L 37 SF 101/18 EK AS WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
ÜG
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 101/18 EK AS WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Stellt ein Kläger einen Befangenheitsantrag, kommt es für die - für die Entscheidung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, erforderliche - Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung allein darauf an, ob das Gesuch bearbeitet wird. Ob der abgelehnte Richter das Verfahren ohne das Gesuch betrieben hätte, ist hingegen irrelevant. Denn der Prüfung ist stets der tatsächliche Verfahrensablauf zugrunde zu legen, während etwaige hypothetische Abläufe unbedeutend sind.
Ob für das zum Gegenstand der Entschädigungsklage gemachte Ausgangsverfahren eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestimmt sich nicht aus der subjektiven Sicht des das Ausgangsverfahrens bearbeitenden Richters, sondern ist anhand objektivierter Maßstäbe zu ermitteln.
Zur Frage, welche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf die Konkretisierung des als überlang gerügten Verfahrens zu stellen sind.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.900,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 85 % und zu 15 % der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.200,00 EUR wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens, das anschließend beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) anhängig war.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der Volljurist ist und laufend Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 bei der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende PAGA (jetzt: JobCenter Landeshauptstadt Potsdam) – dem Beklagten im Ausgangsverfahren – eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für einen am 15. Januar 2009 beginnenden Fachanwaltslehrgang Verwaltungsrecht. Mit Bescheid vom 12. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2009 wurde der Antrag abgelehnt.

Am 02. Februar 2009 beantragte er u. a. die Erstattung von Porto- und Versandkosten i.H.v. 1,00 EUR, welche das JobCenter mit Bescheid vom 05. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 ablehnte.

Gegen den Bescheid vom 12. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2009 sowie gegen den Bescheid vom 05. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 erhob der Kläger am 18. März 2009 Klage vor dem SG, welche zunächst unter dem Az. S 31 AS 1137/09 registriert wurde, und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung der Kostenübernahme für den Fachanwaltslehrgang Verwaltungsrecht sowie die Verpflichtung des damaligen Beklagten zur Erstattung der beantragten Porto- und Versandkosten. Mit am 30. März 2009 eingegangenem 30seitigem Schriftsatz vom Tag zuvor trug der Kläger unter Berücksichtigung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 26 AS 876/09 ER ergangenen Beschlusses ergänzend zur Sache vor. Am 02. April 2009 forderte das SG den damaligen Beklagten zur Abgabe einer Klageerwiderung, Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers sowie zur Aktenübersendung binnen sechs Wochen auf. Ein am 31. März 2009 eingegangenes weiteres Schreiben des Klägers wurde dem dortigen Beklagten am 06. April 2009 ebenfalls zur Stellungnahme zugeleitet. Die ausführliche Klageerwiderung ging nach gerichtlichen Erinnerungen vom 12. Mai 2009 und 02. Juli 2009 am 09. Juli 2009 ohne Verwaltungsakten – diese lagen damals bei der 26. Kammer - beim SG ein. Die Kammervorsitzende verfügte den Rechtsstreit am 13. Juli 2009 in das so genannte "ET-Fach".

Mit Schreiben vom 05. Februar 2010, beim SG am selben Tag eingegangen, lehnte der Kläger die Vorsitzende der 31. Kammer in allen anhängigen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab und stützte sich dabei auf deren Entscheidungspraxis in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Am 10. Februar 2010 gab die Vorsitzende eine dienstliche Äußerung zu dem Befangenheitsantrag ab. Mit Beschluss vom 05. März 2010 zu dem Az. L 1 SF 36/10 (zu S 31 AS 1137/09) wies das LSG den Befangenheitsantrag zurück.

Die Gerichtsakte zu dem Ausgangsverfahren ging am 17. März 2010 wieder beim SG ein. Zwei Tage später verfügte die Vorsitzende die Akte in das so genannte "Sitzungs-Fach".

Nachdem am 01. September 2011 das Verfahren in die Zuständigkeit der 35. Kammer gewechselt hatte, beraumte deren Vorsitzende am 14. Oktober 2011 in diesem Verfahren (sowie 14 weiteren Verfahren des Klägers) einen Erörterungstermin auf den 16. November 2011 an (Datum der Ladung vom 17. Oktober 2011). Am 15. November 2011 wurde der Termin wegen Verhinderung des Beklagten aufgehoben und auf den 11. Januar 2012 verlegt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2011 zu dem Aktenzeichen "S 35 AS 1137/09 u.a." rügte der Kläger die Verschiebung des Termins "und die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren". In dem Erörterungstermin am 11. Januar 2012 erklärte der Kläger die Klage hinsichtlich der begehrten Portokosten für erledigt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 wurden die Verfahren S 35 AS 1137/09 und ein weiteres von dem Kläger gegen den damaligen Beklagten geführtes Verfahren mit dem Az. S 35 AS 1675/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Az. S 35 AS 1137/09 fortgeführt.

Mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2012 und 16. Februar 2012 nahm der Kläger ausführlich Stellung zu den im Erörterungstermin erteilten Hinweisen. Auf die daraufhin vom SG angeforderte Stellungnahme des damaligen Beklagten vom 23. März 2012 nahm wiederum der Kläger unter dem 10. April 2012 Stellung. Mit richterlicher Verfügung vom 11. April 2012 wurde der Rechtsstreit zunächst in das so genannte "GB-(omV)-Fach" verfügt. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2012 wurde schließlich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Februar 2013 anberaumt (Ladung vom 03. Januar 2013). Das SG wies die Klagen durch Urteil vom 27. Februar 2013 ab.

Gegen das ihm am 04. April 2013 zugestellte Urteil erhob der Kläger am 15. April 2013 Berufung bei dem LSG, welche unter dem Az. L 5 AS 949/13 registriert wurde. Am 23. Mai 2013 ging die Berufungserwiderung des Beklagten aus dem Ausgangsverfahren unter Hinweis darauf, dass sich die Verwaltungsakten beim 19. Senat befänden, beim LSG ein. Diese Erwiderung wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugeleitet. Auf Anforderung des 37. Senats vom 26. Juni 2013 befanden sich die Akten des Ausgangsverfahrens im Juli 2013 für wenige Tage beim 37. Senat. Ende August forderte der 5. Senat des LSG die Verwaltungsakten beim 19. Senat des LSG an. Nach Erinnerung vom 30. September 2013 gingen Anfang Oktober fünf Bände Verwaltungsakten beim 5. Senat des LSG ein. Die zwischenzeitlich an den 14. Senat versandten Gerichtsakten lagen ebenfalls im Oktober 2013 wieder vor. Anfang Januar 2014 bat der 14. Senat um Prüfung, ob das dortige Verfahren mit dem Ausgangsverfahren verbunden werde. Anfang März 2014 wurden die Verwaltungsakten dem 14. Senat des LSG zur Verfügung gestellt, von wo sie Anfang April 2014 zurückgelangten. Unter dem 24. April 2014 teilte der Berichterstatter des 5. Senats dem Kläger mit, eine von ihm im Rahmen des Rechtsstreits beim 14. Senat angeregte Verbindung sei nicht beabsichtigt. Hierauf antwortete der Kläger unter dem 26. März (gemeint: April) 2014. Dieses Schreiben wurde dem dortigen Beklagten unter dem 01. Mai 2014 zur Stellungnahme zugeleitet (interne Frist: 3 Wochen). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 wurde das Verfahren L 14 AS 963/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 5 AS 949/13 hinzuverbunden.

Unter dem 15. Januar 2015 fragte das LSG bei den Beteiligten an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung bestehe. Während der damalige Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2015 sein Einverständnis erklärte, reagierte der Kläger nicht, rügte jedoch im Rahmen eines zu den Klageverfahren L 37 SF 112 und 113/13 EK AS verfassten Schreibens vom 16. Januar 2015 "sowohl die Verzögerungen in den Berufungsverfahren als auch die Verzögerung in den Entschädigungsverfahren." Eine Kopie dieses Schreibens ging am 26. Januar 2015 auf der Geschäftsstelle des 5. Senats ein und wurde zum streitgegenständlichen Ausgangsverfahren genommen. Der Schriftsatz wurde dem dortigen Beklagten zwei Tage später zur Kenntnisnahme zugeleitet. Unter dem 01. April 2015 verfügte der Berichterstatter den Rechtsstreit in das "VT-Fach".

Mit - nicht mit einem konkreten Aktenzeichen versehenem - Schriftsatz vom 03. März 2016 nahm der Kläger Bezug auf "seine letzte Verzögerungsrüge vom 19. Juni 2015" und rügte "erneut die Verzögerung in allen anhängigen Verfahren beim Landessozialgericht, insbesondere aber in den Verfahren mit den Aktenzeichen: " (es folgte die Aufzählung von zwölf Aktenzeichen, darunter L 5 AS 949/13). Eine Kopie dieses Schriftsatzes ging am 17. März 2016 auf der Geschäftsstelle des 5. Senats ein und wurde zum streitgegenständlichen Ausgangsverfahren genommen.

