L 7 AS 1331/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 44 AS 1057/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1331/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 49/18 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Auf Rev. d.Bekl. wird Urteil des LSG geändert !!!
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2017 geändert. Der Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 sowie der Bescheid vom 14.04.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II.

Der am 00.00.1990 geborene Kläger absolvierte ab dem 21.10.2014 eine geförderte zweijährige außerbetriebliche Berufsausbildung zum Fachlageristen bei der H. W. Institut für berufliche Bildung GmbH & Co. KG. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Anteil, der im Ausbildungsinstitut stattfindet, Praktika in Betrieben sowie Berufsschulunterricht und mündet in einer IHK-Abschlussprüfung. Die regelmäßige Ausbildungszeit betrug täglich acht und wöchentlich 40 Stunden, die vereinbarte Vergütung monatlich 316 EUR brutto im ersten und 331,80 EUR brutto im zweiten Lehrjahr. Der Kläger war verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen und im Falle einer Erkrankung spätestens am dritten Werktag eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab deren Beginn vorzulegen. Der Maßnahmeträger wies den Kläger darauf hin, dass eine Abmahnung erfolgt, sofern ein Teilnehmer drei Tage ohne wichtigen Grund und ohne Zustimmung des Trägers von der Maßnahme fern bleibt und nach zweimaliger Abmahnung wegen unentschuldigter Fehlzeiten eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird.

Der Kläger fehlte unentschuldigt am 24.03.2015 und 25.03.2015, vom 13.04.2015 bis zum 15.04.2015 und vom 20.04.2015 bis zum 23.04.2015. Mit Schreiben vom 27.04.2015 mahnte der Maßnahmeträger den Kläger deshalb erstmals ab. Der Kläger wurde aufgefordert, sein Verhalten umgehend zu ändern, im Krankheitsfall um acht Uhr im Institut anzurufen, sich abzumelden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Arbeitstag vorzulegen. Im Wiederholungsfall werde die Kündigung ausgesprochen. Der Kläger fehlte erneut unentschuldigt am 11.05.2015, 18.05.2015 und 19.05.2015. Mit Schreiben vom 22.05.2015 mahnte der Träger den Kläger ab und wies erneut auf eine Kündigung im Wiederholungsfall hin. Der Kläger fehlte wieder unentschuldigt am 08.06.2015, 09.06.2015 und 16.06.2015. Mit Schreiben vom 19.06.2015 kündigte der Träger daraufhin das Ausbildungsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Am 25.06.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Kosten der Unterkunft machte er nicht geltend, weil er noch bei seinen Eltern wohnte. Der Beklagte belehrte den Kläger über eine mögliche Ersatzpflicht nach § 34 SGB II. Der Kläger erklärte, gleichwohl Leistungen zu beanspruchen.

Mit Bescheid vom 28.07.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers iHv 30 Prozent des Regelbedarfs (119,70 EUR) vom 01.07.2015 bis zum 19.09.2015 fest. Er stützte die Sanktion auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Mit Bescheid vom 28.07.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der Sanktion den Regelbedarf für Juli 2015 und August 2015 iHv 279,30 EUR, für September 2015 iHv 323,19 EUR und für Oktober 2015 bis Dezember 2015 iHv monatlich 399 EUR.

Mit Schreiben ebenfalls vom 28.07.2015 hörte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs an. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Damit sei er gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Er gab dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 17.08.2015 zu dem Sachverhalt zu äußern. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit Bescheid vom 05.01.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger den Regelbedarf für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2016.

Mit Bescheid vom 05.01.2016 stellte der Beklagte unter der Überschrift "Bescheid über die Ersatzpflicht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 34 SGB II" und unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 28.07.2015 eine Ersatzpflicht des Klägers wegen der aufgrund der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlten Leistungen fest. Der Kläger habe dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III erfüllt. Er habe durch unentschuldigtes Fehlen das Ende seines Ausbildungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt. Er sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ersatz der ihm "deswegen gezahlten Leistungen" verpflichtet. Der Beklagte kündigte an, Umfang und Höhe der zu zahlenden Leistungen in einem gesonderten Bescheid mitzuteilen.

Mit weiterem Schreiben vom 05.01.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu einem Ersatzanspruch hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2016 an.

