Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 24 AS 894/15
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 111/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ob ein Bescheid neben einer Erstattungsentscheidung auch eine Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. Eine bis dahin unterbliebene Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
3. Der Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II setzt mit Semesterbeginn ein. Er wirkt zurück, wenn die Immatrikulation tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
4. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, nimmt er an der bedarfsanteiligen Einkommensverteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht teil.
Norm(en): BAföG § 15 Abs. 1, BAfög § 15 Abs. 2, SGB § § 328 Abs. 3 Satz 2, SGB 2 § 40, SGB 2 § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, SGB 2 § 7 Abs. 5, SGB 2 § 9 Abs. 2 Satz 1, SGB 2 § 9 Abs. 2 Satz 3, SGG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, SGG § 54 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 79 Abs. 2 Satz 1
Suchwort(e): ausgeschlossene Person, BAföG-Berechtigung, bedarfsanteilige Einkommensverteilung, Bedarfsgemeinschaft, Bestimmtheit, endgültige Festsetzung, Erstattung, gemischte Bedarfsgemeinschaft, Horizontalübersicht, Semester, Studierender, vorläufige Entscheidung, Widerspruchsbescheid
2. Eine bis dahin unterbliebene Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
3. Der Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II setzt mit Semesterbeginn ein. Er wirkt zurück, wenn die Immatrikulation tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
4. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, nimmt er an der bedarfsanteiligen Einkommensverteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht teil.
Norm(en): BAföG § 15 Abs. 1, BAfög § 15 Abs. 2, SGB § § 328 Abs. 3 Satz 2, SGB 2 § 40, SGB 2 § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, SGB 2 § 7 Abs. 5, SGB 2 § 9 Abs. 2 Satz 1, SGB 2 § 9 Abs. 2 Satz 3, SGG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, SGG § 54 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 79 Abs. 2 Satz 1
Suchwort(e): ausgeschlossene Person, BAföG-Berechtigung, bedarfsanteilige Einkommensverteilung, Bedarfsgemeinschaft, Bestimmtheit, endgültige Festsetzung, Erstattung, gemischte Bedarfsgemeinschaft, Horizontalübersicht, Semester, Studierender, vorläufige Entscheidung, Widerspruchsbescheid
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte (u.a.) Erstattung wegen der Überzahlung vorläufig bewilligter Leistungen für den Zeitraum 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 verlangt.
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1. war im streitigen Zeitraum selbstständig tätige Rechtsanwältin mit schwankendem Erwerbseinkommen. Sie lebte zusammen mit ihrem am 1978 geborenen Ehemann und ihrem am 2010 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger und der Ehemann bezogen beim Beklagten seit längerem aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Familie bewohnte eine Mietwohnung in Kiel, für die eine Nettokaltmiete von monatlich 336,00 EUR zzgl. Betriebskosten- (104,00 EUR) und Heizkostenvorauszahlung (86,00 EUR) zu entrichten war.
Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. August 2013 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 1.201,68 EUR monatlich. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 879 der Leistungsakte Bezug genommen. Bei der vorläufigen Bewilligung wurde ein Einkommen der Klägerin zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 54,32 EUR berücksichtigt, ausgehend von einem durchschnittlichen Betriebsgewinn von monatlich 167,90 EUR. Zugrunde gelegt wurde dieser Einkommensberechnung die vorläufige EKS für den vorangehenden Bewilligungszeitraum.
Unter dem 2. September 2013 erhielt der Ehemann der Klägerin zu 1. einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule L für den Studiengang Medieninformatik (online) und wurde aufgefordert, sich bis zum 16. September 2013 einzuschreiben. Die Klägerin zu 1. legte für den Ehemann im September 2013 eine Immatrikulationsbescheinigung vor, die einen Gültigkeitszeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 auswies (Bl. 694 der Leistungsakte). Daraufhin wurde die vorläufige Bewilligungsentscheidung mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2013 dergestalt abgeändert, dass die Bedarfe des Ehemannes jeweils beginnend ab 1. September 2013 mit 0,00 EUR angesetzt, bei den Klägern als Bedarfe für Unterkunft und Heizung jeweils ein Drittel der Gesamtmietkosten berücksichtigt wurden und das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. bedarfsanteilig auf die Bedarfe (nur) der Kläger angerechnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 888 der Leistungsakte Bezug genommen.
Am 18. November 2013 wurde die vorläufige EKS für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 erstellt, die einen monatlichen Betriebsgewinn der Klägerin zu 1. in Höhe von 385,84 EUR auswies.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 wurde die vorläufige Bewilligungsentscheidung nochmals wegen der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2014 abgeändert. Bei dieser Änderung fand die am 18. November 2013 erstellte vorläufige EKS keine Anwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 895 der Leistungsakte Bezug genommen.
