L 9 AY 3/19 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 22 AY 72/18 ER (Sozialgericht Itzehoe)
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AY 3/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist auch auf Leistungsberechtigte anwenbar, die entgegen einer Wohnsitzauflage ihren Wohnsitz an einem anderen Ort im Bereich eines anderen Trägers genommen haben.
2. Über den Zahlungsweg von Geldleistungen hat der Leistungsträger bei Analogberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist angesichts der offenen Antragstellung – begehrt werden unspezifisch die weitere Gewährung von Leistungen und die Zahlung dieser Leistungen durch Kontoüberweisung – angesichts des prozessualen Meistbegünstigungsgrundsatzes von der Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) auszugehen.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Soweit es dem Antragsteller insbesondere um die Auszahlung für den Monat Oktober 2018 bewilligter Leistungen geht, die der Antragsgegner verweigert, weil er – der Antragsteller – sich in diesem Zeitraum durchgehend außerhalb seines Gebiets und damit der Wohnsitzauflage zuwider aufgehalten habe, fehlt es bereits an der für den Anordnungsgrund erforderlichen Eilbedürftigkeit. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes scheidet die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume grundsätzlich aus. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine durch die Vorenthaltung dieser Leistungen in der Vergangenheit möglicherweise entstandene Notlage bis heute fortwirkt. Ihm ist deshalb ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten.

Soweit der Antragsteller aktuell die Zahlung von Leistungen begehrt, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2018 Leistungen nach § 2 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum bis 31. Januar 2019 in Höhe von monatlich 597,77 EUR – auszuzahlen an den Antragsteller in Höhe von monatlich 382,69 EUR per Scheck – bewilligt und diese Bewilligungsentscheidung bisher augenscheinlich nicht aufgehoben hat. Der Antragsteller müsste nur in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zurückkehren und dort entsprechend der Wohnsitzauflage seinen Wohnsitz nehmen, um existenzsichernde Leistungen in gesetzlicher Höhe auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können. Dies ist dem Antragsteller nach Lage der Dinge auch ohne Weiteres zuzumuten. Die Frage, inwieweit eine Umverteilung des Antragstellers bzw. die Aufhebung der Wohnsitzauflage aus persönlichen Gründen (Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin) beansprucht werden kann, ist eine asyl- bzw. aufenthaltsrechtliche Frage, die der gerichtlichen Überprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten ist.

Soweit der Antragsteller die Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen durch Kontoüberweisung begehrt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dies gilt schon deshalb, weil sein Leistungsanspruch durch Wohnsitznahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auf – hier nicht begehrte – Reisebeihilfen beschränkt ist.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Diese Vorschrift ist auch auf Personen anwendbar, die entgegen einer Wohnsitzauflage ihren Wohnsitz an einem anderen Ort genommen haben (so Groth in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 § 11 Rn. 29.1; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 11 Rn. 3; Deibel, ZFSH/SGB 2015, S. 117, 127; a.A. Siefert in: dies., AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25). Zwar ist – im Sinne der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Begrifflichkeiten – die Wohnsitzauflage kein Unterfall der räumlichen Beschränkungen; darauf deutet insbesondere die Systematik des § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hin.

Es entspricht jedoch dem klaren gesetzgeberischen Willen und dem Sinn und Zweck der Regelung, dass § 11 Abs. 2 AsylbLG auch für denjenigen Personenkreis gelten soll, der das Gebiet, für das eine Wohnsitzauflage erteilt ist, nicht nur vorübergehend verlässt, sondern sich gewöhnlich außerhalb dieses Gebiets aufhält oder gar dauerhaft außerhalb dieses Gebiets seinen Wohnsitz nimmt. So heißt es in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (vom 23. Dezember 2014 [BGBl. I S. 2439]) ausdrücklich:

"Nach der Systematik der gesetzlichen Regelungen soll eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern dadurch gewährleistet werden, dass Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht. Insbesondere sollen Asylbewerber und geduldete Ausländer, die unter Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in ein anderes Bundesland umzuziehen, dort keine Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend machen können." (BT-Drucks. 18/3144, S. 10).

Dieser Gedanke ist in der Begründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722]), mit dem der Gesetzgeber die Änderungen in §§ 10a, 11 Abs. 2 AsylbLG vorgenommen hat, nochmals aufgegriffen worden (BT-Drs. 18/6185, S. 47).

Die klare Zielsetzung der gesetzlichen Regelung würde konterkariert werden, würde man die Wohnsitzauflage nicht den räumlichen Beschränkungen i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zurechnen. Dann nämlich bliebe der für den Ort der Wohnsitzauflage zuständige Leistungsträger auch bei einer tatsächlich abweichenden Wohnsitznahme nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG für die Leistungsgewährung zuständig und müsste, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht erfüllt wären, dort dauerhaft ungekürzte Leistungen erbringen. Das auch aus Gründen der gerechten Verteilung der Sozialkosten eingeführte Instrumentarium der Wohnsitzauflage könnte so keine Steuerungswirkung entfalten.

Ist die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf den Antragsteller anwendbar, steht sie dem geltend gemachten Anspruch entgegen, auch wenn der Antragsgegner seine Bewilligungsentscheidung vom 10. August 2018 bisher nicht nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben hat. Denn der Antragsteller begehrt mit der Überweisung der Leistungen anstelle der Auszahlung mittels Scheck einen anderen als den bisher gewährten Zahlungsweg. Er macht einen weitergehenden Anspruch geltend, für den die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen ungeachtet der fortwirkenden Bewilligungsentscheidung erneut zu überprüfen sind.

An einem Anordnungsanspruch würde es aber selbst dann fehlen, wenn § 11 Abs. 2 AsylbLG auf den Antragsteller nicht anwendbar wäre. Auch dann hätte der Antragsteller keinen spruchreifen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen durch Kontoüberweisung. Allerdings ist die Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1 AsylbLG, nach der Leistungen in Geld dem Leistungsberechtigten persönlich ausgehändigt werden sollen, auf den Antragsteller nicht anwendbar. Der Antragsteller erhält und beansprucht Leistungen nach § 2 AsylbLG, so dass sich Art und Umfang der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richten. Dort gibt es – anders als etwa in § 42 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – keine spezifische Regelung dazu, in welcher Form Geldleistungen zu erbringen sind (vgl. § 10 SGB XII), so dass der zuständige Träger darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Kontoüberweisung vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, zumal die Zahlung der Leistungen durch Scheck die Einhaltung der Wohnsitzauflage, die auch leistungsspezifischen Zwecken dient, zumindest zu fördern vermag.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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