Den am 28.01.2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2016 zurück. Es liege ein sozialwidriges Verhalten des Klägers vor, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit gerichtet gewesen sei. Das fortdauernde unerlaubte Fernbleiben des Klägers von der Ausbildungsstelle sei ursächlich für deren Verlust gewesen. Das Gesamtverhalten lasse sogar darauf schließen, dass der Kläger diesbezüglich Vorsatz gehabt habe. Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sei für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit kausal gewesen. Eine Begrenzung des Ersatzanspruchs sei weder der Höhe nach noch in zeitlicher Hinsicht vorgesehen. Ein Härtefall im Sinne von 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei nicht erkennbar. Ermessen habe der Beklagte nicht auszuüben.

Mit Bescheid vom 14.04.2016, der dem Sozialgericht nicht und dem Senat erst in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zur Kenntnis gegeben worden ist, machte der Beklagte, ohne auf den Bescheid vom 05.01.2016 Bezug zu nehmen, einen Ersatzanspruch für in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2015 gezahlte Leistungen iHv 2968,51 EUR geltend und kündigte an, ab dem 01.08.2016 einen Betrag iHv 121,20 EUR monatlich gegen die laufenden Leistungen des Klägers aufzurechnen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers seien für den genannten Zeitraum der Regelbedarf iHv 1949,41 EUR und Beiträge zur Sozialversicherung iHv 1019,10 EUR gezahlt worden. Eine Differenzierung danach, für welchen Monat welcher Betrag zurückgefordert wird, enthält der Bescheid nicht.

Am 25.04.2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 erhoben. Es fehle an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der objektiven Pflichtverletzung und einem subjektiven "sozialen Schädigungswillen iSd § 34 SGB II". Ebenfalls am 25.04.2016 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.04.2016 erhoben. Die Beteiligten haben dieses Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das laufende Klageverfahren ruhend gestellt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 22.11.2016 hat der Kläger erklärt, er habe mehrfach dem pädagogischen Berater, Herrn E., mitgeteilt, dass er Hilfe brauche, um "am Ball zu bleiben". Die schulische Ausbildung sei nichts für ihn gewesen. Er habe Probleme gehabt, "bei der Stange zu bleiben". Vorher habe er im Bereich der Entsorgung gearbeitet, das sei "irgendwie besser" gewesen als Schule. Er habe gewusst, was eine Kündigung bedeute, sich aber anderweitig Arbeit suchen wollen. Er habe gehofft, er werde "auch ohne die ARGE" einen Job finden. Rücklagen habe er nicht gehabt. Wenn er gefehlt habe, habe er "so zu Hause die Zeit abgesessen". Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 hat das Sozialgericht Herrn E. als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, er sei Vorgesetzter und Anleiter des Klägers gewesen. Er habe während dessen Ausbildung "ein paar Mal die Woche" Kontakt zum Kläger gehabt. Sie hätten über Themen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Sozialkompetenz gesprochen. Der Kläger habe weniger Probleme mit dem Inhalt der Ausbildung als mit dem regelmäßigen Erscheinen gehabt. Er habe ihm deshalb geraten, regelmäßiger zu erscheinen, ansonsten könne gegebenenfalls eine Kündigung erfolgen. Der Kläger habe zu Hause Probleme gehabt, habe ihm aber nicht gesagt, welche.

