Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 5327/13 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 3269/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern, ev. Luth. Diakonissen Mutterhaus R e.V. in Rotenburg".
Die 1980 im heutigen Kirgisistan geborene Klägerin besuchte dort nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule eine Berufsschule für Feldscher (Arzthelfer - mittleres medizinisches Personal) und Hebammen, die sie mit der Qualifikation "Fachrichtung Heilkunde und Geburtshilfe" erfolgreich abschloss (Diplom vom 05. Juli 2000). Im Anschluss arbeitete die Klägerin drei Jahre als Feldscher, weitere drei Jahre als Krankenschwester und zog im Dezember 2006 als Spätaussiedlerin nach Deutschland. Hier absolvierte sie im Jahr 2008 zwei Integrationskurse in Deutsch. Seit Dezember 2006 beziehen die Klägerin, ihr Ehemann sowie die beiden Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Anerkennung der von der Klägerin in Kirgisistan abgeschlossenen Berufsausbildung ist von der erfolgreichen Absolvierung der hier streitigen Weiterbildungsmaßnahme abhängig, die einen 13-monatigen Lehrgang bzw. Vorbereitungskurs zur Gleichwertigkeitsprüfung umfasst.
Am 11. März 2010 beantragte die Klägerin die Übernahme von Weiterbildungskosten für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beim Beklagten am 11. März 2010 kam die Sachbearbeiterin zu dem Schluss, dass zwar eine Förderung der Klägerin notwendig und zweckmäßig sei, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden, jedoch stellte sie weiterhin Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen des Beratungsgespräches fest. Zur Überprüfung, ob die Klägerin dem Leistungsbild des angestrebten Berufes der Hebamme gewachsen und grundsätzlich ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sei, veranlasste der Beklagte beim psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit Cottbus die Einholung eines psychologischen Gutachtens.
In dem daraufhin vom Psychologen B am 14. April 2010 (Tag der Untersuchung 12. April 2010) erstellten psychologischen Gutachten wurde festgestellt, dass die Klägerin die deutsche Umgangssprache mit leichten Einschränkungen spreche und verstehe, so dass eine Umschulung in einfachen praktischen Berufsbereichen möglich sei, nicht jedoch für Berufe mit gehobenen sprachlichen Anforderungen. Besonders deutlich werde dies in ihrem Wortverständnis, das im Vergleich zu erwachsenen Hauptschülern als deutlich unterdurchschnittlich erkennbar sei. Im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen der Hebamme seien die Leistungsvoraussetzungen sowohl bezogen auf sprachliche Anforderungen als auch auf allgemeine intellektuelle Anforderungen unterdurchschnittlich. Eine erfolgreiche Bewältigung der Maßnahme könne ohne vorherige schulische und praktische Vorbereitung derzeit nicht erwartet werden.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 lehnte der Beklagte daraufhin die Förderung der Maßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern" ab. Nach § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sei. Die Förderung stehe im Ermessen der Behörde, dies gelte auch für die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II. Nach dem psychologischen Gutachten vom 14. April 2010 könne wegen unterdurchschnittlicher Fähigkeiten in der Sprachbeherrschung sowie im Wortverständnis der deutschen Sprache derzeit kein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme prognostiziert werden. Daher sei es im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln nicht zu beanstanden, dass der gewünschten Weiterbildungsmaßnahme aufgrund der derzeit fehlenden Eignung der Klägerin nicht zugestimmt werden könne.
