Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 666/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2281/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2017 geändert. Ihr wird für den Rechtsstreit S 5 AS 666/17 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, N, beigeordnet. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 5) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragstellerin zu 2) wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren 5 Kindern, der Antragstellerin zu 1) und den Antragstellern zu 3) bis zu 6), zusammen. Der Ehemann der Antragstellerin zu 2) ist wegen des Bezugs einer Altersrente vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Am 29.08.2017 beantragte die Antragstellerin zu 2) für die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 07.09.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018 i.H.v. von 1.701,98 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 28.02.2018 i.H.v. 1.509,98 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1) übte eine geringfügige Beschäftigung gegen ein Entgelt i.H.v. 100,00 EUR monatlich aus. Die Antragstellerin zu 2) bezog für die Antragstellerin zu 1) ab Oktober 2017 Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR monatlich.
Am 17.10.2017 ging beim Antragsgegner ein von der am 08.04.1998 geborenen Antragstellerin zu 1) geschlossener Arbeitsvertrag ein. Danach wurde die Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 17.11.2017 bis 12.01.2019 bei der Firma Q & Co. KG eingestellt. Nach § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sollten alle Gehaltszahlungen bargeldlos zum jeweiligen Monatsende erfolgen. In dem Arbeitsvertrag war eine Monatsvergütung in Höhe von derzeit 975,17 EUR brutto angegeben.
Mit Bescheid vom 23.10.2017, adressiert an die Antragstellerin zu 2), hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.11.2017 für die Antragstellerin zu 2) und ihre Kinder auf. In dem Bescheid heißt es u. a.:
"Aufgrund der geänderten Verhältnisse haben Sie nur noch einen aufstockenden Anspruch auf Leistungen nach den SGB II und die Bewilligung war aufzuheben. Die Leistungen werden nahtlos vorläufig weiter bewilligt. Hierüber erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.
Für die Zeit bis zum ersten Lohnzufluss können Sie schriftlich ein Überbrückungsdarlehen beantragen. Sollte der Lohn nicht wie angenommen im November zufließen, werden die Leistungen als Beihilfe gewährt."
Mit weiterem Bescheid vom 23.10.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 2) bis zu 6) unter Berufung auf § 41a SGB II vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018, für den Monat November 2017 i.H.v. von 1.207,98 EUR sowie für die Zeit vom 01.12.2017 bis 30.04.2018 i.H.v. 1.065,94 EUR monatlich. Der Bescheid war an die Antragstellerin zu 2) adressiert. Bei der Bedarfsberechnung ging der Antragsgegner davon aus, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 1) für den Monat November 2017 i.H.v. 444,04 EUR sei durch ihr (geschätztes) Einkommen aus abhängiger Beschäftigung 302, 00 EUR (500 EUR - 100 EUR - 98 EUR) und Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR vollständig gedeckt sei. Das überschießende Kindergeld i.H.v. 49,96 EUR rechnete der Antragsgegner als Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf die Bedarfe der Antragsteller zu 2) bis zu 6) anteilig an. Für die Zeit ab Dezember 2017 ging der Beklagte davon aus, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 1) sei durch ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit vollständig gedeckt sei. Er rechnete das Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR als Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf die Bedarfe der Antragsteller zu 2) bis zu 6) anteilig an. In dem Bescheid ist als Bedarf der Antragstellerin zu1) ein Betrag von 0,00 EUR ausgewiesen. In den Bescheid heißt es:
"Bei der Berechnung der bewilligten Leistungen bin ich aufgrund Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen von einem Einkommen in Höhe von 980 EUR brutto und 780EUR netto ab Dezember ausgegangen. Wie die Berechnung für November habe ich ein Einkommen von 490 EUR brutto und 400 EUR netto aus der Tätigkeit bei Q angenommen.
Da bisher noch keine Mitteilung vorliegt, ob die Tätigkeit weiterhin ausgeführt wird, rechne ich weiterhin 100 EUR monatlich aus der Tätigkeit bei N Elektrotechnik an.
Weiterhin rechne ich vorerst noch Kindergeld für U W an, die Anrechnungen werden nach Eingang der dazu angeforderten Unterlagen unaufgefordert überprüft und ggfls. angepasst. Hierüber erhalten Sie gesondert Bescheid."