Nachdem dem Beklagten im April 2014 die Angaben der Klägerin zu 1. zum endgültigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den streitigen Zeitraum vorgelegen hatten, forderte er mit Bescheid vom 2. Juni 2014 die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014, und zwar von der Klägerin zu 1. in Höhe von insgesamt 766,80 EUR und vom Kläger zu 2. in Höhe von 318,12 EUR. Dem Bescheid waren Horizontalübersichten mit Leistungsberechnungen für die Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum beigefügt. Wörtlich hieß es in dem an die Klägerin zu 1. adressierten Bescheid: "Mit Bescheiden vom 28. August 2013, 17. Oktober 2013 und 23. November 2013 wurden Ihnen und dem mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( ) vorläufig bewilligt ( ). Da nun über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt, dass Sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Bitte entnehmen Sie dem beiliegenden Bescheid die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen. Sie und das minderjährige Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft haben wie folgt Leistungen erhalten, ohne dass hierauf ein Anspruch bestand: ( )"
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein, begründeten diesen jedoch nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 wegen "endg. Festsetzung u. Erstattung 09/13 – 02/2014" wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, er habe der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 2. Juni 2014 mitgeteilt, dass die mit Bescheiden vom 28. August 2013, 17. Oktober 2013 und 23. November 2013 vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum November 2013 bis Februar 2014 endgültig festgesetzt würden und die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen gefordert würde. Dieser Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen den Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 haben die Kläger am 25. September 2014 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der tatsächliche Gewinn im streitigen Zeitraum mit 7,75 EUR unter dem nach der vorläufigen EKS erwarteten Gewinn gelegen habe. Dennoch mache der Beklagte mit Erstattungsbescheiden vom 2. Juni 2014 Rückforderungen in Höhe von insgesamt 2.080,06 EUR (einschließlich der in diesem Verfahren nicht streitigen Rückforderungssumme gegenüber dem Ehemann) geltend. Beim Ehemann berücksichtige er nicht, dass die Einschreibung tatsächlich erst Mitte September 2013 erfolgt sei. Die hohe Überzahlung resultiere im Übrigen aus dem Umstand, dass der Beklagte die ausgezahlten Leistungen nach Eingang der vorläufigen EKS nicht entsprechend angepasst habe, obgleich es sich um eine sehr exakte Prognose für den streitigen Zeitraum gehandelt habe. Die Überzahlung sei nicht aufgefallen. Sie (die Klägerin zu 1.) sei davon ausgegangen, dass die von ihr gemachten Angaben zur EKS spätestens ab dem Bescheid vom 23. November 2013 Berücksichtigung gefunden hätten. Ferner sei ihr bei den relevanten EKS-Terminen versichert worden, dass die Überzahlung lediglich gering sei und das tatsächliche Einkommen sogar unter dem erwarteten geblieben sei. Sie (die Klägerin zu 1) habe auf diese Angaben vertraut und die zu viel gezahlten Leistungen daher verbraucht.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 26. November 2015 hat das Sozialgericht Kiel der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 ganz aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erstattungsbescheid rechtswidrig sei und die Kläger beschwere. Der Beklagte habe den Klägern zwar zu Recht Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt. Tatsächlich hätten die Kläger nach der endgültigen EKS auch höhere Leistungen erhalten, als ihnen für den streitigen Zeitraum zugestanden hätten. Das rechnerische Ergebnis des Beklagten sei insoweit nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Erstattungsforderung sei aber ein Verwaltungsakt, der die Leistungen für den streitigen Zeitraum endgültig festsetze. Eine solche endgültige Festsetzungsentscheidung liege jedoch nicht vor. Insbesondere habe der Beklagte eine solche Entscheidung nicht im Bescheid vom 2. Juni 2014 getroffen. Die mit dem Bescheid übersandten Horizontalübersichten reichten dafür nicht aus. Eine Horizontalübersicht habe nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts. Es handele sich um eine bloß erläuternde Berechnungsübersicht. Der Bescheid vom 2. Juni 2014 sei auch nicht der Auslegung zugänglich. Es fehle an irgendeinem Anhaltspunkt in einem Verfügungssatz oder zumindest in der Begründung der Entscheidung, der zu entnehmen wäre, dass unmittelbar mit der angefochtenen Entscheidung eine endgültige Leistungsbewilligung im Sinne von § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe getroffen werden sollen. Auch eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen komme hier nach Lage der Dinge nicht in Betracht.
Gegen das dem Beklagten am 28. April 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 11. Mai 2016 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.