Mit ihrer am 25. Juni 2010 vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung weiterverfolgt und zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse ein Zertifikat Deutsch vom 05. August 2008 mit der Note "2", ein Zeugnis der Zentrale Deutsche Sprachprüfung vom 29. Januar 2009 mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" und ein Schreiben des O B Stiftung e.V. vom 10. November 2010, aus dem sich ergebe, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Anpassungslehrgang für Hebammen aus Drittländern bei der Hebammengemeinschaft A L verfüge, übersandt.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim SG (S 23 AS 826/10 ER) und im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (L 14 AS 1007/10 B ER) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie wolle an einem Lehrgang teilnehmen, in dem begleitend weiterer Sprachunterricht erteilt werde, mit dem insbesondere für die Hebammentätigkeit notwendige spezialsprachliche Kenntnisse vermittelt würden. Auf telefonische Nachfrage habe die für den Lehrgang verantwortliche Frau L erklärt, dass die bei der Klägerin festgestellten Sprachkenntnisse für die Lehrgangsteilnahme ausreichten. Die Hebammenschule R W ziele speziell auf die Defizite der Hebammen aus Drittländern ab, besonders auf die Sprache, es unterrichte eine Lehrerin, die spezialisiert sei auf Deutsch als Fremdsprache. In den ersten Wochen werde außerdem ein Kommunikations- und Rhetorikseminar durchgeführt. Als Zulassungsvoraussetzung reiche die Fähigkeit, telefonisch miteinander kommunizieren zu können, die vorhanden sei, aus. Die ersten praktischen Einsätze würden nur aus wenigen direkten Patientenkontakten bestehen, erst nach ca. zwei Unterrichtsblöcken würden die ersten angeleiteten Kontaktversuche zu Müttern stattfinden. Bis dahin seien schon viele Spracheinheiten erfolgt. Im Fall der Klägerin seien weder sprachliche noch intellektuelle Probleme, die eine Schulung unmöglich machten, zu sehen.
Die zwischenzeitlich nach H verzogene Klägerin hat eine Teilnahmebestätigung vom 01. September 2011 vorgelegt, dass sie seit dem 01. September 2011 Teilnehmerin im Anpassungslehrgang für Hebammen sei. Wegen der um mehr als ein Jahr verzögerten Teilnahme begehre sie nunmehr die Feststellung, dass sie auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Beklagten die sprachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Anpassungslehrgang für Hebammen besessen habe. Da sie ihren Beruf entsprechend verzögert erst nach 15 Monaten werde aufnehmen können, werde sie in einem Folgerechtsstreit einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen.
Im Erörterungstermin vom 15. Mai 2012 wurde das Ruhen des Verfahrens beschlossen bis die Klägerin einen Anpassungslehrgang für Hebammen abgeschlossen und dem Gericht ein Abschlusszertifikat vorgelegt habe.
Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Staatlich anerkannten Hebammenschule am Ev.-luth. Diakonissen-Mutterhaus R (W) vom 31. Januar 2013, der zufolge sie die Prüfung mit Erfolg bestanden habe und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nachgewiesen habe, sowie eine Urkunde der Freien und Hansestadt H vom 15. Februar 2013, dass sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme erhalten habe, vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen, da diese mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig sei. Nachdem sich der angefochtene Bescheid durch die Bewilligung der Maßnahme durch das Hamburger Jobcenter erledigt habe, komme allein eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vorbereitung eines künftigen zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses gegen den Beklagten in Betracht. Allein der Hinweis, die Anstrengung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses sei beabsichtigt, reiche nicht aus, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Es müsse vielmehr substantiiert dargelegt werden, dass ein entsprechender Prozess bevorstehe (Hintz/Lowe, SGG 2012, § 131 Rn. 23). Hieran fehle es. Vorgetragen sei lediglich, dass die gerügte Rechtswidrigkeit des Bescheids Vorfrage eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs sei. Damit habe die Klägerin noch nicht einmal behauptet, einen ihr durch die erledigte Ablehnung entstandenen Schaden überhaupt konkret geltend machen zu wollen. Ferner sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr insofern überhaupt ein Schaden entstanden sei und dass sie diesen Schaden mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Hiergegen spreche insbesondere, dass in dem Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl das SG als auch das LSG die Auffassung des Beklagten bestätigt hätten, es seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Klägerin für die von ihr angestrebte Fortbildung zum damaligen Zeitpunkt geeignet gewesen sei.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 26. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 19. Dezember 2014 Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt: Die Klage sei zulässig gewesen, denn die Klägerin habe bereits mit den Schreiben vom 4. Mai 2012, 22.August 2013 und 03.Juni 2014 geltend gemacht, dass Schadensersatz verlangt werde. Ihr sei auch ein Schaden entstanden, da sie die Tätigkeit als Hebamme nach einer Weiterbildung von 14 Monaten ab dem 31. Juli 2011 hätte aufnehmen können. Ihr beruflicher Einstieg habe sich um 18 Monate verzögert, so dass sich hieraus ein reiner Einkommensschaden, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 4.617 EUR, von 83.106 EUR ergebe.