Am 03.11.2017 legten die Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 sowie den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 Widerspruch ein.
Am 03.11.2017 haben die Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGB aufzuerlegen, ihnen vorläufig, etwaig auf Darlehensbasis, die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Sie haben ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) habe die Gewährung eines Überbrükkungsdarlehns beantragt. Dies sei abgelehnt worden. Sie habe den Mitarbeitern des Jobcenters erklärt, ihre Familie könne mit dem im Bescheid errechneten Betrag nicht bis zum Monatsende leben und die Antragstellerin zu 1) werde ihren ersten Lohn erst Ende des Monats, wahrscheinlich erst Anfang des Folgemonats erhalten, da sie noch kein eigenes Konto habe. Ihr stehe wegen der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1) auch das angerechnete Kindergeld nicht mehr zu.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2017 haben die Antragstellerinnen beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, ihnen vorläufig für November 2017 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise vorläufig ein Überbrückungsdarlehen für November 2017 in Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Am 07.11.2017 sind die Erklärungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 hat der Antragsgegner sich bereit erklärt, ein Überbrückungsdarlehen in Höhe von 302,00 EUR zu gewähren.
Mit weiteren Schriftsatz vom 14.11.2017 haben die Antragsteller hilfsweise beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den ‚Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 und den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 anzuordnen, sofern nach Auffassung des Gerichts ein anderer Eilantrag hinsichtlich der vorläufigen Zahlung des Notbedarfs unzulässig sein sollte.
Mit Beschluss vom 22.11.2017 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (A) und teilweise begründet (B).
A. Die Beschwerde ist statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Vorliegend hat sich zwar die Beschwer des Hauptantrages - Gewährung von Leistungen nach SGB II für den Monat November 2017 - nur auf 302,00 EUR (Differenz zwischen den mit Bescheid vom 17.10.2017 bewilligten Leistungen von 1.509,98 EUR und den mit Bescheid vom 23.10.2017 bewilligten Leistungen von 1.207,98 EUR) belaufen. Jedoch ist die sich aus den Hilfsanträgen ergebende Beschwer hinzurechnen. Mehrere Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen werden grundsätzlich entsprechend § 5 ZPO zusammengerechnet, sofern die Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 16, 18). Dies ist auch bei einem Haupt- und Hilfsantrag nicht ausgeschlossen (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 17). Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur, wenn die Ansprüche nicht auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind oder dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen. Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2014 - L 12 AS 1999/14 m.w.N.).
Da der im Schriftsatz vom 07.11.217 gestellte Hilfsantrag - Gewährung eines Überbrückungsdarlehens für November 2017 in Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II - auf das gleiche wirtschaftliche Ziel wie der Hauptantrag gerichtet gewesen ist, nämlich Erhalt der Grundsicherungsleistungen in der Höhe wie im Bescheid vom 17.10.2017 für November 2017 bewilligt, führt dieser Hilfsantrag nicht zu einer Erhöhung der sich aus dem Hauptantrag ergebenden Beschwer. Jedoch ist der mit Schriftsatz vom 14.11.2017 gestellte Hilfsantrag - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 - auf einen anderen Gegenstand als der Hauptantrag gerichtet. Denn in diesem Bescheid sind die mit Bescheid vom 17.10.2011 bewilligten Leistungen i.H.v. 1.509,98 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 28.02.2018 ganz aufgehoben worden, mithin trifft dieser Bescheid eine über den Monat November 2017 hinausgehende Regelung. Die Beschwer aus diesem Hilfsantrag beläuft sich - auch wenn die Höhe der mit Bescheid vom 23.10.2017 bewilligten vorläufigen Leistungen mitberücksichtig wird - auf über 750,00 EUR. Bei einer subjektiven Antragshäufung - wie im vorliegenden Fall - sind die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 16 m.w.N.)
B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die den Beteiligten, die die Kosten hierfür nicht selbst aufbringen können, eine Rechtsverfolgung so wie bemittelten Personen zugänglich machen soll, hat hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragsteller zu 2) bis zu 6) i.S.v. § 114 ZPO nicht vorgelegen (1). Das Begehren der Antragstellerin zu 1) hat hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (2).