Nachdem das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 03. Juni 2016 zu seiner Absicht, die Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, informiert hatte, bat der Kläger unter dem 04. Juni 2016 um weitere Aufklärung. Hierauf reagierte das LSG mit Schreiben vom 14. Juni 2016. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 sprach sich der Kläger gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aus und trug in der Sache vor. Anfang Oktober 2016 äußerte sich der Kläger erneut schriftsätzlich zur Sache. Das LSG wies die Berufungen schließlich durch Beschluss vom 22. März 2017, dem Kläger zugestellt am 28. März 2017, zurück. Einen Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 30. März 2017 lehnte das LSG mit Beschluss vom 26. April 2017 ab. Die vom Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom 23. Januar 2018 als unzulässig verworfen.

Bereits am 09. April 2013 hatte der Kläger einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem SG Potsdam unter dem Az. S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens in Höhe von 4.400,00 EUR gestellt, der unter dem Az. L 37 SF 112/13 EK AS registriert worden ist. Zu dem vom SG verbundenen Verfahren S 35 AS 1675/09 hatte er ebenfalls einen Antrag auf Bewilligung von PKH in Vorbereitung einer Entschädigungsklage anhängig gemacht (L 37 SF 113/13 EK AS).

Mit Beschluss vom 11. April 2014 – dem Kläger zugestellt am 14. April 2014 - hat der Senat dem Kläger PKH für eine Entschädigungsklage bewilligt, soweit es um eine Entschädigung i.H.v. 2.200,00 EUR geht. Zur Begründung hat er seinerzeit ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Falle einer Klageerhebung von entschädigungspflichtigen Phasen der gerichtlichen Inaktivität vor dem SG im Umfang von 22 Monaten ausgehen werde. Ob einem Entschädigungsanspruch möglicherweise das Fehlen einer – unverzüglichen - wirksamen Verzögerungsrüge entgegenstehe, müsse einer Klärung im sich ggf. anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Am 18. April 2014 hat der Kläger daraufhin Klage in ebendiesem Umfang erhoben. Er meint, die von ihm benannten Rügen bzw. Verzögerungsrügen vom 15. November 2011, 22. Dezember 2011, 17. Juli 2012 und 18. Januar 2013 erfüllten die an eine wirksame Verzögerungsrüge zu stellenden Anforderungen.

Mit Schreiben vom 15. November 2011 in den sozialrechtlichen Streitigkeiten " ...Az.: S 35 AS 1137/09 u. a." habe er die Verschiebung des ursprünglich für den 16. November 2011 anberaumten Erörterungstermins und die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt. Da ihm das SG auf das Schreiben nicht geantwortet habe, habe er nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) am 22. Dezember 2011 erneut die bisherigen Verzögerungen in der Bearbeitung seiner bereits seit fast drei Jahren anhängigen Fälle gerügt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 habe er auf seine Schreiben vom 15. November 2011 und 22. Dezember 2011 verwiesen und nochmals die lange Verfahrensdauer gerügt. Bis zum Erhalt der Ladung zum 27. Februar 2013 am 05. Januar 2013 sei wiederum nichts passiert. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 habe er den Empfang der Ladung bestätigt, zugleich jedoch nochmals die lange Dauer in den anhängigen Verfahren gerügt.

Bei seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 handele es sich um eine - formelle – Verzögerungsrüge i.S.d. GRüGV. Diese habe er per Fax im Anhang zur Empfangsbestätigung im Verfahren S 35 AS 2934/11 übersandt. Aus dem Text der Rüge werde deutlich, dass sich diese nicht nur auf das Verfahren S 35 AS 2934/11, sondern auf alle seit fast drei Jahren anhängigen Fälle bezogen habe. Da alle damals anhängigen Verfahren beim selben Spruchkörper anhängig gewesen seien, genüge dies auch. Es sei nicht notwendig gewesen, die Verzögerungsrüge für jedes einzelne Verfahren unter Angabe eines entsprechenden Aktenzeichens zu wiederholen. Dass die Aktenzeichen der noch anhängigen Verfahren nicht aufgezählt worden seien, möge eine Zuordnung zu den einzelnen Verfahren möglicherweise erschwert haben. In Anbetracht der vom SG verwendeten Computertechnologie und der Tatsache, dass alle anhängigen Verfahren beim selben Spruchkörper anhängig gewesen seien, dürfte dies jedoch kein Problem darstellen. Da der Rechtsuchende keinen Einfluss darauf habe, welcher Richter im Einzelnen durch die Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache bestimmt werde, brauche er auch keine Sorge dafür zu tragen, dass eine Eingabe innerhalb des angerufenen Gerichts unverzüglich in die richtige Akte gelange. Demgemäß schreibe das Gesetz in den §§ 129 Abs. 1, 130 Zivilprozessordnung (ZPO) die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Beim Aktenzeichen handele es sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung sei. Das Gericht habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – auch wenn ein Schriftsatz kein Aktenzeichen enthalte – dafür zu sorgen, dass dieser Schriftsatz dem zuständigen Spruchkörper zugeleitet werde. Es dürfe die Zuleitung eines Schriftsatzes nicht nur deshalb verweigern, weil der Schriftsatz kein Aktenzeichen enthalte. Dies gelte auch dann, wenn mehrere Verfahren bei dem Gericht anhängig seien und das Gericht nicht ohne weiteres erkennen könne, welchem Verfahren bei welchem Spruchkörper der Schriftsatz zuzuordnen sei. In diesem Fall müsse es den Schriftsatz an alle Spruchkörper, bei denen Verfahren anhängig seien, weiterleiten und diesen die Entscheidung überlassen, ob der Schriftsatz inhaltlich dem bei ihnen jeweils anhängigen Verfahren zuzuordnen sei. Vorliegend habe es bei den Schriftsätzen, die Verzögerungsrügen enthielten, aber keine Zweifel daran gegeben, welchen Verfahren diese zuzuordnen seien, denn ausdrücklich heiße es in ihnen, sie seien allen Verfahren zuzuordnen. Gesetzliche Minimalanforderungen an eine Verzögerungsrüge gebe es – außer für die Verzögerungsrüge zum BVerfG - nicht. Der Kläger hat Kopien seiner an das SG gerichteten Schreiben vom 15. November 2011, 22. Dezember 2011, 17. Juli 2012, 18. Januar 2013, 31. Juli 2013 und 04. August 2013 übersandt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 und zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.200,00 EUR zu zahlen.