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Weiterbildungsmaßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen" durch Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 rechtswidrig war.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und trägt ergänzend vor: Auch der Umstand, dass die Klägerin nunmehr bei einem anderen Träger erfolgreich den Anpassungslehrgang absolviert habe, belege nicht, dass die Ablehnungsentscheidung vom 21. Mai 2010 zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Ziel des Rechtsstreits könne nur die nachträgliche Erteilung des ursprünglich abgelehnten Bildungsgutscheins sein, was nunmehr hinfällig sei. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bildungsgutschein, es sei denn, das vom Beklagten auszuübende Ermessen sei auf Null reduziert. Aus prognostischer Sicht sei zum damaligen Zeitpunkt ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht zu erwarten gewesen, auch wenn die Klägerin über ein Jahr später die Maßnahme über einen anderen Leistungsträger bewilligt bekommen habe. Die Ablehnung des Bildungsgutscheins sei nicht auf Dauer ausgesprochen worden. Vielmehr habe die Klägerin zum Ausgleich der damals festgestellten Defizite ein Vorpraktikum i.V.m. schulischen Vorkursen absolvieren sollen, was sie aber abgelehnt habe. Es sei also denkbar gewesen, dass (wie vorliegend geschehen), die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt vorliege. Die Bescheinigung der Otto Benecke Stiftung e.V. vom 10. November 2010 sei nicht geeignet, das psychologische Gutachten vom 14. April 2010 komplett infrage zu stellen.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2018 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 SGG).
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verwaltungsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die die Berichterstatterin entsprechend dem Beschluss des Senats vom 05. Juni 2018 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern und mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 5, § 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG Berlin hat der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. November 2014 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die mit Schriftsatz vom 04. Mai 2012 erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zwar konnte die Klägerin zulässigerweise von ihrer ursprünglich gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 erhobenen Anfechtungs-/Verpflichtungsklage zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage übergehen (vgl. hierzu Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 4). Jedoch hat die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage keinen Erfolg.
Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Urteilsverkündung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen berechtigten (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse der Klägerin. Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche schutzwürdige Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei es nur dann besteht, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage der Klägerin verbessern kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn. 10, 10a ff., m.w.N.). Bei vergangenen Rechtsverhältnissen, wie sie die Klägerin hier geltend macht, nämlich die Ablehnung der Förderung der Maßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern" durch Bescheid vom 21. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 kann sich zwar ein Feststellungsinteresse, u.a. auch aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ergeben (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rn. 10a m.w.N.).
Die Klägerin hat jedoch ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse nicht entsprechend diesen Grundsätzen dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Feststellung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der allein aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht käme, präjudiziell sein könnte. Bislang ist weder nachgewiesen noch zumindest geltend gemacht, dass ein derartiger Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten tatsächlich angestrengt worden oder jedenfalls in Vorbereitung gewesen sei.
Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass eine Amtshaftungsklage erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2013, 8 C 14.12, juris Rn. 44). Zwar errechnet die Klägerin, die mit Urkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2013 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" erhalten hat, einen Schaden i.H.v. 83.106 EUR. Dieser solle sich daraus ergeben, dass sie bei Bewilligung der Maßnahme durch den Beklagten bereits ab dem 31. Juli 2011 als Hebamme qualifiziert gewesen wäre, unverzüglich eine Tätigkeit hätte aufnehmen können und dass sie aus dieser ein Einkommen von monatlich 4.617 EUR erzielt hätte. Es ist jedoch weder konkret vorgetragen noch ergeben sich aus den Akten hierfür Hinweise, dass die Klägerin tatsächlich bereits zum 01. Juli 2011 eine derartige Stelle hätte antreten können und dass ein derartiges Einkommen zu erwarten gewesen wäre. Ergänzend sei auf die Ausführungen des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 13. November 2014 verwiesen und Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist aber auch dann zu verneinen, wenn die auf § 839 BGB zu stützende Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2004, L 7 KA 64/01 m.w.N.).
Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II "können" Leistungen "zur Eingliederung in Arbeit" nach den §§ 77 ff. SGB III nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung "erforderlich" sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei sind Eignung und Lebenssituation des Hilfebedürftigen (lediglich) "zu berücksichtigen" (§ 3 Abs. 1 S. 2 SGB II), während nach § 7 SGB III auf derartige Umstände "abzustellen" ist. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Der 14. Senat hat bereits im Verfahren der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zurückweisendem Beschluss vom 30. Juni 2010 (L 14 AS 1007/10 B ER) dargelegt, dass Zweifel daran bestanden hätten, dass die Klägerin für die von ihr angestrebte Fortbildung bereits zum damaligen Zeitpunkt geeignet gewesen wäre. Der Senat hatte damals keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des auf die Einschätzung des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit Cottbus gestützten Ablehnungsbescheids vom 21. Mai 2010. Es sei insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 30. Juni 2010 verwiesen und Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). An dieser Beurteilung der damaligen Sachlage ändert auch nicht der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich laut Bescheinigung der Staatlich anerkannten Hebammenschule am Ev.-luth. Diakonissen-Mutterhaus Rotenburg (Wümme) vom 31. Januar 2013 die Prüfung zum Anpassungslehrgang mit Erfolg bestanden hat, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i.S.v. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen festgestellt und dass ihr mit Urkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2013 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" erteilt worden ist. Denn in einem Amtshaftungsprozess, den die Klägerin nach ihren Angaben erstrebt, wäre es nicht um ihre weitere berufliche Entwicklung gegangen. Vielmehr wäre entscheidend, ob der Beklagte damals schuldhaft seine Amtspflichten verletzt hat, indem er die Klägerin im Rahmen seiner Prognoseentscheidung, die dann zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 21. Mai 2010 geführt hat, schuldhaft fälschlicherweise für sprachlich nicht ausreichend geeignet zur Bewilligung der konkreten Maßnahme gehalten hat. Hierbei ging es nicht um eine Entscheidung über eine mögliche Förderung der Teilnahme an späteren entsprechenden Lehrgängen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er sich nicht grundsätzlich gegen die Förderung einer derartigen Maßnahme ausgesprochen hätte, sondern lediglich zur Beseitigung der von ihm unter Berücksichtigung des psychologischen Gutachtens vom 14. April 2010 angenommenen sprachlichen Schwierigkeiten ein Vorpraktikum als Voraussetzung angesehen hat, ohne die grundsätzliche Eignung der Klägerin zu dem von ihr erstrebten Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt infrage zu stellen (vgl. auch Urteil des BSG, B 11a AL 15/05, juris).
Schließlich steht die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, also auch die Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen" – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – im Ermessen der Antragsgegnerin ("können"). Eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der begehrten Maßnahme fehlerhaft gewesen wäre, kann hier nicht angenommen werden. Eine begründete Fortsetzungsfeststellungsklage würde jedoch voraussetzen, dass die Klägerin von Beklagten damals (zwingend) anderweitig zu bescheiden gewesen wäre (vgl. BSGE, Urteil vom 25. Oktober 1989,7 RA R 148/88, juris, Rn. 23). Dies bedeutet, dass die Verwaltung den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen hatte; insoweit genügt in Fällen dieser Art insbesondere nicht, dass die von der Verwaltung angeführten Gründe die Ablehnung nicht tragen, was, wie oben dargelegt, nicht einmal anzunehmen ist. Steht die abgelehnte Regelung - wie hier - im Ermessen der Verwaltung, setzt die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraus, dass die Klägerin anderweit zu bescheiden gewesen wäre. Dies erfordert nicht nur, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die abgelehnte Regelung vorgelegen haben, sondern darüber hinaus, dass die Verwaltung ihr Ermessen nicht oder in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hat.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) nicht anzunehmen wäre. Das Grundrecht der freien Berufs- bzw. Ausbildungsstättenwahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe oder Zugangsbeschränkungen, nicht jedoch die Grundlage für eine Förderpflicht der Beklagten. Die Berufsfreiheit ist nicht verletzt, wenn die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme davon abhängig gemacht wird, dass die Behörde nach Durchführung einer psychologischen Begutachtung im Hinblick auf mögliche Sprachdefizite die Bewilligung von einem vorangehenden Sprachlehrgang/Praktikum abhängig macht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern, ev. Luth. Diakonissen Mutterhaus R e.V. in Rotenburg".
