L 4 AS 431/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 AS 883/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 431/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 und gegen eine Erstattungsforderung in Höhe von 27.599,50 EUR, jeweils wegen der Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der 1957 geborene Kläger wohnte zunächst seit August 1996 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der Z. in H ... Ab dem 19. August 2002 war er mit Hauptwohnsitz in der L. in G. gemeldet. Dort wohnte auch die 1959 geborene Zeugin B. (Zeugin). Nachdem der Kläger am 25. November 2002 wieder in seine Wohnung in der Z. gezogen war, zog die Zeugin am 30. Juli 2003 ebenfalls dorthin.

Am 29. Juli 2004 schlossen der Kläger und die Zeugin einen Mietvertrag über die Vermietung von zwei Zimmern in der im Eigentum der Zeugin stehenden Wohnung W., H. ab 1. August 2004. Der Mietvertrag sah eine Mitbenutzung von Küche, Korridor, Bad, Toilette und Kellerraum durch den Kläger vor. Der Mietzins betrug 315,00 EUR monatlich zuzüglich Nebenkosten für Strom und Warmwasser in Höhe von 30,00 EUR. Zum 1. August 2004 zog der Kläger zusammen mit der Zeugin dort ein.

Am 20. November 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er legte dabei den Mietvertrag mit der Zeugin vor. Im Antragsformular kreuzte er im Abschnitt II. "Persönliche Verhältnisse der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen" an, "allein stehend" zu sein. Angaben zu sonstigen Personen, mit denen er zusammenlebt, machte er in diesem Abschnitt nicht. Im Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung machte der Kläger zu der Frage 5, ob in der Wohnung weitere Personen außer den Personen der Bedarfsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft leben, ebenfalls keine Angaben.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. August 2011 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Regelleistung und Unterkunftskosten. Der Kläger zahlte in diesem Zeitraum ausweislich der Kontoauszüge monatlich 315,00 EUR Miete an die Zeugin. Ab März 2009 erzielte der Kläger geringfügiges Einkommen aus einer Tätigkeit als Aushilfsfahrer bei der Firma A. GmbH. Das schwankende Arbeitseinkommen wurde in der Folgezeit jeweils in Änderungsbescheiden berücksichtigt.

Die Bewilligungen der Beklagten erfolgten dabei für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 durch Bescheid vom 28. November 2007, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 durch Bescheid vom 11. Juni 2008, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 durch Bescheid vom 27. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Februar 2009, 30. März 2009, 6. Mai 2009, 27. Mai 2009, 17. Juni 2009 und 7. Juli 2009, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 durch Bescheid vom 18. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. August 2009, 4. September 2009, 9. Oktober 2009, 12. November 2009, 10. Dezember 2009, 14. Januar 2010 und 25. Juli 2011, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 durch den Bescheid vom 10. Dezember 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Februar 2010, 16. März 2010, 16. April 2010, 10. Mai 2010 und 25. Juli 2011, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 durch Bescheid vom 4. Juni 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. November 2010, 19. November 2010 und 25. Juli 2011, für die Zeit 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 durch Bescheid vom 25. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 25. Juli 2011 und schließlich für die Zeit vom 1. Juli 2011 – 31. Dezember 2011 durch Bescheid vom 8. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2011.

In den jeweils zum Ende eines Bewilligungsabschnittes eingereichten Weiterbewilligungsanträgen vom 10. Juni 2008, 27. November 2008, 5. Juni 2009, 25. November 2009, 3. Juni 2010, 23. November 2010 und 7. Juni 2011 gab der Kläger jeweils an, hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hätten sich keine Änderungen ergeben.

Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages vom 7. Juni 2011 erklärte der Kläger in der Anlage UF (Unfallfragebogen), dass er am 11. September 2010 einen Verkehrsunfall gehabt habe. Halterin des Unfall-Fahrzeuges war die Zeugin.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, diverse Unterlagen einzureichen, u.a. zum Untermietverhältnis mit der Zeugin sowie die "Anlage VE" zur Überprüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszufüllen. Der Kläger erklärte unter dem 10. Juli 2011 in der Anlage VE zu dem Verhältnis zur Zeugin, dass es sich um ein reines Mietverhältnis mit getrennten Haushalten handele. Er verneinte die Fragen nach einem Zusammenleben mit gemeinsamem Haushalt, mit gemeinsamen Kindern, oder der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

