L 7 AS 1086/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 5151/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1086/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Gelder, die auf dem Konto des Leistungsberechtigten aus einer Straftat (hier: Betrug aus ebay-Verkäufen) zufließen, sind als Einkommen anzurechnen und können zu einer berechtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X führen.
2. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen
3. Durch Straftaten erlangte Gelder sind im Zeitpunkt des Zuflusses nicht von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Mit Buchung der Beträge ist der Leistungsberechtigte alleiniger Anspruchsinhaber des Auszahlungsanspruchs geworden und hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juli 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.12.2009 und speziell um die Frage, ob Einnahmen, die der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) aus Straftaten erlangt hat, auf seinen Bedarf angerechnet werden können.

Der 1988 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum alleinstehend und bewohnte eine 26,56 m² große Wohnung in der A-Straße in A ..., für die 190,67 EUR Miete monatlich zu zahlen waren. Da er im Februar 2009 sein 21. Lebensjahr vollendet hatte und sich weder in Arbeit noch in Ausbildung befand, erhielt er ab März 2009 kein Kindergeld mehr. Die bislang monatlich i.H.v. 25,00 EUR erfolgte Unterhaltszahlung des Vaters war bereits im September 2008 eingestellt worden.

Das im August 2005 begonnene Ausbildungsverhältnis zum Wirtschaftsassistent/Informatik wurde im November 2006 wegen diverser Fehlzeiten des Klägers abgebrochen. Auf seinen Erstantrag zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bewilligte der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) ab Dezember 2006 entsprechende Leistungen. Auch eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (bei der AWO Jugendwerkstatt) brach der Kläger ab, weshalb der Beklagte eine Sanktion im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 11.11.2007 verhing. In den Folgezeiträumen wurden dem Kläger weiter Leistungen nach dem SGB II gewährt. Am 08.11.2010 begann der Kläger eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, für die er Berufsausbildungsförderung erhielt und die wegen erheblicher Fehlzeiten des Klägers wiederum am 06.01.2011 abgebrochen wurde.

Mit Bescheid vom 22.05.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag hin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von 535,03 EUR monatlich und mit Bescheid vom 10.11.2009 für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 Leistungen in Höhe von 542,88 EUR monatlich.

Am 19.11.2010 erhielt der Beklagte durch die Staatsanwaltschaft A ... Mitteilung darüber, dass gegen den Kläger wegen verschiedener Betrugsstraftaten ermittelt werde. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte erhebliche Schulden aus einem Strafverfahren im Jahr 2008 und weitere Schulden im Rahmen der Trennung von seiner Freundin. Für diese hatte er in der Vergangenheit auf seinen eigenen Namen einen Telefonvertrag geschlossen, aus welchem Ende 2009 Forderungen in Höhe von knapp 6.000,00 EUR angelaufen waren. Der Kläger verkaufte daher am 01.11.2009 über die Internetauktionsplattform ebay die in seinem Eigentum stehende Playstation 3 und zwölf dazugehörige Spiele zu einem Preis von 450,00 EUR an einen Bieter. In der Folge bot der Kläger die Playstation einem weiteren Käufer für 430,99 EUR an, der sie für diesen Preis ersteigerte. Die Gelder erhielt der Kläger auf sein Konto überwiesen, obwohl er die Playstation an die beiden Käufer nicht versandte.

Wegen dieser Taten wurde der Kläger am 06.09.2011 vom Landgericht A ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Am 26.09.2011 verurteilte das Amtsgericht A ... den Kläger wegen weiterer Betrugsstraftaten und unter Auflösung des Urteils des Landgerichts A ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Kläger kurz vor dem 02.11.2009 über die Internetauktionsplattform ebay ein Notebook für 428,75 EUR zum Kauf anbot, welches gar nicht in seinem Eigentum stand. Um den "Gewinn" zu vervielfachen, erstattete der Kläger bei der Deutschen Post DHL Verlustanzeigen für Waren, die er tatsächlich gar nicht versandt hatte. Unter Herstellung von gefälschten Einlieferungsbelegen erreichte der Kläger die Auszahlung von 505,90 EUR am 10.09.2009, von 505,90 EUR am 02.10.2009 und von 428,75 EUR am 10.12.2009 jeweils an sich.

In der Folge hörte der Beklagte den Kläger am 14.12.2010 zur beabsichtigten rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate September bis November 2009 und Dezember 2009 an.