Die 1980 im heutigen Kirgisistan geborene Klägerin besuchte dort nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule eine Berufsschule für Feldscher (Arzthelfer - mittleres medizinisches Personal) und Hebammen, die sie mit der Qualifikation "Fachrichtung Heilkunde und Geburtshilfe" erfolgreich abschloss (Diplom vom 05. Juli 2000). Im Anschluss arbeitete die Klägerin drei Jahre als Feldscher, weitere drei Jahre als Krankenschwester und zog im Dezember 2006 als Spätaussiedlerin nach Deutschland. Hier absolvierte sie im Jahr 2008 zwei Integrationskurse in Deutsch. Seit Dezember 2006 beziehen die Klägerin, ihr Ehemann sowie die beiden Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Anerkennung der von der Klägerin in Kirgisistan abgeschlossenen Berufsausbildung ist von der erfolgreichen Absolvierung der hier streitigen Weiterbildungsmaßnahme abhängig, die einen 13-monatigen Lehrgang bzw. Vorbereitungskurs zur Gleichwertigkeitsprüfung umfasst.
Am 11. März 2010 beantragte die Klägerin die Übernahme von Weiterbildungskosten für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beim Beklagten am 11. März 2010 kam die Sachbearbeiterin zu dem Schluss, dass zwar eine Förderung der Klägerin notwendig und zweckmäßig sei, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden, jedoch stellte sie weiterhin Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen des Beratungsgespräches fest. Zur Überprüfung, ob die Klägerin dem Leistungsbild des angestrebten Berufes der Hebamme gewachsen und grundsätzlich ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sei, veranlasste der Beklagte beim psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit Cottbus die Einholung eines psychologischen Gutachtens.
In dem daraufhin vom Psychologen B am 14. April 2010 (Tag der Untersuchung 12. April 2010) erstellten psychologischen Gutachten wurde festgestellt, dass die Klägerin die deutsche Umgangssprache mit leichten Einschränkungen spreche und verstehe, so dass eine Umschulung in einfachen praktischen Berufsbereichen möglich sei, nicht jedoch für Berufe mit gehobenen sprachlichen Anforderungen. Besonders deutlich werde dies in ihrem Wortverständnis, das im Vergleich zu erwachsenen Hauptschülern als deutlich unterdurchschnittlich erkennbar sei. Im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen der Hebamme seien die Leistungsvoraussetzungen sowohl bezogen auf sprachliche Anforderungen als auch auf allgemeine intellektuelle Anforderungen unterdurchschnittlich. Eine erfolgreiche Bewältigung der Maßnahme könne ohne vorherige schulische und praktische Vorbereitung derzeit nicht erwartet werden.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 lehnte der Beklagte daraufhin die Förderung der Maßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern" ab. Nach § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sei. Die Förderung stehe im Ermessen der Behörde, dies gelte auch für die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II. Nach dem psychologischen Gutachten vom 14. April 2010 könne wegen unterdurchschnittlicher Fähigkeiten in der Sprachbeherrschung sowie im Wortverständnis der deutschen Sprache derzeit kein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme prognostiziert werden. Daher sei es im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln nicht zu beanstanden, dass der gewünschten Weiterbildungsmaßnahme aufgrund der derzeit fehlenden Eignung der Klägerin nicht zugestimmt werden könne.
