Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 52234/13*6
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 556/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf jeweils 5.000,- EUR für beide Instanzen festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des 1925 geborenen und am 1997 gestorbenen R S (R) und der 1934 geborenen und am 2011 verstorbenen I S (I) und deren Alleinerbe. Er lebte mit seiner Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem gemeinsamen Haushalt und wurde von ihr auch nicht unterhalten.
R bezog vom 19. Oktober 1985 bis 30. April 1987 wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus der Sozialversicherung der DDR. Durch Rentenbescheid des Trägers der Sozialversicherung vom 21. Mai 1987 wurde ihm ab dem 1. Mai 1987 eine Invalidenrente nebst Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung (im Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 4. Dezember 1990 bezog der Kläger ein Vorruhestandsgeld von seinem Arbeitgeber) und ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenaltersrente nebst Zusatzaltersrente aus der FZR bewilligt; die Zahlbeträge der Altersrenten beliefen sich im Dezember 1991 auf 847,- bzw 462,- DM (insgesamt = 1.309,- DM). Den Altersrenten lagen nach dem Recht des Beitrittsgebiets 47 Arbeitsjahre zugrunde. Mit Bescheid vom 17. November 1991 wurden die Renten nach § 307a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zum 1. Januar 1992 umgewertet und als Regelaltersrente (RAR) gewährt. Die Beklagte errechnete 72,6949 persönliche Entgeltpunkte (EP-Ost) und einen monatlichen Wert des Rechts auf RAR ab 1. Januar 1992 iHv 1.713,42 DM. Beitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) enthielt die Rente nicht.
Nach dem Ableben des R gewährte die Beklagte der I durch Bescheid vom 29. Januar 1998 ab 1. Oktober 1997 große Witwenrente (WR) aus der Versicherung des R. Am 30. Dezember 2003 stellte I einen Antrag auf Überprüfung sämtlicher Rentenbescheide betreffend die RAR und die großen WR gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Bei der Feststellung beider Renten seien nach § 307b SGB VI Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen; einen entsprechenden Antrag beim Zusatzversorgungsträger habe sie gestellt. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 ab, da der Rentenbescheid vom 29. Januar 1998 nicht zu beanstanden sei. Die EP seien zutreffend auf der Grundlage des § 307a SGB VI ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 berechnete die Beklagte die RAR des R ab 1. Januar 1992 neu und berücksichtigte dabei die Zeit der Weiterbeschäftigung des R vom 1. Mai 1987 bis 31. Mai 1990 und die Zeit des Vorruhestandsgeldbezuges vom 1. Juni 1990 bis 30. November 1990 als weitere Arbeitsjahre. Sie ermittelte nunmehr unter Berücksichtigung von 51 Arbeitsjahren insgesamt 70,6044 EP-Ost. Es ergab sich eine Überzahlung iHv 3.211,25 EUR. Daraufhin stellte die Beklagte die WR ab 1. Oktober 1997 durch Bescheid vom 4. Februar 2008 neu fest und berücksichtigte 51 Arbeitsjahre und den Monat November 1990 als Ende des 20-Jahreszeitraumes. Da die neu berechnete Rente geringer ausfalle, erfolge eine Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X.
Am 9. Dezember 2008/6. Januar 2009 schlossen I und die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (- S 1 R 405/05 -) zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, rückwirkend Neufeststellungen der RAR und WR durchzuführen und insoweit die "Einrede der Verjährung" bereits für Zeiten ab 1. Januar 1992 nicht zu erheben, soweit sich aufgrund des Widerspruchs der I vom 25. Februar 2008 gegen den Rentenbescheid vom 4. Februar 2008 höhere Rentenzahlbeträge ergeben würden. Dieser Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sollte auch eventuelle Versorgungsansprüche nach dem AAÜG einschließen.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2011 stellte die Beklagte die WR ab 1. März 2008 neu fest und berücksichtigte nunmehr – wie im Rahmen der Erstfeststellung - 72,6949 EP-Ost. Nachdem der Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit des R zu einem Zusatzversorgungssystem durch Bescheid vom 11. August 2011 festgestellt hatte, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 20. September 2011 die WR unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger mitgeteilten Daten für die Zeit ab 1. Oktober 2011 neu fest. Dabei errechnete die Beklagte nunmehr insgesamt 73,4922 EP-Ost.
In Ausführung des Vergleichs stellte die Beklagte durch Bescheid vom 4. September 2012 die RAR für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1997 neu fest und errechnete eine Nachzahlung iHv 877,48 EUR. Der Berechnung legte die Beklagte 73,4922 EP-Ost, die mitgeteilten AAÜG-Beitragszeiten bis 24. September 1985 und 47 Arbeitsjahre zugrunde.