Bei der anschließenden Vorlage der Kontoauszüge des Klägers am 24.01.2011 stellte der Beklagte fest, dass weitere Kontobuchungen aus den Jahren 2007 und 2008 unklar waren und hörte den Kläger daher am 29.07.2011 zu beabsichtigten Erstattungen für die Monate Oktober 2007 und Dezember 2007 bis Januar 2008 an. Währenddessen bewilligte der Beklagte dem Kläger aber weiter Leistungen nach dem SGB II.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 29.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an den Kläger für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von insgesamt 1.494,83 EUR (jeweils 475,90 EUR für September und Oktober 2009 und 543,03 EUR für November 2009) auf und machte eine Aufrechnung mit zukünftigen Ansprüchen des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 109,20 EUR geltend. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass dem Kläger jeweils im September und Oktober 2009 einen Betrag i.H.v. 505,90 EUR als Schadensersatz durch die Deutsche Post DHL und im November 2009 Beträge i.H.v. 430,99 EUR und 450,00 EUR von zwei Käufern wegen der angeblich verkauften Playstation zugeflossen waren. Darüber hinaus hob der Beklagte die für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 bewilligten Leistungen i.H.v. 476,90 EUR auf und forderte deren Erstattung. Im Dezember 2009 legte der Beklagte den Zufluss von 428,75 EUR und weiteren 78,15 EUR durch die Deutsche Post DHL wegen Schadensersatzleistungen als Einkommen des Klägers zugrunde.

Gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legte der Kläger am 16.08.2011 Widerspruch ein. Es habe sich bei den Verkäufen um Privatsachen gehandelt. Zudem wendet er sich gegen die Aufrechnung der Erstattungsforderung mit seinen Leistungsansprüchen ab 01.08.2011.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Leistungszeitraum Einnahmen aus ebay-Verkäufen gehabt bzw. Schadensersatzleistungen durch die Deutsche Post DHL erschlichen. Dieser Einkommensbezug habe zu einer geringeren Hilfebedürftigkeit des Klägers geführt und die Bewilligung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben. Die Aufrechnung folge aus § 43 SGB X, wobei es einer Zustimmung durch den Kläger dazu nicht bedurft habe, da er die Aufrechnung grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Am 19.09.2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und die Aufhebung der Erstattungsbescheide beantragt. Er habe keinen gewerblichen Handel bei ebay betrieben, sondern nur eigene, private Sachen verkauft. Dies dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Wegen des begangenen Betruges im November 2009 sei er bereits verurteilt worden und das erlangte Geld müsse er an die Geschädigten erstatten. Zudem sei die Aufrechnung in Höhe von 109,20 EUR ab 01.08.2011 nicht rechtens, da der Betrag zu hoch sei und er seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger angegeben, im Oktober 2007 eine Grafikkarte verkauft und dafür eine andere erworben zu haben. Im Januar 2008 habe er eine Kamera für seine Freundin verkauft und den Kaufpreis direkt an sie ausgezahlt. Im Juli 2008 sei die ihm gehörende Playstation tatsächlich auf dem Postweg abhanden gekommen. Dabei habe er bemerkt, dass die Deutsche Post DHL bei derartigen Vorfällen Ersatz leiste, was er in der Folge ausgenutzt habe. An die Geschädigten seiner Betrugsstraftaten habe er bislang noch nichts zurückgezahlt.

Mit Urteil vom 24.07.2014 hat das SG die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 29.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011 betreffend den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2009 aufgehoben. Die vom Beklagten angerechneten Einnahmen seien kein berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, denn sie stammten nachgewiesenermaßen aus Betrugsstraftaten. Einnahmen aus einer Straftat stellten jedenfalls dann, wenn sie vom Geschädigten zurückverlangt würden, keine Vermögensmehrung und damit kein Einkommen dar. Der zivilrechtliche Regressanspruch entstehe nicht erst mit der Geltendmachung durch den Geschädigten, sondern bereits kraft Gesetzes mit der vollendeten Begehung der Straftat. Zudem könne der Kläger nicht darauf verwiesen werden, ihm hätten im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden, denn dabei könnten nur solche Mittel berücksichtigt werden, die zumutbar für den Lebensunterhalt erlangt und herangezogen werden könnten, weil sie im Einklang mit der Rechtsordnung stünden. Die betrügerisch erzielte Einnahme, die der Rückforderung unterliege, könne bei wertender Betrachtung nicht für die Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Die Regelungen des SGB II verfolgten zudem keine zusätzlichen Haftungs- und Strafzwecke.

