S 10 U 116/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 116/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses am 28.08.2014 als Arbeitsunfall.

Der im Jahr 0000 geborene Kläger war ebenso wie der im Jahr 0000 geborene Beigelade-ne Teilnehmer eines überbetrieblichen Ausbildungslehrganges der Handwerkskammer Aachen für Auszubildende im Betonbauerhandwerk, der in der Zeit vom 18.08.2014 bis zum 29.08.2014 im Bildungszentrum BGZ T. stattfand. Darüber hinaus nahmen neun weitere Auszubildende an diesem Lehrgang teil, die zwischen April 1990 und Mai 1997 geboren wurden. Am Morgen des 28.08.2014 waren die Lehrgangsteilnehmer von dem Ausbildungsleiter angewiesen worden, die während des Lehrganges errichteten Übungsbauten abzureißen und den Hallenbereich aufzuräumen. Der zuständige Ausbildungsmeister Herr L. hatte die Maurerhalle nach Erteilung des Rückbauauftrages für ca. 20 Minuten verlassen (um ca. 10:10 Uhr) um in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Ausbildungshalle mit dem Ausbildungsmeister D. die Planung der Rotation der Lehrlingsausbildung für die Maurergruppen zu klären. Gegen 10:20 Uhr gingen die Auszubildenden E. F. und M. R. in das Büro des Ausbildungsmeisters. Der Beigeladene folgte ihnen dort hin und setzte sich auf den dort befindlichen Bürostuhl. In der Folgezeit wurde dann der Oberkörper des Bei-geladenen von den Auszubildenden F. und Q. mit Stretchfolie an die Rückenlehne des Bürostuhles fixiert und anschließend wurde der Beigeladene auf den Vorplatz der Halle geschoben, wo sich die weiteren Lehrgangsteilnehmer aufhielten. Der auf dem Bürostuhl sitzende Beigeladene begann sich von der Umwickelung zu befreien. Als ihm dies bereits nahezu vollständig gelungen war, gingen die weiteren Auszubildenden P. P., N. N. und T. T. zu dem Beigeladenen und fixierten ihn erneut mit Stretchfolie an dem Bürostuhl. Allerdings dergestalt, dass nicht lediglich der Oberkörper, sondern auch die Beine des Beigeladenen an dem Stuhl fixiert wurden. Nachdem der Beigeladene auf dem Bürostuhl voll-ständig fixiert war, kam der Kläger auf die Idee den Beigeladenen mit einem Wasser-schlauch nass zu spritzen. Als der Beigeladene dies bemerkte, versuchte er sich von dem Bürostuhl zu befreien und aufzustehen. Nachdem er etwa zehn Meter zurückgelegt hatte, stolperte er und schlug in gebückter Haltung mit dem Gesicht auf dem Asphalt auf. Durch diesen Aufprall zog sich der Beigeladene schwere Verletzungen am Unterkiefer und diverse Prellungen zu. Daraufhin wurde um 10:31 Uhr der Rettungswagen verständigt, mit dem der Beigeladene zur notfallmäßigen Behandlung in das Universitätsklinikum Aachen gebracht wurde.

Durch Unfallanzeige der Firma D. GmbH & Co. KG, wo der Beigeladene seit August 2013 eine Ausbildung zum Betonbauer absolvierte, wurde die Beklagte über das Ereignis am 28.08.2014 informiert. Darüber hinaus wurde die Gesprächsnotiz des Bildungszentrums T vom 28.08.2014 zum Unfall des Beigeladenen übersandt.

Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Klinikums Aachen vom 29.08.2014 wurden als Erstdiagnosen bei dem Beigeladenen eine offene Unterkiefercorpusfraktur rechts und Processus condylaris Fraktur beidseits, eine Kinnplatzwunde, eine Kronenfraktur der Zäh-ne 25, 26 und 27 mit Pulpaeröffnung, nicht erhaltungswürdige Zähne 15, 24, 44, 45 und 46 sowie eine Schulterprellung beidseits diagnostiziert.