Durch zwei weitere Bescheide vom 4. September 2012 stellte die Beklagte die WR für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 29. Februar 2008 und vom 1. März 2008 bis 30. September 2011 neu fest und errechnete Nachzahlungen iHv 1.235,33 EUR bzw 441,31 EUR. Auch hierbei legte die Beklagte 73,4922 EP-Ost und insgesamt 47 Arbeitsjahre der Berechnung zu Grunde.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 stellte die Beklagte die Verzinsung der Rentennachzahlbeträge gemäß § 44 SGB I und den Anspruch des Klägers auf Zinsen iHv 147,51 EUR, 294,65 EUR und 48,17 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 wies die Beklagte den gegen die Bescheide vom 4. September 2012 erhobenen Widerspruch zurück.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe Anspruch auf vollständige Kontenklärung des Versicherungskontos seines verstorbenen Vaters gemäß § 149 SGB VI für Zeiten außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums sowie Neufeststellung der RAR und WR gemäß §§ 307b, 307c SGB VI und § 310c SGB VI. Die Rentenbescheide seien rechtswidrig, da Zeiten fehlten. Die Beklagte habe zu wenig EP errechnet, denn sie hätte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des R im Zeitraum Oktober 1985 bis 1. Mai 1987 in die Rentenberechnung das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1984 einbeziehen müssen. Auch seien die Zinsberechnungen fehlerhaft, die Bescheide vom 23. Mai 2013 hätten zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt werden müssen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Februar 2008 in der Fassung der Bescheide vom 16. Juni 2011, 20. September 2011 und 4. September 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat vorgetragen, auch dieser Widerspruchsbescheid werde zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht, ebenso der Zinsbescheid vom 23. Mai 2013.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens seien allein die drei Bescheide vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "16. September 2013". Der Kläger begehre mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen die Neufeststellung der RAR nach § 307b Abs. 1 SGB VI, hierauf habe er jedoch keinen Anspruch. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Beklagte habe die RAR zum 1. Januar 1992 fehlerhaft umgewertet. Zudem habe die Beklagte Entgeltpunkte für AAÜG-Beitragszeiten nur für die Zeit bis zum 24. September 1985 ermittelt, obwohl die AAÜG-Beitragszeiten nach dem Versicherungsverlauf erst am 30. April 1987 geendet hätten. Sie habe alle Zeiträume mit Arbeitsausfall und dem Invalidenrentenbezug des R bis zum 30. November 1990 nicht berücksichtigt und keine Bewertung mit EP-Ost für 51 Versicherungsjahre durchgeführt. Die Beklagte habe hierdurch den im Verfahren - S 1 R 405/05 - geschlossenen Vergleich nicht vollständig ausgeführt.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 20. September 2011 sowie die Bescheide vom 4. Februar 2008, 16. Juni 2011, 20. September 2011 und 4. September 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. August 2013 und 15. Juli 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente und die große Witwenrente aus der Versicherung des Rudolf Simon ab 1. Januar 1992 neu festzustellen und höhere Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. November 2011 zu zahlen sowie unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2013 höhere Zinsen auszukehren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Rentenakten der Beklagten (4 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des als Rechtsnachfolger der I, und zwar als Alleinerbe, auftretenden Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Bescheide vom 4. September 2012 über die Neufeststellung der RAR für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1997 und der WR für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 2011, die die zuvor insoweit ergangenen – und damit erledigten (vgl § 39 Abs. 2 letzte Alt. SGB X) – Bescheide vom 17. Dezember 2007, 4. Februar 2008 und 16. Juni 2011 in vollem Umfang ersetzt haben, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013. Ferner ist Gegenstand des Verfahrens für den Regelungszeitraum ab 1. Oktober 2011 noch der WR-Bescheid vom 20. September 2011, der ebenso wie die Bescheide vom 4. September 2012 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 4. Februar 2008 geworden war. Da die Beklagte über den Widerspruch gegen die Bescheide vom 4. September 2012 (gesondert) durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 und abschließend mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 über den Widerspruch insgesamt entschieden hat, sind auch diese beiden Widerspruchsbescheide mit der Klage angefochten. Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch des Klägers durch Bescheid vom 23. Mai 2013 handelt es sich hingegen um eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X, die von der Beklagten – zutreffend – auf Antrag des Klägers durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen wurde und die nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen die Bescheide vom 4. September 2012 geführten Widerspruchsverfahrens geworden ist. Zwar ist der Zinsanspruch materiell-rechtlich akzessorisch, aber dennoch materiell-rechtlich selbstständig zu bescheiden (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 2011, Aktenzeichen B 5 R 14/10 R). Haupt- und Zinsentscheidung stellen zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar. Der Zinsbescheid ist auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, weil weder die Beklagte eingewilligt hat noch das SG die Klageänderung als sachdienlich angesehen hat. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren eine höhere Verzinsung der Rentennachzahlungsbeträge geltend macht, ist die Klage daher unzulässig.
