L 9 AS 3878/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3065/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3878/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2018 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Der form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.10.2018 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragsteller haben trotz Aufforderung durch den Senat nicht dargelegt, welchen Antrag das SG in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend gewürdigt hat und welche vorläufige Entscheidung sie im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin begehren.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung des am 28.09.2018 eingereichten Schreibens der Antragsteller vom 26.09.2018 abgelehnt. Unter Verweis auf das bereits anhängige Hauptsacheverfahren (S 12 AS 2052/17) hat das SG den Antrag entsprechend ausgelegt und insoweit fünf Begehren der Antragsteller zugrunde gelegt, welche die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt würden. Die Anträge hat es abgelehnt mit der Begründung, es fehle an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung bzw. an einer Vorbefassung durch den Antragsgegner.

Die Antragsteller sind dieser Auslegung ihres Begehrens im Beschwerdeverfahren entgegengetreten, ohne allerdings auszuführen, welche vorläufige Regelung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile sie derzeit in der Sache und wegen einer besonderen Dringlichkeit für erforderlich halten. Hierauf hat der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 06.11.2018 hingewiesen und die Antragsteller aufgefordert, das konkrete Begehren darzulegen. Ein entsprechendes Begehren haben die Antragsteller aber auch mit dem am 12.11.2018 eingegangen Fax nicht formuliert.

Soweit die Antragsteller geltend machen, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und der Beschluss sei aufzuheben und an das SG zurückzuverweisen, haben sie schon nicht ausgeführt, um welchen konkreten Sachverhalt es sich handelt und weshalb ein solcher in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, das in der Regel allein der vorläufigen und nicht endgültigen Beseitigung unzumutbarer Notlagen vor Abschluss eines regulären Hauptsacheverfahrens dient, notwendig sein soll. Im Übrigen sind "Irrtümer" (des SG) keine Grundlage für eine Zurückverweisung an das SG, zumal das Eilverfahren, das grundsätzlich nur in tatsächlich eilbedürftigen Fällen Aussicht auf Erfolg haben kann, eine Zurückverweisung nicht vorsieht.

Im Übrigen geben die Antragsteller zu erkennen, dass es ihnen nicht um "die Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens" geht. Man habe daher nur "vorsichtshalber Beschwerde" eingelegt. Soweit die Antragsteller Zweifel haben, ob der Beschluss nur dem Eilantrag galt und auch die PKH für das Hauptsacheverfahren betroffen sei, ist dies schon nicht nachvollziehbar, weil der Beschluss des SG keinen Anhalt dafür bietet, dass insoweit auch Entscheidungen außerhalb des Eilverfahrens betroffen sein könnten.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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