Er hat zur Begründung ausgeführt dass sich das Sozialgericht Kiel mit seiner Bewertung des Bescheids vom 2. Juni 2014 in Widerspruch setze zu der Bewertung, die das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2015 (Az. L 6 AS 36/13) in einem vergleichbaren Fall vorgenommen habe. Das Landessozialgericht vertrete die Auffassung, dass ausreichende Klarheit im Rahmen der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts auch dann bestehen könne, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Nach diesen Maßstäben habe das Landessozialgericht auch den in jenem Verfahren streitgegenständlichen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid für als hinreichend bestimmt erachtet. Der vorliegend in Streit stehende Bescheid sei mit jenem Bescheid vergleichbar. Er weise die gleiche Betreffzeile und die gleiche Formulierung in der Begründung aus. Es seien ebenfalls die Horizontalübersichten beigefügt gewesen, aus denen sich der endgültige Leistungsanspruch ergeben habe. Dass die Entscheidung materiellrechtlich nicht zu beanstanden sei, erkenne bereits das Sozialgericht an.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit 1.084,92 EUR die Wertgrenze von 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) für begründet erachtet und den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht. Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Ermächtigungsgrundlage sowohl für die endgültige Festsetzung als auch für die Erstattung ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit danach mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Vorschrift stützt die vom Beklagten getroffene Entscheidung.
Dem Bescheid vom 2. Juni 2014 lässt sich zunächst mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Beklagte damit (neben der unstreitigen Erstattungsentscheidung) auch eine endgültige Festsetzungsentscheidung getroffen hat, die nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III Voraussetzung für eine Erstattung überzahlter vorläufiger Leistungen ist. Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung über die endgültige Festsetzung und die Möglichkeit, einen entsprechenden Verfügungssatz durch Auslegung zu ermitteln, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2015 – L 6 AS 36/13, auf die mit seiner Berufungsbegründung auch der Beklagte hinweist, folgendes ausgeführt:
"Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X. Namentlich lässt er einen Verfügungssatz, mit dem die Leistungen des Klägers für die jeweiligen Monate im streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 393,36 EUR endgültig festgesetzt worden sind, noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Bescheid die Erstattungsforderung und ihre Zusammensetzung in den Vordergrund stellt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt wird, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann jedoch auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R – BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62). Daran gemessen ist der Bescheid auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen, mit der dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 393,36 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 bewilligt worden ist. Dies ergibt sich in einer Gesamtschau aus der Betreffzeile (" bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs"), dem Begründungstext ("Da über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, ") aus dem Abgleich des monatlich festgesetzten Erstattungsbetrags mit der vorläufigen Bewilligungsentscheidung sowie aus den dem Bescheid beigefügten Horizontalübersichten."
Nach diesen Maßstäben enthält auch der vorliegende Bescheid eine endgültige Festsetzungsentscheidung. Er weist denselben Aufbau und dieselben Formulierungen auf wie derjenige, über den der Senat bereits am 7. Dezember 2015 befunden hat und wird mithilfe derselben Maske erstellt worden sein. Zwar ist diese – zwischenzeitlich vom Beklagten nicht mehr verwendete – Maske sicherlich nicht optimal gestaltet, weil sie die Erstattungsforderung in den Vordergrund stellt; entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sieht der Senat aber im Bescheid selbst ausreichend Hinweise dafür, dass der Beklagte eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch hat treffen wollen und dass dieser Wille auch in hinreichender Weise nach außen so in Erscheinung getreten ist, dass er vom objektiven Empfängerhorizont auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist (zu diesem Maßstab zuletzt BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R – SozR 4-1300 § 45 Nr 19, juris Rn. 21 ff.). Dazu tragen auch und gerade die beigefügten Horizontalübersichten bei, die – dies erkennt das Sozialgericht zutreffend – für sich genommen keine Verwaltungsaktsqualität haben, die aber als Begründungselement des Verwaltungsakts geeignet sind, das bereits im Bescheid vom 2. Juni 2014 angelegte Verständnis der Entscheidung auch als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch weiter zu verdichten.
Spätestens jedoch mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 (wegen "endg. Festsetzung u. Erstattung") hat der Beklagte klargestellt, dass der Bescheid vom 2. Juni 2014 auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass erstmals im Widerspruchsbescheid eine endgültige Festsetzungsentscheidung getroffen worden ist, wäre auch dies zulässig und würde zur Abweisung der Klage führen, weil Gegenstand des Klageverfahrens der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, auch soweit dieser erstmalig entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Beschwer enthält (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 82, juris Rn. 13 f.).
Hinsichtlich der Berechnung des Leistungsanspruchs und der Erstattungssumme ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 sowie wegen der rechnerischen Einzelheiten auf den Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2014 und die diesem anliegenden Horizontalübersichten Bezug. Die (rein) rechnerische Richtigkeit der vom Beklagten getroffenen Erstattungsentscheidung dürfte zwischen den Beteiligten ohnehin nicht in Streit stehen.
Der Beklagte ist bei seiner Berechnung – insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1. bestehende so genannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft" – auch von zutreffenden rechtlichen Prämissen für die Berechnung der Leistungsansprüche ausgegangen.