Die Beendigung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens durch Beschluss vom 22.11.2017 schließt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif gewesen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 m.w.N.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. Beschluss des Senats vom 30.11.2015 - L 19 AS 1570/15 B m.w.N.). Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach Vorlage der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 07.11.2017 mit Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners am 10.11.2017 entscheidungsreif gewesen.
1) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 2) bis zu 6) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG haben nicht vorgelegen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf die Höhe der Differenz zwischen den mit Bescheid vom 17.10.2017 und vom 23.10.2017 an die Antragsteller zu 2) bis zu 6) bewilligten Grundsicherungsleistungen von insgesamt 49,96 EUR für den Monat November 2017 ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Die Antragsteller zu 2) bis zu 6) können aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.10.2017 keinen Auszahlungsanspruch ableiten, da dieser Bescheid durch Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 mit Wirkung zum 01.11.2017 vollständig aufgehoben ist. Dieser Aufhebungsbescheid ist wirksam, da er der Antragstellerin zu 2) als Adressatin des Bescheides sowie den Antragsteller zu 3) bis zu 6) als minderjährigen Kindern der Antragstellerin zu 2) i.S.v. § 37 SGB II bekanntgeben worden ist (vgl. zur Bekanntgabe von belastenden Verwaltungsakten an minderjährige Leistungsberechtigte: (BSG, Urteil vom 04.06. 2014 - B 14 AS 2/13 R -, SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 m.w.N.)).
Ebenfalls ist ein Anspruch der Antragsteller zu 2) bis zu 6) auf Gewährung der Regelbedarfe ohne Anrechnung überschießenden Kindergeldes i.H.v. 49,96 EUR nicht glaubhaft gemacht. Soweit das Kindergeld, das die Antragstellerin zu 2) für die Antragstellerin zu 1) bezieht, nicht zur Deckung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1) im Monat November 2017 (§§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 11 Abs. 1 S. 5 SGB II) benötigt wird, stellt es Einkommen der Antragstellerin zu 2) dar, das nach der horizontalen Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 2 SGB II) auf die Regelbedarfe der Antragsteller zu 2) bis zu 6) anzurechnen ist. Sozialleistungen stellen grundsätzlich anrechenbares Einkommen dar, solange sie zufließen. Dies gilt auch dann, wenn sie zu Unrecht bezogen werden (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R)- SozR 4-4200 § 11 Nr. 43)
Die Antragsteller zu 2) bis zu 6) haben auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsdarlehens nach § 24 Abs. 4 SGB II. Denn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 SGB II - voraussichtliche Erzielung eines bedarfsdeckenden Einkommens - liegen nicht vor.
b) Der Hilfsantrag - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 23.10.2017 - ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist unzulässig. Denn der Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 hat keine belastende Wirkung für die Antragsteller zu 2) bis zu 6), vielmehr handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 ist nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGG ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei richtet sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie nach dem Grad der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Eingriffsbescheides und den daraus folgenden Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 12a ff.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R). Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss in diesen Fällen eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (BVerfG, a.a.O.; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12c m.w.N).
Hier überwiegt nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des angefochtenen Bescheides. Denn dieser ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsgegner ist berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 17.10.2017 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.11.2017 nach § 40 Abs. 4 SGB II aufzuheben. In den Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 17.10.2017 zugrunde gelegen haben, ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1) im laufenden Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem 01.11.2017 - eingetreten, aufgrund derer ab dem 01.11.2017 nach Maßgabe des § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden wäre. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts, der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts sowie der Zeitpunkt der Einstellung des Kindergeldes sind ungewiss gewesen, so dass für die Feststellung der Höhe der Leistungsansprüche der Antragsteller zu 2) bis zu 6) voraussichtlich längere Zeit erforderlich gewesen ist.
2) Nach summarischer Prüfung ist der Hauptantrag der Antragstellerin zu 1) begründet.
Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Auszahlung der mit Bescheid vom 17.10.2017 bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Monat November 2017 glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.10.2017 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, einschließlich der Antragstellerin zu 1), mit Wirkung zum 01.11.2017 aufgehoben. Es spricht aber mehr dagegen als dafür, dass der Aufhebungsbescheid der Antragstellerin zu 1) i.S.v. § 37 SGB X bekanntgegeben worden ist.
Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass die Behörde dem Adressaten willentlich vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft und der Adressat zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Die Bekanntgabe setzt somit eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde voraus.
Richtet sich ein Verwaltungsakt an mehrere Beteiligte oder sind mehrere von ihm betroffen, so wird er jedem Einzelnen gegenüber erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekannt gegeben wird, wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme zwingend, aber auch ausreichend ist. Die zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsakts, etwa durch Mitteilung seitens eines Dritten, ist für eine wirksame Bekanntgabe nicht ausreichend. Die Bekanntgabe eines inhaltlich auch an die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Aufhebungsbescheids hat grundsätzlich gegenüber dem jeweils betroffenen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen. Die Bekanntgabe gegenüber dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der die Leistungen beantragt hat, - vorliegend die Antragstellerin zu 2) - wirkt nicht automatisch auch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, es sei denn, es handelt sich um die minderjährigen Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Denn der Vorschrift des § 38 SGB II kann die Vermutung für die Existenz einer generellen und uneingeschränkten Vollmacht nicht entnommen werden (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R -, SozR 4-4200 § 38 Nr. 3).
Der Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 ist an die Antragstellerin zu 2) adressiert und damit ihr nach § 37 SGB X bekannt gegeben. Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich aber nicht um ein minderjähriges Kind der Antragstellerin zu 2), denn sie war zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides volljährig. Fraglich ist schon, ob aus dem Verfügungssatz - "für Sie und Ihre Kinder" - ein zielgerichteter Wille des Antragsgegners entnommen werden kann, den Aufhebungsbescheid auch der Antragstellerin zu 1) bekannt zu geben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O.). Jedenfalls ist für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, den 20.11.2017 unklar, ob die Antragstellerin zu 2) den Aufhebungsbescheid an die Antragstellerin zu 1) weitergeleitet und so die Bekanntgabe bewirkt hat bzw. ob eine Heilung des Bekanntgabemangels eingetreten ist.
Die Antragstellerin zu 1) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), sodass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gemäß §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragstellerin zu 2) wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren 5 Kindern, der Antragstellerin zu 1) und den Antragstellern zu 3) bis zu 6), zusammen. Der Ehemann der Antragstellerin zu 2) ist wegen des Bezugs einer Altersrente vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Am 29.08.2017 beantragte die Antragstellerin zu 2) für die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 07.09.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018 i.H.v. von 1.701,98 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 28.02.2018 i.H.v. 1.509,98 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1) übte eine geringfügige Beschäftigung gegen ein Entgelt i.H.v. 100,00 EUR monatlich aus. Die Antragstellerin zu 2) bezog für die Antragstellerin zu 1) ab Oktober 2017 Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR monatlich.
Am 17.10.2017 ging beim Antragsgegner ein von der am 08.04.1998 geborenen Antragstellerin zu 1) geschlossener Arbeitsvertrag ein. Danach wurde die Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 17.11.2017 bis 12.01.2019 bei der Firma Q & Co. KG eingestellt. Nach § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sollten alle Gehaltszahlungen bargeldlos zum jeweiligen Monatsende erfolgen. In dem Arbeitsvertrag war eine Monatsvergütung in Höhe von derzeit 975,17 EUR brutto angegeben.
Mit Bescheid vom 23.10.2017, adressiert an die Antragstellerin zu 2), hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.11.2017 für die Antragstellerin zu 2) und ihre Kinder auf. In dem Bescheid heißt es u. a.:
"Aufgrund der geänderten Verhältnisse haben Sie nur noch einen aufstockenden Anspruch auf Leistungen nach den SGB II und die Bewilligung war aufzuheben. Die Leistungen werden nahtlos vorläufig weiter bewilligt. Hierüber erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.
Für die Zeit bis zum ersten Lohnzufluss können Sie schriftlich ein Überbrückungsdarlehen beantragen. Sollte der Lohn nicht wie angenommen im November zufließen, werden die Leistungen als Beihilfe gewährt."
