachhilfeunterricht erhalten (119,00 EUR monatlich), von Januar 2016 bis April 2017 habe sie einmal wöchentlich Nachhilfeunterricht erhalten (79,00 EUR monatlich). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 zu verurteilen, die Kosten für die Lernförderung im Fach Mathematik für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von 712,00 EUR zu übernehmen.
Mit Urteil vom 06.03.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung werde nicht zugelassen, da Gründe für deren Zulassung nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen.
Gegen das dem Bevollmächtigten am 19.03.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 19.04.2018, die sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.03.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Lernförderung im Fach Mathematik für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von 712,00 EUR zu übernehmen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 hat das Landessozialgericht der Klägerin mitgeteilt, dass der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht sein dürfte, und dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG als unzulässig verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG), eine mündliche Verhandlung ist fakultativ.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.03.2018 ist nicht statthaft. Nach § 143 SGG findet die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des zweiten Teils, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt des Sozialgerichtsgesetzes nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung jedoch der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt oder keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 712,00 EUR beträgt und somit 750,00 EUR nicht übersteigt, die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und keine Zulassung durch das Sozialgericht erfolgt ist, ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für ergänzende Lernförderung im Fach Mathematik in Höhe von 712,00 EUR.
Die 2002 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 7. Klasse der W.-H.-Schule in G ... Einen im Oktober 2015 gestellten Antrag auf ergänzende Lernförderung für das Unterrichtsfach Mathematik lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.10.2015 ab.
Am 05.01.2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen für die ergänzende Lernförderung für das Fach Mathematik. Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung der Schule vom November 2015, wonach zwar das Erreichen des wesentlichen Lernziels gefährdet sei und geeignete kostenfreie schulische Angebote nicht zur Verfügung stünden, im Fall der Erteilung von Nachhilfeunterricht aber keine positive Versetzungsprognose bestehe. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.01.2016 Leistungen der Lernförderung ab, da die Schule bestätigt habe, dass die Lernförderung nicht zum Erreichen des Lernziels führe. Den seitens der Klägerin nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 22.04.2016 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben, da sie ergänzende Lernförderung für das Unterrichtsfach Mathematik benötige. Ihre Lehrerin habe einen wöchentlichen Lernförderbedarf von ca. 1,5 Stunden bestätigt, außerdem, dass das wesentliche Lernziel gefährdet sei und keine geeigneten kostenfreien schulischen Angebote bestünden. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 hat sie vorgetragen, sie habe von März 2015 bis Dezember 2015 zweimal wöchentlich Nachhilfeunterricht erhalten (119,00 EUR monatlich), von Januar 2016 bis April 2017 habe sie einmal wöchentlich Nachhilfeunterricht erhalten (79,00 EUR monatlich). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 zu verurteilen, die Kosten für die Lernförderung im Fach Mathematik für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von 712,00 EUR zu übernehmen.
Mit Urteil vom 06.03.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung werde nicht zugelassen, da Gründe für deren Zulassung nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen.
Gegen das dem Bevollmächtigten am 19.03.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 19.04.2018, die sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.03.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Lernförderung im Fach Mathematik für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von 712,00 EUR zu übernehmen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 hat das Landessozialgericht der Klägerin mitgeteilt, dass der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht sein dürfte, und dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG als unzulässig verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG), eine mündliche Verhandlung ist fakultativ.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.03.2018 ist nicht statthaft. Nach § 143 SGG findet die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des zweiten Teils, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt des Sozialgerichtsgesetzes nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung jedoch der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt oder keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 712,00 EUR beträgt und somit 750,00 EUR nicht übersteigt, die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und keine Zulassung durch das Sozialgericht erfolgt ist, ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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