Zutreffend hat der Beklagte das Einkommen der Klägerin zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit lediglich auf deren Bedarf und den Bedarf des Klägers zu 2 angerechnet, nicht jedoch auf den Bedarf des Ehemannes, obwohl dieser – ungeachtet des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II – als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte der Klägerin zu 1. und damit als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II). Zwar ordnet § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II an, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt, gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II ferner jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Diese Regelungen scheinen vorliegend dazu zu zwingen, das Einkommen der Klägerin zu 1. aus ihrer selbständigen Tätigkeit bedarfsanteilig nicht nur auf den Bedarf des Klägers zu 2. sondern auch auf den – grundsicherungsrechtlich bemessenen – Bedarf des Ehemanns anzurechnen, was – sofern der Ehemann nicht im streitgegenständlichen Zeitraum über eigenes, dann ebenfalls zu verteilendes Einkommen verfügt haben sollte – im Ergebnis zu höheren Ansprüchen der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum führen würde.
Die Regelungen des § 9 Abs. 2 SGB II bedürfen jedoch für Fälle so genannter "gemischter Bedarfsgemeinschaften" – also solcher Bedarfsgemeinschaften, zu denen Personen gehören, die bei grundsätzlicher Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB II kraft besonderer Regelungen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allgemein (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II) ausgeschlossen sind – der korrigierenden Auslegung. Derartige Modifikationen sind erforderlich, weil der Gesetzgeber diese Fallkonstellationen bei der Formulierung des § 9 Abs. 2 SGB II augenscheinlich nicht im Blick gehabt hat und die wortlautgetreue Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB II insbesondere dort zu zweckwidrigen Verwerfungen führen würde, in denen ausgeschlossene Personen andere Sozialleistungen beziehen, die – bei konsequenter Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB II – dann wiederum ebenfalls im Rahmen der Einkommensberücksichtigung bedarfsanteilig innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden müssten. Dies hätte – bezogen insbesondere auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation – etwa zur Folge, dass BAföG-Leistungen (nach Bereinigung gemäß §§ 11a, 11b SGB II) an die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossenen Person ebenfalls bedarfsanteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wären, obwohl die BAföG-Leistungen dazu bestimmt sind, den Bedarf gerade der/des Auszubildenden zu decken.
Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden, dass Einkommen, das in einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" von der vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeschlossenen Person erzielt wird, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zunächst auf deren Bedarf anzurechnen und lediglich überschießendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (zu den Verteilungsgrundsätzen in dieser Situation BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, juris Rn. 23), um auf diese Weise zwei miteinander nicht kompatible Systeme in Einklang zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 5, Rn. 40 ff., 47). Das Bundessozialgericht hat folgerichtig ferner angedeutet, dass auch Einkommen, das von den SGB-II-leistungsberechtigten Personen in der Bedarfsgemeinschaft erzielt und zur Deckung ihres Bedarfs benötigt wird, vorrangig zur Deckung ihrer Bedarfe – und nicht bedarfsanteilig auch zur Deckung des Bedarfs der ausgeschlossenen Person – einzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R, juris Rn. 24). Dieser berichtigenden Auslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Zutreffend hat der Beklagte den Ehemann diesen Grundsätzen entsprechend auch für den gesamten Monat September 2013 als nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.; jetzt vergleichbar mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen "aus der Berechnung herausgenommen", obwohl der Zulassungsbescheid zum Hochschulstudium ihm frühestens am 2. September 2013 bekannt gegeben worden ist und die Immatrikulation erst später, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 2. und dem 16. September 2013 erfolgt ist. Allerdings ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich zu entnehmen, wann der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. einsetzt. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Rückwirkung des Leistungsausschlusses auf den Beginn des Fachsemesters – hier entsprechend der dem Ehemann der Klägerin erteilten Immatrikulationsbescheinigung auf den 1. September 2013 – ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II dient dem Zweck, eine versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene zu verhindern (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, juris Rn. 13; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 AS 25/14 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 40, juris Rn. 21; vgl. auch G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rn. 185). Deshalb ist maßgeblich für die zeitliche Begrenzung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. der Zeitraum, für den bei Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen BAföG-Leistung gewährt werden könnten.
Dies ist vorliegend nach Maßgabe der ausbildungsförderungsrechtlichen Bestimmungen der Zeitraum seit 1. September 2013. Denn nach § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung begonnen wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG stellt überdies klar, dass Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet wird, so dass es für den Leistungsausschluss insoweit nicht darauf ankommt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. bis zur tatsächlichen Immatrikulation der Hochschule noch nicht angehört und tatsächlich die Ausbildung auch noch nicht aufgenommen hatte.
Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte in seiner Entscheidung vom 22. August 2012 – B 14 AS 197/11 R, juris Rn. 17 f. grundsätzlich auf den "Besuch" der Ausbildungsstätte als Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach abgestellt und in Anlehnung an höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – V C 41.77 – BVerwGE 57, 21, juris Rn. 12 ff.) festgestellt, dass ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte (nur) besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt.
