L 12 AL 3154/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 3583/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3154/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 129.201,46 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Unterbringung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1990 geborene D. B. (B.) leidet an einer ausgeprägten spastischen Tetraparese bei Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung. In der streitgegenständlichen Zeit erhielt B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III. Er ist aufgrund seiner funktionellen Einschränkungen bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen und kann sich nur mit einem Elektrorollstuhl fortbewegen. Nach Besuch der M.-Schule für Körperbehinderte in L. absolvierte B. ab Sommer 2007 das Berufsvorbereitungsjahr (zweijährig) an der SRH/St.-H.-Schule und erwarb im Sommer 2009 den Hauptschulabschluss.

Am 13.11.2008 war B. vom ärztlichen Dienst der Beklagte untersucht worden. Dr. Sch. hatte in seinem Gutachten ausgeführt, aktuell sei nach mehreren operativen Behandlungen der Unterschenkel und noch anliegenden Unterschenkelliegegipsen kein positives Leistungsbild erkennbar. B. sei für voraussichtlich bis zu 6 Monate täglich nur weniger als drei Stunden belastbar. Anschließend sei ein positives Leistungsbild möglich. Die Eignung für ein Berufsbildungswerk sei gegeben. Eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erscheine nicht als notwendig bei gegebener Gemeinschaftsfähigkeit.

Vom 27.04.2009 bis 20.05.2009 nahm B. an einer von der Beklagten geförderten Arbeitserprobung im kaufmännischen Bereich im Berufsbildungswerk N. teil und absolvierte anschließend in der Zeit vom 21.09.2009 bis 16.09.2011 in dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Büropraktiker. Diese schloss er erfolgreich ab. In der Folge wurde der Kläger erneut vom ärztlichen Dienst der Beklagten untersucht und begutachtet. Dr. Sch. führte in seinem Gutachten vom 07.10.2011 aus, bei B. bestehe für voraussichtlich länger als sechs Monate aber nicht auf Dauer ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Eine Eingliederung in eine WfbM sei zu empfehlen. Eine WfbM für Körperbehinderte sei dabei zu prüfen; eine Notwendigkeit bestehe insoweit jedoch nicht.

Am 09.11.2011 schloss die Beklagte mit B. eine Eingliederungsvereinbarung, die als Ziel eine Eingliederung in eine WfbM vorsah. Als Leistung der Beklagten war die Anmeldung in einer WfbM für das Eingangsverfahren (drei Monate) und den Berufsbildungsbereich (24 Monate) vorgesehen. Wo die Anmeldung erfolge werde noch abgeklärt. B. verpflichtete sich im Gegenzug, mit dem Sozialamt die Übernahme der Unterkunftskosten abzuklären und mit der dem Diakonieverein, der Pf. und den K. Werkstätten Kontakt aufzunehmen. Mit Schreiben vom 12.01.2012 meldete die Beklagte B. bei der Pf. - VUB Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft für Behindertenwerkstätten mbH in M. (WfbM Pf.) für das Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. B. solle in einem Internat untergebracht werden. Die Maßnahmekosten würden von der Beklagten finanziert; Kosten der Unterbringung könnten nicht übernommen werden.

Mit Bescheid vom 15.02.2012 gewährte der Kläger B. für die Dauer der von der Beklagten bewilligten Maßnahme (Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich) die Vergütung für eine Unterbringung in der Stationäre Wohngruppen GmbH in M. (148,88 EUR täglich), einen Barbetrag in Höhe von 103,68 EUR monatlich und eine Bekleidungspauschale in Höhe von 28,50 EUR monatlich. Für diese Leistungen sei zwar die Beklagte zuständig, die maßgebliche Frist für die Weiterleitung des Antrags sei jedoch verstrichen. Deshalb würden die Leistungen gemäß § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) übernommen. Mit Schreiben vom 21.02.2012 meldete der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X; in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) an. Zur Begründung führte er aus, die von der Beklagten gewährten besonderen Leistungen umfassten auch die Übernahme der Teilnahmekosten für die Maßnahme. Hierzu gehörten auch die erforderlichen Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Am 11.06.2012 trat B. die Maßnahme an.

Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 13.06.2012 wies die Beklagte den Erstattungsanspruch zurück. Bei B. sei zwar die Einmündung in eine WfbM erforderlich, die Notwendigkeit einer Werkstatt speziell für körperbehinderte Menschen bestehe hingegen nicht. Deshalb wäre auch eine Aufnahme in die Diakoniewerkstätten in M. möglich gewesen. Bei dieser Variante wären keine Unterkunftskosten angefallen. B. sei hierüber informiert worden, habe jedoch eine Werkstatt speziell (nur) für körperbehinderte Menschen angestrebt. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2012 als unzulässig. Da zwischen zwei Sozialleistungsträgern kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe, stelle eine Entscheidung in Fragen der Kostenerstattung zwischen zwei Leistungsträgern keinen Verwaltungsakt dar.

Am 11.09.2014 wurde B. in den Arbeitsbereich der WfbM Pf. übernommen. Mit Bescheid vom 25.09.2014 beendete die Beklagte daraufhin das Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).

Der Kläger hat am 26.11.2015 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gehörten auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung der Leistungen eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts wegen der Art und Schwere der Behinderungen oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig sei. B. könne wegen seiner Behinderung nur an einem Computer arbeiten. Diesen Anforderungen gerecht werdende Arbeitsbedingen würden nur in M. angeboten. Die Pf. böte verschiedene Computer-Arbeitsgruppen an. Anfragen bei anderen Einrichtungen hätten ergeben, dass dort aktuell keine freien Plätze zur Verfügung stünden. Nach Angaben der Mutter des B. habe auch die Diakonie M. keinen für B. geeigneten Platz anbieten können. Die Fachberatung des Klägers habe deshalb den Antrag des B. nach einem Gesamtplangespräch am 08.02.2012 unterstützt. Die Pf. sei als geeigneter Maßnahmeträger festgestellt worden. Da eine ebenso geeignete Alternative nicht zugänglich bzw. nicht vorhanden gewesen sei, habe die Beklagte auch die Kosten für die Wohnheimunterbringung zu übernehmen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe seinen Erstattungsanspruch nach der ablehnenden Entscheidung vom 13.06.2012 nicht weiterverfolgt. Mit der vorliegenden Leistungsklage werde nach mehr als zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme erneut ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die nach § 111 SGB X einzuhaltende Frist sei deshalb verstrichen.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 105 SGB X in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen allerdings nicht vor. Der Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X sei sowohl bezüglich des Bestehens als auch bezüglich des Umfangs abhängig vom materiell-rechtlichen Anspruch des Leistungsempfängers gegen den erstattungspflichtigen Träger. Erforderlich sei mithin, dass der Leistungsempfänger, im vorliegenden Fall also der B., vom erstattungspflichtigen Träger, hier also von der Beklagten, dieselbe Leistung hätte fordern können. Dies sei hier aber zu verneinen, denn es sei nicht ersichtlich, dass eine internatsmäßige Unterbringung überhaupt erforderlich gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass geeignete Einrichtungen auch im Tagespendelbereich zur Verfügung gestanden hätten. B. habe in der Vergangenheit auch gezeigt, dass er in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und die täglichen Pendelfahrten eigenständig zurücklegen kann.

Gegen diesen ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 25.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.08.2016 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte habe durch die Bewilligung der Maßnahme in M. selbst die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Maßnahme und damit auch einer auswärtigen Unterbringung festgestellt. Die mit der stationären Unterbringung verbundenen Kosten habe er deshalb als Annexleistung zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die ihr für Herrn D. B. in der Zeit vom 11.06.2012 bis 10.09.2014 entstandenen Aufwendungen für die stationäre Unterbringung im Wohnheim der Pf. in M. in Höhe von insgesamt 129.201,46 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Sie habe von Anfang an klargestellt, dass für die Maßnahme in der Pf. keine Unterkunftskosten übernommen würden; denn eine internatsmäßige Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts sei im Fall des B. nicht erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist aber nicht begründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der Leistungsklage ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Unterbringung des B. im Wohnheim der Pf. in M. in der Zeit vom 11.06.2012 bis 10.09.2014. Eine Beiladung des B. gemäß § 75 Abs. 2 Alt.1 SGG (echte notwendige Beiladung) ist nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vorliegend handelt es sich um einen Erstattungsstreit zweier Träger der Rehabilitation. In diesem Fall wird die Position des leistungsberechtigten Sozialleistungsempfängers nicht berührt (vgl. zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R – juris).

