L 16 AS 621/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 2639/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 621/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren
I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme von Einlagerungskosten und die Anrechnung von Einkommen, streitig.

Die 1963 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie erhielt im streitigen Zeitraum vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Die Klägerin bezog ab 01.03.2010 eine Ein-Zimmer-Wohnung mit ca. 30 m² in der B-Straße in B-Stadt. Zu der Wohnung gehörte laut Mietvertrag vom 24.02.2010 ein Kellerabteil. Für diese Wohnung schuldete sie ab dem 01.03.2013 monatlich 310 EUR zuzüglich Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 30 EUR und Betriebskosten in Höhe von 45 EUR (insgesamt 385 EUR). Laut Zusatzvertrag zum Mietvertrag war die Klägerin verpflichtet, eine Privathaftpflicht- und Hausratversicherung abzuschließen. Für diese entrichtete die Klägerin im November 2013 96,57 EUR Jahresbeitrag.

Die Klägerin arbeitete in den Monaten Juli und August 2012 bei der Firma K. und übte eine Tätigkeit bei der Regierung von O. als Lehrkraft aus. Sie gab im August 2012 an, dass sie in den USA Hausrat eingelagert habe und machte monatlich 475 US-Dollar Lagerkosten als sonstige Wohnkosten geltend.

Am 22.07.2013 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.08.2013.

Sie erklärte zu den Umständen ihres Lagers in den USA, dass sie im Frühjahr 2006 ein Lager in M-Stadt aufgelöst und den Inhalt, der aus dem M. Arbeitszimmer und dem M. Büro gestammt habe, in die USA verschifft habe. Am Jahresende 2007 sei sie aus den USA zurückgekehrt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.08.2013 wurden der Klägerin für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 vorläufige Leistungen in Höhe von 767 EUR monatlich gewährt. Der Bescheid sei bis zur Klärung/Feststellung der Selbstständigkeit vorläufig.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013 () zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Zwar werde ein Erwerbseinkommen von 100 EUR angenommen, obwohl die Klägerin ein entsprechendes Einkommen nicht erziele. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der bewilligten Leistungen. Nicht anerkannt würden die Kosten für die Lagerung der Gegenstände in den USA. Einlagerungskosten könnten nur übernommen werden, wenn diese wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich seien, um vorübergehend nicht benötigten angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen.

Die Klägerin erhob am 18.10.2013 "Klage gegen den Widerspruchsbescheid A 607 - Korrektur des Leistungsbescheides vom 08.08.2013 - Angaben zum Einkommen und Übernahme der Lagerkosten in den USA" zum Sozialgericht München. Sie beantrage die Korrektur der falschen Angaben und die Erhaltung ihres Eigentums, das noch immer in den USA eingelagert sei. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 46 AS 2639/13 geführt.

Am 22.10.2013 erließ der Beklagte vier Bescheide:

Mit einem Änderungsbescheid vom 22.10.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 08.08.2013 teilweise auf. Der Klägerin stünden im November und Dezember 2013 und im Januar 2014 192 EUR weniger als bisher bewilligt zu. Die Leistungen würden daher für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014 vorläufig in Höhe von 575 EUR festgesetzt werden. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werde vorläufig anhand der bisher gestellten Rechnungen vom 31.08.2013 (720 EUR) und vom 20.10.2013 (300 EUR) festgesetzt. Diese Beträge würden anteilig von November 2013 bis Januar 2014 berücksichtigt. Grundlage für die Abänderung sei § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Mit Bescheid vom 22.10.2013 betreffend den Monat Juli 2013 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.05.2012 (Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012) für den Monat Juli 2013 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB X, § 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wegen des Bezuges von Einkommen bei der Firma K. vollständig aufgehoben. Ein Betrag von 744 EUR sei zu erstatten.

Mit einem weiteren Bescheid vom 22.10.2013 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.05.2012 für den Monat August 2013 teilweise aufgehoben. Hinsichtlich der verbleibenden Bewilligung wurde auf den Änderungsbescheid vom 22.10.2013 verwiesen. Dieser sei Gegenstand des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Die Klägerin habe 662,98 EUR zu erstatten, da sie auch im August 2013 Einkommen erzielt habe.