Mit Urteil vom 23.05.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 gF. Ein Grundlagenbescheid, mit dem das Bestehen einer Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt werde, sei zulässig. Der Bescheid weise keine formalen Mängel auf. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Der Kläger habe die fristlose Kündigung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und sei deshalb dem Grunde nach zum Ersatz der ihm bewilligten Leistungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet. Das Verhalten des Klägers sei sozialwidrig gewesen. Sozialwidrig sei ein Verhalten, wenn es von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Grundsicherung aufbrächten, missbilligt werde und ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten und dem Leistungsanspruch bestehe. Der Verlust eines Ausbildungsplatzes durch leichtfertiges Verhalten ohne Aussicht auf einen konkreten Anschlussausbildungsplatz oder ein Anschlussarbeitsverhältnis sei zu missbilligen. Auch der spezifische Bezug zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Verlust des Ausbildungsplatzes bzw. seiner Hilfebedürftigkeit liege vor. Der Kläger habe die Fehlzeiten dem Grunde nach selbst eingeräumt und auch angegeben, dass es hierfür keine Entschuldigung gegeben habe, sondern er "zu Hause die Zeit abgesessen" habe. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht erkennbar. Insbesondere liege ein solcher nicht darin, dass der Kläger Probleme gehabt habe, "bei der Stange zu bleiben". Der Zeuge E. habe ausgesagt, dass die Schwierigkeiten des Klägers nicht auf kognitiven Problemen beruht hätten. Sofern dem Kläger die Ausbildung nicht gelegen habe, sei es ihm zuzumuten gewesen, sich um eine andere Ausbildung zu kümmern. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er um die Bedeutung einer Kündigung gewusst habe. Da er keine Rücklagen gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, bei einem Verlust eines Ausbildungsplatzes hilfebedürftig zu werden. Eine besondere Härte im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II liege nicht vor. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen sei, Ermessen auszuüben.

Am 11.07.2017 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 13.06.2017 zugestellte Urteil eingelegt. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch sei nicht nur grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verlustes der Ausbildungsstelle, sondern auch in Bezug auf die Entstehung einer Schadensersatzpflicht. Diese habe der Kläger nicht voraussehen können. Insoweit sei dem Beklagten eine Verletzung seiner Beratungspflicht vorzuhalten. Die Ausbildung sei vom Beklagten betreut worden, dieser habe aber nicht auf das Risiko eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II hingewiesen. Zudem sei der Bescheid vom 05.01.2016 unbestimmt, weil weder Umfang noch Höhe der Erstattungssumme benannt würden.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 14.04.2016 vorgelegt hat und der Senat darauf hingewiesen hat, dass dieser Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, beantragt der Kläger

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2017 zu ändern und den Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2016 sowie den Bescheid vom 14.04.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats ausgeführt, er habe von 2012 bis 2014 in einer Schrottentsorgung auf 400 EUR - Basis gearbeitet. Im Vorfeld der hier maßgeblichen Ausbildung sei ihm erklärt worden, die Ausbildung bestehe aus wöchentlich drei Tagen Arbeit und zwei Tagen Schule. Es sei dann aber umgekehrt gewesen. Er sei nicht mehr zu der Ausbildung gegangen, weil es ihm nicht gelegen habe, die "Schulbank zu drücken". Es sei das erste Mal gewesen, dass er eine Ausbildung abgebrochen habe. Von Juni 2015 bis September 2017 habe er in verschiedenen Firmen als Lagerarbeiter gearbeitet. Zuletzt sei er Briefzusteller bei Q gewesen, diese Stelle habe er verloren, weil an seiner Stelle geförderte Arbeitslose eingestellt worden seien. Außer einigen Meldeversäumnissen habe er abgesehen von dem hier streitigen Sachverhalt keine Probleme mit dem Beklagten gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 sowie der Bescheid vom 14.04.2016, die der Kläger zu Recht mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) angreift. Der nach Erteilung des Widerspruchsbescheides und vor Klageerhebung ergangene Bescheid vom 14.04.2016 ist in Anwendung des Regelungskonzepts von §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (grundlegend BSG Urteil vom 01.08.1978 - 7 RAr 37/77; vgl. auch BSG Urteile vom 29.11.1990 - 7 RAr 10/898 und vom 12.05.1993 - 7 RAr 56/92). Ein neuer Verwaltungsakt wird hiernach (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch die Neuregelung ersetzt wird, eine Ersetzung, wenn der neue Verwaltungsakt ganz oder teilweise an die Stelle des alten Bescheides tritt (zum fließenden Übergang zwischen diesen Begriffen, auf deren Differenzierung es nicht ankommt, Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11). Keine Abänderung oder Ersetzung ist anzunehmen, wenn der Streitstoff ausgetauscht wird oder veränderte Tatsachen zugrunde gelegt werden (hierzu allgemein Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 96 Rn. 4 ff). Der Bescheid vom 14.04.2016 ändert den Bescheid vom 05.01.2016 insoweit ab, als aus der Feststellung einer Ersatzpflicht dem Grunde nach, die noch keinerlei Zahlungsansprüche des Beklagten nach sich zieht, für den betroffenen Leistungszeitraum (hier: 01.07.2015 bis 31.12.2015) eine konkrete Zahlungspflicht des Klägers begründet wird. Der Bescheid vom 14.04.2016 betrifft den identischen Streitstoff (Schadensersatzanspruch des Beklagten) und den identischen Lebenssachverhalt (Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsträger aufgrund des Verhaltens des Klägers). Auch der für die Regelung des § 96 SGG maßgebliche Gesichtspunkt der Prozessökonomie (hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 96 Rn. 2) spricht für eine Einbeziehung des Bescheides vom 14.04.2016 in das Klageverfahren, da im wesentlichen identische Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind (in diesem Sinne für das Verhältnis eines Ablehnungsbescheides über die Befreiung von einer Erstattungspflicht nach § 128 AFG zum nachfolgenden Erstattungsbescheid BSG Urteile vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 6/06 R und vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.03.1999 - L 9 AL 181/97).