Der Besuchsdienst des Beklagten führte am 10. August 2011 einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Nach dem Bericht vom 11. August 2011 konnten an der Klingel die Namen des Klägers und der Zeugin auf einem Schild vorgefunden werden. Der Kläger und die Zeugin seien bei dem Hausbesuch anwesend gewesen. Der Kläger habe dem Besuchsdienst die von ihm genutzten Räumlichkeiten gezeigt. Die Wohnung habe aus einem Arbeitszimmer, einem Schlafzimmer, Küche, einem Badezimmer sowie einem weiteren Zimmer, bei dem die Tür geschlossen gewesen sei, bestanden. Im Flur der Wohnung hätten sich an der Garderobe einige Damenschuhe befunden. In dem Arbeitszimmer, von dem der Kläger erklärt habe, dass es sein Zimmer sei, habe ein Tisch mit einem PC vorgefunden werden können. In einer Ecke des Zimmers hätten sich einige Herren-Schuhe befunden. Persönliche Unterlagen des Klägers seien auf einer Kommode vorgefunden worden. In diesem Zimmer seien bis auf den Stuhl am PC-Tisch keine Sitzmöglichkeiten vorzufinden gewesen. Auch ein Fernseher sei nicht vorhanden. Im Schlafzimmer, welches nach Angaben des Klägers nur von diesem genutzt werde, fand der Besuchsdienst ein bezogenes Doppelbett mit einer benutzten Bettdecke und zwei benutzten Kopfkissen vor. Links und rechts von dem Bett habe sich je ein kleiner Nachttisch, auf dem jeweils ein Wecker gestanden habe, befunden. Auf dem Fußboden auf der rechten Seite des Bettes habe eine Frauenzeitschrift gelegen. Der Kläger habe ohne Nachfrage erklärt, eine Freundin zu haben, die sich nach eigenen Angaben auch manchmal mehrere Tage hintereinander bei ihm aufhalte. Die Frauenzeitschrift stamme ebenfalls von ihr. Der Kleiderschrank sei zu einem Drittel mit weiblicher Kleidung gefüllt gewesen. Der Kläger habe dazu erklärt, dass diese Kleidung ebenfalls von seiner Freundin stamme. Auf der Kommode am Fußende des Bettes habe ein großer Flachbildfernseher gestanden. Im Badezimmer hätten sich im Badezimmerschrank an einer Seite nur Kosmetika des Klägers befunden. Eine Zahnbürste sei nicht vorhanden gewesen. Im mittleren und rechten Bereich des Badezimmerschrankes seien weibliche Kosmetika und im mittleren Bereich außerdem ein Becher mit zwei Zahnbürsten sowie eine Elektrozahnbürste vorgefunden worden. Der Kläger habe erklärt, dass keine der Zahnbürsten ihm gehöre. Seine Zahnbürste sei abgelaufen, so dass er momentan keine habe. Seine Freundin bringe ihre Kosmetika immer in einer Tasche mit. Im Kühlschrank in der Küche werde nach Angaben des Klägers eine Trennung der Lebensmittel von ihm und der Zeugin durchgeführt. Der Betreuungsdienst stellte fest, dass unter den vorgefunden Lebensmitteln in zwei Fächern je einmal Fleischsalat und Margarine vorzufinden gewesen sei, gab aber zu bedenken dass es sich dabei jeweils um eine angebrochene Packung und eine frische Packung handeln könnte, weshalb eine Trennung nicht eindeutig bestätigt werden könne. Der Kläger gab an, es werde getrennt eingekauft, gegessen und auch Wäsche gewaschen. Den Keller dürfe er mittlerweile nicht mehr mitbenutzen und die Nutzung des Autos der Zeugin, mit dem er einen Verkehrsunfall gehabt habe, sei eine Ausnahme gewesen. Eine Besichtigung des Zimmers der Zeugin sei von dieser verweigert worden. Durch den Türspalt habe der Betreuungsdienst jedoch erkennen können, dass in dem Zimmer eine Couch und ein kleiner Couchtisch gestanden habe. In der Nachrecherche habe der Betreuungsdienst mittels Melderegisterauskunft feststellen können, dass die Zeugin mindestens einmal mit dem Kläger gemeinsam umgezogen sei.

Mit Schreiben vom 24. August 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zahlungen an ihn ab September 2011 vorläufig eingestellt habe, weil der Beklagte von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Klägers mit der Zeugin ausgehe. Dem Kläger wurde dazu Gelegenheit gegeben, sich zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung zu äußern. In einem weiteren Schreiben vom 24. August 2011 forderte der Beklagte vom Kläger Unterlagen in Bezug auf die Zeugin an (Ausweis, die letzten drei Verdienstabrechnungen, Vermögensnachweis, Grundbucheintrag).