Daraus kann mit Rücksicht auf den konkreten Fall nicht abgeleitet werden, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2013 und dem Tag der Einschreibung noch Arbeitslosengeld II hätte beanspruchen können. Die BSG-Entscheidung betraf die Frage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. für die Dauer eines Urlaubssemesters. In diesem Kontext sind auch die ergangenen Rechtssätze zu sehen. Entscheidend stellt damit auch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt ab. Auch daran gemessen ist der Ehemann der Klägerin zu 1. vom 1. September 2013 an von SGB-II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen gewesen, weil er sich für das Wintersemester 2013/14 immatrikuliert hat, der Hochschule daher mit (Rück-)Wirkung vom 1. September 2013 angehört und sein Studium im Wintersemester 2013/14 auch tatsächlich betrieben hat.
Soweit die Klägerin zu 1. schließlich erstinstanzlich vorgetragen hat, sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr im EKS-Verfahren gemachten Angaben spätestens ab dem Bescheid vom 23. November 2013 Berücksichtigung gefunden hätten, sie auf die Versicherung im EKS-Termin, dass die Überzahlung allenfalls gering sei und sie im Vertrauen darauf die zuviel gezahlten Leistungen verbraucht habe, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt schon deshalb, weil eine vorläufige Entscheidung ob ihrer Kennzeichnung als "vorläufig" gar nicht geeignet ist, beim Leistungsempfänger einen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. nur Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41a Rn. 44 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte (u.a.) Erstattung wegen der Überzahlung vorläufig bewilligter Leistungen für den Zeitraum 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 verlangt.
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1. war im streitigen Zeitraum selbstständig tätige Rechtsanwältin mit schwankendem Erwerbseinkommen. Sie lebte zusammen mit ihrem am 1978 geborenen Ehemann und ihrem am 2010 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger und der Ehemann bezogen beim Beklagten seit längerem aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Familie bewohnte eine Mietwohnung in Kiel, für die eine Nettokaltmiete von monatlich 336,00 EUR zzgl. Betriebskosten- (104,00 EUR) und Heizkostenvorauszahlung (86,00 EUR) zu entrichten war.
Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. August 2013 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 1.201,68 EUR monatlich. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 879 der Leistungsakte Bezug genommen. Bei der vorläufigen Bewilligung wurde ein Einkommen der Klägerin zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 54,32 EUR berücksichtigt, ausgehend von einem durchschnittlichen Betriebsgewinn von monatlich 167,90 EUR. Zugrunde gelegt wurde dieser Einkommensberechnung die vorläufige EKS für den vorangehenden Bewilligungszeitraum.
Unter dem 2. September 2013 erhielt der Ehemann der Klägerin zu 1. einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule L für den Studiengang Medieninformatik (online) und wurde aufgefordert, sich bis zum 16. September 2013 einzuschreiben. Die Klägerin zu 1. legte für den Ehemann im September 2013 eine Immatrikulationsbescheinigung vor, die einen Gültigkeitszeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 auswies (Bl. 694 der Leistungsakte). Daraufhin wurde die vorläufige Bewilligungsentscheidung mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2013 dergestalt abgeändert, dass die Bedarfe des Ehemannes jeweils beginnend ab 1. September 2013 mit 0,00 EUR angesetzt, bei den Klägern als Bedarfe für Unterkunft und Heizung jeweils ein Drittel der Gesamtmietkosten berücksichtigt wurden und das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. bedarfsanteilig auf die Bedarfe (nur) der Kläger angerechnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 888 der Leistungsakte Bezug genommen.
Am 18. November 2013 wurde die vorläufige EKS für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 erstellt, die einen monatlichen Betriebsgewinn der Klägerin zu 1. in Höhe von 385,84 EUR auswies.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 wurde die vorläufige Bewilligungsentscheidung nochmals wegen der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2014 abgeändert. Bei dieser Änderung fand die am 18. November 2013 erstellte vorläufige EKS keine Anwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 895 der Leistungsakte Bezug genommen.