Die Beklagte hat sowohl die RAR als auch die WR für die streitgegenständlichen Zeiträume zutreffend festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 11. August 2011 getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen. Eine Berechnung der RAR nach Maßgabe von § 307b SGB VI hat nicht zu erfolgen, so dass auch für die WR keine höheren EP-Ost zugrunde zu legen waren.
Die bindend gewordenen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers sind bei der Feststellung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente iS des § 64 SGB VI dann zu Grunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt sind und diese Vorschrift anwendbar ist. Dies war hier nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entgeltbescheides vom 11. August 2011 der Fall. Da die Beklagte sich im Hinblick auf etwaige AAÜG-Datenfeststellungen in dem im Verfahren – S 1 R 405/05 - geschlossenen Vergleich zu einer rückwirkenden Neuberechnung beider Renten (frühestens) ab 1. Januar 1992 verpflichtet hatte, erfolgten die Neufeststellungen der RAR wie auch der WR für den gesamten Bezugszeitraum. Danach ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte - gemessen in EP - der Verdienst nach dem AAÜG (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG bzw den besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 Abs. 2 bis 4, 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) zu Grunde zu legen. § 259b SGB VI ist nicht anzuwenden, wenn sich dies zB auf Grund von spezialgesetzlichen Regelungen (zB § 6 Abs. 4 Satz 2 AAÜG) oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz ergibt oder soweit eine nicht dem AAÜG unterfallende Zweitbeschäftigung zu bewerten ist. Auf Grund der Drittbindungswirkung (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) der vom Versorgungsträger getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen steht fest, welche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem die Versicherte zurück gelegt hat und welcher Verdienst nach dem AAÜG (bis zu den vorgenannten Beitragsbemessungsgrenzen) bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte - gemessen in EP - zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen gilt für die Feststellung des Monatsbetrages der Rente die "Rentenformel" des § 64 SGB VI, die um die so genannten EP- Ost und den aktuellen Rentenwert Ost zu modifizieren ist (§§ 254b Abs 1, 254d, 255a SGB VI). Das Verfahren, mit dem der Wert der gleichgestellten (fingierten) Vorleistung Ost festzustellen ist, ist in § 256a SGB VI festgeschrieben. Diese Vorschriften sind auch in allen Fällen, in denen nach § 259b SGB VI vom Versorgungsträger festgestellte Daten zu Grunde zu legen sind, anzuwenden.
Den sich auf Grund des AAÜG ergebenden, in EP-Ost gemessenen Werten der gleichgestellten Vorleistungen Ost sind kalenderjährlich (§ 63 Abs 2 SGB VI) die für die gleichen Zeiträume auf Grund derselben Beschäftigung bereits – wie hier - nach § 307a SGB VI ermittelten Werte gegenüber zu stellen, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität die kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die sich aus den gleichgestellten Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG ergeben, den nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen Rangstellenwerten aus derselben Beschäftigung oder Tätigkeit vorgehen, gleichgültig, ob sie höher, gleich oder niedriger sind. Gibt es in einzelnen Kalenderjahren keine zeitgleichen Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG, sind die bereits nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen EP-Ost zu Grunde zu legen. Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellten kalenderjährlichen Rangstellenwerte ergibt die Summe der EP, die in die "Rentenformel" nach §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI einzusetzen ist (vgl zur Berechnung bei nachträglichen AAÜG-Datenfeststellungen im Rahmen von nach § 307a SGB VI umgewerteten Renten BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R = SozR 4-8570 § 8 Nr 2). Die Beklagte hat dabei zutreffend AAÜG-Beitragszeiten nur bis 24. September 1985 berücksichtigt, weil für die Zeit vom 25. September 1985 bis 30. April 1987 Arbeitsausfalltage in Anwendung von § 252a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln waren, die die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten ersetzen (vgl § 252a Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Auf die beanstandungsfreie Neubestimmung der EP-Ost in Anlage 10 der Bescheide vom 4. September 2012 wird verwiesen; hieraus errechnen sich 73,4922 EP-Ost.