Mit Stellungnahme vom 30. August 2011 gab der Kläger an, er bilde mit der Zeugin keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Sie sei seine Vermieterin, sie wirtschafteten nicht zusammen. Die Frauenkleidung, welche im Rahmen des Hausbesuches gefunden wurde, gehöre seiner Freundin T ... Wenn diese ab und zu bei ihm sei und auch gelegentlich von ihm aus zur Arbeit fahre, habe sie die Möglichkeit, ihre Kleidung zu wechseln und für ihre Arbeit zusammenzustellen.

In einer am 6. September 2011 bei dem Beklagten eingegangenen anonymen Anzeige wurde angegeben, der Kläger und die Zeugin bildeten seit Jahren ein Paar, führen zusammen in Urlaub und kauften zusammen ein.

Unter dem 27. September 2011 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass ihm ab dem 1. Januar 2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 27.599,50 EUR zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf die Anhörung äußerte der Kläger sich nicht.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 kündigte die Zeugin den Untermietvertrag für das Untermietverhältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 2011. Zum 1. November 2011 war der Kläger unter der Anschrift C. in H. gemeldet.

Mit Rücknahme und Erstattungsbescheid vom 2. Februar 2012 nahm der Beklagte "die Entscheidungen vom 28. November 2017, 11. Juni 2008, 27. November 2008, 18 Juni 2009, 10. Dezember 2009, 4. Juni 2010, 25. November 2010 und 8. Juni 2011 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II" vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 ganz gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch zurück. Vom Kläger seien gemäß § 50 SGB X insgesamt 27.599,50 EUR zu erstatten. Anhand der Aktenlage und des Berichtes des Außendienstes vom 11. August 2011 werde dem Kläger eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Zeugin ab erneuter Antragstellung am 1. Januar 2008 unterstellt. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 20. November 2007 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.

Am 13. Februar erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Februar 2012. Der Kläger habe keine grob fahrlässig falschen Angaben gemacht. Die Zeugin sei trotz enger Freundschaft und des mehrjährigen Zusammenwohnens auch nach zwei gemeinsamen Umzügen nicht bereit gewesen, für den Kläger einzustehen, und habe ihm dies gegenüber durch die strikte wirtschaftliche Trennung der Verhältnisse deutlich gemacht. Es sei getrennt gewirtschaftet worden. Die Zeugin habe von ihm erwartet, dass er trotz der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung Miete zahle. Die Zeugin habe das Untermietverhältnis gekündigt und eine langjährige enge Beziehung beendet, weil sie mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle und befürchtete, in Anspruch genommen zu werden oder gar vor Gericht auftreten zu müssen. Die Vermutung der Einstehensgemeinschaft sei zwar begründet, da sich das Bild einer Partnerschaft und auch eines Zusammenlebens darstelle, welches lediglich in finanzieller Hinsicht getrennt worden sei. Dem Kläger könne aber nicht vorgeworfen werden, dass er wegen des entgegenstehenden Willens der Zeugin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgeschlossen habe. Es sei Sache des Beklagten gewesen, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aufzuklären. Eigeninitiative könne man von dem Kläger nicht verlangen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger mit der Zeugin zusammen gewohnt habe. Der Kläger habe die erbrachten Leistungen verbraucht und berufe sich auf Vertrauensschutz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Aufhebung der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 sei auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III rechtmäßig erfolgt. Die für den Zeitraum bewilligten Leistungen beruhten auf Angaben, welche der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig, zumindest unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Leistungen vom 20. November 2007 nicht angegeben, dass er in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Die Angaben seien für die Höhe der Leistung erheblich gewesen. Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde vermutet, weil der Kläger und die Zeugin in der Wohnung im W. länger als ein Jahr zusammengelebt hätten. Dass der Wille füreinander einzustehen nicht vorhanden gewesen sei, sei nicht nachgewiesen worden.

Mit seiner am 19. März 2012 zum Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage ist der Kläger dem Einwand der groben Fahrlässigkeit entgegengetreten. Der Beklagte habe es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären. Er, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Zeugin nicht willens sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ausgehend von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er in den Antragsunterlagen nicht angegeben habe, in einer Einstehensgemeinschaft zu leben; ein entsprechender Einstandswillen habe nicht bestanden.