Nachdem dem Beklagten im April 2014 die Angaben der Klägerin zu 1. zum endgültigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den streitigen Zeitraum vorgelegen hatten, forderte er mit Bescheid vom 2. Juni 2014 die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014, und zwar von der Klägerin zu 1. in Höhe von insgesamt 766,80 EUR und vom Kläger zu 2. in Höhe von 318,12 EUR. Dem Bescheid waren Horizontalübersichten mit Leistungsberechnungen für die Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum beigefügt. Wörtlich hieß es in dem an die Klägerin zu 1. adressierten Bescheid: "Mit Bescheiden vom 28. August 2013, 17. Oktober 2013 und 23. November 2013 wurden Ihnen und dem mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( ) vorläufig bewilligt ( ). Da nun über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt, dass Sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Bitte entnehmen Sie dem beiliegenden Bescheid die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen. Sie und das minderjährige Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft haben wie folgt Leistungen erhalten, ohne dass hierauf ein Anspruch bestand: ( )"
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein, begründeten diesen jedoch nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 wegen "endg. Festsetzung u. Erstattung 09/13 – 02/2014" wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, er habe der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 2. Juni 2014 mitgeteilt, dass die mit Bescheiden vom 28. August 2013, 17. Oktober 2013 und 23. November 2013 vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum November 2013 bis Februar 2014 endgültig festgesetzt würden und die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen gefordert würde. Dieser Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen den Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 haben die Kläger am 25. September 2014 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der tatsächliche Gewinn im streitigen Zeitraum mit 7,75 EUR unter dem nach der vorläufigen EKS erwarteten Gewinn gelegen habe. Dennoch mache der Beklagte mit Erstattungsbescheiden vom 2. Juni 2014 Rückforderungen in Höhe von insgesamt 2.080,06 EUR (einschließlich der in diesem Verfahren nicht streitigen Rückforderungssumme gegenüber dem Ehemann) geltend. Beim Ehemann berücksichtige er nicht, dass die Einschreibung tatsächlich erst Mitte September 2013 erfolgt sei. Die hohe Überzahlung resultiere im Übrigen aus dem Umstand, dass der Beklagte die ausgezahlten Leistungen nach Eingang der vorläufigen EKS nicht entsprechend angepasst habe, obgleich es sich um eine sehr exakte Prognose für den streitigen Zeitraum gehandelt habe. Die Überzahlung sei nicht aufgefallen. Sie (die Klägerin zu 1.) sei davon ausgegangen, dass die von ihr gemachten Angaben zur EKS spätestens ab dem Bescheid vom 23. November 2013 Berücksichtigung gefunden hätten. Ferner sei ihr bei den relevanten EKS-Terminen versichert worden, dass die Überzahlung lediglich gering sei und das tatsächliche Einkommen sogar unter dem erwarteten geblieben sei. Sie (die Klägerin zu 1) habe auf diese Angaben vertraut und die zu viel gezahlten Leistungen daher verbraucht.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 26. November 2015 hat das Sozialgericht Kiel der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 ganz aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erstattungsbescheid rechtswidrig sei und die Kläger beschwere. Der Beklagte habe den Klägern zwar zu Recht Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt. Tatsächlich hätten die Kläger nach der endgültigen EKS auch höhere Leistungen erhalten, als ihnen für den streitigen Zeitraum zugestanden hätten. Das rechnerische Ergebnis des Beklagten sei insoweit nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Erstattungsforderung sei aber ein Verwaltungsakt, der die Leistungen für den streitigen Zeitraum endgültig festsetze. Eine solche endgültige Festsetzungsentscheidung liege jedoch nicht vor. Insbesondere habe der Beklagte eine solche Entscheidung nicht im Bescheid vom 2. Juni 2014 getroffen. Die mit dem Bescheid übersandten Horizontalübersichten reichten dafür nicht aus. Eine Horizontalübersicht habe nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts. Es handele sich um eine bloß erläuternde Berechnungsübersicht. Der Bescheid vom 2. Juni 2014 sei auch nicht der Auslegung zugänglich. Es fehle an irgendeinem Anhaltspunkt in einem Verfügungssatz oder zumindest in der Begründung der Entscheidung, der zu entnehmen wäre, dass unmittelbar mit der angefochtenen Entscheidung eine endgültige Leistungsbewilligung im Sinne von § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe getroffen werden sollen. Auch eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen komme hier nach Lage der Dinge nicht in Betracht.
Gegen das dem Beklagten am 28. April 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 11. Mai 2016 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.
Er hat zur Begründung ausgeführt dass sich das Sozialgericht Kiel mit seiner Bewertung des Bescheids vom 2. Juni 2014 in Widerspruch setze zu der Bewertung, die das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2015 (Az. L 6 AS 36/13) in einem vergleichbaren Fall vorgenommen habe. Das Landessozialgericht vertrete die Auffassung, dass ausreichende Klarheit im Rahmen der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts auch dann bestehen könne, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Nach diesen Maßstäben habe das Landessozialgericht auch den in jenem Verfahren streitgegenständlichen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid für als hinreichend bestimmt erachtet. Der vorliegend in Streit stehende Bescheid sei mit jenem Bescheid vergleichbar. Er weise die gleiche Betreffzeile und die gleiche Formulierung in der Begründung aus. Es seien ebenfalls die Horizontalübersichten beigefügt gewesen, aus denen sich der endgültige Leistungsanspruch ergeben habe. Dass die Entscheidung materiellrechtlich nicht zu beanstanden sei, erkenne bereits das Sozialgericht an.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit 1.084,92 EUR die Wertgrenze von 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) für begründet erachtet und den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht. Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Ermächtigungsgrundlage sowohl für die endgültige Festsetzung als auch für die Erstattung ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit danach mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Vorschrift stützt die vom Beklagten getroffene Entscheidung.