Der Kläger beantragt weiterhin,

1. Richterin G als Zeugin zu vernehmen. Sie wird aussagen, dass, als sie die Akte am 13. Juli 2009 in das ET-Fach verfügte, die Akte ihr erst ein halbes Jahr später vorgelegt worden wäre, wenn es zu keinem anderen Wiedervorlagegrund gekommen wäre. Dies wird beweisen, dass das Verfahren, auch wenn es kein Ablehnungsverfahren gegeben hätte, nicht schneller fortgeführt worden wäre, dass das Ablehnungsverfahren also nicht kausal für Verzögerungen war.

2. Richterin T als Zeugin zu vernehmen. Sie wird aussagen, dass, als sie die Verzögerungsrüge vom Dezember 2011 gelesen hatte, sie keine Zweifel daran hatte, dass mit ihr auch das vorliegende, im März 2009 begonnene Verfahren gemeint war. Das wird beweisen, dass Richterin T in dem Schreiben vom Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge auch für das vorliegende Verfahren sah.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, vorliegend sei keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben worden. Keines der vom Kläger angesprochenen Schreiben erfülle die Minimalvoraussetzungen an eine Verzögerungsrüge. Insofern werde Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 2018 (L 37 SF 38/17 EK AS). Demgemäß reiche es nicht aus, Verzögerungsrügen ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht anzubringen. Es müsse zumindest jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren, bei welchem Anlass zur Besorgnis bestehe, dass es nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde, benannt werden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Schreiben vom 22. Dezember 2011, 17. Juli 2012, 18. Januar 2013, 31. Juli 2013 oder 04. August 2013 hätten jedoch nicht explizit das vorliegende Ausgangsverfahren des SG, insbesondere durch Anbringung des Aktenzeichens, bezeichnet. Sie seien entweder zu keinen gerichtlichen Aktenzeichen oder zu einem anderen Verfahren eingereicht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Ent-scheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des BGH das BSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG zuständig.

II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grund¬sätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen nicht. Die Schriftform ist mit der am 18. April 2014 beim LSG per EGVP unter Verwendung einer qualifizierten Signatur eingegangenen Klageschrift gewahrt (vgl. § 65a SGG i.V.m. der Verordnung des Landes Brandenburg vom 01. Oktober 2007, GVBl. 07, 425).

Soweit gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, ist es zumindest als möglich anzusehen, dass der Kläger im Dezember 2011 die Dauer des Verfahrens gerügt hat und damit die erforderliche Wartefrist abgelaufen ist. Die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist ebenfalls gewahrt, denn der Kläger hat bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das beabsichtigte Entschädigungsverfahren und unmittelbar nach Zustellung des ihm PKH bewilligenden Beschlusses am 14. April 2014 Klage erhoben.

B. Auch ist die Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Der aktiv legitimierte Kläger (hierzu zu I.) begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim SG zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1137/09 geführten und mit Zustellung des Urteils des SG vom 27. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 am 04. April 2013 beendeten erstinstanzlichen Verfahrens. Er rügt insoweit Verzögerungen in der Bearbeitung beim SG im Umfang von mindestens 22 Monaten, macht lediglich einen immateriellen Schaden geltend und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR je entschädigungspflichtigem Verzögerungsmonat, insgesamt in Höhe von 2.200,00 EUR. Eine Entschädigung für das sich anschließende Berufungsverfahren vor dem LSG begehrt er nicht. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte (zu dessen Passivlegitimation zu II.) eine Entschädigung jedoch lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu zahlen (hierzu zu III.). I. Der Kläger ist aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob er aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem SGB II bezieht bzw. bezogen hat. Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff.; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 – L 11 SF 17/16 EK AS – Rn. 22 ff.; anderer Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - Rn. ff., alle zitiert nach juris).

II. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des LSG.

III. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verfahren weist eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu 1.). Ferner liegt bezogen auf den streitigen Verfahrensabschnitt beim SG auch eine – unverzügliche - Verzögerungsrüge vor (hierzu zu 3.).

1. Das streitgegenständliche Verfahren ist – auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 - als überlang zu bewerten.

a) Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, auch wenn der Kläger seine Klage auf einen Teil des Verfahrens beschränkt hat. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris Rn. 25, 27). Zu überprüfen ist damit vorliegend das mit Klageerhebung am 18. März 2009 begonnene und sich bis zur Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 23. Januar 2018 (§ 160a Abs. 4 Satz 3 SGG) über sechs Jahre und rund 10 Monate hinziehende Verfahren. Hiervon entfallen 4 Jahre und rund 1,5 Monate auf das zum Streitgegenstand erklärte erstinstanzliche Verfahren (Klageerhebung am 18. März 2009 bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 04. April 2013).

b) Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rn. 33).

aa) Das streitgegenständliche Ausgangsverfahren war zur Überzeugung des Senats von (allenfalls) durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung sowie gesteigerter Komplexität.

Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich dabei zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

Streitgegenständlich war im Ausgangsverfahren zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung der Kostenübernahme für einen Fachanwaltslehrgang als Weiterbildungsmaßnahme sowie zum anderen die Erstattung von Versand- und Portkosten i.H.v. 1,00 EUR. Im Hinblick auf letzteres Begehren wurde die Klage im Januar 2012 vom Kläger für erledigt erklärt. Bezüglich der Weiterbildungsmaßnahme ging es im hiesigen Ausgangsverfahren nicht um die konkrete Kostenübernahme, sondern nur um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung derselben. Der Sache kam damit aus der Sicht des insoweit maßgeblichen verständigen Betroffenen auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen sicher keine besondere Bedeutung zu, die es hätte rechtfertigen können, das Verfahren einer bevorzugten – und damit zu Lasten aller anderen Kläger gehenden – Erledigung zuzuführen. Eine weiterreichende Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Allgemeinheit ist nicht ersichtlich.

Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit des Verfahrens ist als (allenfalls) durchschnittlich einzustufen. Eine Notwendigkeit tatsächlicher Ermittlungen bestand nicht, insbesondere wurden keine Zeugen befragt oder Sachverständigengutachten eingeholt. Angesichts der Vielzahl der weiteren vom Kläger verfolgten Rechtsstreitigkeiten und der damit einhergehenden Probleme, sowohl die benötigten Verwaltungsvorgänge zu den einzelnen Verfahren beizuziehen, als auch die einzelnen Verfahren in sinnvollen Zusammenhängen zu verhandeln und entscheiden (daher auch hier der Erörterungstermin in 15 Klageverfahren des Kläger am 11. Januar 2012 sowie der Verbindungsbeschluss vom 12. Januar 2012) war die Verfahrensführung für das SG jedoch erschwert und hat eine gewisse Komplexität des Verfahrens zur Folge gehabt.

bb) Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).

Bei der Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung ist zum einen zu beachten, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 57).

Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –ge¬staltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 49).

Ferner ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rn. 39). Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris Rn. 40). Ebenso wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er z.B. erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Verzögerungen, die durch Verfahrensbeteiligte verursacht werden, weil z.B. von ihnen angeforderte Stellungnahmen ausbleiben, nicht ohne weiteres dem Gericht anzulasten sind. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Ausgangsgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Prozessordnung ausgeschöpft hat, um z.B. die beklagte Behörde zur zügigen Stellungnahme anzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – juris Rn. 42).

(1) Mit Blick auf den Verfahrensablauf im streitgegenständlichen Rechtsstreit ist festzustellen, dass die Bearbeitung der Sache vom SG ab Klageeingang zunächst sachgerecht eingeleitet wurde. Soweit das beklagte Jobcenter seine Klageerwiderung nicht binnen der zunächst am 02. April 2009 gesetzten gerichtlichen Frist von sechs Wochen (Ablauf Mitte Mai 2009) abgegeben hat, sondern diese erst nach zweimaliger gerichtlicher Erinnerung vom 12. Mai und 02. Juli 2009 am 09. Juli 2009 eingegangen ist, ist diese Verzögerung nicht dem hier beklagten Land, sondern dem Beklagten des Ausgangsverfahrens anzulasten. Das SG hat insoweit alles Erforderliche getan, um den Beklagten des Ausgangsverfahrens in diesem frühen Verfahrensstadium sowie unter Berücksichtigung des sehr ausführlichen Klagevortrags zur zügigen Erwiderung zu bewegen.

Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Verfahren nach Eingang dieser Klageerwiderung in irgendeiner Form Fortgang gewährt worden wäre, sodass die Monate August 2009 bis einschließlich Januar 2010 als Phase der gerichtlichen Inaktivität zu behandeln sind (6 Kalendermonate). Die Phase der gerichtlichen Untätigkeit endete mit Eingang des Ablehnungsgesuchs des Klägers im Februar 2010, denn in diesem Moment war das Sozialgericht aus prozessualen Gründen zunächst an einer weiteren Verfahrensbetreibung gehindert. Eine gerichtliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist auch zügig unter Wahrung der prozessualen Erfordernisse, nämlich nach Gewährung rechtlichen Gehörs, und ohne irgendwelche Verzögerungen noch im Folgemonat (März 2010) ergangen.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das SG, auch wenn der Kläger kein Ablehnungsgesuch angebracht hätte, in den Monaten Februar und März 2010 dem Verfahren möglicherweise keinen Fortgang gegeben hätte. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine von vielen möglichen hypothetischen Varianten des Verfahrensablaufs und nicht den tatsächlichen Verfahrensablauf, den allein der Senat zu bewerten hat. Tatsächlich lag mit der Anbringung des Befangenheitsgesuchs ein konkretes und nicht zu überwindendes prozessuales Hindernis vor, das das SG an jeglicher verfahrensfördernden Tätigkeit hinderte, während nach der damals geltenden Prozessordnung der für die Bearbeitung von Ablehnungsgesuchen gegen erstinstanzliche Richter zuständige Senat des LSG aktiv wurde. Allein dies ist vorliegend für den Senat die maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Aus diesem Grund bestand für den Senat auch kein Anlass, dem Antrag des Klägers auf Vernehmung von Richterin am Sozialgericht G als Zeugin hinsichtlich der Behauptung des Klägers, dass "das Verfahren, auch wenn es kein Ablehnungsverfahren gegeben hätte, nicht schneller fortgeführt worden wäre, dass das Ablehnungsverfahren also nicht kausal für Verzögerungen war" nachzukommen.

Nachdem die Akten dem SG auch im März 2010 wieder vorlagen, ist es unmittelbar im Anschluss ab April 2010 bis einschließlich September 2011 zu einer weiteren 18monatigen Phase gerichtlicher Untätigkeit gekommen, die erst mit der Ladung zum Erörterungstermin – d.h. im Oktober 2011 – endete. Der Monat, in dem das Gericht den Termin anberaumt und die Sache geladen hat, ist nach der Rechtsprechung des BSG als Aktivitätsmonat zu werten (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R – juris Rn. 37). Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten (Senatsurteil vom 26. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 50). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass seitens des SG eine Verlegung des Termins (erst) auf den 11. Januar 2012 erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL – juris Rn. 51 f.).

Nach Durchführung des Erörterungstermins am 11. Januar 2012 und dem Verbindungsbeschluss vom Folgetag nahm der Kläger zunächst mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2012 und 16. Februar 2012 ausführlich Stellung in der Sache, sodann der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 23. März 2012 und anschließend abermals der Kläger unter dem 10. April 2012. Nachdem das SG die Sache noch im selben Monat als entscheidungsreif eingestuft hatte, kam es erst mit der richterlichen Ladungsverfügung vom 21. Dezember 2012 wieder zu einer gerichtlichen Aktivität (Phase gerichtlicher Untätigkeit von Mai 2012 bis einschließlich November 2012, mithin 7 Kalendermonate). Soweit dem Kläger das Urteil vom 27. Februar 2013 erst im April 2013 zugestellt worden ist, ist der Monat März 2013 nicht als unangemessene Liegezeit anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 44f).

Im hier allein streitigen erstinstanzlichen Verfahren sind mithin bis zum 03. Dezember 2011 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV) Phasen gerichtlicher Inaktivität im Umfang von 24 Kalendermonaten und im restlichen Zeitabschnitt bis zur Urteilszustellung im Umfang von weiteren 7 Kalendermonaten, insgesamt demzufolge 31 Kalendermonate, aufgetreten.

(2) Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Kläger – vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge – auch für jeden der aufgezeigten Monate der gerichtlichen Inaktivität eine Entschädigung zuzusprechen wäre. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übersteigt zur Überzeugung des Senats die Verfahrensdauer vor dem SG das angemessene Maß um 19 Kalendermonate. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 56). Derartige Kriterien, die eine Verlängerung oder Verkürzung unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, unter Beachtung der Komplexität und Schwierigkeit der Sache oder auch des allgemeinen Prozessverhaltens des Klägers rechtfertigen könnten, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.