Es bleibt im Übrigen bei der Berechnung der RAR nach Maßgabe von § 307a SGB VI. § 307a SGB VI setzt für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils einen bestimmten Vorleistungswert (Rangstellenwert) in EP-Ost fest (vgl stellvertretend: BSGE 82, 64, 65 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 61 ff; BSG SozR 4-2600 § 64 Nr 1 S 4 f). Dieser wird als Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Bestandsrentners in den letzten Jahren vor Beginn seiner Bestandsrente bestimmt. Dabei wird sein individuell in diesem Zeitraum erzieltes und in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR versichert gewesenes Durchschnittseinkommen in Relation gesetzt zu den Durchschnittseinkommen in der DDR in dem entsprechenden 20-Jahres-Zeitraum. Nach den Vorgaben der DDR lagen damals nur für den jeweiligen letzten 20-Jahres-Zeitraum Daten über die versichert gewesenen Arbeitsentgelte vor. Da über vier Millionen Bestandsrentner wegen der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1992 Rechte auf Renten haben mussten, die den Maßstäben des SGB VI entsprachen, musste für die Feststellung des Wertes der gleichgestellten Vorleistung - gemessen in EP-Ost - entweder auf den Datenbestand der DDR zurückgegriffen oder die Rentenüberleitung für die Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR bis zur schwierigen, teuren und zeitaufwändigen Ermittlung aller individuellen in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografien zurückgestellt werden. Das Gesetz hat auf die Datenbestände der DDR zurückgegriffen und - ohne Änderung der Rentenformel des SGB VI - den Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Versicherten in den letzten 20 Jahren seiner aktiven Beschäftigung als für jedes von ihm in der DDR zurückgelegte Arbeitsjahr maßgeblich erklärt. Die nach § 307a SGB VI ermittelten EP-Ost sind somit nach Inhalt und Wert völlig den nach §§ 256a ff SGB VI ermittelten EP Ost gleich gestellt.
Die Beklagte hat dabei – wie im Übrigen auch bei der Berechnung der Invalidenaltersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets in Ansatz gebracht worden waren - zutreffend 47 Arbeitsjahre, endend am 31. Dezember 1986, in die Berechnung eingestellt. Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 307a Abs. 3 Nr 1 SGB VI), wozu hier auch der Bezug von Krankengeld bei Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 30. April 1987 zählte. Maßgebend ist insoweit das Rentenrecht der DDR (vgl auch BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 9/08 R = SozR 4-2600 § 307b Nr 8 – Rn 24) und damit auch die in § 2 Abs. 2 Buchst i der 1. DDR-Rentenverordnung enthaltene Fiktion von Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als "versicherungspflichtige Tätigkeit". Ein Auffüllbetrag (vgl § 315a SGB VI) war nicht zu leisten, weil die nach Anwendung von § 307a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente des R für Dezember 1991 nicht niedriger lag als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Betrag iHv insgesamt 1.309,- DM, um 6,84 vH erhöht (= 1.398,54 EUR). Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Berechnung der umgewerteten Rente mit 51 Arbeitsjahren ist darauf zu verweisen, dass diese zu einer geringeren Zahl von EP-Ost und damit einem geringeren Wert der Rechte auf RAR und WR geführt hätte (vgl Bescheide vom 17. Dezember 2007 und 4. Februar 2008: 70,6044 EP-Ost).
Eine Neuberechnung der RAR nach Maßgabe von § 307b SGB VI scheidet aus, weil R schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 307b SGB VI unterfiel. Er hatte am 31. Dezember 1991 keinen "Anspruch" (gemeint: subjektives Recht bzw Stammrecht) auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets (§ 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI). Ihm stand für Dezember 1991 kein "Anspruch" auf Zahlung von Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gegen einen Versorgungsträger zu, der zum 31. Dezember 1991 nach § 4 AAÜG in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets hätte überführt werden können. Materiell-rechtlich bestimmte sich ein solches Recht für Dezember 1991 allein nach dem zu diesem Zeitpunkt durch den Einigungsvertrag geschaffenen primären Bundesrecht und den als sekundäres Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen des – hier einschlägigen – Versorgungssystems Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG. Danach konnte ein (Stamm-)Recht auf Versorgung nur bestehen, wenn der Betroffene entweder vor dem 1. Juli 1990 durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers oder danach von einem bundesrechtlichen Funktionsnachfolger (ausdrücklich) in das Versorgungssystem einbezogen und ihm (ausdrücklich) ein solches Recht zuerkannt worden war (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 4 RA 42/04 R – juris). Dies war bei R nicht der Fall. Der zuständige Versorgungsträger hatte mit dem Bescheid vom 11. August 2011 lediglich Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die dabei erzielten Verdienste festgestellt, ihm aber nicht ein Stammrecht auf Versorgung für Dezember 1991 zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil der Kläger nicht Sonderrechtsnachfolger der I ist und die Kostenfreiheit für einen sonstigen Rechtsnachfolger nur für die Instanz gilt, in der dieser das Verfahren aufnimmt (vgl § 183 Sätze 1 und 2 SGG). Der Kläger hat indes das gesamte Verfahren von Beginn an betrieben.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 5000,- EUR festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte – der Kläger hat die begehrten höheren Rentenleistungen zu keiner Zeit beziffert -, so ist ein Streitwert von 5000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des 1925 geborenen und am 1997 gestorbenen R S (R) und der 1934 geborenen und am 2011 verstorbenen I S (I) und deren Alleinerbe. Er lebte mit seiner Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem gemeinsamen Haushalt und wurde von ihr auch nicht unterhalten.
