L 9 AS 3820/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 4274/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3820/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]); sie ist aber nicht begründet.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist bereits unzulässig, da der Bescheid vom 29.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2018, mit dem die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt worden war, mangels Klageerhebung gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist. Auch nach dem gerichtlichen Hinweis, dass es an einer Klageerhebung fehlt, hat die Antragstellerin lediglich ihr Begehren inhaltlich weiter begründet, ohne sich mit der vom Senat aufgeworfenen Problematik auseinanderzusetzen, so dass keine Zweifel am Zugang des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2018 und dessen Bestandskraft (nach Ablauf der Klagefrist) am 29.10.2018 bestehen. Die Bestandskraft des Verwaltungsakts steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr 26d; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017 - L 11 KR 1417/17 ER-B -, Juris). Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für eine Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist einstweiliger Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 - L 7 AS 651/10 B ER -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.10.2018 - L 9 AS 2944/18 ER-B -, n.v.).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch nicht begründet ist. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss den zugrunde liegenden Sachverhalt ausführlich dargelegt, die Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zutreffend rechtlich gewürdigt und entschieden, dass über die durch den Antragsgegner anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 704,40 EUR hinaus kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1.550,00 EUR monatlich besteht. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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