Zum 30. November 2013 ist der Kläger wieder in die Wohnung W. gezogen und hat dort mit einem Mit-Untermieter gewohnt. Die Zeugin ist in eine Wohnung in H1 umgezogen.

In einer ersten mündlichen Verhandlung vom 19. September 2014 hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers und der Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Rechtsstreit ist in der Verhandlung zur Ermittlung von Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten der Zeugin vertagt worden.

In der Folgezeit hat die Zeugin Nachweise über ihre Einkommens- und Vermögenslage eingereicht. Die Beklagte hat noch weitere Unterlagen zur Vervollständigung nachgefordert, die jedoch nicht eingegangen sind. Eine abschließende Betrachtung der Hilfebedürftigkeit des Klägers bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin hat die Beklagte im weiteren Verfahren bisher nicht angestellt.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016 hat das Sozialgericht erneut den Kläger und die Zeugin vernommen. Der Kläger hat dabei ausgeführt, er habe entgegen den Angaben gegenüber dem Besuchsdienst des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt keine Freundin gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Durch Urteil vom 24. Oktober 2016 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nach § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 und § 50 Abs. 1 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III seien nicht erfüllt gewesen. Es könne dabei dahinstehen, ob die dem Kläger gegenüber erlassenen Leistungsbewilligungen rechtmäßig gewesen seien, oder ob die Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht hätten bewilligt werden dürfen. Jedenfalls habe der Kläger selbst bei Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber ergangenen Bewilligungsentscheidungen auf deren Bestand vertraut, weil er die Leistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes verbraucht habe. Vertrauensausschlussgründe nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bestünden nicht. Der Kläger habe die Leistungsbewilligungen nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt. Bei der Angabe des Kläger in seinem Leistungsantrag, er sei "allein stehend" handele es sich nicht um eine arglistige Täuschung. Ein Täuschungsvorsatz des Klägers sei nicht erkennbar. Der Kläger sei sich, selbst wenn eine Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin objektiv bestanden haben sollte, dieses rechtlichen Umstandes bei Antragstellung angesichts seines Verständnisses des Begriffes "allein stehend" nicht bewusst gewesen. Er habe deutlich gemacht, dass das Wort "allein stehend" für ihn die Bedeutung habe, dass jemand, der allein stehend sei, auch allein in dem Sinne lebe, dass er seine gesamten Angelegenheiten allein regle. Das Adjektiv "allein stehend" werde auch im allgemeinen Sprachgebrauch gleichgesetzt mit Begriffen wie "unverheiratet", "ledig" oder auch "ohne Familie oder Verwandte". Dabei sei auch im Falle des Zusammenlebens mehrerer Singles in einer Wohnung eine Bezeichnung der jeweils einzelnen Personen als "allein stehend" nicht ausgeschlossen. Diese Beschreibung habe bei Antragstellung auch auf das Verhältnis des Klägers zur Zeugin zugetroffen, mit der er weder verheiratet gewesen sei noch nach Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugin ein Liebesverhältnis gepflegt habe. Die Leistungsbewilligungen hätten auch nicht auf Angaben beruht, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig machte. Selbst wenn die Annahme richtig wäre, der Kläger habe bei Antragstellung in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin gelebt, sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die dann objektiv unrichtige Angabe, er sei "allein stehend" in vorsätzlicher oder in grob fahrlässiger Weise unrichtig gemacht habe. Ein Vorsatz sei auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Auch grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Es sei dem juristisch nicht geschulten Kläger nicht vorzuwerfen, dass er den Begriff "allein stehend" bei Stellung seines Leistungsantrages nicht im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach dem SGB II deutete, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches. Entsprechende Erläuterungen, die den Kläger zu einem anderen Begriffsverständnis hätten veranlassen müssen, habe das verwendete Antragsformular nicht enthalten. Der Beklagte habe sich auch nicht veranlasst gesehen, durch entsprechende Nachfragen bei dem Kläger auf eine Klärung hinzuwirken, auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der rechten der genannten Spalten im Antragsformular keine Option angekreuzt hatte und obwohl dem Beklagten bereits bei Antragstellung der mit der Zeugin geschlossene Mietvertrag vorgelegt worden sei, in welchem in Bezug auf Küche, Korridor, Bad, Toilette und Kellerraum lediglich von einer "Mitbenutzung" die Rede sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine eventuelle Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber ergangenen Bewilligungsentscheidungen gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.