R bezog vom 19. Oktober 1985 bis 30. April 1987 wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus der Sozialversicherung der DDR. Durch Rentenbescheid des Trägers der Sozialversicherung vom 21. Mai 1987 wurde ihm ab dem 1. Mai 1987 eine Invalidenrente nebst Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung (im Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 4. Dezember 1990 bezog der Kläger ein Vorruhestandsgeld von seinem Arbeitgeber) und ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenaltersrente nebst Zusatzaltersrente aus der FZR bewilligt; die Zahlbeträge der Altersrenten beliefen sich im Dezember 1991 auf 847,- bzw 462,- DM (insgesamt = 1.309,- DM). Den Altersrenten lagen nach dem Recht des Beitrittsgebiets 47 Arbeitsjahre zugrunde. Mit Bescheid vom 17. November 1991 wurden die Renten nach § 307a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zum 1. Januar 1992 umgewertet und als Regelaltersrente (RAR) gewährt. Die Beklagte errechnete 72,6949 persönliche Entgeltpunkte (EP-Ost) und einen monatlichen Wert des Rechts auf RAR ab 1. Januar 1992 iHv 1.713,42 DM. Beitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) enthielt die Rente nicht.
Nach dem Ableben des R gewährte die Beklagte der I durch Bescheid vom 29. Januar 1998 ab 1. Oktober 1997 große Witwenrente (WR) aus der Versicherung des R. Am 30. Dezember 2003 stellte I einen Antrag auf Überprüfung sämtlicher Rentenbescheide betreffend die RAR und die großen WR gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Bei der Feststellung beider Renten seien nach § 307b SGB VI Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen; einen entsprechenden Antrag beim Zusatzversorgungsträger habe sie gestellt. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 ab, da der Rentenbescheid vom 29. Januar 1998 nicht zu beanstanden sei. Die EP seien zutreffend auf der Grundlage des § 307a SGB VI ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 berechnete die Beklagte die RAR des R ab 1. Januar 1992 neu und berücksichtigte dabei die Zeit der Weiterbeschäftigung des R vom 1. Mai 1987 bis 31. Mai 1990 und die Zeit des Vorruhestandsgeldbezuges vom 1. Juni 1990 bis 30. November 1990 als weitere Arbeitsjahre. Sie ermittelte nunmehr unter Berücksichtigung von 51 Arbeitsjahren insgesamt 70,6044 EP-Ost. Es ergab sich eine Überzahlung iHv 3.211,25 EUR. Daraufhin stellte die Beklagte die WR ab 1. Oktober 1997 durch Bescheid vom 4. Februar 2008 neu fest und berücksichtigte 51 Arbeitsjahre und den Monat November 1990 als Ende des 20-Jahreszeitraumes. Da die neu berechnete Rente geringer ausfalle, erfolge eine Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X.
Am 9. Dezember 2008/6. Januar 2009 schlossen I und die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (- S 1 R 405/05 -) zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, rückwirkend Neufeststellungen der RAR und WR durchzuführen und insoweit die "Einrede der Verjährung" bereits für Zeiten ab 1. Januar 1992 nicht zu erheben, soweit sich aufgrund des Widerspruchs der I vom 25. Februar 2008 gegen den Rentenbescheid vom 4. Februar 2008 höhere Rentenzahlbeträge ergeben würden. Dieser Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sollte auch eventuelle Versorgungsansprüche nach dem AAÜG einschließen.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2011 stellte die Beklagte die WR ab 1. März 2008 neu fest und berücksichtigte nunmehr – wie im Rahmen der Erstfeststellung - 72,6949 EP-Ost. Nachdem der Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit des R zu einem Zusatzversorgungssystem durch Bescheid vom 11. August 2011 festgestellt hatte, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 20. September 2011 die WR unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger mitgeteilten Daten für die Zeit ab 1. Oktober 2011 neu fest. Dabei errechnete die Beklagte nunmehr insgesamt 73,4922 EP-Ost.
In Ausführung des Vergleichs stellte die Beklagte durch Bescheid vom 4. September 2012 die RAR für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1997 neu fest und errechnete eine Nachzahlung iHv 877,48 EUR. Der Berechnung legte die Beklagte 73,4922 EP-Ost, die mitgeteilten AAÜG-Beitragszeiten bis 24. September 1985 und 47 Arbeitsjahre zugrunde.