Der Umstand, dass das Sozialgericht über den Bescheid vom 14.04.2016 nicht entschieden hat, da der Beklagte den Bescheid dem Sozialgericht nicht mitgeteilt hat, steht einer Sachentscheidung des Senats über diesen Bescheid nicht entgegen. Zwar hat das Sozialgericht, da es den Bescheid vom 14.04.2016 nicht kannte, über einen objektiv streitgegenständlichen Anspruch (Aufhebung auch des Leistungsbescheides) nicht entschieden, so dass ein streitgegenständlicher Anspruch offen geblieben ist, wofür das Prozessrecht mit § 140 SGG das Urteilsergänzungsverfahren vorsieht. Hiervon kann jedoch nach den Grundsätzen des "Heraufholens von Prozessresten" bei Einverständnis der Beteiligten aus prozessökonomischen Gründen abgehen werden (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Weitergehend wird in der Rechtsprechung des BSG vertreten, dass aufgrund der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden Regelung des § 96 SGG das Berufungsgericht auch bei Widerspruch der Beteiligten gegen die Einbeziehung des Ersetzungsbescheides in das Berufungsverfahren an einer Sachentscheidung nicht gehindert ist (BSG Urteil vom 17.11.2015 - B 11a/11 AL 57/04 R; so i. Erg. bereits BSG Urteil vom 21.09.1967 - 6 RKa 27/65). Da der Kläger vorliegend die Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2016 im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragt hat und der Beklagte dem nicht widersprochen, sondern einen Sachantrag gestellt hat, haben die Beteiligten der Einbeziehung des Bescheides ausdrücklich (Kläger) bzw. konkludent (Beklagter) zugestimmt, so dass in jedem Fall eine Sachentscheidung des Senats auch über den Bescheid vom 14.04.2016 erfolgen kann.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 sowie der Bescheid vom 14.04.2016 sind rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beklagte ist nicht berechtigt, eine Ersatzpflicht lediglich dem Grunde nach festzustellen (Bescheid vom 05.01.2016), der Bescheid vom 14.04.2016 ist nicht hinreichend bestimmt und die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht des Klägers nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen nicht vor.

Bei dem Bescheid vom 05.01.2016 handelt es sich - wie sich aus der Formulierung des Bescheides, der keine Zahlungsverpflichtung des Klägers festlegt, und den Ausführungen im Widerspruchbescheid, der eine Feststellung der "Ersatzpflicht dem Grunde nach" regelt, ergibt - um einen s.g. Grundlagenbescheid (zu dieser Terminologie vgl. BSG Urteil vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96) über das Bestehen einer Pflicht des Klägers, alle wegen der Kündigung der Ausbildung gezahlten Leistungen zu erstatten. Die Regelungswirkung des Bescheides vom 05.01.2016 bezieht sich nicht nur auf den Leistungszeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2015, sondern geht darüber hinaus, indem der Beklagte feststellt, der Kläger sei zur Erstattung aller wegen der durch die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese Auslegung im Sinne eines umfassenden Grundlagenbescheides wird bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2016, in dem der Beklagte ausdrücklich ausführt, eine Begrenzung des Ersatzanspruchs sei "in zeitlicher Hinsicht" nicht vorgesehen. Die gesonderte Anhörung der Beklagten zu einer Ersatzpflicht des Klägers für den Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 steht der Auslegung iS eines umfassenden Grundlagenbescheides nicht entgegen, da aus dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont hiermit nur ein Leistungsbescheid für den nachfolgenden Zeitraum angekündigt wird.