Gegen das dem Beklagten am 07.08.2014 zugegangene Urteil hat dieser am 01.09.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben. Die Einnahmen aus den Betrugsstraftaten seien dem Kläger als Einkommen im Sinne des Zuflussprinzips anzurechnen. Auf etwaige Schadensersatzansprüche komme es dabei nicht an, weil diese auf anderer Grundlage beruhten. In den jeweiligen Monaten im streitigen Leistungszeitraum habe der Kläger mit den Einnahmen effektiv seinen Lebensunterhalt bestritten. Es handele sich auch nicht um eine bloße Vermögensumschichtung, da er die Gelder vorher noch gar nicht besessen habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er gibt an, er habe mit dem ihm zugeflossenen Geld Kontopfändungen bei sich abgelöst, aber ansonsten nichts davon gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) und die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Anders als das SG im Urteil vom 24.07.2014 geht der Senat davon aus, dass die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 29.07.2011 betreffend die Zeiträume September bis Dezember 2009 wegen des Zuflusses von Einnahmen aus Straftaten rechtmäßig sind.

1. Die Berufung ist statthaft. Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes – SGG nichts anderes ergibt, § 143 SGG. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bestimmt insoweit, dass die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Da im vor-liegenden Verfahren die Erstattung von SGB II-Leistungen in Höhe von insgesamt 1.971,73 EUR im Streit stehen, ist die Berufung ohne Zulassung durch das SG statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingereicht, § 151 SGG.

2. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 29.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011, mit denen der Beklagte die Erstattung von gezahlten SGB II-Leistungen in Höhe von 1.494,83 EUR für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 und in Höhe von 476,90 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 zurückfordert, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.07.2014, mit dem diese Bescheide aufgehoben wurden, ist daher aufzuheben und die gegen die Bescheide gerichtete Klage des Klägers abzuweisen.

Gegenstand des Verfahrens sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 29.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft.

Der Kläger ist durch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 29.07.2011 nicht beschwert, weil diese rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 und für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 durfte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 SGB X aufgehoben werden.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).

Der Leistungen bewilligende Verwaltungsakt vom 22.05.2009 war zunächst rechtmäßig, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder über Einkommen noch Vermögen verfügte, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hat der Kläger im streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 01.09.2009 bis 31.12.2009 Überweisungen wie folgt erhalten, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben oder geschädigt gewesen zu sein: &61607; am 10.09.2009: 505,90 EUR von der Deutschen Post DHL &61607; am 02.10.2009: 505,90 EUR von der Deutschen Post DHL &61607; am 01.11.2009: 450,00 EUR von einem Ebay-Käufer &61607; am 03.11.2009: 430,99 EUR von einem Ebay-Käufer &61607; am 10.12.2009: 428,75 EUR von der Deutschen Post DHL.

Mit dem Zufluss dieser Geldmittel haben sich die tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger wesentlich geändert. Für die Frage, ob eine Änderung in diesem Sinne vorliegt, ist ein Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes und im Zeitpunkt der Überprüfung vorzunehmen. Dass dem Kläger in dem Zeitraum von September 2009 bis Dezember 2009 Vermögenswerte zufließen würden, war bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 22.05.2009 noch nicht bekannt. Davon erhielt der Beklagte erst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und deren Mitteilung am 19.11.2010 Kenntnis. Der Zufluss dieser Gelder hat die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers derart geändert, dass nunmehr eine geänderte Leistungsbewilligung vorgenommen werden musste. Dem Kläger standen wegen des Zuflusses finanzielle Mittel zur Verfügung, die er zum Lebensunterhalt einsetzen konnte. Diese sind als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu qualifizieren und daher auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.

Hinsichtlich der von der Rechtsprechung vorgenommenen Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG vom 24.07.2014 verwiesen. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Einkommen darstellt und Vermögen das ist, was bei Antragstellung schon besessen wurde, (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R; zuletzt BSG, Urteil vom 09.08.2018 – B 14 AS 20/17 R, Rn. 11).

Um Vermögen handelt es sich bei den dem Kläger in den Monaten September bis Dezember 2009 zugeflossenen Beträgen jedenfalls nicht, da vor der Einnahme kein entsprechendes Äquivalent beim Kläger vorlag, mithin keine Vermögensumschichtung vorgenommen wurde. Vielmehr hat er die Schadensersatzsummen von der Deutschen Post DHL für verloren geglaubte Gegenstände erhalten, die er tatsächlich gar nicht abgesandt hatte. Die Kaufpreise für die Playstation 3 hat er von zwei Käufern erhalten, obwohl er die Ware an sie ebenfalls nicht versandt hatte.