Durch zwei weitere Bescheide vom 4. September 2012 stellte die Beklagte die WR für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 29. Februar 2008 und vom 1. März 2008 bis 30. September 2011 neu fest und errechnete Nachzahlungen iHv 1.235,33 EUR bzw 441,31 EUR. Auch hierbei legte die Beklagte 73,4922 EP-Ost und insgesamt 47 Arbeitsjahre der Berechnung zu Grunde.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 stellte die Beklagte die Verzinsung der Rentennachzahlbeträge gemäß § 44 SGB I und den Anspruch des Klägers auf Zinsen iHv 147,51 EUR, 294,65 EUR und 48,17 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 wies die Beklagte den gegen die Bescheide vom 4. September 2012 erhobenen Widerspruch zurück.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe Anspruch auf vollständige Kontenklärung des Versicherungskontos seines verstorbenen Vaters gemäß § 149 SGB VI für Zeiten außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums sowie Neufeststellung der RAR und WR gemäß §§ 307b, 307c SGB VI und § 310c SGB VI. Die Rentenbescheide seien rechtswidrig, da Zeiten fehlten. Die Beklagte habe zu wenig EP errechnet, denn sie hätte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des R im Zeitraum Oktober 1985 bis 1. Mai 1987 in die Rentenberechnung das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1984 einbeziehen müssen. Auch seien die Zinsberechnungen fehlerhaft, die Bescheide vom 23. Mai 2013 hätten zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt werden müssen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Februar 2008 in der Fassung der Bescheide vom 16. Juni 2011, 20. September 2011 und 4. September 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat vorgetragen, auch dieser Widerspruchsbescheid werde zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht, ebenso der Zinsbescheid vom 23. Mai 2013.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens seien allein die drei Bescheide vom 4. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "16. September 2013". Der Kläger begehre mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen die Neufeststellung der RAR nach § 307b Abs. 1 SGB VI, hierauf habe er jedoch keinen Anspruch. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Beklagte habe die RAR zum 1. Januar 1992 fehlerhaft umgewertet. Zudem habe die Beklagte Entgeltpunkte für AAÜG-Beitragszeiten nur für die Zeit bis zum 24. September 1985 ermittelt, obwohl die AAÜG-Beitragszeiten nach dem Versicherungsverlauf erst am 30. April 1987 geendet hätten. Sie habe alle Zeiträume mit Arbeitsausfall und dem Invalidenrentenbezug des R bis zum 30. November 1990 nicht berücksichtigt und keine Bewertung mit EP-Ost für 51 Versicherungsjahre durchgeführt. Die Beklagte habe hierdurch den im Verfahren - S 1 R 405/05 - geschlossenen Vergleich nicht vollständig ausgeführt.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 20. September 2011 sowie die Bescheide vom 4. Februar 2008, 16. Juni 2011, 20. September 2011 und 4. September 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. August 2013 und 15. Juli 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente und die große Witwenrente aus der Versicherung des Rudolf Simon ab 1. Januar 1992 neu festzustellen und höhere Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. November 2011 zu zahlen sowie unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2013 höhere Zinsen auszukehren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Rentenakten der Beklagten (4 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des als Rechtsnachfolger der I, und zwar als Alleinerbe, auftretenden Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Bescheide vom 4. September 2012 über die Neufeststellung der RAR für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1997 und der WR für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 2011, die die zuvor insoweit ergangenen – und damit erledigten (vgl § 39 Abs. 2 letzte Alt. SGB X) – Bescheide vom 17. Dezember 2007, 4. Februar 2008 und 16. Juni 2011 in vollem Umfang ersetzt haben, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013. Ferner ist Gegenstand des Verfahrens für den Regelungszeitraum ab 1. Oktober 2011 noch der WR-Bescheid vom 20. September 2011, der ebenso wie die Bescheide vom 4. September 2012 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 4. Februar 2008 geworden war. Da die Beklagte über den Widerspruch gegen die Bescheide vom 4. September 2012 (gesondert) durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 und abschließend mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 über den Widerspruch insgesamt entschieden hat, sind auch diese beiden Widerspruchsbescheide mit der Klage angefochten. Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch des Klägers durch Bescheid vom 23. Mai 2013 handelt es sich hingegen um eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X, die von der Beklagten – zutreffend – auf Antrag des Klägers durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen wurde und die nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen die Bescheide vom 4. September 2012 geführten Widerspruchsverfahrens geworden ist. Zwar ist der Zinsanspruch materiell-rechtlich akzessorisch, aber dennoch materiell-rechtlich selbstständig zu bescheiden (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 2011, Aktenzeichen B 5 R 14/10 R). Haupt- und Zinsentscheidung stellen zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar. Der Zinsbescheid ist auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, weil weder die Beklagte eingewilligt hat noch das SG die Klageänderung als sachdienlich angesehen hat. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren eine höhere Verzinsung der Rentennachzahlungsbeträge geltend macht, ist die Klage daher unzulässig.