Wegen der Aufwendungen für die stationäre Unterbringung des B. besteht, wie das SG zutreffend entschieden hat, ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht; der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 129.201,46 EUR nicht beanspruchen.

Der Kläger kann einen Erstattungsanspruch zunächst nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606; nachfolgend a. F.) stützen. Nach dieser Vorschrift hat ein Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a. F., der nach Bewilligung der Leistung festgestellt hat, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. enthält eine spezielle Erstattungsregelung für Träger, die leisten mussten, weil der Antrag an sie weitergeleitet wurde (BSG, Urteil vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 RSozR 4-3250 § 14 Nr. 2; Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 RBSGE 98, 267; Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2015. § 14 Rn. 27). Der Kläger war indessen nicht "zweitangegangener" Träger, der gemäß § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX a. F. zuständig geworden ist und sich dieser Zuständigkeit nicht entziehen kann. Die Beklagte war – und blieb – vielmehr "erstangegangener" Träger, denn B. hat bei dieser bereits 2009 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte jedenfalls nicht fristgerecht i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. weitergeleitet. Tut der "erstangegangene" Träger dies wie vorliegend nicht, wird er selbst umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte keine Kosten der Unterbringung übernommen und B. wegen dieser Leistungen zum Kläger "geschickt" hat. Eine Weiterleitung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist hierin nicht zu erblicken. Zudem ist ein einmal gestellter Antrag umfassend, d.h. auf alle nach Lage des Falls in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen und darf insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufgespalten werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2015 – L 8 AL 2430/12 –, juris unter Hinweis auf die Rspr. des BSG; vgl. zuletzt BSG 03.02.2015 – B 13 R 261/14 B –, juris m.w.N.). Damit kommt ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX nicht in Betracht, denn der Kläger ist nicht aufgrund eines an ihn weitergeleiteten Antrages zuständiger Rehabilitationsträger geworden.

Nachdem der Kläger, wie dargelegt und abweichend zu seiner eigenen Auffassung, die offenbar Grundlage für den Erlass des Bewilligungsbescheids vom 15.02.2012 gewesen ist, auch nicht (mangels fristgerechter Weiterleistung des Antrags) als "erstangegangener" Träger für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, auch nicht für die "noch offenen" Unterbringungskosten", zuständiger Träger geworden ist, kommt auch ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht in Betracht (zur Anwendbarkeit der Norm vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 RSozR 4-3250 § 14 Nr. 2).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt, auch insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein, deshalb allein § 105 SGB X in Betracht. Zwar steht der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a. F. der Anwendbarkeit des § 105 SGB X im vorliegenden Fall nicht entgegen, denn der Kläger ist kein unzuständiger Rehabilitationsträger, der Leistungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX a. F. erbracht hat; die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier jedoch nicht vor. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid vom 18.07.2018 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung weiterer eigener Gründe ab.

Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren darauf hin, dass auch aus der von der Beklagten verfügten Bewilligung der Maßnahme kein im Rahmen der Prüfung des § 105 SGB X zu berücksichtigendes subjektives Recht des B. auf Übernahme der der Aufwendungen für die stationäre Unterbringung im Wohnheim der Pf. in M. folgt. Die Beklagte hat ihre Bewilligung gegenüber B. ausdrücklich auf die Maßnahmekosten beschränkt und darauf hingewiesen, dass Unterbringungskosten nicht übernommen würden. Diese Entscheidung ist, da B. sie nicht mit dem Widerspruch angegriffen hat, bestandskräftig geworden. Über die konkret verfügte Bewilligung hinausgehende subjektive Rechte kann B. aus der Entscheidung der Beklagten deshalb nicht mehr herleiten. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig oder – wegen des dargelegten Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung über Teilhabeleistungen – rechtswidrig gewesen ist. Auch wenn sich die Entscheidung der Beklagten als rechtswidrig erweist, kann dies gerade keinen im Rahmen der Prüfung des § 105 SGB X objektiv festzustellenden materiell-rechtlicher Anspruch des B. begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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