Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 262/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 855/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2017 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1960 geborene Kläger ist ledig. Am 15. Juli 1979 bestand er die Facharbeiterprüfung als Instandhaltungsmechaniker in der Spezialisierungsrichtung Technologische Ausrüstungen (vgl. Zeugnis über die Berufsausbildung des VLB Kraftwerke L vom 15. Juli 1979). Von Mai 1981 bis Juni 1984 war er als Konstruktionsarbeiter, von Juli 1984 bis Dezember 1989 als Schlosser und von Januar 1990 bis März 1991 im Bereich der Holzrückung beschäftigt. Vom März 1991 bis Mai 1995 war er selbstständig tätig (Holzrückung) und vom Mai 1995 bis August 1997 bei der Bauschlosserei S beschäftigt. Von September 1997 bis April 1998 absolvierte er vom Arbeitsamt "geförderte Schweißerlehrgänge". Von Mai 1998 bis Juli 2016 war er bei Partner C, jetzt K GmbH & Co. KG, als Schlosser im Tagebau beschäftigt. Vom 9. Juli 2015 bis 30. Juli 2015 absolvierte er eine stationäre Reha im Reha-Zentrum M, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde (vgl. Entlassungsbericht vom 3. August 2015). Bei dem Kläger besteht seit 22. Juni 2015 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 (vgl. Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 27. Oktober 2015). Bei dieser Feststellung wurde ein Teilverlust des Dickdarms, Bauchfellverwachsungen und ein Bauchwandbruch berücksichtigt.
Seinen Rentenantrag vom 20. November 2015 begründete er wie folgt: Massiver Platzbauch, Korsett tragen, kaum bücken, schlecht laufen, eingeschränktes Tragen und Heben. Die Beklagte lehnte seinen Rentenantrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Denn der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Es sei zwar festgestellt worden, dass er in seinem bisherigen Beruf als Instandhaltungsmechaniker/Schlosser nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. In diesem Umfang könne er jedoch als Gerätezusammensetzer arbeiten, was ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar sei.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Er sei nicht in der Lage einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachzugehen, zusätzlich zu den bekannten Krankheiten kämen noch ständig starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter, ausgelöst durch Arthrose und Schleimbeutelbildung. Er könne selbst einfache Haus- oder Gartenarbeiten nur für kurze Zeit ein bis zwei Stunden ausüben, seine Berufstätigkeit sei nicht mehr möglich. Die Beklagte zog eine arbeitsmedizinische Stellungnahme des Werksarztzentrums Deutschland GmbH vom 2. Dezember 2015 bei, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus sind Befundberichte der HNO-Ärztin Dr. U vom 27. Februar 2017, des Orthopäden Dipl. med. K vom 10. April 2017 und der Allgemeinmedizinerin Dr. S vom 6. April 2017 beigezogen worden. Das SG hat sodann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. Bals Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 23. Juni 2017 (Untersuchungstag: 22. Juni 2017) folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Neigung zu cervikalen und lumbalen Reizerscheinungen ohne Nachweis einer Nervenwurzelreizsymptomatik, geringfügige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Omathrose, ausgeprägte Bauchwandschwäche ohne Nachweis von Passagestörungen des Darmes, sowie Innohrschwerhörigkeit ohne Einschränkung des Hörvermögen für die normale Umgangssprache. Für die frühere Tätigkeit als Schlosser bestehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Der Kläger könne indes leichte körperliche Tätigkeiten ohne quantitative Einschränkungen verrichten. Die Arbeit sollte in wechselnden Körperhaltungen erfolgen. Ausschließliches Gehen und Stehen sowie ständiges Sitzen sei zu unterlassen. Arbeiten im Freien seien nur unter Witterungsschutzbedingungen möglich, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft könnten die Beschwerden im Bereich des Stütz- und Halteapparates verstärken. Arbeiten unter Lärm sollten vermieden werden. Der Kläger sollte auf Leitern und Gerüsten nicht eingesetzt werden. Arbeiten ständig in der Hocke seien ihm nicht möglich, ebenso nicht im Kriechen. Der Kläger könne sich gelegentlich bücken, häufig sei ihm dies nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei möglich. Überkopfarbeiten könne er gelegentlich ausführen. Der Kläger könne Arbeiten in Wechselschicht verrichten. Er sei in der Fingerfertigkeit und der groben Kraft der Hände nicht eingeschränkt. Arbeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen seien zu vermeiden. Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten seien ebenfalls zu vermeiden. Geistige Arbeiten könne der Kläger seiner schulischen beruflichen Ausbildung entsprechend verrichten. Ebenso könne der Kläger Arbeiten mit Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit sowie Arbeiten die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit erfordern, verrichten. Der Kläger sei in der Lage 6 bis 8 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei ohne ernstliche Zweifel in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen und Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen auszuführen. Er benötige über die betrieblichen Pausen hinaus keine weiteren Pausen oder Arbeitsunterbrechungen bei vollschichtiger Tätigkeit. Ferner sei er in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, als auch privat ein eigenes Kraftfahrzeug zu steuern. Er könne Fußwege viermal arbeitstäglich von 500 m und mehr zusammenhängend in einer zumutbaren Zeit zurücklegen. Ein konsequente Gewichtsabnahme würde allerdings Beschwerden im Stütz- und Halteapparat einerseits und die erhebliche abdominale Bauchwandschwäche zumindest günstig beeinflussen, wenn auch nicht komplett beheben. Der Kläger hat vorgetragen, er sei hinsichtlich seiner letzten ausgeführten Tätigkeit als Schweißer im Kraftwerk als Facharbeiter anzusehen. Diesen Beruf könne er nicht mehr ausüben.
Das SG Cottbus hat mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2017 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 verurteilt, dem Kläger auf einen Leistungsfall im November 2015 auf den Antrag vom 20. November 2015 ab dem 1. November 2015 Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig und zum Teil begründet. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zu. Der angegriffene Bescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten, soweit die Rente wegen BU (§ 240 SGB VI) abgelehnt worden sei. Der Kläger habe gemäß § 240 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Der Kläger sei vor dem 2. Januar 1961 geboren. Mit seinem letzten maßgeblichen Beruf als Schlosser im Tagebau sei er medizinisch zumutbar auf keine dem Gericht bekannte Tätigkeit zu verweisen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen diesen Gerichtsbescheid und trägt unter Vorlage einer schriftlichen Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen Rohr vom 29. April 2015 sowie eines Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde M vom 13. Februar 2017 vor: Der Kläger könne auf den Verweisungsberuf des Gerätezusammensetzers verwiesen werden. Selbst wenn man eine BU ab November 2015 unterstelle, wäre der richtige Rentenbeginn gemäß § 99 SGB VI der 1. Dezember 2015.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2017 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Er habe zuletzt als Instandhaltungsmechaniker gearbeitet und sei regelmäßig sogar als Baustellenleiter eingesetzt worden. Er sei ferner für Revisions- und Reparaturarbeiten an Tagebaugroßgeräten sowie Durchführung von Schweißarbeiten an Tagebaugroßgeräten und Revisions- und Reparaturarbeiten an Kraftwerks-, Haupt- und Nebenanlagen eingesetzt worden. Dazu habe er spezielle Fachkenntnisse im E-Handschweißen, mit denen er aufgrund der speziellen Technik sogar Hochdruckrohe schweißen konnte, benötigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände), welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 23. Juli 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur die Gewährung einer EM-Rente wegen BU. Soweit der Kläger ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser EM begehrt hatte, hat das SG die Klage, wie es sich aus der Kostenentscheidung sowie den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides ergibt, abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen keine Berufung eingelegt, sodass der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 insoweit bestandskräftig und damit für das Gericht und die Beteiligten bindend (vgl. § 77 SGG) geworden ist.