Die Beklagte hat sowohl die RAR als auch die WR für die streitgegenständlichen Zeiträume zutreffend festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 11. August 2011 getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen. Eine Berechnung der RAR nach Maßgabe von § 307b SGB VI hat nicht zu erfolgen, so dass auch für die WR keine höheren EP-Ost zugrunde zu legen waren.
Die bindend gewordenen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers sind bei der Feststellung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente iS des § 64 SGB VI dann zu Grunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt sind und diese Vorschrift anwendbar ist. Dies war hier nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entgeltbescheides vom 11. August 2011 der Fall. Da die Beklagte sich im Hinblick auf etwaige AAÜG-Datenfeststellungen in dem im Verfahren – S 1 R 405/05 - geschlossenen Vergleich zu einer rückwirkenden Neuberechnung beider Renten (frühestens) ab 1. Januar 1992 verpflichtet hatte, erfolgten die Neufeststellungen der RAR wie auch der WR für den gesamten Bezugszeitraum. Danach ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte - gemessen in EP - der Verdienst nach dem AAÜG (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG bzw den besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 Abs. 2 bis 4, 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) zu Grunde zu legen. § 259b SGB VI ist nicht anzuwenden, wenn sich dies zB auf Grund von spezialgesetzlichen Regelungen (zB § 6 Abs. 4 Satz 2 AAÜG) oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz ergibt oder soweit eine nicht dem AAÜG unterfallende Zweitbeschäftigung zu bewerten ist. Auf Grund der Drittbindungswirkung (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) der vom Versorgungsträger getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen steht fest, welche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem die Versicherte zurück gelegt hat und welcher Verdienst nach dem AAÜG (bis zu den vorgenannten Beitragsbemessungsgrenzen) bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte - gemessen in EP - zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen gilt für die Feststellung des Monatsbetrages der Rente die "Rentenformel" des § 64 SGB VI, die um die so genannten EP- Ost und den aktuellen Rentenwert Ost zu modifizieren ist (§§ 254b Abs 1, 254d, 255a SGB VI). Das Verfahren, mit dem der Wert der gleichgestellten (fingierten) Vorleistung Ost festzustellen ist, ist in § 256a SGB VI festgeschrieben. Diese Vorschriften sind auch in allen Fällen, in denen nach § 259b SGB VI vom Versorgungsträger festgestellte Daten zu Grunde zu legen sind, anzuwenden.
Den sich auf Grund des AAÜG ergebenden, in EP-Ost gemessenen Werten der gleichgestellten Vorleistungen Ost sind kalenderjährlich (§ 63 Abs 2 SGB VI) die für die gleichen Zeiträume auf Grund derselben Beschäftigung bereits – wie hier - nach § 307a SGB VI ermittelten Werte gegenüber zu stellen, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität die kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die sich aus den gleichgestellten Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG ergeben, den nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen Rangstellenwerten aus derselben Beschäftigung oder Tätigkeit vorgehen, gleichgültig, ob sie höher, gleich oder niedriger sind. Gibt es in einzelnen Kalenderjahren keine zeitgleichen Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG, sind die bereits nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen EP-Ost zu Grunde zu legen. Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellten kalenderjährlichen Rangstellenwerte ergibt die Summe der EP, die in die "Rentenformel" nach §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI einzusetzen ist (vgl zur Berechnung bei nachträglichen AAÜG-Datenfeststellungen im Rahmen von nach § 307a SGB VI umgewerteten Renten BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R = SozR 4-8570 § 8 Nr 2). Die Beklagte hat dabei zutreffend AAÜG-Beitragszeiten nur bis 24. September 1985 berücksichtigt, weil für die Zeit vom 25. September 1985 bis 30. April 1987 Arbeitsausfalltage in Anwendung von § 252a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln waren, die die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten ersetzen (vgl § 252a Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Auf die beanstandungsfreie Neubestimmung der EP-Ost in Anlage 10 der Bescheide vom 4. September 2012 wird verwiesen; hieraus errechnen sich 73,4922 EP-Ost.