Am 29. November 2016 hat der Beklagte Berufung gegen das ihm am 4. November 2016 zugestellte Urteil des Sozialgerichtes eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die bewilligten Leistungen seien zurückzunehmen gewesen, da die Leistungsbewilligung auf Angaben beruht habe, die der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II angegeben, er sei allein stehend, obwohl er mit der Zeugin zusammenlebte und mit ihr eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gebildet habe. Der Kläger habe durch das Ankreuzen des Begriffes "allein stehend" im Antragsformular trotz des Umstandes, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu der Zeugin bestand, zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Er habe gewusst, dass er durch das Ankreuzen des Begriffes "allein stehend" im Antragsformular erkläre, ohne eine feste Partnerschaft zu sein. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger bei seinen Angaben im Antragsformular die Bedeutung des Begriffes "allein stehend" nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgeberauches, nämlich ohne festen Partner, also Single zu sein, verstanden habe. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Begriffsverständnis im Sinne von "allein leben" schließe das Vorliegen einer festen Paarbeziehung ebenso aus, wie die Bezeichnung "allein stehend". Der Kläger habe die Bedeutung des Begriffes "Partner/in in Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" kennen müssen, denn in dem Antrag vom 20. November 2007 sei auf die in den Ausfüllhinweisen enthaltenen Erläuterungen zum diesem Begriff ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beklagte habe auf die eindeutigen Angaben des Klägers, er sei "allein stehend" vertrauen und vom Vorliegen einer Wohngemeinschaft ausgehen dürfen. Aus der sich aus dem Mietvertrag ergebenden gemeinsamen Nutzung von einigen Räumen der Wohnung habe der Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer Bedarfsgemeinschaft schließen können. Ein Untermietverhältnis sei für Alleinstehende, die in einer Wohngemeinschaft leben, üblich. Es habe dem Kläger oblegen, bei Unklarheiten nachzufragen. Der Kläger habe ferner zu Punkt 5 des Zusatzblattes 1 keine Angaben gemacht. Hätte er mit der Zeugin lediglich in einer Wohngemeinschaft gelebt, seien Angaben an dieser Stelle zu tätigen gewesen. Es habe zwischen dem Kläger und der Zeugin eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorgelegen. Dafür spreche, dass der Kläger und die Zeugin seit dem Jahr 2002 zusammen gelebt hätten. Die Wohnsituation in der Wohnung W. habe der einer klassisch eingerichteten Wohnung von Paaren entsprochen. Weitere Indizien seien das nicht nur einmalige Benutzen des PKW der Zeugin durch den Kläger, sowie das nicht nur einmalige Bezahlen der Einkäufe des Klägers durch die Zeugin. Auch habe mindestens ein gemeinsamer Urlaub stattgefunden. An den Kosten für Telefon und GEZ habe sich der Kläger nicht beteiligt. Der angefochtene Bescheid genüge im Übrigen dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dass nicht alle Änderungsbescheide ausdrücklich genannt seien, sei unschädlich. Der Rücknahmezeitraum sei konkret benannt. Da die bewilligten Leistungen in ganzer Höhe zurückgenommen worden seien, sei die Rücknahme hinreichend bestimmt, denn den für die streitige Zeit erlassenen Bewilligungs- und Änderungsbescheiden könnten sämtliche bewilligten Leistungen entnommen werden. Die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft dürfte angesichts des Einkommens des Klägers und der Zeugin im Aufhebungszeitraum auszuschließen sein.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt durch seinen Bevollmächtigten vor, die glaubhafte Zeugin habe bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht ein Verhältnis zum Kläger beschrieben, welches nicht als Einstehensgemeinschaft gewertet werden könne. Eine Wirtschaftsgemeinschaft habe nicht bestanden, es sei ein echtes Untermietverhältnis mit einer langen Freundschaft und einer Zweckgemeinschaft gewesen. Von dem Kläger sei bei Antragstellung keine Tatsachenangabe, sondern eine subjektive Wertung gefordert worden. Der Kläger habe bei Antragstellung nach seinem Verständnis eine Wertung der Beziehung zu der Zeugin vorgenommen, die er schon lange gekannt und von deren fehlender Einstandsbereitschaft er gewusst habe. Es seien keine Tatsachen ermittelt worden, nach denen dem Kläger vorgeworfen werden könne, dass er ganz naheliegende Überlegungen beim Ausfüllen der Antragsformulare nicht angestellt gehabt habe. Der Kläger habe dem Beklagten von Anfang an mitgeteilt, dass er nur zwei Zimmer einer größeren Wohnung angemietet gehabt und dass die Wohnung im Eigentum seiner Vermieterin gestanden habe. Für ihn habe festgestanden, dass der Beklagte gewusst habe, dass er bei seiner Vermieterin wohne und diese sich die Räume mit ihm teile. Gleichwohl habe der Beklagte keine Ermittlungen zur Wertung des Verhältnisses angestellt.