Mit weiterem Bescheid vom 23.10.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 2) bis zu 6) unter Berufung auf § 41a SGB II vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018, für den Monat November 2017 i.H.v. von 1.207,98 EUR sowie für die Zeit vom 01.12.2017 bis 30.04.2018 i.H.v. 1.065,94 EUR monatlich. Der Bescheid war an die Antragstellerin zu 2) adressiert. Bei der Bedarfsberechnung ging der Antragsgegner davon aus, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 1) für den Monat November 2017 i.H.v. 444,04 EUR sei durch ihr (geschätztes) Einkommen aus abhängiger Beschäftigung 302, 00 EUR (500 EUR - 100 EUR - 98 EUR) und Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR vollständig gedeckt sei. Das überschießende Kindergeld i.H.v. 49,96 EUR rechnete der Antragsgegner als Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf die Bedarfe der Antragsteller zu 2) bis zu 6) anteilig an. Für die Zeit ab Dezember 2017 ging der Beklagte davon aus, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 1) sei durch ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit vollständig gedeckt sei. Er rechnete das Kindergeld i.H.v. 192,00 EUR als Einkommen der Antragstellerin zu 2) auf die Bedarfe der Antragsteller zu 2) bis zu 6) anteilig an. In dem Bescheid ist als Bedarf der Antragstellerin zu1) ein Betrag von 0,00 EUR ausgewiesen. In den Bescheid heißt es:
"Bei der Berechnung der bewilligten Leistungen bin ich aufgrund Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen von einem Einkommen in Höhe von 980 EUR brutto und 780EUR netto ab Dezember ausgegangen. Wie die Berechnung für November habe ich ein Einkommen von 490 EUR brutto und 400 EUR netto aus der Tätigkeit bei Q angenommen.
Da bisher noch keine Mitteilung vorliegt, ob die Tätigkeit weiterhin ausgeführt wird, rechne ich weiterhin 100 EUR monatlich aus der Tätigkeit bei N Elektrotechnik an.
Weiterhin rechne ich vorerst noch Kindergeld für U W an, die Anrechnungen werden nach Eingang der dazu angeforderten Unterlagen unaufgefordert überprüft und ggfls. angepasst. Hierüber erhalten Sie gesondert Bescheid."
Am 03.11.2017 legten die Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 sowie den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 Widerspruch ein.
Am 03.11.2017 haben die Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGB aufzuerlegen, ihnen vorläufig, etwaig auf Darlehensbasis, die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Sie haben ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) habe die Gewährung eines Überbrükkungsdarlehns beantragt. Dies sei abgelehnt worden. Sie habe den Mitarbeitern des Jobcenters erklärt, ihre Familie könne mit dem im Bescheid errechneten Betrag nicht bis zum Monatsende leben und die Antragstellerin zu 1) werde ihren ersten Lohn erst Ende des Monats, wahrscheinlich erst Anfang des Folgemonats erhalten, da sie noch kein eigenes Konto habe. Ihr stehe wegen der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1) auch das angerechnete Kindergeld nicht mehr zu.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2017 haben die Antragstellerinnen beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, ihnen vorläufig für November 2017 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise vorläufig ein Überbrückungsdarlehen für November 2017 in Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Am 07.11.2017 sind die Erklärungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 hat der Antragsgegner sich bereit erklärt, ein Überbrückungsdarlehen in Höhe von 302,00 EUR zu gewähren.
Mit weiteren Schriftsatz vom 14.11.2017 haben die Antragsteller hilfsweise beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den ‚Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 und den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 anzuordnen, sofern nach Auffassung des Gerichts ein anderer Eilantrag hinsichtlich der vorläufigen Zahlung des Notbedarfs unzulässig sein sollte.
Mit Beschluss vom 22.11.2017 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (A) und teilweise begründet (B).
A. Die Beschwerde ist statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Vorliegend hat sich zwar die Beschwer des Hauptantrages - Gewährung von Leistungen nach SGB II für den Monat November 2017 - nur auf 302,00 EUR (Differenz zwischen den mit Bescheid vom 17.10.2017 bewilligten Leistungen von 1.509,98 EUR und den mit Bescheid vom 23.10.2017 bewilligten Leistungen von 1.207,98 EUR) belaufen. Jedoch ist die sich aus den Hilfsanträgen ergebende Beschwer hinzurechnen. Mehrere Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen werden grundsätzlich entsprechend § 5 ZPO zusammengerechnet, sofern die Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 16, 18). Dies ist auch bei einem Haupt- und Hilfsantrag nicht ausgeschlossen (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 17). Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur, wenn die Ansprüche nicht auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind oder dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen. Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2014 - L 12 AS 1999/14 m.w.N.).
