L 12 AS 2714/18 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 2825/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2714/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.06.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 15.06.2018 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 21 AS 2825/15 war der Bescheid vom 09.06.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2015), mit dem der Beklagte die dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 (vorläufig) bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) endgültig festgesetzt und vom Kläger Erstattung von 320,52 EUR gefordert hat. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der am 24.06.2015 beim SG eingegangenen isolierten Anfechtungsklage angegriffen und ausdrücklich nur dessen Aufhebung beantragt. Aus dem die isolierte Anfechtungsklage abweisenden Urteil vom 15.06.2018 ergibt sich für den Kläger damit (nur) eine Beschwer in Höhe von 320,52 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Beschwerde zu Grunde legt und einen Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe der im Bewilligungszeitraum erfolgten Tilgung des Dispositionskredits von 100,00 EUR monatlich, insgesamt also 600,00 EUR, unterstellt, wäre der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG; vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 14.12.1955 - 7 RAr 69/55 - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Beklagte die dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in zutreffender Höhe endgültig festgesetzt und vom Kläger zu Recht die Erstattung von 320,52 EUR gefordert hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger zur Begründung der Beschwerde benannte Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Tilgung eines betrieblichen Darlehens als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind. Das SG hat eine Berücksichtigungsfähigkeit dieser Tilgungsleistungen mit der Begründung verneint, es sei nicht nachgewiesen, dass der im Fall des Klägers eingeräumte Überziehungskredit überhaupt für betriebliche Zwecke genutzt worden ist. Das Urteil des SG vom 15.06.2018 stellt sich insoweit als reine Tatsachenentscheidung dar; der Tatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist deshalb nicht erfüllt.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, hat das SG auch einen solchen Rechtssatz in seinem Urteil vom 15.06.2018 nicht aufgestellt; auch eine Divergenz kommt deshalb nicht in Betracht. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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