Zwar können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies zur Überzeugung des Senats, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat, zumal insbesondere in ermittlungsintensiveren Verfahren die Gründlichkeit der Bearbeitung in der ersten Instanz erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest haben kann. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem SG das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeugung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).

Allerdings scheidet hier ein solcher Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz bereits deshalb aus, weil es im Berufungsverfahren jedenfalls in der Zeit von Februar 2015 bis Mai 2016 (Monat nach der gerichtlichen Anfrage vom 15. Januar 2015 bei den Beteiligten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, bis einschließlich des Monats vor der gerichtlichen Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss vom 03. Juni 2016) zu einer Inaktivitätszeit im Umfang von 16 Kalendermonaten gekommen ist, welche die dem LSG zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Kalendermonaten übersteigt.

2. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht schließlich der begehrten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegen. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen war das sozialgerichtliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits verzögert, sodass die Verzögerungsrüge unverzüglich zu erheben war. Unverzüglich ist eine Verzögerungsrüge dann erhoben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Urteile des BFH vom 07.11.2013 – X K 13/12 – juris Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 – X K 9/13 – juris Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R -, juris Rn. 23).

Zwar handelt es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 15. November 2011, in welchem dieser u.a. zu dem Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens "die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren" rügt, nicht um eine wirksame Verzögerungsrüge, da maßgeblich lediglich Äußerungen sind, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. nach dem 03. Dezember 2011, an das Gericht herangetragen wurden (so auch Senatsurteil vom 26. März 2016 – L 37 SF 174/13 EK SO – nicht veröffentlicht).

Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger jedoch mit dem Fax-Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben, die den Anforderungen im vorliegenden Einzelfall letztlich noch genügt.

Welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber nicht normiert. Vielmehr ist dem insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG lediglich zu entnehmen, dass ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

Ergänzend ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht in schriftlicher Form oder durch Einlegung in mündlicher Form erhoben werden kann (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 1, S. 22). Weiter heißt es in der Begründung, dass die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll und deshalb bei dem Gericht erhoben werden muss, bei dem das Verfahren anhängig ist (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 1, S. 20).

Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom 26. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 78).

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstellt, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss der Betroffene deshalb zwar zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Nicht aber muss er begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Vorbild für diese Gestaltung ist der Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Benennt ein Kläger schließlich Umstände, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind, nicht, führt dies nach der ausdrücklichen Regelung in § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG dazu, dass diese Aspekte bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen sind. Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 81).

Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris). Maßgeblich ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32/07 – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 92 Rz. 12). Nicht entscheidend ist hiernach das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, sondern ein objektivierter Empfängerhorizont (so der Senat letztlich bereits in seinen Entscheidungen vom 12. Mai 2015 – L 37 SF 37/12 EK VH – juris Rn. 129 und 11. Dezember 2014 – L 37 SF 129/14 EK KR – juris Rn. 36).

Zwar benennt das vom Kläger per Fax an das SG übermittelte Schreiben vom 22. Dezember 2011, welches auch nicht zur Akte des Ausgangsverfahrens gelangt ist, nicht das Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens. Vielmehr übermittelte der Kläger an diesem Tag an das SG ein 21-seitiges Fax, auf dessen erster Seite sich ein vom Kläger selbst erstelltes Empfangsbekenntnis zu der am 19. Dezember 2011 vom SG abgesandten Ladung zum 11. Januar 2012 in dem Rechtsstreit S 35 AS 2934/11 befand. Auf Seite 2 des Faxes (Seite 3 war inhaltsgleich) wurde unter 1.) auf die anliegende Kopie eines WEG-Vertrags (Seiten 4ff des Faxes) hingewiesen und unter 2.) das SG um einen "ungefähren Ablaufplan" der Verhandlung gebeten. Unter 3.) hieß es schließlich: "Im Übrigen hätte der Kläger sich angesichts seines Schreibens vom 15. November 2011 mit seiner Beschwerde über eine kurzfristige Verschiebung des anberaumten Verhandlungstermins eine Stellungnahme des Gerichts erwünscht.

An dieser Stelle kann der Kläger deshalb nur noch ein weiteres Mal die bisherigen Verzögerungen in der Bearbeitung seiner bereits seit fast drei Jahren anhängigen Fälle rügen. Es wäre eine Sache, wenn in den anhängigen Fällen immer etwas geschehen wäre. Tatsache ist aber, dass diese größtenteils bei Gericht einfach nur rumlagen und absolut nichts geschehen ist. Der Kläger hat seine Klage eingereicht. Die Beklagte hat auf die Klage erwidert – meistens nur mit Verweis auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Und dann ist – bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung zwei-ein-halb Jahre später – nichts mehr geschehen. Und die mündliche Verhandlung wurde dann auch noch ohne wirkliche Angabe von Gründen einfach verschoben."