Aus diesem Grund hat sich der Bescheid vom 05.01.2016 auch nicht durch den Bescheid vom 14.04.2016 vollständig erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X, sondern er enthält einen über dessen Wirkung hinausgehenden, der Bestandskraft zugänglichen Regelungsinhalt. Dies entspricht auch der Einschätzung der Beteiligten, denn sie haben das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14.04.2016 ruhend gestellt und gehen damit übereinstimmend von einer vorgreiflichen Regelungswirkung des Bescheides vom 05.01.2016 aus.

Für den Erlass eines derartigen Grundlagenbescheides bedürfte es einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage (abweichend i. Erg. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.04.2013 - L 19 AS 1303/12 sowie zu § 92a BSHG BVerwG Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 112/819), an der es vorliegend fehlt.

Die Belastungswirkung eines Grundlagenbescheides, mit dem noch keine konkrete Zahlungsverpflichtung begründet wird, folgt daraus, dass sich der Leistungsträger eine Bindungswirkung für die Ersatzpflicht dem Grunde nach iSd § 77 SGG verschaffen will, die für spätere Leistungsbescheide verbindlich sein soll (hierzu BSG Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 6/01 R). Ein solcher Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Denn jeder Verwaltungsakt setzt die Befugnis der Verwaltung voraus, auf diese Weise zu handeln, dh Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen, die andere binden. Zwar ist keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich, jedoch muss die Zulässigkeit des Verwaltungsakts zumindest im Wege der Auslegung des gesetzlichen Regelungskonzepts zu ermitteln sein (grundlegend BSG Urteil vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96; für Grundlagenbescheide im Leistungsverhältnis entsprechend BSG Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R; abweichend wohl BVerwG Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 112/81, das es ausreichen lässt, dass der Erlass eines Grundlagenbescheides gesetzlich "nicht ausgeschlossen" ist).

Dem Regelungskonzept des § 34 SGB II ist eine Befugnis zum Erlass eines Grundlagenbescheides nicht zu entnehmen.

Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Vorschrift beinhaltet ausschließlich Regelungen zu Ersatzansprüchen und erwähnt Grundlagenbescheide nicht. § 34 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II - verjährungsrechtliche Wirkung eines Leistungsbescheides - geht ersichtlich davon aus, dass die Behörde allein durch einen Leistungsbescheid handelt, andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber sich auch zu der verjährungsrechtlichen Wirkung eines Grundlagenbescheides äußert. Ein zwingendes praktisches Bedürfnis für den Erlass eines Grundlagenbescheides existiert nicht. Die Ersatzpflicht tritt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes ein, ohne dass es der feststellenden Wirkung eines Grundlagenbescheides bedarf. Systematische Erwägungen sprechen gegen die Zulässigkeit eines Grundlagenbescheides: Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X soll die Festsetzung einer nach Aufhebung eines Verwaltungsakts zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Trennung der Entscheidungen zu Grund und Höhe einer Erstattung vermeiden will. Diese gesetzgeberische Wertung ist erst recht für Schadensersatzansprüche nach § 34 SGB II relevant, da diese Vorschrift im Gegensatz zum Normengefüge der §§ 45 ff. SGB X, das Aufhebung und Erstattung als zwei voneinander unabhängige Komponenten vorsieht, eine solche Trennung gerade nicht anordnet. Ein Bescheid, der nur das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Erstattungspflicht dem Grunde nach feststellt, ohne zugleich tatsächlich eine Erstattung in einer konkreten Höhe festzusetzen, verdeutlicht dem Betroffenen schließlich nicht die mögliche Tragweite der Entscheidung und einer evtl. Notwendigkeit, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der Bescheid vom 14.04.2016, ist darüber hinaus rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X ist. Denn es ist nicht erkennbar, für welche Monate der Beklagte in welcher Höhe Leistungen zurückfordert.