Mit ihrer am 25. Juni 2010 vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung weiterverfolgt und zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse ein Zertifikat Deutsch vom 05. August 2008 mit der Note "2", ein Zeugnis der Zentrale Deutsche Sprachprüfung vom 29. Januar 2009 mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" und ein Schreiben des O B Stiftung e.V. vom 10. November 2010, aus dem sich ergebe, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Anpassungslehrgang für Hebammen aus Drittländern bei der Hebammengemeinschaft A L verfüge, übersandt.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim SG (S 23 AS 826/10 ER) und im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (L 14 AS 1007/10 B ER) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie wolle an einem Lehrgang teilnehmen, in dem begleitend weiterer Sprachunterricht erteilt werde, mit dem insbesondere für die Hebammentätigkeit notwendige spezialsprachliche Kenntnisse vermittelt würden. Auf telefonische Nachfrage habe die für den Lehrgang verantwortliche Frau L erklärt, dass die bei der Klägerin festgestellten Sprachkenntnisse für die Lehrgangsteilnahme ausreichten. Die Hebammenschule R W ziele speziell auf die Defizite der Hebammen aus Drittländern ab, besonders auf die Sprache, es unterrichte eine Lehrerin, die spezialisiert sei auf Deutsch als Fremdsprache. In den ersten Wochen werde außerdem ein Kommunikations- und Rhetorikseminar durchgeführt. Als Zulassungsvoraussetzung reiche die Fähigkeit, telefonisch miteinander kommunizieren zu können, die vorhanden sei, aus. Die ersten praktischen Einsätze würden nur aus wenigen direkten Patientenkontakten bestehen, erst nach ca. zwei Unterrichtsblöcken würden die ersten angeleiteten Kontaktversuche zu Müttern stattfinden. Bis dahin seien schon viele Spracheinheiten erfolgt. Im Fall der Klägerin seien weder sprachliche noch intellektuelle Probleme, die eine Schulung unmöglich machten, zu sehen.
Die zwischenzeitlich nach H verzogene Klägerin hat eine Teilnahmebestätigung vom 01. September 2011 vorgelegt, dass sie seit dem 01. September 2011 Teilnehmerin im Anpassungslehrgang für Hebammen sei. Wegen der um mehr als ein Jahr verzögerten Teilnahme begehre sie nunmehr die Feststellung, dass sie auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Beklagten die sprachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Anpassungslehrgang für Hebammen besessen habe. Da sie ihren Beruf entsprechend verzögert erst nach 15 Monaten werde aufnehmen können, werde sie in einem Folgerechtsstreit einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen.
Im Erörterungstermin vom 15. Mai 2012 wurde das Ruhen des Verfahrens beschlossen bis die Klägerin einen Anpassungslehrgang für Hebammen abgeschlossen und dem Gericht ein Abschlusszertifikat vorgelegt habe.
Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Staatlich anerkannten Hebammenschule am Ev.-luth. Diakonissen-Mutterhaus R (W) vom 31. Januar 2013, der zufolge sie die Prüfung mit Erfolg bestanden habe und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nachgewiesen habe, sowie eine Urkunde der Freien und Hansestadt H vom 15. Februar 2013, dass sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme erhalten habe, vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen, da diese mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig sei. Nachdem sich der angefochtene Bescheid durch die Bewilligung der Maßnahme durch das Hamburger Jobcenter erledigt habe, komme allein eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vorbereitung eines künftigen zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses gegen den Beklagten in Betracht. Allein der Hinweis, die Anstrengung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses sei beabsichtigt, reiche nicht aus, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Es müsse vielmehr substantiiert dargelegt werden, dass ein entsprechender Prozess bevorstehe (Hintz/Lowe, SGG 2012, § 131 Rn. 23). Hieran fehle es. Vorgetragen sei lediglich, dass die gerügte Rechtswidrigkeit des Bescheids Vorfrage eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs sei. Damit habe die Klägerin noch nicht einmal behauptet, einen ihr durch die erledigte Ablehnung entstandenen Schaden überhaupt konkret geltend machen zu wollen. Ferner sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr insofern überhaupt ein Schaden entstanden sei und dass sie diesen Schaden mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Hiergegen spreche insbesondere, dass in dem Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl das SG als auch das LSG die Auffassung des Beklagten bestätigt hätten, es seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Klägerin für die von ihr angestrebte Fortbildung zum damaligen Zeitpunkt geeignet gewesen sei.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 26. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 19. Dezember 2014 Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt: Die Klage sei zulässig gewesen, denn die Klägerin habe bereits mit den Schreiben vom 4. Mai 2012, 22.August 2013 und 03.Juni 2014 geltend gemacht, dass Schadensersatz verlangt werde. Ihr sei auch ein Schaden entstanden, da sie die Tätigkeit als Hebamme nach einer Weiterbildung von 14 Monaten ab dem 31. Juli 2011 hätte aufnehmen können. Ihr beruflicher Einstieg habe sich um 18 Monate verzögert, so dass sich hieraus ein reiner Einkommensschaden, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 4.617 EUR, von 83.106 EUR ergebe.