Insoweit ist dem Schreiben nach seinem Wortlaut jedenfalls zu entnehmen, dass der Kläger die überlange Dauer von Verfahren rügen wollte. Bei den Verfahren handelte es sich nach dem Wortlaut der Erklärung um solche "in der Bearbeitung seiner bereits seit fast frei Jahren anhängigen Verfahren". Damit ist der Kreis der Verfahren, deren überlange Dauer gerügt werden soll, jedoch nicht eindeutig bestimmt.

Ausdrücklich nahm der Kläger gleich eingangs in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 Bezug auf das bereits oben genannte Schreiben vom 15. November 2011, in welchem auf Seite 1 das hier streitige Ausgangsverfahren benannt worden war. In jenem Schreiben wurde anlässlich der Verschiebung des auf den 16. November 2011 anberaumten Erörterungstermins mit insgesamt 15 Sachen des Klägers, welche Aktenzeichen aus den Jahren 2009 bis 2011 trugen, "die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt". Abschließend führte der Kläger auf Seite 2 dieses Schreibens noch aus: "Wie gesagt, was hiermit ausdrücklich noch einmal gerügt wird: Einige der Verfahren sind seit nunmehr fast drei Jahren anhängig – ohne dass es irgendeinen Fortschritt gegeben hat. Und nun kommt es noch einmal zu einer Verzögerung, die nicht hätte sein müssen."

Zur Überzeugung des Senats sind die Schreiben vom 15. November 2011 und 22. Dezember 2011 vor dem Hintergrund der Terminverschiebung von 15 Sachen vom 16. November 2001 auf den 11. Januar 2012 zusammen zu lesen. Versteht man die Schreiben als Einheit wird deutlich, dass der Kläger zumindest bezogen auf das hiesige Ausgangsverfahren, welches zum einen im ersten Schreiben explizit benannt wurde und darüber hinaus ein Aktenzeichen des Jahres 2009 (also ein damals "seit fast drei Jahren anhängiger Fall") aufwies, eine Beschleunigung anmahnen wollte. Zwar gelangte das Schreiben vom 22. Dezember 2011 nicht zur Akte des hiesigen Ausgangsverfahrens. Darüber hinaus wurde auf Seite 1 ein anderes Aktenzeichen benannt, bei welchem es sich um keines der 15 Verfahren handelte, welche ursprünglich zur Erörterung auf den 16. November 2011 geladen worden waren. Vielmehr handelte es sich um ein weiteres vom Kläger betriebenes Verfahren, das anscheinend nachträglich im Dezember ebenfalls auf den 11. Januar 2012 geladen worden war. Vorrangig handelt es sich bei der Benennung eines Aktenzeichens jedoch allein um eine Ordnungsmaßnahme, die die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen soll und nicht um eine Verpflichtung der Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 BvR 1294/10 – juris Rn. 14). Unter Anwendung der oben dargestellten Auslegungsregeln musste die Kammervorsitzende im vorliegenden konkreten Einzelfall, in welchem nur in ihrer Kammer (damals die 35. Kammer) anhängige Verfahren betroffen waren und jedenfalls nach dem Sinnzusammenhang der beiden Schreiben vom 15. November 2001 und 22. Dezember 2011 diejenigen, welche ursprünglich auf den 15. November 2011 und dann auf den 11. Januar 2012 terminiert waren, die Erklärung vom 22. Dezember 2011 als auf das hier streitige Ausgangsverfahren S 35 AS 1137/09 bezogene Verzögerungsrüge verstehen.

Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob die nachfolgend vom Kläger verfassten Schreiben vom 17. Juli 2012, 18. Januar 2013 und 31. Juli 2013 als wirksame Verzögerungsrügen zu werten wären. Keines dieser Schreiben würde eine unverzügliche Verzögerungsrüge darstellen, sodass eine Entschädigung für Zeiten bis zum 17. Juli 2012 oder 18. Januar 2013 (am 31. Juli 2013 war das hiesige Ausgangsverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen) von vornherein ausschiede.

Ebenso wenig war dem auf Vernehmung der Richterin am Sozialgericht T gerichteten Beweisantrag des Klägers nachzukommen, da der Senat – wie bereits ausgeführt – in diesem Fall vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen unverzüglichen Verzögerungsrüge ausgeht.

4. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen.

5. Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge und dem in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 1.900,00 EUR. Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.

IV. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

VI. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen.

VII. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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