Da der im Schriftsatz vom 07.11.217 gestellte Hilfsantrag - Gewährung eines Überbrückungsdarlehens für November 2017 in Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II - auf das gleiche wirtschaftliche Ziel wie der Hauptantrag gerichtet gewesen ist, nämlich Erhalt der Grundsicherungsleistungen in der Höhe wie im Bescheid vom 17.10.2017 für November 2017 bewilligt, führt dieser Hilfsantrag nicht zu einer Erhöhung der sich aus dem Hauptantrag ergebenden Beschwer. Jedoch ist der mit Schriftsatz vom 14.11.2017 gestellte Hilfsantrag - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 - auf einen anderen Gegenstand als der Hauptantrag gerichtet. Denn in diesem Bescheid sind die mit Bescheid vom 17.10.2011 bewilligten Leistungen i.H.v. 1.509,98 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 28.02.2018 ganz aufgehoben worden, mithin trifft dieser Bescheid eine über den Monat November 2017 hinausgehende Regelung. Die Beschwer aus diesem Hilfsantrag beläuft sich - auch wenn die Höhe der mit Bescheid vom 23.10.2017 bewilligten vorläufigen Leistungen mitberücksichtig wird - auf über 750,00 EUR. Bei einer subjektiven Antragshäufung - wie im vorliegenden Fall - sind die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 16 m.w.N.)
B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die den Beteiligten, die die Kosten hierfür nicht selbst aufbringen können, eine Rechtsverfolgung so wie bemittelten Personen zugänglich machen soll, hat hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragsteller zu 2) bis zu 6) i.S.v. § 114 ZPO nicht vorgelegen (1). Das Begehren der Antragstellerin zu 1) hat hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (2).
Die Beendigung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens durch Beschluss vom 22.11.2017 schließt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif gewesen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 m.w.N.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. Beschluss des Senats vom 30.11.2015 - L 19 AS 1570/15 B m.w.N.). Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach Vorlage der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 07.11.2017 mit Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners am 10.11.2017 entscheidungsreif gewesen.
1) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 2) bis zu 6) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG haben nicht vorgelegen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf die Höhe der Differenz zwischen den mit Bescheid vom 17.10.2017 und vom 23.10.2017 an die Antragsteller zu 2) bis zu 6) bewilligten Grundsicherungsleistungen von insgesamt 49,96 EUR für den Monat November 2017 ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Die Antragsteller zu 2) bis zu 6) können aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.10.2017 keinen Auszahlungsanspruch ableiten, da dieser Bescheid durch Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 mit Wirkung zum 01.11.2017 vollständig aufgehoben ist. Dieser Aufhebungsbescheid ist wirksam, da er der Antragstellerin zu 2) als Adressatin des Bescheides sowie den Antragsteller zu 3) bis zu 6) als minderjährigen Kindern der Antragstellerin zu 2) i.S.v. § 37 SGB II bekanntgeben worden ist (vgl. zur Bekanntgabe von belastenden Verwaltungsakten an minderjährige Leistungsberechtigte: (BSG, Urteil vom 04.06. 2014 - B 14 AS 2/13 R -, SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 m.w.N.)).
Ebenfalls ist ein Anspruch der Antragsteller zu 2) bis zu 6) auf Gewährung der Regelbedarfe ohne Anrechnung überschießenden Kindergeldes i.H.v. 49,96 EUR nicht glaubhaft gemacht. Soweit das Kindergeld, das die Antragstellerin zu 2) für die Antragstellerin zu 1) bezieht, nicht zur Deckung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1) im Monat November 2017 (§§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 11 Abs. 1 S. 5 SGB II) benötigt wird, stellt es Einkommen der Antragstellerin zu 2) dar, das nach der horizontalen Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 2 SGB II) auf die Regelbedarfe der Antragsteller zu 2) bis zu 6) anzurechnen ist. Sozialleistungen stellen grundsätzlich anrechenbares Einkommen dar, solange sie zufließen. Dies gilt auch dann, wenn sie zu Unrecht bezogen werden (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R)- SozR 4-4200 § 11 Nr. 43)
Die Antragsteller zu 2) bis zu 6) haben auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsdarlehens nach § 24 Abs. 4 SGB II. Denn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 SGB II - voraussichtliche Erzielung eines bedarfsdeckenden Einkommens - liegen nicht vor.