Mit Änderungsbescheid vom 22.10.2013 wurden der Klägerin Leistungen für den Monat August 2012 in Höhe von 81,02 EUR bewilligt und der Bescheid vom 23.05.2012 insoweit aufgehoben.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 22.10.2013 betreffend den Monat August 2013 und den Änderungsbescheid, mit dem für den Monat August 2012 81,02 EUR bewilligt wurden, Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit zwei inhaltlich identischen Widerspruchsbescheiden W 241/13 und W 234/13 vom 11.02.2014 zurückgewiesen. Zwar hätten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungszeitraums Schreibfehler vorgelegen (2013 statt 2012). Diese könnten gemäß § 38 Satz 1 SGB X jederzeit berichtigt werden.

Gegen den Bescheid vom 22.10.2013 betreffend die Leistungen von November 2013 bis Januar 2014 erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 (W 216/13) als unzulässig verworfen wurde, da der Änderungsbescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 46 AS 2639/13 geworden sei.

Mit Änderungsbescheid vom 15.11.2013 wurden der Klägerin für den Monat November 2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 811,87 EUR bewilligt. Die Nebenkostenabrechnung für 2012 wurde in Höhe von 140,30 EUR und die Hausratversicherung in Höhe von 96,57 EUR übernommen.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 wurden die Leistungen für den Monat Januar 2014 an den neuen Regelbedarf in Höhe von 391 EUR angepasst und 584 EUR bewilligt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide würden insoweit aufgehoben.

Mit Änderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Bescheid vom 08.08.2013 in den Änderungsfassungen vom 22.10.2013, 15.11.2013 und 23.11.2013 insoweit aufgehoben und der Klägerin für die Monate November 2013 bis Januar 2014 vorläufig höhere Leistungen bewilligt (im November 936,53 EUR, im Dezember 699,66 EUR und im Januar 708,66 EUR).

Mit Beschluss vom 03.09.2014 verband das Sozialgericht München die Streitsachen S 46 AS 1278/14, S 46 AS 2017/12, S 46 2018/12, S 46 AS 2993/12, S 46 AS 393/13, S 46 AS 2639/13, S 46 AS 2727/13, S 46 AS 3033/13, S 46 AS 3112/13, S 46 AS 48/14, S 46 AS 158/14, S 46 AS 489/14, S 46 AS 666/14 und S 46 AS 1195/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 46 AS 1278/14 fort.

Mit Urteil vom 29.09.2016 hob das Sozialgericht unter anderem unter Ziffer III. die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie die Änderungsbescheide des Beklagten vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2014 betreffend die Monate Juli und August 2012 auf. Unter Ziffer IV. wies es die Klage im Übrigen ab. Es legte den Antrag der Klägerin sinngemäß dahingehend aus, dass diese beantragt habe, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 und der Änderungsbescheide vom 22.10.2013 und 15.11.2013 zu verurteilen, der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.01.2014 unter Berücksichtigung der Einlagerungskosten in den USA in Höhe von monatlich 475 US-Dollar vorläufig höhere Leistungen zu gewähren und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 22.10.2013 betreffend die Monate Juli und August 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2014 aufzuheben. Der Änderungsbescheid vom 22.10.2013, mit dem die Leistungen für August 2013 aufgehoben worden seien, sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens S 46 AS 2639/13 geworden. Er sei rechtswidrig, weil nicht die zugrundeliegende Bewilligung vom 08.08.2013, sondern die Bewilligung vom 23.05.2012 aufgehoben worden sei. Rechtswidrig sei auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.10.2013 betreffend den Monat Juli 2013, da die Klägerin im Juli 2013 kein Einkommen bei der Firma K. erzielt habe. Ebenfalls aufzuheben sei der Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014, der auch gemäß § 96 SGG Gegenstand geworden sei, da die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Korrektur keine bloße Berichtigung darstelle, sondern eine neue Aufhebungsentscheidung. Insoweit fehle bereits eine Anhörung. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Der Bewilligungsbescheid vom 08.08.2013 über die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 sei rechtmäßig, ebenso die Änderungsbescheide vom 05.11.2013 und vom 22.10.2013 betreffend den Zeitraum November 2013 bis Januar 2014.

Der Beklagte hat gegen Ziffer III. des Urteils Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat ausgeführt, dass gegen den Bescheid vom 22.10.2013, der die Entscheidung vom 23.05.2012 für den Monat Juli 2013 ganz aufgehoben habe, kein Widerspruch erhoben worden sei. Dieser Bescheid sei nicht Gegenstand der erhobenen Klagen gewesen. Er sei auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Bezüglich des Aufhebungs-, Erstattungs- und Änderungsbescheides vom 22.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2014 für den Monat August 2012 hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Jahreszahl 2013 anstelle von 2012 um eine zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X handle.