Es bleibt im Übrigen bei der Berechnung der RAR nach Maßgabe von § 307a SGB VI. § 307a SGB VI setzt für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils einen bestimmten Vorleistungswert (Rangstellenwert) in EP-Ost fest (vgl stellvertretend: BSGE 82, 64, 65 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 61 ff; BSG SozR 4-2600 § 64 Nr 1 S 4 f). Dieser wird als Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Bestandsrentners in den letzten Jahren vor Beginn seiner Bestandsrente bestimmt. Dabei wird sein individuell in diesem Zeitraum erzieltes und in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR versichert gewesenes Durchschnittseinkommen in Relation gesetzt zu den Durchschnittseinkommen in der DDR in dem entsprechenden 20-Jahres-Zeitraum. Nach den Vorgaben der DDR lagen damals nur für den jeweiligen letzten 20-Jahres-Zeitraum Daten über die versichert gewesenen Arbeitsentgelte vor. Da über vier Millionen Bestandsrentner wegen der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1992 Rechte auf Renten haben mussten, die den Maßstäben des SGB VI entsprachen, musste für die Feststellung des Wertes der gleichgestellten Vorleistung - gemessen in EP-Ost - entweder auf den Datenbestand der DDR zurückgegriffen oder die Rentenüberleitung für die Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR bis zur schwierigen, teuren und zeitaufwändigen Ermittlung aller individuellen in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografien zurückgestellt werden. Das Gesetz hat auf die Datenbestände der DDR zurückgegriffen und - ohne Änderung der Rentenformel des SGB VI - den Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Versicherten in den letzten 20 Jahren seiner aktiven Beschäftigung als für jedes von ihm in der DDR zurückgelegte Arbeitsjahr maßgeblich erklärt. Die nach § 307a SGB VI ermittelten EP-Ost sind somit nach Inhalt und Wert völlig den nach §§ 256a ff SGB VI ermittelten EP Ost gleich gestellt.
Die Beklagte hat dabei – wie im Übrigen auch bei der Berechnung der Invalidenaltersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets in Ansatz gebracht worden waren - zutreffend 47 Arbeitsjahre, endend am 31. Dezember 1986, in die Berechnung eingestellt. Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 307a Abs. 3 Nr 1 SGB VI), wozu hier auch der Bezug von Krankengeld bei Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 30. April 1987 zählte. Maßgebend ist insoweit das Rentenrecht der DDR (vgl auch BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 9/08 R = SozR 4-2600 § 307b Nr 8 – Rn 24) und damit auch die in § 2 Abs. 2 Buchst i der 1. DDR-Rentenverordnung enthaltene Fiktion von Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als "versicherungspflichtige Tätigkeit". Ein Auffüllbetrag (vgl § 315a SGB VI) war nicht zu leisten, weil die nach Anwendung von § 307a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente des R für Dezember 1991 nicht niedriger lag als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Betrag iHv insgesamt 1.309,- DM, um 6,84 vH erhöht (= 1.398,54 EUR). Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Berechnung der umgewerteten Rente mit 51 Arbeitsjahren ist darauf zu verweisen, dass diese zu einer geringeren Zahl von EP-Ost und damit einem geringeren Wert der Rechte auf RAR und WR geführt hätte (vgl Bescheide vom 17. Dezember 2007 und 4. Februar 2008: 70,6044 EP-Ost).
Eine Neuberechnung der RAR nach Maßgabe von § 307b SGB VI scheidet aus, weil R schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 307b SGB VI unterfiel. Er hatte am 31. Dezember 1991 keinen "Anspruch" (gemeint: subjektives Recht bzw Stammrecht) auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets (§ 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI). Ihm stand für Dezember 1991 kein "Anspruch" auf Zahlung von Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gegen einen Versorgungsträger zu, der zum 31. Dezember 1991 nach § 4 AAÜG in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets hätte überführt werden können. Materiell-rechtlich bestimmte sich ein solches Recht für Dezember 1991 allein nach dem zu diesem Zeitpunkt durch den Einigungsvertrag geschaffenen primären Bundesrecht und den als sekundäres Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen des – hier einschlägigen – Versorgungssystems Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG. Danach konnte ein (Stamm-)Recht auf Versorgung nur bestehen, wenn der Betroffene entweder vor dem 1. Juli 1990 durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers oder danach von einem bundesrechtlichen Funktionsnachfolger (ausdrücklich) in das Versorgungssystem einbezogen und ihm (ausdrücklich) ein solches Recht zuerkannt worden war (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 4 RA 42/04 R – juris). Dies war bei R nicht der Fall. Der zuständige Versorgungsträger hatte mit dem Bescheid vom 11. August 2011 lediglich Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die dabei erzielten Verdienste festgestellt, ihm aber nicht ein Stammrecht auf Versorgung für Dezember 1991 zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil der Kläger nicht Sonderrechtsnachfolger der I ist und die Kostenfreiheit für einen sonstigen Rechtsnachfolger nur für die Instanz gilt, in der dieser das Verfahren aufnimmt (vgl § 183 Sätze 1 und 2 SGG). Der Kläger hat indes das gesamte Verfahren von Beginn an betrieben.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 5000,- EUR festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte – der Kläger hat die begehrten höheren Rentenleistungen zu keiner Zeit beziffert -, so ist ein Streitwert von 5000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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