L 4 SO 20/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 165/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 20/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu bewilligen hat.

Die Klägerin ist 1932 geboren. Sie lebt seit Oktober 2012 in einem Pflegeheim (zunächst Pflegestufe II, seit 1.6.2013 Pflegestufe III).

Den Antrag der Klägerin auf Hilfe zur Pflege lehnte die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2013 mit Bescheid vom 29. August 2013 wegen überschießenden Einkommens und Vermögens insgesamt ab.

Für den Monat August 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29. August 2013 Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung in Höhe von 1069,17 EUR, wegen vorhandenen Grundbesitzes (ungeteilte Erbengemeinschaft) als Darlehen. Auch hier wurde überschießendes Vermögen in Höhe von 585,80 EUR angerechnet.

In der Folgezeit bewilligte die Beklagte der Klägerin Hilfe zur Pflege ohne weitere Vermögensanrechnung als Darlehen.

Die Vermögensanrechnung fand statt vor dem Hintergrund einer von der Klägerin bei der N. zum 1. Oktober 2013 abgeschlossenen und durch Einmalzahlung bedienten "Sterbegeld-Versicherung", deren Rückkaufwert nebst Bewertungsreserven zum 1. Mai 2013 4.402,95 EUR betrug. Die Sterbegeld-Versicherung ist nach den Allgemeinen Versicherungsbesingungen eine lebenslange Risiko-Lebensversicherung, die spätestens bei Tod der versicherten Person endet. Nach dem Beratungsprotokoll sollte die Versicherung der Vorsorge für den Todesfall zur Finanzierung der Bestattung dienen. Eine Verpflichtung, beim Ableben der Versicherungsnehmerin die Bestattungskosten aus der Versicherungsleistung zu bezahlen, besteht nach Auskunft der N. allerdings nicht.

Den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 29. August 2013 (der die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nicht moniert) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 zurück: Der Wert der Sterbegeld-Versicherung sei als Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen. Die Klägerin werde hierdurch nicht im Sinne einer Härte als Hilfeempfängerin einer angemessenen eigenen Bestattungsvorsorge beraubt. Auf den Widerspruchsbescheid wird, auch wegen der Berechnung des Leistungsanspruchs im Einzelnen, Bezug genommen.

Auf die Klage der Klägerin hin hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2018 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung für die Monate Juli und August 2013 in gesetzlicher Höhe jeweils ohne Anrechnung des Rückkaufswerts der Sterbegeldversicherung zu gewähren. Außergerichtliche Kosten der Klägerin seien nicht zu erstatten.

In der Begründung des Gerichtsbescheides heißt es, zwar gehöre der Rückkaufwert der Versicherung grundsätzlich zum Vermögen. Allerdings könne hier dessen Verwertung nicht verlangt werden, da sie eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Es sei zu respektieren, dass dem Hilfebedürftigen die Mittel erhalten blieben, die er für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt habe. Aufgrund der Gesamtumstände halte das Gericht die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung für eine schützenswerte Vermögensposition, deren Verwertung nicht verlangt werden dürfe. Auf den Gerichtsbescheid wird Bezug genommen.

Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 27. Februar 2018 zugestellt worden. Am 2. März hat sie Berufung eingelegt.

Die Beklagte argumentiert insbesondere, die Sterbegeld-Versicherung sei nicht genügend zweckgebunden, um das darin gebundene Vermögen im Sinne der Härteklausel ausscheiden zu müssen. Eine solche Zweckbindung hätte durch andere Gestaltungen sichergestellt werden können, was nicht geschehen sei. Zweifel am Vorliegen eines Härtefalls ergäben sich auch daraus, dass die Versicherung im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Klägerin ins Pflegeheim abgeschlossen worden sei, woraus sich der Eindruck ergebe, dass Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamts habe bewahrt werden sollen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts. Die nur darlehensweise Gewährung von Leistungen durch die Beklagte wird von der Klägerin ausdrücklich nicht beanstandet.

Die die Klägerin betreffenden Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch des Verfahrens S 43 SO 373/13 ER, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen,

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung zu bewilligen. Es ist damit nicht über die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens hinausgegangen, denn diese Frage ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 61 SGB XII a.F.

Die Sterbegeld-Versicherung ist nicht als verwertbares Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen, da dies für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Insoweit ist auf die Entscheidung des Senats vom 23. Februar 2009 (L 4 SO 17/08) zu verweisen. Danach ist die Anerkennung eines Härtefalls gem. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII davon abhängig, ob der Betroffene das Vermögen in Höhe zu erwartender Bestattungskosten ausgesondert und speziell diesem Zweck zugeschrieben hat, "wie es etwa in einem Bestattungsvorsorgevertrag möglich gewesen wäre" (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.2008, B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend ist die Aussonderung und Zweckbestimmung des für die Bestattung vorgesehenen Betrages, sofern darin ein wesentliches Erschwernis vorzeitiger Verwendung des Geldes zu sehen ist. So liegt es hier. Es ist zwar richtig, dass die Versicherungssumme nicht zwingend für die Bestattung einzusetzen ist. Gleichwohl hat die Rechtsprechung bisher derlei Sterbegeldversicherungen als geschützt angesehen, weil die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgehe, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten nicht eintreten könne (vgl. LSG NRW, Urt. v. 19.3.2009, L 9 SO/5/07; LSG Saarland, Urt. v. 22.11.2018, L 11 SO 12/17). Dem entspricht die dokumentierte Beratung der Klägerseite durch die Versicherungsgesellschaft.

Schließlich ist ein Härtefall hier nicht wegen der Koinzidenz von Vertragsabschluss (Sterbegeld-Versicherung) und Aufnahme ins Pflegeheim ausgeschlossen. Eine direkte Absicht, Vermögen zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu verschieben, ist im Falle der Klägerin nicht erkennbar, zumal Hilfe zur Pflege erst einige Zeit nach Aufnahme ins Pflegeheim beantragt worden ist. Die bloße Herbeiführung späterer Bedürftigkeit reicht nicht für einen Härteausschluss (BSG, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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