Die Differenzierung einer Aufhebung und Erstattung gemäß §§ 45, 48, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach den für jeden Monat zu erstattenden Beträgen wird im Bereich des SGB II aufgrund des Monatsprinzips des § 41 SGB II als erforderlich angesehen (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 18). Da Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich bewilligt werden, muss jedenfalls bei einer Teilaufhebung eindeutig eine monatliche Aufhebung erfolgen und - ggf. in Verbindung mit beigefügten Berechnungsbögen oder zeitgleich erlassenen Änderungsbescheiden, die mit dem Aufhebungsbescheid eine rechtliche Einheit bildeten - auch deutlich werden, in welchem Umfang pro Monat eine Aufhebung bzw. Erstattung erfolgt.

Diese Maßgaben sind auch auf Erstattungsbescheide gemäß § 34 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz der wegen der Herbeiführung der Voraussetzungen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet (Kausalitätserfordernis). Hätten die Leistungen zumindest teilweise auch ohne das Verhalten des Hilfebedürftigen erbracht werden müssen, kann ein Kostenersatz nur für den durch das schuldhafte Verhalten verursachten Mehraufwand verlangt werden (Silbermann, in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. § 34 SGB II, Rn. 36). Aufgrund des Monatsprinzips des SGB II ist zu ermitteln, in welchem Umfang das Verhalten des Leistungsempfängers in jedem Monat kausal für die Leistungserbringung war. Ebenso wie bei einer Erstattung gemäß § 50 Satz 1 SGB X verbietet sich eine Saldierung der Erstattungssummen für die einzelnen Monate. Ist aus dem Bescheid im Falle eines geltend gemachten Teilersatzes nicht zu erkennen, für welchen Monat welche hypothetischen Mittel des Leistungsempfängers angesetzt worden sind, kann sich dieser nicht mit entsprechendem Sachvortrag dagegen zur Wehr setzen.

Der Beklagte hat dem Kläger mit dem Bescheid vom 28.07.2015 Regelbedarfe vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2015 iHv insgesamt 2078,79 EUR bewilligt. Er macht mit dem Bescheid vom 14.04.2016 aber nur Regelbedarfe iHv insgesamt 1949,41 EUR geltend. Der Beklagte dürfte hiermit dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Ausbildungsvergütung des Klägers auch bei einer Fortführung der Ausbildung nicht bedarfsdeckend gewesen wäre. Wie der Beklagte die Ersatzsumme monatlich berechnet und inwieweit er das Verhalten des Klägers in den einzelnen Monaten als kausal für dessen Hilfebedürftigkeit erachtet hat, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Die hypothetische Möglichkeit des Klägers, nachrechnen zu können, welche Beträge auf welcher Berechnungsgrundlage gewährt worden sind, welche Leistungsbeträge sich bei einer Beibehaltung des Ausbildungsverhältnisses ergeben hätten und welcher Anspruch unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens noch übrigblieb, um hieraus die monatliche Aufteilung der Ersatzsumme zu ermitteln, reicht für die Annahme der Bestimmtheit des Ersatzbescheides nicht aus.

Das Verhalten des Klägers erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF. Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist hiernach zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.

Der Kläger hat die Bewilligung der Leistungen nicht herbeigeführt iS dieser Vorschrift. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte und aufgrund einer gebotenen Abgrenzung zu den Sanktionsvorschriften der §§ 31 ff SGB II ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers voraus, das über die Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II hinausgeht und nur unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe anzunehmen ist.

Die Vorgängernorm zu § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II war § 92 a Abs. 1 BSHG in der letzten Fassung vom 23.09.1994. Nach dieser Vorschrift war zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz konnte abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde; es war davon abzusehen, soweit die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Bereits für diese Norm war anerkannt, dass der Ersatzanspruch einen "engen deliktischen Ausnahmetatbestand" (BVerwG Urteil vom 24.06.1976 - V C 41.74) darstellte, der nur erfüllt war, wenn sich das Verhalten des Leistungsempfängers als objektiv sozialwidrig darstellte und der Leistungsempfänger sich dieser Sozialwidrigkeit bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst war (BVerwG Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22/99). In Fortschreibung der Rechtsprechung wird auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II um die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung eines sozialwidrigen Verhaltens des Hilfebedürftigen, das in einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit- oder möglichkeit steht, ergänzt (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.07.2018 - L 6 AS 80/17). Eine hierüber hinausgehende Auslegung der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II verbietet sich, weil sie eine Ausnahme von dem Grundsatz statuiert, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R).