Dem Bescheid vom 2. Juni 2014 lässt sich zunächst mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Beklagte damit (neben der unstreitigen Erstattungsentscheidung) auch eine endgültige Festsetzungsentscheidung getroffen hat, die nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III Voraussetzung für eine Erstattung überzahlter vorläufiger Leistungen ist. Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung über die endgültige Festsetzung und die Möglichkeit, einen entsprechenden Verfügungssatz durch Auslegung zu ermitteln, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2015 – L 6 AS 36/13, auf die mit seiner Berufungsbegründung auch der Beklagte hinweist, folgendes ausgeführt:
"Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X. Namentlich lässt er einen Verfügungssatz, mit dem die Leistungen des Klägers für die jeweiligen Monate im streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 393,36 EUR endgültig festgesetzt worden sind, noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Bescheid die Erstattungsforderung und ihre Zusammensetzung in den Vordergrund stellt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt wird, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann jedoch auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R – BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62). Daran gemessen ist der Bescheid auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen, mit der dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 393,36 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 bewilligt worden ist. Dies ergibt sich in einer Gesamtschau aus der Betreffzeile (" bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs"), dem Begründungstext ("Da über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, ") aus dem Abgleich des monatlich festgesetzten Erstattungsbetrags mit der vorläufigen Bewilligungsentscheidung sowie aus den dem Bescheid beigefügten Horizontalübersichten."
Nach diesen Maßstäben enthält auch der vorliegende Bescheid eine endgültige Festsetzungsentscheidung. Er weist denselben Aufbau und dieselben Formulierungen auf wie derjenige, über den der Senat bereits am 7. Dezember 2015 befunden hat und wird mithilfe derselben Maske erstellt worden sein. Zwar ist diese – zwischenzeitlich vom Beklagten nicht mehr verwendete – Maske sicherlich nicht optimal gestaltet, weil sie die Erstattungsforderung in den Vordergrund stellt; entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sieht der Senat aber im Bescheid selbst ausreichend Hinweise dafür, dass der Beklagte eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch hat treffen wollen und dass dieser Wille auch in hinreichender Weise nach außen so in Erscheinung getreten ist, dass er vom objektiven Empfängerhorizont auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist (zu diesem Maßstab zuletzt BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R – SozR 4-1300 § 45 Nr 19, juris Rn. 21 ff.). Dazu tragen auch und gerade die beigefügten Horizontalübersichten bei, die – dies erkennt das Sozialgericht zutreffend – für sich genommen keine Verwaltungsaktsqualität haben, die aber als Begründungselement des Verwaltungsakts geeignet sind, das bereits im Bescheid vom 2. Juni 2014 angelegte Verständnis der Entscheidung auch als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch weiter zu verdichten.
Spätestens jedoch mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 (wegen "endg. Festsetzung u. Erstattung") hat der Beklagte klargestellt, dass der Bescheid vom 2. Juni 2014 auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass erstmals im Widerspruchsbescheid eine endgültige Festsetzungsentscheidung getroffen worden ist, wäre auch dies zulässig und würde zur Abweisung der Klage führen, weil Gegenstand des Klageverfahrens der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, auch soweit dieser erstmalig entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Beschwer enthält (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 82, juris Rn. 13 f.).
Hinsichtlich der Berechnung des Leistungsanspruchs und der Erstattungssumme ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 sowie wegen der rechnerischen Einzelheiten auf den Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2014 und die diesem anliegenden Horizontalübersichten Bezug. Die (rein) rechnerische Richtigkeit der vom Beklagten getroffenen Erstattungsentscheidung dürfte zwischen den Beteiligten ohnehin nicht in Streit stehen.
Der Beklagte ist bei seiner Berechnung – insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1. bestehende so genannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft" – auch von zutreffenden rechtlichen Prämissen für die Berechnung der Leistungsansprüche ausgegangen.
Zutreffend hat der Beklagte das Einkommen der Klägerin zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit lediglich auf deren Bedarf und den Bedarf des Klägers zu 2 angerechnet, nicht jedoch auf den Bedarf des Ehemannes, obwohl dieser – ungeachtet des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II – als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte der Klägerin zu 1. und damit als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II). Zwar ordnet § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II an, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt, gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II ferner jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Diese Regelungen scheinen vorliegend dazu zu zwingen, das Einkommen der Klägerin zu 1. aus ihrer selbständigen Tätigkeit bedarfsanteilig nicht nur auf den Bedarf des Klägers zu 2. sondern auch auf den – grundsicherungsrechtlich bemessenen – Bedarf des Ehemanns anzurechnen, was – sofern der Ehemann nicht im streitgegenständlichen Zeitraum über eigenes, dann ebenfalls zu verteilendes Einkommen verfügt haben sollte – im Ergebnis zu höheren Ansprüchen der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum führen würde.