Dem Kläger steht keine Rente wegen EM bei BU gemäß § 240 SGB VI zu. Seine des Klägers war auch insoweit abzuweisen, denn er ist entgegen der Auffassung des SG nicht seit November 2015 berufsunfähig iSv § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der "bisherige Beruf" der Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl. zB. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -, juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Instandhaltungsmechanikers/Schlossers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger erfolgreich erlernt und - mit Unterbrechung - zuletzt bis Juli 2015 in Form eines "Schlossers im Tagebau" versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht nach dem vom Sachverständigen Dr. Berstellten Gutachten vom 23. Juni 2017 weiterhin, dass der Kläger diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen kann.
Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er einen gewissen beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor der Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt. Die soziale Zumutbarkeit einer solchen Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Danach sind unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen Unterscheidung der Versicherten in Arbeiter und Angestellte (vgl. §§ 125, 126, 127 SGB VI) folgende Gruppen zu unterscheiden: Versicherte, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht, Versicherte in Berufen, die eine erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine zumindest gleichwertige Ausbildung voraussetzen, Versicherte in Berufen, die neben einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den Besuch einer Fachschule voraussetzen, Versicherte mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernte Versicherte (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) sowie ungelernte Versicherte (vgl. zB. zum Mehrstufenschema für "Arbeiter": BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; zum allgemeinen Mehrstufenschema: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R - juris). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder der jeweils nächstniederen Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese ihn weder hinsichtlich seines beruflichen Könnens und Wissens noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG, Urteil vom 26. April 2007 – B 4 R 5/06 R – juris).
Unter Zugrundelegung diese Mehrstufenschemas ist der Kläger zur Überzeugung des Senates nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Die vom Kläger zuletzt im Beruf des Instandhaltungsmechanikers ausgeübte Beschäftigung als Schlosser im Tagebau stellt zwar - was von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird - eine gelernte Tätigkeit auf Facharbeiterebene dar, sodass dem Kläger ein entsprechender Berufsschutz zusteht. Seine letzte Tätigkeit kann der Kläger - wie ausgeführt - auch nicht mehr wettbewerbsfähig verrichten. Er ist aber nach dem vom Sachverständigen Braunsdorf unter Auswertung der den Kläger betreffenden Befundberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen sorgfältig erstellten Gutachten vom 23. Juni 2017, dem der Senat folgt und gegen das auch der Kläger keine Einwände erhoben hat, in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen und Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, oder Zusammensetzen ohne quantitative Einschränkungen zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen kann er nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten als Gerätezusammensetzer für Kleingeräte beschäftigt werden (vgl. das berufskundliche Gutachten des Sachverständigen M vom 13. Februar 2017 sowie die schriftliche Aussage des Sachverständigen R vom 29. April 2014). Ein Metallberuf – wie ihn der Kläger als Instandhaltungsmechaniker erlernt hat – gilt als "Querschnittsberuf". In einem solchen Beruf ausgebildete Facharbeiter können aufgrund der fachlichen Verwandtschaft der Metallberufe in einer Vielzahl von unterschiedlichen Betrieben und Branchen beschäftigt werden (vgl. Metzger, aaO, S. 8) Diese körperlich leichte Tätigkeit ist ihm gesundheitlich zumutbar. Die vom Sachverständigen Dr. B festgestellten qualitativen Einschränkungen stehen dem nicht entgegen. Insbesondere kann bei diesem Verweisungsberuf das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg regelmäßig ausgeschlossen werden (vgl. Metzger, aaO S. 7). Eine Tätigkeit als Gerätezusammensetzer ist - worauf der Kläger zutreffend bereits im angegriffenen Bescheid hingewiesen worden war – auch sozial zumutbar. Es handelt sich (mindestens) um eine Tätigkeit als Angelernter im oberen Bereich (vgl. Metzger, aaO S. 7; Rohr, aaO, S. 6).