Die bloße Bejahung einer Pflichtverletzung iSd § 31 SGB II reicht nicht aus, um Sozialwidrigkeit im vorbezeichneten Sinne zu bejahen. § 31 SGB II benennt als Sanktionstatbestände ausdrücklich verschiedene Verhaltensweisen, die gleichermaßen eine Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit iSv § 34 Abs. 1 SGB II darstellen können. Die Rechtsfolgen bestehen gemäß § 31 a SGB II in einer gestuften Minderung des Arbeitslosengeldes II iHv 30, 60 oder 100 Prozent des gemäß § 20 SGB II geltenden Regelbedarfs für jeweils drei Monate, wobei die Rechtsfolge bei einer erstmaligen Pflichtverletzung grundsätzlich in einer Minderung iHv 30 Prozent besteht und es für eine Erhöhung der Minderung einer weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres sowie einer erneuten konkret-individuellen Belehrung bedarf. Jede der in § 31 SGB II aufgeführten Verhaltensweisen ist geeignet, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verursachen. Würde - wie hier im Ergebnis von dem Beklagten und dem Sozialgericht angenommen - die reine Erfüllung eines Sanktionstatbestandes ausreichen, um eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II zu begründen und den Ersatz sämtlicher Sach- und Geldleistungen für einen unbestimmten Zeitraum nach sich ziehen, würde das differenzierte, gestufte und ersichtlich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgestaltete Sanktionssystem der §§ 31 ff SGB II unterlaufen. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, nach der die Anwendung des § 34 SGB II durch die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II und eine entsprechende Leistungsminderung nicht gesperrt wird (BSG Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R). Der erkennende Senat nimmt keine Sperrwirkung der Sanktionsvorschriften an, sondern hält lediglich im Hinblick auf das ausdifferenzierte Sanktionensystem eine einschränkende Auslegung von § 34 SGB II für geboten.

Das BSG hat den Begriff der Sozialwidrigkeit im Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R für den Bereich des AsylbLG definiert als "Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar" ist. Dem Senat erscheint es geeignet, den Begriff der Unentschuldbarkeit mit einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen auch als maßgeblich für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 34 SGB II anzusehen. Nur durch eine derartige Einschränkung wird verhindert, dass das ausdifferenzierte Sanktionssystem der §§ 31 ff SGB II durch Schadensersatzpflichten unterlaufen wird. Allein eine entsprechende Beschränkung gewährleistet auch, dass grundsätzlich systemfremde Kausalitätserwägungen im Leistungssystem des SGB II angewendet werden. Sie ist zudem Ergebnis einer verfassungskonformen Interpretation von § 34 SGB II: Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ein unmittelbar verfassungsrechtlich garantierter Anspruch zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums (grundlegend BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Diese verfassungsrechtliche Verankerung verbietet es, Leistungen, die - wie hier - auf einem einfachen Eigenverschulden des Betroffenen beruhen, im Ergebnis nur vorläufig, quasi als Darlehen zur Überbrückung einer akuten Notlage, zu bewilligen, um sie anschließend im vollen Umfang zurückzufordern.

An einem unentschuldbaren Verhalten des Klägers mit einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit fehlt es. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, er habe während des Ausbildungsverhältnisses erkannt, dass eine maßgeblich schulisch orientierte Ausbildung ihm nicht liege. Bei der Wertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG besonders geschützt ist. Zwar begründet dies allein keinen wichtigen Grund des Klägers für ein bloßes Fernbleiben von der Maßnahme. Diesem Verhalten konnte der Beklagte jedoch mit einer Sanktion gemäß § 31 SGB II in hinreichendem Maße begegnen (zur Zulässigkeit der Feststellung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen der Aufgabe einer Berufsausbildung vgl. BSG Urteil vom 13.03.1990 - 11 RAr 69). Ein über eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II hinausgehender Vorwurf iS unentschuldbaren Verhaltens ist dem Kläger nicht zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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