Der Senat hat am 10. Dezember 2018 über die Berufung mündlich verhandelt und den Kläger und die Zeugin befragt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2016 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012. Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 sowie die Rückforderung in Höhe von 27.599,50 EUR.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (151 SGG) erhoben.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben.

Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft und auch sonst zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beurteilt sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 45 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Nach der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II anwendbaren Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 2. Februar 2012 unterliegt keinen Zweifeln, insbesondere ist der Kläger durch Schreiben vom 27. September 2011 gem. § 24 Abs. 1 SGB X zu einer Aufhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X ausdrücklich angehört worden.

Die Aufhebungsentscheidung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in die Lage versetzt werden, die im Verwaltungsakt getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 16 ff.)

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist dabei zwar bestimmt, aber hinsichtlich des Umfanges der Aufhebung auslegungsbedürftig (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Er bezeichnet in seinem Verfügungssatz konkrete Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum ("vom 28. November 2007, 11. Juni 2008, 27. November 2008, 18. Juni 2009, 10. Dezember 2009, 4. Juni 2010, 25. November 2010 und 8. Juni 2011"), die vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 "ganz zurückgenommen" werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert eine "Gesamtforderung" von 27.599,50 EUR sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt. Jede dieser in einem Verfügungssatz getroffenen Regelungen ist dabei zwar hinreichend bestimmt. Werden jedoch beide Regelungen vor dem Hintergrund der weiteren, im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannten Änderungsbescheide, einander gegenübergestellt, so zeigt sich, dass die Verfügungssätze des Aufhebungsverwaltungsaktes und des Erstattungsverwaltungsaktes nicht deckungsgleich sind: Entweder umfasst der Aufhebungsverwaltungsakt mehr Bewilligungsentscheidungen als in seinem Verfügungssatz konkrete Bescheide mit Datum bezeichnet sind, oder der Erstattungsverwaltungsakt fordert in seinem Verfügungssatz einen zu hohen Betrag (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 19).

Der hinreichend bestimmte, aber auslegungsbedürftige Aufhebungsverwaltungsakt, an dessen Verfügungssatz der hiermit verbundene, die zu erstattende Leistung festsetzende Erstattungsverwaltungsakt anknüpft, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nach dem objektiven Empfängerhorizont auslegungsfähig, ohne dass dem bereits der Wortlaut seines Verfügungssatzes entgegensteht (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 20). Aus der vorangegangenen Anhörung, dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen für den Kläger als objektiven Empfänger ergibt sich hier nach Auslegung unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Änderungsbewilligungsbescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die dem Kläger bewilligten Leistungen regelten.

Die Aufhebungsentscheidung ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 45 SGB X für den zu beurteilenden Zeitraum nicht vorlagen. Die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen waren nicht bei ihrem Erlass rechtswidrig. Der Hilfebedürftigkeit des Klägers stand nicht möglicherweise vorhandenes Einkommen und Vermögen der Zeugin entgegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Die Hilfebedürftigkeit des Klägers ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht deshalb entfallen oder gemindert gewesen, weil er mit der Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätte und das Einkommen und Vermögen der Zeugin bei ihm zu berücksichtigen wäre. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Umschrieben wird damit eine eheähnliche Gemeinschaft, bei der von zentraler Bedeutung ist, dass sich die Partner im Sinne eines wechselseitigen Einstandswillens so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (LSG Hamburg, Beschluss vom 20.9.2017 – L 4 AS 254/17 B ER, m.w.N.; Beschluss vom 29. Juni 2011 – L 5 AS 197/11 B ER). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 14, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25) müssen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II drei Merkmale gegeben sein: Bei den fraglichen Personen muss es sich (1.) um Partner handeln, die (2.) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben, und zwar so, dass (3.) nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den ersten beiden Kriterien handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens vorliegen müssen. Sofern die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn einer der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgezählten vier Fälle positiv festgestellt werden kann. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 14, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25).

