Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 992/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4820/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der für eine betriebliche Ausbildung in der Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt, auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den in dieser Zeit durchgeführten Berufsschulunterricht in Blockform hat.
Der 1995 geborene Kläger machte ab 01.09.2013 eine Ausbildung zum Schornsteinfeger, wofür ihm die Beklagte BAB bewilligte; das Ausbildungsverhältnis wurde vorzeitig zum 30.06.2014 aufgelöst und die Bewilligung von BAB deshalb aufgehoben. Am 25.09.2014 beantragte er formlos erneut BAB. Er schloss am 02.10.2014 mit der Firma A. T. in H. einen Berufsausbildungsvertrag über eine am 06.10.2014 beginnende und bis 05.10.2017 dauernde Ausbildung zum Fachwerker für Garten- und Landschaftsbau. Berufsschulort war dem Vertrag zufolge G ... Das Ausbildungsverhältnis mit der Firma T. endete (durch Kündigung des Klägers) zum 30.04.2015. Die Ausbildung zum Gartenbaufachwerker wurde anschließend nahtlos im O. in F., einem regionalen kirchlichen Bildungszentrum für Aus-, Fort- und Weiterbildung, fortgesetzt. Die Ausbildung in O. wurde von der Beklagten als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert.
Nach Eingang des Formularantrags auf BAB am 09.03.2015 und weiterer Klärung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 03.07.2015 BAB für die Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von monatlich 158,00 EUR.
Im Anschluss an eine telefonische Nachfrage am 28.01.2016 wegen Fahr- und Internatskosten teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.02.2016 mit, in der Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 habe er eine betriebliche Ausbildung absolviert, in solchen Fällen sei eine Erstattung der Fahr- und Internatskosten für die Berufsschule in Blockform gemäß § 65 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht möglich. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.03.2016 unter Hinweis auf die eindeutige Bestimmung des § 65 Abs. 1 SGB III als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat deswegen am 18.04.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.11.2016 abgewiesen. Dem erhobenen Anspruch stehe § 65 Abs. 1 SGB III in der seit 01.04.2012 geltenden Neufassung entgegen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten für einen Berufsschulunterricht in Blockform sei wegen der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr anwendbar.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 25.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.12.2016 Berufung eingelegt. Er macht geltend, es sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, wenn er durch einen verpflichtenden auswärtigen Berufsschulunterricht in Blockform Aufwendungen habe, diese aber bei der Berechnung der BAB nicht berücksichtigt würden. Ferner beruft er sich darauf, dass die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2016 für die Zeit vom 04.05.2015 bis 04.12.2015 Unterbringungskosten für Berufsschulwochen (678,50 EUR) und einmalige Reisekosten (198,00 EUR) als ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt hat. Die Voraussetzungen für Leistungen gemäß §§ 112 ff. SGB III hätten schon im hier streitigen Zeitraum vorgelegen, er habe lediglich zum 01.05.2015 die Lehrstelle in das O. F. gewechselt; somit hätten Unterbringungs- und Fahrkosten für den Berufsschulunterricht in Blockform schon für die hier streitige Zeit bewilligt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilten, ihm Fahrt- und Internatskosten für den Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform für den Zeitraum vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von 1.257,20 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Voraussetzungen und Höhe des dem Kläger für die ab 01.05.2015 im O. durchgeführte Reha-Ausbildung nach den §§ 44 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) bewilligten Ausbildungsgeldes seien anders als die Regelungen zur BAB nach den Vorschriften des SGB III.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.
Rechtsgrundlage der hier dem Kläger im streitigen Zeitraum gewährten BAB sind die §§ 56 ff. SGB III. Über das Vorliegen der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 normierten Anspruchsvoraussetzungen streiten die Beteiligten zu Recht nicht. Die Beklagte hat die BAB auch in zutreffender Höhe bewilligt.
Insbesondere können, was der Kläger als Grundlage eines höheren Anspruchs geltend macht, die Kosten für die durch den auswärtigen Berufsschulunterricht in Blockform erforderliche Unterbringung und Fahrten nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich eindeutig aus dem seit 01.04.2012 geltenden und hier anwendbaren § 65 Abs. 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift wird für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.
Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und/oder Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Festlegung der Leistungen der BAB kommt dem Gesetzgeber wie in anderen Bereichen der gewährenden Staatstätigkeit ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 1853/11 – , juris Rdnr. 10 n. w. N.), den er mit der Nichtberücksichtigung des Berufsschulunterrichts in Blockform nicht überschritten hat. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber hervorgehobenen legitimen Ziels der Verwaltungsvereinfachung sowie der nachvollziehbaren Erwägung, dass die Mehrkosten, die durch die von den Ländern bewusst getroffene Entscheidung der Organisation des Berufsschulunterrichts in Blockform verursacht werden, nicht auf die Beitragszahler zur Arbeitsförderung übertragen werden können (BT-Drs. 17/6277, Seite 99), ist für eine etwaige Überschreitung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nichts ersichtlich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2014 – L 9 AL 264/14 B ER –, juris Rdnr. 11). Im Einzelfall möglicherweise auftretende Härten bei der Anwendung von typisierenden pauschalierenden Regelungen wie hier § 65 Abs. 1 SGB III führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O., m.w.N.).
Dem gegenüber kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 28.06.2016 – 9 S 1906/14 –, juris, berufen. Der VGH hat dort entschieden, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die staatliche Schulaufsicht auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 Schulgesetz Baden-Württemberg die Pflicht eines Berufsschülers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet, die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung aber nicht hinreichend ausgeglichen werden; das Gericht hat deshalb im konkreten Fall festgestellt, dass das beklagte Land dem Grund nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der (im dort streitigen Zeitraum 2009/2012) durch den Besuch des Blockunterrichts entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren. Der VGH stellt dabei maßgebend auf die Verantwortung des beklagten Landes für die Bildung überregionaler Berufsschulklassen und die Verpflichtung zu deren Besuch ab, aus der sich die Ungleichbehandlung mit anderen Berufsschülern ergibt. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich organisierte und auch unterschiedlich finanziell ausgeglichene Blockschulunterricht im Rahmen der Sozialleistung BAB zu berücksichtigen ist; vielmehr bestätigt diese Entscheidung des VGH Baden-Württemberg die Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 65 SGB III, in der ebenfalls auf die Verantwortung der Länder abgestellt wird.
Der Kläger kann auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen habe, für die anschließende Zeit ab 01.05.2015 seien ihm Leistungen für die hier in Rede stehenden Unterbringungs- und Fahrkosten für Berufsschulunterricht in Blockform gewährt worden und die Voraussetzungen dafür hätten schon in gleicher Weise vor dem 01.05.2015 vorgelegen. Der Bescheid vom 05.01.2016 gewährte diese Leistungen ausdrücklich als "ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und nennt als Rechtsgrundlagen die §§ 112 ff. SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX. Ebenso wie das dem Kläger ab 01.05.2015 gewährte Ausbildungsgeld bewilligte und erbrachte die Beklagte diese Leistungen auf ganz anderer Grundlage, nämlich zur "Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben" nach dem Siebten Abschnitt des SGB III. Solche Leistungen waren indessen in der hier streitigen Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 dem Kläger nicht bewilligt worden (und von ihm auch nicht beantragt). Die Voraussetzungen der Leistungen nach §§ 112 ff. SGB III sind grundsätzlich andere, diese setzen insbesondere eine Behinderung voraus, deretwegen die Leistungen zur beruflichen Eingliederung erforderlich sind (§ 112 Abs. 1 SGB III). Besondere Leistungen, wie das Ausbildungsgeld nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, und die diese ergänzenden Leistungen können nur zusammen mit der Hauptleistung und nicht isoliert erbracht werden. Eine Förderung der Ausbildung zum Gartenbaufachwerker in der Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 ist als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nie erfolgt. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich bei den hier streitigen Kosten des Berufsschulunterrichts in Blockform um einen anderen Streitgegenstand, über den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der für eine betriebliche Ausbildung in der Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt, auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den in dieser Zeit durchgeführten Berufsschulunterricht in Blockform hat.