Folglich sind die ihm zugeflossenen Gelder als Einkommen zu qualifizieren, weil sie nach Antragstellung hinzugekommen sind. Sie standen für eine Verwertung zum eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung und hätten vom Kläger auch dafür eingesetzt werden müssen. Eine von Anfang an bestehende durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung war mit dem Einkommenszufluss hingegen nicht verbunden.

Zuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, fallen nach der Rechtsprechung des BSG bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unter den Einkommensbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R, Rn. 24 mit Verweis auf BSG zu darlehensweise erhaltenen Zuwendungen, Urteil vom 13.06.1985 – B 7 RAr 27/84, Rn. 18): " Darin liegt aber zugleich die Begrenzung dafür, was unter eigenen Mitteln der Arbeitslosen (und seiner Angehörigen) im Sinne von berücksichtigungsfähigem Einkommen zu verstehen ist. Es muß sich um Einkünfte handeln, die ihm endgültig zur Verwertung zur Verfügung stehen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt jedoch nur eine vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung dar, die ungeachtet des Umstandes, daß sie in Form von tatsächlichen Zahlungen in die Hand des Darlehensnehmers gelangt, nicht Mittel des eigenen Vermögens werden, weil sie von vornherein mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet sind. Das LSG hat dies treffend damit bezeichnet, daß solche Darlehenszahlungen einkommensneutral sind. Aufgrund der gleichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon entschieden, daß eine ausschließlich als rückzahlbares Darlehen gewährte Ausbildungsförderung nicht als Einnahme in Geld oder Geldeswert (iS des § 10 Abs 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes) anzusehen ist (BVerwGE 41, 220, 226; 54, 358, 362, 365), und zwar selbst nicht teilweise mit Rücksicht auf Zinslosigkeit oder ersparte Zinsen (BVerwG vom 25. Mai 1984 - 8 C 96/82 und 8 C 107/82 -)."

Hier waren die dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum zugeflossenen Mittel nicht mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Zwar hat der Kläger die ihm zugeflossenen Gelder durch Straftaten erlangt. Dies steht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers durch das Landgericht (am 06.09.2011) und das Amtsgericht A ... (am 26.09.2011) fest. Aus dem von § 263 und § 267 Strafgesetzbuch (StGB) erfassten Verhalten des Klägers folgt zwar auch ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten und daraus die Verpflichtung des Klägers, den zugefügten Schaden wieder auszugleichen (§§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Anders als bei weggenommenen beweglichen Sachen, welche unmittelbar mit einem Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) belastet sind und aus denen ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist (§ 947 Abs. 1 BGB), ist aber Giralgeld mit keinem solchen Herausgabeanspruch belastet. Dies schon deswegen nicht, weil es sich um keine Sache handelt. Es ist auch nicht absonderbar. Mit der Buchung der Beträge wird vielmehr der Kontoinhaber – hier der Kläger – alleiniger Anspruchsinhaber des Auszahlungsanspruchs gegen das kontoführende Institut. Er hat damit die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben und kann dieses umfassend für seinen Lebensunterhalt verwenden.

Bei dem von dem Geschädigten gegenüber dem Kläger geltend zu machenden Ersatzanspruch handelt es sich, unabhängig auf welche zivilrechtliche Rechtsgrundlage man diesen stellt, um eine Geldforderung. Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 802a ff. ZPO und erfolgt in das gesamte Vermögen des Schuldners, wobei Schutzvorschriften – unabhängig von der Herkunft der Forderung – wie zum Beispiel § 811 ZPO oder die §§ 850 ff. ZPO zu beachten sind. Wenn diese Schutzvorschriften greifen, verbleibt das durch die Straftat gewonnene Geld im Vermögen des Klägers und steht seinem Lebensunterhalt zur Verfügung. Ein etwaiger Ersatzanspruch ist im Zeitpunkt des Zuflusses des durch Betrug erlangten Geldes aber noch derart unkonkret, dass er nicht mit einer sofortigen Rückzahlungsverpflichtung gleich gesetzt werden kann. Es bedarf dafür noch der Aufklärung der Straftaten und der Feststellung der Geschädigten durch die Ermittlungsbehörden. Im Anschluss müssten diese noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Davon, dass die Einnahme der durch Betrug erlangten Gelder unmittelbar mit der Pflicht zur Rückzahlung durch den Hilfebedürftigen verbunden wäre, war der Senat im Ergebnis nicht überzeugt. Vielmehr stand es in der alleinigen Verfügungsgewalt des Klägers, die finanziellen Mittel, die seinem Konto in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 gutgeschrieben wurden, für seinen unmittelbaren Lebensunterhalt einzusetzen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Die aus den Betrugsstraftaten stammenden Gelder hat der Kläger vereinnahmt und für sich verbraucht, indem er damit bestehende Kontenpfändungen ablöste.