Vorliegend hält es der Senat nach der Beweisaufnahme bereits nicht für erwiesen, dass es sich bei dem Kläger und der Zeugin um in einem gemeinsamen Haushalt lebende Partner handelt.

Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG (vgl. Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234) und BSG auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 20). Der Begriff der "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" wird gegenüber der bloßen Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 25). Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist dabei mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben. Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierten Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw. nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 22). Zusätzlich bedarf es des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 20). Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigen, ist durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (BSG, Urteil vom 23.8 2012 – B 4 AS 34/12 R, juris Rn. 13).

Nach dem persönlichen Eindruck des Klägers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 sieht der Senat das Bestehen einer eheähnlichen Partnerschaft und einen darauf beruhenden Einstandswillen nicht als erwiesen an. Der Kläger und die Zeugin haben sich vielmehr aufgrund vorangegangener Eheerfahrungen ausdrücklich nicht mehr auf das Modell einer Ehe oder einer eheähnlichen Verbindung einlassen wollen, so dass die zwischen ihnen bestehende Bindung nicht denen zwischen Eheleuten gleicht. Der Kläger hat ausgeführt, er sei früher einmal verheiratet gewesen und wolle so ein Verhältnis nicht mehr. Er sehe sich jetzt als wirtschaftlich eigenständig an und kümmere sich um seine Angelegenheiten schon immer selbst. Entsprechend beschrieb der Kläger sein Verhältnis zu der Zeugin ausdrücklich nicht als eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Auch die Zeugin bezeichnete ihr Verhältnis zum Kläger als nicht mehr als freundschaftlich. Jeder von ihnen sei selbständig, entsprechend habe sie sich von ihm auch nach ihrer gescheiterten Ehe nicht abhängig machen wollen. Der Senat hält die Aussagen des Klägers und der Zeugin für glaubwürdig. Sie decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Klägers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. September 2014 und vom 24. Oktober 2016. Die Zeugin äußerte in der Vernehmung durch den Senat, wie auch schon früher in der Vernehmung durch das Sozialgericht, den Kläger nicht unterstützen zu wollen und ihm auch früher kein Geld gegeben zu haben. Als sie durch die Ermittlungen des Beklagten erfuhr, dass der Verdacht besteht, dass sie mit dem Kläger eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, hat sie im Gegenteil das bestehende Mietverhältnis mit dem Kläger gekündigt und den Kläger so zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung veranlasst. Die innere Verbundenheit zum Kläger reichte damals tatsächlich nicht aus, um eine äußere Krise zu bewältigen und in dieser für ihn einzustehen. Dass insbesondere die Zeugin zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellt, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet, ist vor diesem Hintergrund für den Senat nicht erwiesen. Nach dem persönlichen Eindruck von dem Kläger und der Zeugin besteht beim Senat vielmehr die Überzeugung, dass zwei lebenserfahrene Personen nach gescheiterten Beziehungen eine eigene Form der Freundschaft schlossen, ohne die festere Bindung einer Ehe oder eines eheähnlichen Verhältnisses eingehen zu wollen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Verhältnisse in der Wohnung W., so wie sie vom Besuchsdienst des Beklagten vorgefunden wurden, ein Indiz für das Bestehen einer über eine Freundschaft hinausgehenden Beziehung des Klägers und der Zeugin bilden können. Insbesondere, dass die Zeugin einen Teil ihrer Kleidung im Kleiderschrank im Schlafzimmer des Klägers aufbewahrte, kann auch dafür sprechen, dass eine Trennung der Lebensbereiche nicht konsequent durchgehalten wurde. Allerdings lässt sich anhand der Beweisaufnahme nicht erweisen, dass die Lebensbereiche nicht ansonsten konsequent getrennt wurden. Der Kläger hat dem Senat gegenüber übereinstimmend mit der Zeugin angegeben, dass er ausschließlich das Bett in dem ihm zustehenden Schlafzimmer genutzt habe, da er große Betten bevorzugt habe. Die Zeugin habe sich nur nach Rücksprache mit ihm ihrer Kleider bedient, die in seinem Zimmer aufbewahrt wurden. Die Zeugin schlief nach eigenen Angaben in dem von ihr genutzten Wohnzimmer auf der Schlafcouch. Die Erkenntnisse des Hausbesuches stehen diesen Angaben nicht entgegen. Insgesamt kommt danach den Gründen, welche für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ins Feld geführt werden können, unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände nach der Auffassung des Senates kein überwiegendes Gewicht zu.