Der 1995 geborene Kläger machte ab 01.09.2013 eine Ausbildung zum Schornsteinfeger, wofür ihm die Beklagte BAB bewilligte; das Ausbildungsverhältnis wurde vorzeitig zum 30.06.2014 aufgelöst und die Bewilligung von BAB deshalb aufgehoben. Am 25.09.2014 beantragte er formlos erneut BAB. Er schloss am 02.10.2014 mit der Firma A. T. in H. einen Berufsausbildungsvertrag über eine am 06.10.2014 beginnende und bis 05.10.2017 dauernde Ausbildung zum Fachwerker für Garten- und Landschaftsbau. Berufsschulort war dem Vertrag zufolge G ... Das Ausbildungsverhältnis mit der Firma T. endete (durch Kündigung des Klägers) zum 30.04.2015. Die Ausbildung zum Gartenbaufachwerker wurde anschließend nahtlos im O. in F., einem regionalen kirchlichen Bildungszentrum für Aus-, Fort- und Weiterbildung, fortgesetzt. Die Ausbildung in O. wurde von der Beklagten als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert.
Nach Eingang des Formularantrags auf BAB am 09.03.2015 und weiterer Klärung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 03.07.2015 BAB für die Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von monatlich 158,00 EUR.
Im Anschluss an eine telefonische Nachfrage am 28.01.2016 wegen Fahr- und Internatskosten teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.02.2016 mit, in der Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 habe er eine betriebliche Ausbildung absolviert, in solchen Fällen sei eine Erstattung der Fahr- und Internatskosten für die Berufsschule in Blockform gemäß § 65 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht möglich. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.03.2016 unter Hinweis auf die eindeutige Bestimmung des § 65 Abs. 1 SGB III als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat deswegen am 18.04.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.11.2016 abgewiesen. Dem erhobenen Anspruch stehe § 65 Abs. 1 SGB III in der seit 01.04.2012 geltenden Neufassung entgegen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten für einen Berufsschulunterricht in Blockform sei wegen der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr anwendbar.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 25.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.12.2016 Berufung eingelegt. Er macht geltend, es sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, wenn er durch einen verpflichtenden auswärtigen Berufsschulunterricht in Blockform Aufwendungen habe, diese aber bei der Berechnung der BAB nicht berücksichtigt würden. Ferner beruft er sich darauf, dass die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2016 für die Zeit vom 04.05.2015 bis 04.12.2015 Unterbringungskosten für Berufsschulwochen (678,50 EUR) und einmalige Reisekosten (198,00 EUR) als ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt hat. Die Voraussetzungen für Leistungen gemäß §§ 112 ff. SGB III hätten schon im hier streitigen Zeitraum vorgelegen, er habe lediglich zum 01.05.2015 die Lehrstelle in das O. F. gewechselt; somit hätten Unterbringungs- und Fahrkosten für den Berufsschulunterricht in Blockform schon für die hier streitige Zeit bewilligt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilten, ihm Fahrt- und Internatskosten für den Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform für den Zeitraum vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von 1.257,20 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Voraussetzungen und Höhe des dem Kläger für die ab 01.05.2015 im O. durchgeführte Reha-Ausbildung nach den §§ 44 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) bewilligten Ausbildungsgeldes seien anders als die Regelungen zur BAB nach den Vorschriften des SGB III.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.
Rechtsgrundlage der hier dem Kläger im streitigen Zeitraum gewährten BAB sind die §§ 56 ff. SGB III. Über das Vorliegen der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 normierten Anspruchsvoraussetzungen streiten die Beteiligten zu Recht nicht. Die Beklagte hat die BAB auch in zutreffender Höhe bewilligt.
Insbesondere können, was der Kläger als Grundlage eines höheren Anspruchs geltend macht, die Kosten für die durch den auswärtigen Berufsschulunterricht in Blockform erforderliche Unterbringung und Fahrten nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich eindeutig aus dem seit 01.04.2012 geltenden und hier anwendbaren § 65 Abs. 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift wird für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.
Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und/oder Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Festlegung der Leistungen der BAB kommt dem Gesetzgeber wie in anderen Bereichen der gewährenden Staatstätigkeit ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 1853/11 – , juris Rdnr. 10 n. w. N.), den er mit der Nichtberücksichtigung des Berufsschulunterrichts in Blockform nicht überschritten hat. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber hervorgehobenen legitimen Ziels der Verwaltungsvereinfachung sowie der nachvollziehbaren Erwägung, dass die Mehrkosten, die durch die von den Ländern bewusst getroffene Entscheidung der Organisation des Berufsschulunterrichts in Blockform verursacht werden, nicht auf die Beitragszahler zur Arbeitsförderung übertragen werden können (BT-Drs. 17/6277, Seite 99), ist für eine etwaige Überschreitung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nichts ersichtlich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2014 – L 9 AL 264/14 B ER –, juris Rdnr. 11). Im Einzelfall möglicherweise auftretende Härten bei der Anwendung von typisierenden pauschalierenden Regelungen wie hier § 65 Abs. 1 SGB III führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O., m.w.N.).
Dem gegenüber kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 28.06.2016 – 9 S 1906/14 –, juris, berufen. Der VGH hat dort entschieden, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die staatliche Schulaufsicht auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 Schulgesetz Baden-Württemberg die Pflicht eines Berufsschülers zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule begründet, die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung aber nicht hinreichend ausgeglichen werden; das Gericht hat deshalb im konkreten Fall festgestellt, dass das beklagte Land dem Grund nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine weitere Erstattung der (im dort streitigen Zeitraum 2009/2012) durch den Besuch des Blockunterrichts entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren. Der VGH stellt dabei maßgebend auf die Verantwortung des beklagten Landes für die Bildung überregionaler Berufsschulklassen und die Verpflichtung zu deren Besuch ab, aus der sich die Ungleichbehandlung mit anderen Berufsschülern ergibt. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich organisierte und auch unterschiedlich finanziell ausgeglichene Blockschulunterricht im Rahmen der Sozialleistung BAB zu berücksichtigen ist; vielmehr bestätigt diese Entscheidung des VGH Baden-Württemberg die Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 65 SGB III, in der ebenfalls auf die Verantwortung der Länder abgestellt wird.
Der Kläger kann auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen habe, für die anschließende Zeit ab 01.05.2015 seien ihm Leistungen für die hier in Rede stehenden Unterbringungs- und Fahrkosten für Berufsschulunterricht in Blockform gewährt worden und die Voraussetzungen dafür hätten schon in gleicher Weise vor dem 01.05.2015 vorgelegen. Der Bescheid vom 05.01.2016 gewährte diese Leistungen ausdrücklich als "ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und nennt als Rechtsgrundlagen die §§ 112 ff. SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX. Ebenso wie das dem Kläger ab 01.05.2015 gewährte Ausbildungsgeld bewilligte und erbrachte die Beklagte diese Leistungen auf ganz anderer Grundlage, nämlich zur "Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben" nach dem Siebten Abschnitt des SGB III. Solche Leistungen waren indessen in der hier streitigen Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 dem Kläger nicht bewilligt worden (und von ihm auch nicht beantragt). Die Voraussetzungen der Leistungen nach §§ 112 ff. SGB III sind grundsätzlich andere, diese setzen insbesondere eine Behinderung voraus, deretwegen die Leistungen zur beruflichen Eingliederung erforderlich sind (§ 112 Abs. 1 SGB III). Besondere Leistungen, wie das Ausbildungsgeld nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, und die diese ergänzenden Leistungen können nur zusammen mit der Hauptleistung und nicht isoliert erbracht werden. Eine Förderung der Ausbildung zum Gartenbaufachwerker in der Zeit vom 06.10.2014 bis 30.04.2015 ist als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nie erfolgt. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich bei den hier streitigen Kosten des Berufsschulunterrichts in Blockform um einen anderen Streitgegenstand, über den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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