Die Regelungen des § 9 Abs. 2 SGB II bedürfen jedoch für Fälle so genannter "gemischter Bedarfsgemeinschaften" – also solcher Bedarfsgemeinschaften, zu denen Personen gehören, die bei grundsätzlicher Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB II kraft besonderer Regelungen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allgemein (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II) ausgeschlossen sind – der korrigierenden Auslegung. Derartige Modifikationen sind erforderlich, weil der Gesetzgeber diese Fallkonstellationen bei der Formulierung des § 9 Abs. 2 SGB II augenscheinlich nicht im Blick gehabt hat und die wortlautgetreue Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB II insbesondere dort zu zweckwidrigen Verwerfungen führen würde, in denen ausgeschlossene Personen andere Sozialleistungen beziehen, die – bei konsequenter Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB II – dann wiederum ebenfalls im Rahmen der Einkommensberücksichtigung bedarfsanteilig innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden müssten. Dies hätte – bezogen insbesondere auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation – etwa zur Folge, dass BAföG-Leistungen (nach Bereinigung gemäß §§ 11a, 11b SGB II) an die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossenen Person ebenfalls bedarfsanteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wären, obwohl die BAföG-Leistungen dazu bestimmt sind, den Bedarf gerade der/des Auszubildenden zu decken.
Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden, dass Einkommen, das in einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" von der vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeschlossenen Person erzielt wird, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zunächst auf deren Bedarf anzurechnen und lediglich überschießendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (zu den Verteilungsgrundsätzen in dieser Situation BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, juris Rn. 23), um auf diese Weise zwei miteinander nicht kompatible Systeme in Einklang zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 5, Rn. 40 ff., 47). Das Bundessozialgericht hat folgerichtig ferner angedeutet, dass auch Einkommen, das von den SGB-II-leistungsberechtigten Personen in der Bedarfsgemeinschaft erzielt und zur Deckung ihres Bedarfs benötigt wird, vorrangig zur Deckung ihrer Bedarfe – und nicht bedarfsanteilig auch zur Deckung des Bedarfs der ausgeschlossenen Person – einzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R, juris Rn. 24). Dieser berichtigenden Auslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Zutreffend hat der Beklagte den Ehemann diesen Grundsätzen entsprechend auch für den gesamten Monat September 2013 als nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.; jetzt vergleichbar mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen "aus der Berechnung herausgenommen", obwohl der Zulassungsbescheid zum Hochschulstudium ihm frühestens am 2. September 2013 bekannt gegeben worden ist und die Immatrikulation erst später, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 2. und dem 16. September 2013 erfolgt ist. Allerdings ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich zu entnehmen, wann der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. einsetzt. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Rückwirkung des Leistungsausschlusses auf den Beginn des Fachsemesters – hier entsprechend der dem Ehemann der Klägerin erteilten Immatrikulationsbescheinigung auf den 1. September 2013 – ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II dient dem Zweck, eine versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene zu verhindern (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, juris Rn. 13; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 AS 25/14 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 40, juris Rn. 21; vgl. auch G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rn. 185). Deshalb ist maßgeblich für die zeitliche Begrenzung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. der Zeitraum, für den bei Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen BAföG-Leistung gewährt werden könnten.
Dies ist vorliegend nach Maßgabe der ausbildungsförderungsrechtlichen Bestimmungen der Zeitraum seit 1. September 2013. Denn nach § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung begonnen wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG stellt überdies klar, dass Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet wird, so dass es für den Leistungsausschluss insoweit nicht darauf ankommt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. bis zur tatsächlichen Immatrikulation der Hochschule noch nicht angehört und tatsächlich die Ausbildung auch noch nicht aufgenommen hatte.
Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte in seiner Entscheidung vom 22. August 2012 – B 14 AS 197/11 R, juris Rn. 17 f. grundsätzlich auf den "Besuch" der Ausbildungsstätte als Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach abgestellt und in Anlehnung an höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – V C 41.77 – BVerwGE 57, 21, juris Rn. 12 ff.) festgestellt, dass ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte (nur) besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt.
Daraus kann mit Rücksicht auf den konkreten Fall nicht abgeleitet werden, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2013 und dem Tag der Einschreibung noch Arbeitslosengeld II hätte beanspruchen können. Die BSG-Entscheidung betraf die Frage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. für die Dauer eines Urlaubssemesters. In diesem Kontext sind auch die ergangenen Rechtssätze zu sehen. Entscheidend stellt damit auch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt ab. Auch daran gemessen ist der Ehemann der Klägerin zu 1. vom 1. September 2013 an von SGB-II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen gewesen, weil er sich für das Wintersemester 2013/14 immatrikuliert hat, der Hochschule daher mit (Rück-)Wirkung vom 1. September 2013 angehört und sein Studium im Wintersemester 2013/14 auch tatsächlich betrieben hat.
Soweit die Klägerin zu 1. schließlich erstinstanzlich vorgetragen hat, sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr im EKS-Verfahren gemachten Angaben spätestens ab dem Bescheid vom 23. November 2013 Berücksichtigung gefunden hätten, sie auf die Versicherung im EKS-Termin, dass die Überzahlung allenfalls gering sei und sie im Vertrauen darauf die zuviel gezahlten Leistungen verbraucht habe, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt schon deshalb, weil eine vorläufige Entscheidung ob ihrer Kennzeichnung als "vorläufig" gar nicht geeignet ist, beim Leistungsempfänger einen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. nur Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41a Rn. 44 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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