Im Übrigen ist im Vergleich mit den Fällen, in denen der Hilfebedürftige Einnahmen aus anderen staatlichen Mitteln erhält (z.B. Kindergeld), die später als unrechtmäßig erlangt zurückgezahlt werden müssen, kein Unterschied zugunsten eines Hilfebedürftigen zu machen, der die Einnahmen aus Straftaten bzw. deliktischen Handlungen erlangt hat. Vielmehr ist allein auf den Moment des Geldzuflusses abzustellen und in diesem Zeitpunkt festzustellen, ob der Hilfebedürftige die zugeflossenen Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts hätte einsetzen können, denn das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt. Davon ist der Senat im vorliegenden Fall ausgegangen, denn der Kläger hat selbst entscheiden können, ob er die ihm zugegangenen Zahlungen für seinen Lebensunterhalt einsetzt oder damit aus den Schulden der Ex-Freundin resultierende Forderungen und die damit verbundene Kontenpfändung bedient.

Auch ist die Rechtsprechung bei Zuflüssen aus Darlehen nicht auf diesen Fall übertragbar. Anders als bei Darlehen, bei denen Darlehensgeber und Darlehnsnehmer sich einig sind, dass das Darlehen zurückzuzahlen ist und dies wesentlicher Vertragsbestandteil ist, hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses keineswegs die Intention, das Geld zu erstatten. Vielmehr wollte er dieses erlangen, um es für sich zu verwenden.

Der dargelegten Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid vom 10.11.2009 für den Folgezeitraum ab Dezember 2009 rechtswidrig ist, weil der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligung über Einkommen aus den verschiedenen Betrugsstraftaten verfügte. Kurz vor Erlass des Bewilligungsbescheides am 10.11.2009, nämlich am 02. und 03.11.2009, waren dem Kläger 450,00 EUR und 430,99 EUR aus dem Verkauf der Playstation 3 zugeflossen. Die Aufhebung dieses Bescheides richtet sich daher nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X. Dass der Beklagte insoweit trotzdem eine Aufhebung und Erstattung für die im Dezember 2009 gezahlten Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X veranlasst hat, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist in dem Fall, dass der Kläger bewusst und vorsätzlich durch eine Straftat Einnahmen erzielt, ein Berufen auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X von vornherein ausgeschlossen, weshalb sich die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung der im Dezember 2009 gezahlten Leistungen aus § 45 Abs. 2 SGB X ergibt und der entsprechende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid insoweit umzudeuten ist.

Auch die vom Beklagten veranlasste Aufrechnung gegen Leistungsansprüche des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 01.04.2011 bis 31.03.2012 ist nicht zu beanstanden. Danach können die Träger von Leistungen gegen Ansprüche des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder § 50 SGB X aufrechnen. Die Aufrechnung kann dabei 30% des maßgebenden Regelbedarfs betragen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und beläuft sich im Fall des Klägers auf 109,20 EUR (30% von 364,00 EUR). Von dem dem Beklagten eingeräumten Ermessen hat dieser entsprechend der Ausführungen im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.07.2011 Gebrauch gemacht.

Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 29.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG vom 24.07.2014 war aufzuheben und die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gerichtete Klage abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob Einnahmen aus Straftaten als Einkommen oder Vermögen auf den Bedarf des SGB II-Leistungsempfängers angerechnet werden dürfen, eine klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinaus darstellt. Zudem ist der Senat von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts – B 11 AL 31/99 R – abgewichen, in welcher Vermögenszuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, nicht unter den Einkommensbegriff fallen. Dazu zählte das BSG in der genannten Entscheidung auch Einnahmen aus strafbaren Handlungen.
Rechtskraft
Aus
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