Der Senat verkennt nicht, dass die Chance für den Kläger, einen Arbeitsplatz im Verweisungsberuf zu erhalten, gering sein dürfte. Auf die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote bereithält, kommt es indes – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB VI – rentenrechtlich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1960 geborene Kläger ist ledig. Am 15. Juli 1979 bestand er die Facharbeiterprüfung als Instandhaltungsmechaniker in der Spezialisierungsrichtung Technologische Ausrüstungen (vgl. Zeugnis über die Berufsausbildung des VLB Kraftwerke L vom 15. Juli 1979). Von Mai 1981 bis Juni 1984 war er als Konstruktionsarbeiter, von Juli 1984 bis Dezember 1989 als Schlosser und von Januar 1990 bis März 1991 im Bereich der Holzrückung beschäftigt. Vom März 1991 bis Mai 1995 war er selbstständig tätig (Holzrückung) und vom Mai 1995 bis August 1997 bei der Bauschlosserei S beschäftigt. Von September 1997 bis April 1998 absolvierte er vom Arbeitsamt "geförderte Schweißerlehrgänge". Von Mai 1998 bis Juli 2016 war er bei Partner C, jetzt K GmbH & Co. KG, als Schlosser im Tagebau beschäftigt. Vom 9. Juli 2015 bis 30. Juli 2015 absolvierte er eine stationäre Reha im Reha-Zentrum M, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde (vgl. Entlassungsbericht vom 3. August 2015). Bei dem Kläger besteht seit 22. Juni 2015 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 (vgl. Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 27. Oktober 2015). Bei dieser Feststellung wurde ein Teilverlust des Dickdarms, Bauchfellverwachsungen und ein Bauchwandbruch berücksichtigt.
Seinen Rentenantrag vom 20. November 2015 begründete er wie folgt: Massiver Platzbauch, Korsett tragen, kaum bücken, schlecht laufen, eingeschränktes Tragen und Heben. Die Beklagte lehnte seinen Rentenantrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Denn der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Es sei zwar festgestellt worden, dass er in seinem bisherigen Beruf als Instandhaltungsmechaniker/Schlosser nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. In diesem Umfang könne er jedoch als Gerätezusammensetzer arbeiten, was ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar sei.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Er sei nicht in der Lage einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachzugehen, zusätzlich zu den bekannten Krankheiten kämen noch ständig starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter, ausgelöst durch Arthrose und Schleimbeutelbildung. Er könne selbst einfache Haus- oder Gartenarbeiten nur für kurze Zeit ein bis zwei Stunden ausüben, seine Berufstätigkeit sei nicht mehr möglich. Die Beklagte zog eine arbeitsmedizinische Stellungnahme des Werksarztzentrums Deutschland GmbH vom 2. Dezember 2015 bei, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus sind Befundberichte der HNO-Ärztin Dr. U vom 27. Februar 2017, des Orthopäden Dipl. med. K vom 10. April 2017 und der Allgemeinmedizinerin Dr. S vom 6. April 2017 beigezogen worden. Das SG hat sodann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. Bals Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 23. Juni 2017 (Untersuchungstag: 22. Juni 2017) folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Neigung zu cervikalen und lumbalen Reizerscheinungen ohne Nachweis einer Nervenwurzelreizsymptomatik, geringfügige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Omathrose, ausgeprägte Bauchwandschwäche ohne Nachweis von Passagestörungen des Darmes, sowie Innohrschwerhörigkeit ohne Einschränkung des Hörvermögen für die normale Umgangssprache. Für die frühere Tätigkeit als Schlosser bestehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Der Kläger könne indes leichte körperliche Tätigkeiten ohne quantitative Einschränkungen verrichten. Die Arbeit sollte in wechselnden Körperhaltungen erfolgen. Ausschließliches Gehen und Stehen sowie ständiges Sitzen sei zu unterlassen. Arbeiten im Freien seien nur unter Witterungsschutzbedingungen möglich, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft könnten die Beschwerden im Bereich des Stütz- und Halteapparates verstärken. Arbeiten unter Lärm sollten vermieden werden. Der Kläger sollte auf Leitern und Gerüsten nicht eingesetzt werden. Arbeiten ständig in der Hocke seien ihm nicht möglich, ebenso nicht im Kriechen. Der Kläger könne sich gelegentlich bücken, häufig sei ihm dies nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei möglich. Überkopfarbeiten könne er gelegentlich ausführen. Der Kläger könne Arbeiten in Wechselschicht verrichten. Er sei in der Fingerfertigkeit und der groben Kraft der Hände nicht eingeschränkt. Arbeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen seien zu vermeiden. Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten seien ebenfalls zu vermeiden. Geistige Arbeiten könne der Kläger seiner schulischen beruflichen Ausbildung entsprechend verrichten. Ebenso könne der Kläger Arbeiten mit Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit sowie Arbeiten die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit erfordern, verrichten. Der Kläger sei in der Lage 6 bis 8 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei ohne ernstliche Zweifel in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen und Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen auszuführen. Er benötige über die betrieblichen Pausen hinaus keine weiteren Pausen oder Arbeitsunterbrechungen bei vollschichtiger Tätigkeit. Ferner sei er in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, als auch privat ein eigenes Kraftfahrzeug zu steuern. Er könne Fußwege viermal arbeitstäglich von 500 m und mehr zusammenhängend in einer zumutbaren Zeit zurücklegen. Ein konsequente Gewichtsabnahme würde allerdings Beschwerden im Stütz- und Halteapparat einerseits und die erhebliche abdominale Bauchwandschwäche zumindest günstig beeinflussen, wenn auch nicht komplett beheben. Der Kläger hat vorgetragen, er sei hinsichtlich seiner letzten ausgeführten Tätigkeit als Schweißer im Kraftwerk als Facharbeiter anzusehen. Diesen Beruf könne er nicht mehr ausüben.
Das SG Cottbus hat mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2017 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 verurteilt, dem Kläger auf einen Leistungsfall im November 2015 auf den Antrag vom 20. November 2015 ab dem 1. November 2015 Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig und zum Teil begründet. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zu. Der angegriffene Bescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten, soweit die Rente wegen BU (§ 240 SGB VI) abgelehnt worden sei. Der Kläger habe gemäß § 240 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Der Kläger sei vor dem 2. Januar 1961 geboren. Mit seinem letzten maßgeblichen Beruf als Schlosser im Tagebau sei er medizinisch zumutbar auf keine dem Gericht bekannte Tätigkeit zu verweisen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen diesen Gerichtsbescheid und trägt unter Vorlage einer schriftlichen Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen Rohr vom 29. April 2015 sowie eines Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde M vom 13. Februar 2017 vor: Der Kläger könne auf den Verweisungsberuf des Gerätezusammensetzers verwiesen werden. Selbst wenn man eine BU ab November 2015 unterstelle, wäre der richtige Rentenbeginn gemäß § 99 SGB VI der 1. Dezember 2015.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2017 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Er habe zuletzt als Instandhaltungsmechaniker gearbeitet und sei regelmäßig sogar als Baustellenleiter eingesetzt worden. Er sei ferner für Revisions- und Reparaturarbeiten an Tagebaugroßgeräten sowie Durchführung von Schweißarbeiten an Tagebaugroßgeräten und Revisions- und Reparaturarbeiten an Kraftwerks-, Haupt- und Nebenanlagen eingesetzt worden. Dazu habe er spezielle Fachkenntnisse im E-Handschweißen, mit denen er aufgrund der speziellen Technik sogar Hochdruckrohe schweißen konnte, benötigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände), welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 23. Juli 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur die Gewährung einer EM-Rente wegen BU. Soweit der Kläger ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser EM begehrt hatte, hat das SG die Klage, wie es sich aus der Kostenentscheidung sowie den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides ergibt, abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen keine Berufung eingelegt, sodass der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 insoweit bestandskräftig und damit für das Gericht und die Beteiligten bindend (vgl. § 77 SGG) geworden ist.