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Weiterbildungsmaßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen" durch Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 rechtswidrig war.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und trägt ergänzend vor: Auch der Umstand, dass die Klägerin nunmehr bei einem anderen Träger erfolgreich den Anpassungslehrgang absolviert habe, belege nicht, dass die Ablehnungsentscheidung vom 21. Mai 2010 zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Ziel des Rechtsstreits könne nur die nachträgliche Erteilung des ursprünglich abgelehnten Bildungsgutscheins sein, was nunmehr hinfällig sei. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bildungsgutschein, es sei denn, das vom Beklagten auszuübende Ermessen sei auf Null reduziert. Aus prognostischer Sicht sei zum damaligen Zeitpunkt ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht zu erwarten gewesen, auch wenn die Klägerin über ein Jahr später die Maßnahme über einen anderen Leistungsträger bewilligt bekommen habe. Die Ablehnung des Bildungsgutscheins sei nicht auf Dauer ausgesprochen worden. Vielmehr habe die Klägerin zum Ausgleich der damals festgestellten Defizite ein Vorpraktikum i.V.m. schulischen Vorkursen absolvieren sollen, was sie aber abgelehnt habe. Es sei also denkbar gewesen, dass (wie vorliegend geschehen), die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt vorliege. Die Bescheinigung der Otto Benecke Stiftung e.V. vom 10. November 2010 sei nicht geeignet, das psychologische Gutachten vom 14. April 2010 komplett infrage zu stellen.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2018 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs. 5 SGG).
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verwaltungsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die die Berichterstatterin entsprechend dem Beschluss des Senats vom 05. Juni 2018 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern und mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 5, § 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG Berlin hat der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. November 2014 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die mit Schriftsatz vom 04. Mai 2012 erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zwar konnte die Klägerin zulässigerweise von ihrer ursprünglich gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 erhobenen Anfechtungs-/Verpflichtungsklage zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage übergehen (vgl. hierzu Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 4). Jedoch hat die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage keinen Erfolg.
Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Urteilsverkündung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen berechtigten (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse der Klägerin. Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche schutzwürdige Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei es nur dann besteht, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage der Klägerin verbessern kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn. 10, 10a ff., m.w.N.). Bei vergangenen Rechtsverhältnissen, wie sie die Klägerin hier geltend macht, nämlich die Ablehnung der Förderung der Maßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen aus Nicht-EU-Ländern" durch Bescheid vom 21. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 kann sich zwar ein Feststellungsinteresse, u.a. auch aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ergeben (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rn. 10a m.w.N.).
Die Klägerin hat jedoch ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse nicht entsprechend diesen Grundsätzen dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Feststellung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der allein aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht käme, präjudiziell sein könnte. Bislang ist weder nachgewiesen noch zumindest geltend gemacht, dass ein derartiger Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten tatsächlich angestrengt worden oder jedenfalls in Vorbereitung gewesen sei.
Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass eine Amtshaftungsklage erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2013, 8 C 14.12, juris Rn. 44). Zwar errechnet die Klägerin, die mit Urkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2013 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" erhalten hat, einen Schaden i.H.v. 83.106 EUR. Dieser solle sich daraus ergeben, dass sie bei Bewilligung der Maßnahme durch den Beklagten bereits ab dem 31. Juli 2011 als Hebamme qualifiziert gewesen wäre, unverzüglich eine Tätigkeit hätte aufnehmen können und dass sie aus dieser ein Einkommen von monatlich 4.617 EUR erzielt hätte. Es ist jedoch weder konkret vorgetragen noch ergeben sich aus den Akten hierfür Hinweise, dass die Klägerin tatsächlich bereits zum 01. Juli 2011 eine derartige Stelle hätte antreten können und dass ein derartiges Einkommen zu erwarten gewesen wäre. Ergänzend sei auf die Ausführungen des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 13. November 2014 verwiesen und Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist aber auch dann zu verneinen, wenn die auf § 839 BGB zu stützende Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2004, L 7 KA 64/01 m.w.N.).
Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II "können" Leistungen "zur Eingliederung in Arbeit" nach den §§ 77 ff. SGB III nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung "erforderlich" sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei sind Eignung und Lebenssituation des Hilfebedürftigen (lediglich) "zu berücksichtigen" (§ 3 Abs. 1 S. 2 SGB II), während nach § 7 SGB III auf derartige Umstände "abzustellen" ist. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Der 14. Senat hat bereits im Verfahren der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zurückweisendem Beschluss vom 30. Juni 2010 (L 14 AS 1007/10 B ER) dargelegt, dass Zweifel daran bestanden hätten, dass die Klägerin für die von ihr angestrebte Fortbildung bereits zum damaligen Zeitpunkt geeignet gewesen wäre. Der Senat hatte damals keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des auf die Einschätzung des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit Cottbus gestützten Ablehnungsbescheids vom 21. Mai 2010. Es sei insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 30. Juni 2010 verwiesen und Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). An dieser Beurteilung der damaligen Sachlage ändert auch nicht der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich laut Bescheinigung der Staatlich anerkannten Hebammenschule am Ev.-luth. Diakonissen-Mutterhaus Rotenburg (Wümme) vom 31. Januar 2013 die Prüfung zum Anpassungslehrgang mit Erfolg bestanden hat, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i.S.v. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen festgestellt und dass ihr mit Urkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2013 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" erteilt worden ist. Denn in einem Amtshaftungsprozess, den die Klägerin nach ihren Angaben erstrebt, wäre es nicht um ihre weitere berufliche Entwicklung gegangen. Vielmehr wäre entscheidend, ob der Beklagte damals schuldhaft seine Amtspflichten verletzt hat, indem er die Klägerin im Rahmen seiner Prognoseentscheidung, die dann zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 21. Mai 2010 geführt hat, schuldhaft fälschlicherweise für sprachlich nicht ausreichend geeignet zur Bewilligung der konkreten Maßnahme gehalten hat. Hierbei ging es nicht um eine Entscheidung über eine mögliche Förderung der Teilnahme an späteren entsprechenden Lehrgängen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er sich nicht grundsätzlich gegen die Förderung einer derartigen Maßnahme ausgesprochen hätte, sondern lediglich zur Beseitigung der von ihm unter Berücksichtigung des psychologischen Gutachtens vom 14. April 2010 angenommenen sprachlichen Schwierigkeiten ein Vorpraktikum als Voraussetzung angesehen hat, ohne die grundsätzliche Eignung der Klägerin zu dem von ihr erstrebten Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt infrage zu stellen (vgl. auch Urteil des BSG, B 11a AL 15/05, juris).
Schließlich steht die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, also auch die Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Anpassungslehrgang für Hebammen" – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – im Ermessen der Antragsgegnerin ("können"). Eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der begehrten Maßnahme fehlerhaft gewesen wäre, kann hier nicht angenommen werden. Eine begründete Fortsetzungsfeststellungsklage würde jedoch voraussetzen, dass die Klägerin von Beklagten damals (zwingend) anderweitig zu bescheiden gewesen wäre (vgl. BSGE, Urteil vom 25. Oktober 1989,7 RA R 148/88, juris, Rn. 23). Dies bedeutet, dass die Verwaltung den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen hatte; insoweit genügt in Fällen dieser Art insbesondere nicht, dass die von der Verwaltung angeführten Gründe die Ablehnung nicht tragen, was, wie oben dargelegt, nicht einmal anzunehmen ist. Steht die abgelehnte Regelung - wie hier - im Ermessen der Verwaltung, setzt die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraus, dass die Klägerin anderweit zu bescheiden gewesen wäre. Dies erfordert nicht nur, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die abgelehnte Regelung vorgelegen haben, sondern darüber hinaus, dass die Verwaltung ihr Ermessen nicht oder in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hat.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) nicht anzunehmen wäre. Das Grundrecht der freien Berufs- bzw. Ausbildungsstättenwahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe oder Zugangsbeschränkungen, nicht jedoch die Grundlage für eine Förderpflicht der Beklagten. Die Berufsfreiheit ist nicht verletzt, wenn die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme davon abhängig gemacht wird, dass die Behörde nach Durchführung einer psychologischen Begutachtung im Hinblick auf mögliche Sprachdefizite die Bewilligung von einem vorangehenden Sprachlehrgang/Praktikum abhängig macht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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