b) Der Hilfsantrag - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 23.10.2017 - ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist unzulässig. Denn der Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 hat keine belastende Wirkung für die Antragsteller zu 2) bis zu 6), vielmehr handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 ist nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGG ist zulässig, aber unbegründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei richtet sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie nach dem Grad der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Eingriffsbescheides und den daraus folgenden Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 12a ff.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R). Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss in diesen Fällen eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (BVerfG, a.a.O.; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12c m.w.N).
Hier überwiegt nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des angefochtenen Bescheides. Denn dieser ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsgegner ist berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 17.10.2017 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.11.2017 nach § 40 Abs. 4 SGB II aufzuheben. In den Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 17.10.2017 zugrunde gelegen haben, ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1) im laufenden Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem 01.11.2017 - eingetreten, aufgrund derer ab dem 01.11.2017 nach Maßgabe des § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden wäre. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts, der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts sowie der Zeitpunkt der Einstellung des Kindergeldes sind ungewiss gewesen, so dass für die Feststellung der Höhe der Leistungsansprüche der Antragsteller zu 2) bis zu 6) voraussichtlich längere Zeit erforderlich gewesen ist.
2) Nach summarischer Prüfung ist der Hauptantrag der Antragstellerin zu 1) begründet.
Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Auszahlung der mit Bescheid vom 17.10.2017 bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Monat November 2017 glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.10.2017 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, einschließlich der Antragstellerin zu 1), mit Wirkung zum 01.11.2017 aufgehoben. Es spricht aber mehr dagegen als dafür, dass der Aufhebungsbescheid der Antragstellerin zu 1) i.S.v. § 37 SGB X bekanntgegeben worden ist.
Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass die Behörde dem Adressaten willentlich vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft und der Adressat zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Die Bekanntgabe setzt somit eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde voraus.
Richtet sich ein Verwaltungsakt an mehrere Beteiligte oder sind mehrere von ihm betroffen, so wird er jedem Einzelnen gegenüber erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekannt gegeben wird, wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme zwingend, aber auch ausreichend ist. Die zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsakts, etwa durch Mitteilung seitens eines Dritten, ist für eine wirksame Bekanntgabe nicht ausreichend. Die Bekanntgabe eines inhaltlich auch an die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Aufhebungsbescheids hat grundsätzlich gegenüber dem jeweils betroffenen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen. Die Bekanntgabe gegenüber dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der die Leistungen beantragt hat, - vorliegend die Antragstellerin zu 2) - wirkt nicht automatisch auch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, es sei denn, es handelt sich um die minderjährigen Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Denn der Vorschrift des § 38 SGB II kann die Vermutung für die Existenz einer generellen und uneingeschränkten Vollmacht nicht entnommen werden (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R -, SozR 4-4200 § 38 Nr. 3).
Der Aufhebungsbescheid vom 23.10.2017 ist an die Antragstellerin zu 2) adressiert und damit ihr nach § 37 SGB X bekannt gegeben. Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich aber nicht um ein minderjähriges Kind der Antragstellerin zu 2), denn sie war zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides volljährig. Fraglich ist schon, ob aus dem Verfügungssatz - "für Sie und Ihre Kinder" - ein zielgerichteter Wille des Antragsgegners entnommen werden kann, den Aufhebungsbescheid auch der Antragstellerin zu 1) bekannt zu geben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O.). Jedenfalls ist für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, den 20.11.2017 unklar, ob die Antragstellerin zu 2) den Aufhebungsbescheid an die Antragstellerin zu 1) weitergeleitet und so die Bekanntgabe bewirkt hat bzw. ob eine Heilung des Bekanntgabemangels eingetreten ist.
Die Antragstellerin zu 1) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), sodass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gemäß §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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