Dem Kläger steht keine Rente wegen EM bei BU gemäß § 240 SGB VI zu. Seine des Klägers war auch insoweit abzuweisen, denn er ist entgegen der Auffassung des SG nicht seit November 2015 berufsunfähig iSv § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der "bisherige Beruf" der Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl. zB. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -, juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Instandhaltungsmechanikers/Schlossers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger erfolgreich erlernt und - mit Unterbrechung - zuletzt bis Juli 2015 in Form eines "Schlossers im Tagebau" versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht nach dem vom Sachverständigen Dr. Berstellten Gutachten vom 23. Juni 2017 weiterhin, dass der Kläger diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen kann.
Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er einen gewissen beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor der Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt. Die soziale Zumutbarkeit einer solchen Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Danach sind unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen Unterscheidung der Versicherten in Arbeiter und Angestellte (vgl. §§ 125, 126, 127 SGB VI) folgende Gruppen zu unterscheiden: Versicherte, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht, Versicherte in Berufen, die eine erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine zumindest gleichwertige Ausbildung voraussetzen, Versicherte in Berufen, die neben einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den Besuch einer Fachschule voraussetzen, Versicherte mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernte Versicherte (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) sowie ungelernte Versicherte (vgl. zB. zum Mehrstufenschema für "Arbeiter": BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; zum allgemeinen Mehrstufenschema: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R - juris). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder der jeweils nächstniederen Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese ihn weder hinsichtlich seines beruflichen Könnens und Wissens noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG, Urteil vom 26. April 2007 – B 4 R 5/06 R – juris).
Unter Zugrundelegung diese Mehrstufenschemas ist der Kläger zur Überzeugung des Senates nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Die vom Kläger zuletzt im Beruf des Instandhaltungsmechanikers ausgeübte Beschäftigung als Schlosser im Tagebau stellt zwar - was von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird - eine gelernte Tätigkeit auf Facharbeiterebene dar, sodass dem Kläger ein entsprechender Berufsschutz zusteht. Seine letzte Tätigkeit kann der Kläger - wie ausgeführt - auch nicht mehr wettbewerbsfähig verrichten. Er ist aber nach dem vom Sachverständigen Braunsdorf unter Auswertung der den Kläger betreffenden Befundberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen sorgfältig erstellten Gutachten vom 23. Juni 2017, dem der Senat folgt und gegen das auch der Kläger keine Einwände erhoben hat, in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen und Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, oder Zusammensetzen ohne quantitative Einschränkungen zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen kann er nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten als Gerätezusammensetzer für Kleingeräte beschäftigt werden (vgl. das berufskundliche Gutachten des Sachverständigen M vom 13. Februar 2017 sowie die schriftliche Aussage des Sachverständigen R vom 29. April 2014). Ein Metallberuf – wie ihn der Kläger als Instandhaltungsmechaniker erlernt hat – gilt als "Querschnittsberuf". In einem solchen Beruf ausgebildete Facharbeiter können aufgrund der fachlichen Verwandtschaft der Metallberufe in einer Vielzahl von unterschiedlichen Betrieben und Branchen beschäftigt werden (vgl. Metzger, aaO, S. 8) Diese körperlich leichte Tätigkeit ist ihm gesundheitlich zumutbar. Die vom Sachverständigen Dr. B festgestellten qualitativen Einschränkungen stehen dem nicht entgegen. Insbesondere kann bei diesem Verweisungsberuf das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg regelmäßig ausgeschlossen werden (vgl. Metzger, aaO S. 7). Eine Tätigkeit als Gerätezusammensetzer ist - worauf der Kläger zutreffend bereits im angegriffenen Bescheid hingewiesen worden war – auch sozial zumutbar. Es handelt sich (mindestens) um eine Tätigkeit als Angelernter im oberen Bereich (vgl. Metzger, aaO S. 7; Rohr, aaO, S. 6).
Der Senat verkennt nicht, dass die Chance für den Kläger, einen Arbeitsplatz im Verweisungsberuf zu erhalten, gering sein dürfte. Auf die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote bereithält, kommt es indes – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB VI – rentenrechtlich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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