In der Folgezeit forderte die Beklagte von den beteiligten Lehrgangsteilnehmern eine Schilderung des Ereignisses vom 28.08.2014 an. Auf die Stellungnahmen des Herrn T. T. vom 08.12.2014, M. Q. vom 09.12.2014, O. X. vom 05.01.2015, des Beigeladenen vom 20.11.2014 und 18.02.2015 sowie des E. T. vom Juni 2015 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.01.2015 und 22.04.2015 führte die Handwerkskammer Aachen aus, dass der Altersdurchschnitt der Lehrgangsgruppe im Vergleich zu anderen Teilnehmer-gruppen im BGZ relativ hoch gewesen sei, sodass von einem gewissen Reifegrad der Gruppe auszugehen war. Der Ausbildungsmeister Herr L. habe die Gruppe schon aus dem ersten Ausbildungsjahr gekannt. Die Gruppe habe bis zum Unfallgeschehen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Der Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alt gewesen und sei von dem Ausbildungsmeister als unauffälliger und verantwortungsvoller junger Mann beschrieben worden, der konzentriert seinen Arbeitsaufgaben nachgegangen sei. Er habe keine Neigungen zu kindlichem Verhalten, Albernheiten oder anderweitigen Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Mit dem am 03.11.2015 an den Beigeladenen gerichteten Bescheid lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses am 28.08.2014 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Bei der Neckerei und Rangelei habe es sich eindeutig nicht um eine betriebsdienliche Tätigkeit, die in einem inneren Zusammenhang mit den Inhalten und Zielen der Ausbildung gestanden habe, gehandelt. Aufgrund des Alters der beteiligten Lehrgangsteilnehmer habe es sich um einen Personenkreis gehandelt, bei dem nicht da-von auszugehen war, dass das Verhalten während der Ausbildungsmaßnahme noch von jugendlichem Spieltrieb geprägt war und eine ständige Beaufsichtigung erforderlich gewesen wäre. Da ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, seien entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abzulehnen.

Da im Falle eines zivilrechtlichen Rechtsstreites zwischen dem Beigeladenen und den übrigen Lehrgangsteilnehmern die Zivilgerichte an die Entscheidung der Berufsgenossenschaft nach § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden sind, wurden die übrigen Lehrgangsteilnehmer bzw. deren Bevollmächtigte ebenfalls mit Schreiben vom 03.11.2015 betreffend die ablehnende Entscheidung vom 03.11.2015 informiert. Eine Durchschrift des Bescheides war diesen Schreiben beigefügt. Gegen die ablehnende Entscheidung haben sowohl der Kläger, der Beigeladene als auch der Auszubildende P. P. Widerspruch eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte zur Begründung des Widerspruches aus, dass der in Rede stehende Unfall sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung ereignet habe. Der Bildungseinrichtung sei eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen. Aus diesem Umstand ergebe sich die Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 02.06.2016 erhobene Klage, mit der weiterhin die Anerkennung des Ereignisses vom 28.08.2014 als Arbeitsunfall geltend gemacht wird.

Keiner der weiteren Lehrgangsteilnehmer, auch nicht der Beigeladene, hat Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 erhoben

Zur Begründung der Klage wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass inzwischen der in Rede stehende Unfall vom 28.08.2014 auch Gegenstand eines Zivilverfahrens vor dem Landgericht Aachen, (8 O 225/15) sei. Dieses Verfahren sei gem. § 108 Abs. 2 SGB VII durch Beschluss vom 18.11.2015 ausgesetzt worden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt festzustellen,

dass es sich bei dem Vorfall, der sich am 28.08.2014 zwischen 10:20 Uhr und 10:30 Uhr auf dem Gelände des Bildungszentrums BGZ T, L-straße, 0000 T ereignet hat, um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Landgerichts Aachen 8 O 225/15 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 09.08.2017 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG –).

Die Klage ist zulässig und insbesondere statthaft als Feststellungsklage. Das auf Seiten des Klägers erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 109 SGB VII, denn die-se Vorschrift statuiert eine Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen (Vgl. hierzu Ricke, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § 109 SGB III Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat in entsprechender Anwendung von § 55 Abs. 1 Nummer 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen Anspruch auf Feststellung des Unfalls, den der Beigeladene am 28.08.2014 erlitten hat, als Arbeitsunfall. Der Beigeladene stand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses am 28.08.2014 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles kann folglich nicht festgestellt werden.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Die versicherte Tätigkeit ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII wonach Lernen-de während der beruflichen Aus-und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen kraft Gesetzes versichert sind. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung inner-halb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Dabei sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich Versicherten im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte bzw. im konkreten Fall im Laufe eines Unterrichtstages in den Unterrichtsräumen auch versichert, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur Unfälle "die infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchst persönliche Verrichtungen; diese führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.

Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. (Vgl hierzu zum Beispiel Urteil des BSG vom 07.09.2004 AZ: B 2 U 35/03 R; Schönberger Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9 Auflage, Seite 13 mit weiteren Nachweisen.) Im vorliegenden Falle ist der Sturz des Beigeladenen nicht im Rahmen der ihm und den anderen Lehrgangsteilnehmern aufgetragenen Abriss- und Aufräumarbeiten erfolgt. Vielmehr kam es zu dem Sturz, nachdem der Beigeladene und auch andere Lehrgangsteilnehmer ihre Tätigkeit unterbrochen hatten und der Beigeladene zu-nächst von zwei weiteren Lehrgangsteilnehmern im Ausbildungsbüro des Meisters mit einer Stretchfolie am Oberkörper an einem Stuhl fixiert wurde. Nachdem der Beigeladene sodann auf dem Stuhl sitzend in den Außenbereich gerollt wurde, beteiligten sich auch andere Lehrgangsteilnehmer an einem erneuten Fixieren des Beigeladenen an dem Stuhl. Als der Kläger dann mit einem Wasserschlauch auf den Beigeladenen zuging stürzte der Beigeladene nach etwa zehn Metern und zog sich die beschriebenen Verletzungen zu. Von diesem Sachverhalt ausgehend steht für die Kammer fest, dass dieser Unfall durch Spielerei/Neckerei erfolgt ist und daher nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Unfälle durch solche Spielereien sind grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwider-laufendes Verhalten anzusehen, zumindest dann, wenn es sich um Spielereien von Erwachsene am Ort der versicherten Tätigkeit handelt (Vgl hierzu Schmidt, Kommentar zum SGB VII § 8 Rdnr. 82, 83 mit weiteren Nachweisen). Eine andere Beurteilung ist ggfls. bei Jugendlichen, die als Lernende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert sind und bei einer Spielerei im Betrieb oder in der Unterrichtsstätte verunglücken anzuwenden, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass sie in ihrem natürlichen Spiel bzw. Nachahmungs-trieb nachgegeben haben und nicht ausreichend beaufsichtigt worden sind. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zum einen das Alter der Lehrgangsteilnehmer berücksichtig. Lediglich zwei Lehrgangsteilnehmer waren noch nicht volljährig sondern erst 17 Jahre und 3 Monate bzw. 17 Jahre und 9 Monate zum Zeitpunkt des Ereignisses alt. Sämtliche anderen Lehrgangsteilnehmer waren zwischen 18 und 28 Jahre alt. Der Altersdurchschnitt der Gruppe war im Vergleich zu anderen Teilnehmergruppen im BGZ relativ hoch. Darüber hinaus hatte die Gruppe nach Angaben der Handwerkskammer bis zum Unfallgeschehen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Aufgrund dieser Historie und auch der Struktur der Gruppe konnte der Ausbildungsmeister Herr L. auch davon ausgehen, dass der von ihm erteilte Arbeitsauftrag auch bei kurzzeitiger Abwesenheit von den Lehrgangsteilnehmern umgesetzt wird. Von einer Aufsichtspflichtverletzung durch den Ausbildungsmeister kann daher nach Einschätzung der Kammer nicht ausgegangen werden. In der Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass der Beigeladene seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hat aus privaten Gründen (Vgl auch hierzu Urteil des BSG vom 29.08.1974 AZ 2 RU 65/74).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Unfall des Beigeladenen vom 28.08.2016 nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und die Klage dementsprechend abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S.1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beigeladene trägt keine Kosten gem. § 197 a Abs. 2 S. 2 SGG. Ein Fall der kostenrechtlichen Privilegierung aller Beteiligter (insbesondere der Gerichtskostenfreiheit) nach den § 183, 193 SGG liegt hingegen nicht vor. Der Kläger ist kein Versicherter oder Leistungsempfänger im Sinne des § 183 S. 1 SGG und macht auch nicht etwa als Prozessstandschafter Ansprüche des Beigeladenen geltend.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); zur Einschlägigkeit des Auffangstreitwertes in Fällen wie dem vorliegenden: Urteil des BSG vom 29.11.2011 AZ B 2 U 27/10 R.
Rechtskraft
Aus
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