Die lange Zeit des gemeinsamen Kennens und Zusammenwohnens sowie der Umstand, dass der Kläger und die Zeugin zusammen umgezogen sind, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Kläger und die Zeugin kannten sich langjährig aus einer familiären Verbundenheit heraus. Die Zeugin war die Cousine der früheren Ehefrau des Klägers. Sie konnten sich aufgrund dieser Verbindung in der Vergangenheit zweckdienlich sein, was eher ein pragmatisches Verhältnis zeigt. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie zunächst in Gaggenau mit dem Kläger gewohnt habe, als dieser dort für eine kurze Zeit eine Arbeitsstelle hatte und bei ihr untergekommen ist. Im Gegenzug konnte sie kurzzeitig bei ihm in seine Wohnung in Hamburg einziehen. Als sie sich dann in Hamburg eine Eigentumswohnung gekauft hat, hat sie den Kläger als Mieter aufgenommen, weil die Wohnung teuer war. Er hat dann auch ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge die ganze Zeit hindurch die vereinbarte Miete entrichtet. Dass der Kläger in die Wohnung mit einzog, war ihr nach ihrer Aussage vor dem Senat auch deshalb recht, weil sie ihn vorher schon kannte.

Ein substantielles Zusammen-Wirtschaften im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung konnte der Senat dabei für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht feststellen. Die Zeugin und der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend geschildert, dass sie nicht gemeinsam füreinander eingekauft haben. Selbst wenn sie gemeinsam zum Einkaufen gefahren sind, hätten sie getrennt bezahlt. Auch im Kühlschrank hatten sie nach ihren Angaben getrennte Fächer. Diese Angabe konnte auch durch die Feststellungen des Besuchsdienstes des Beklagten nicht widerlegt werden. Auch die übrigen Aussagen decken sich insoweit mit den vorausgegangenen Angaben der Zeugin und des Klägers. Sie haben bereits im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialgericht angegeben, dass sie getrennt eingekauft, gegessen und auch die Wäsche gewaschen hätten. Zudem gab es kein gemeinsames Konto und keinen gegenseitigen Zugriff auf das Konto des jeweils anderen. Auch gehörte die Eigentumswohnung der Zeugin allein, wurde von ihr allein finanziert und ist von der Zeugin nach der Angabe des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren auch selbst ausgesucht worden, was wiederum für das Unabhängigkeitsstreben der Zeugin spricht.

Dass der Kläger nach seinen Angaben bei besonderen Gelegenheiten das Kraftfahrzeug der Zeugin benutzte, er selten mal Freizeitaktivitäten mit der Zeugin zusammen unternahm und auch einmal zusammen mit ihr in der Urlaub fuhr, steht der Bewertung des Senates schließlich nicht entgegen. Der Kläger und die Zeugin haben angegeben, dass die Benutzung des Fahrzeuges der Zeugin die Ausnahme gewesen sei. Gemeinsame Tagesaktivitäten gab es nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin schon wegen der arbeitsbedingten Abwesenheit der Zeugin kaum. Nach den Ausführungen des Klägers hatte jeder einen eigenen Fernseher. Sehr selten sei am Wochenende einmal gemeinsam ferngesehen worden. Der Kläger hat im Übrigen ausgesagt, dass ein eingehender kommunikativer Austausch mit der Zeugin nicht üblich gewesen sei. Die Angabe, dass er wenig von dem Leben der Zeugin mitbekommen habe, sie kaum geredet hätten, da die Zeugin sehr ruhig sei, ist für den Senat angesichts des persönlichen Eindruckes von der Zeugin nachvollziehbar. Beide sagten auch übereinstimmend aus, keinen gemeinsamen Freundeskreis zu haben. Dass die Zeugin und der Kläger nach ihren übereinstimmenden Aussagen einmal zusammen in den Urlaub gefahren sind, lässt sich ebenso mit dem Bestehen einer bloß vertrauten Freundschaft vereinbaren.

Der Senat brauchte mangels Vorliegens einer Einstandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht weiter darüber zu entscheiden, ob die Aufhebungsentscheidung des Beklagten auch deshalb rechtswidrig war, weil der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine vollständigen Ermittlungen zu Einkommen und Vermögen der Zeugin angestellt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.6.2015 – B 14 AS 30/14 R, juris Rn. 17 - 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil es an dem Vorliegen von Zulassungsgründen fehlt.
Rechtskraft
Aus
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