Gegen Ziffer "IV. des Urteils" hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 22.08.2017 hat der Senat die durch Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.04.2014 verbundenen Streitsachen getrennt. Die Berufung bezüglich der Streitsache S 46 AS 2639/13 wird unter dem Aktenzeichen L 16 AS 621/17 fortgeführt.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.09.2016 hinsichtlich der Ziffer III aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.09.2016 hinsichtlich des ursprünglichen Verfahrens S 46 AS 2639/13 zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.09.2016 hinsichtlich des ursprünglichen Verfahrens S 46 AS 2639/13 und unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 sowie der Änderungsbescheide vom 22.10.2013, 15.11.2013, 23.11.2013 und 03.01.2014 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.01.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer Einlagerungskosten in Höhe von 475 US-Dollar monatlich zu gewähren.

Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zur Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Änderungsbescheide gemäß § 96 SGG hinsichtlich der Aufhebung, nicht jedoch hinsichtlich der Erstattung Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden seien. Die ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen seien gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 SGB II zwischenzeitlich als endgültig festgesetzt zu betrachten. Die streitigen Bescheide seien insbesondere hinsichtlich der nicht gewährten Einlagerungskosten und des angesetzten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit rechtswidrig. Das tatsächliche Einkommen der Klägerin ergebe sich aus der beigefügten abschließenden Anlage "EKS".

Zudem hat er eine Anfrage der Klägerin über die "storage fee" für die Jahre 2006 bis 2017 sowie eine abschließende Anlage "EKS" für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 vorgelegt. Hiernach war die Klägerin als Reiseleitung und Trainerin tätig. Sie hat Betriebseinnahmen in Höhe von 3084 EUR angegeben, denen sie Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 1435,47 EUR gegenübergestellt hat. Den Gewinn aus der Tätigkeit hat die Klägerin mit 1648,53 EUR beziffert. Als Betriebseinnahmen hat die Klägerin 720 EUR für den August 2013, 0 EUR für September 2013, 740 EUR für Oktober 2013, 897,50 EUR zzgl. 46,50 EUR sonstige Einnahmen (944 EUR insgesamt) für November 2013, 560 EUR Betriebseinnahmen sowie sonstige betriebliche Einnahmen von 40 EUR (insgesamt 600 EUR) für Dezember 2013 und sonstige betriebliche Einnahmen in Höhe von 80 EUR für Januar 2014 angegeben.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, die Berufung des Beklagten ist begründet (dazu I), die der Klägerin unbegründet (dazu II).

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.09.2016 ist hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2013 betreffend den Monat Juli 2013 und der Aufhebung der Bescheide vom 22.10.2013 betreffend den Monat August 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2014 aufzuheben, da diese Bescheide nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 46 AS 2639/13 wurden. Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der der Klägerin für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 22.10.2013 ist zwar nach der Klageerhebung am 18.10.2013 erlassen worden, betrifft allerdings die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2013. Der im Verfahren S 46 AS 2639/13 angefochtene Bescheid vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 betrifft die Leistungsbewilligung für die Monate August 2013 bis Januar 2014. Somit ändert oder ersetzt der Bescheid vom 22.10.2013 über die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Juli 2013 den Bescheid vom 08.08.2013 nicht.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.10.2013 und der Änderungsbescheid vom 22.10.2013 hinsichtlich der für den Monat August 2012 zu gewährenden Leistungen sind ebenfalls nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden. Die beiden Bescheide sind als eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengelds II (Alg II) in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum zu betrachten. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.10.2013 enthält eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X, soweit er Leistungen für den Monat August 2013 statt für den Monat August 2012 aufhebt. Der Bescheid vom 22.10.2013 hebt den Leistungsbewilligungsbescheid vom 23.05.2012 auf, mit dem der Klägerin die Leistungen für den Zeitraum von Juni bis November 2012 bewilligt wurden. Zugleich nimmt er in seiner Begründung auf Einkommen Bezug, das bei einer Tätigkeit im Juli und August 2012 für die Firma K. erzielt wurde. Dieser Bescheid ist gemeinsam mit dem Änderungsbescheid vom 22.10.2013 zu betrachten, der ausweislich des Textes des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Gegenstand desselben geworden ist. Im Änderungsbescheid werden nochmals ausdrücklich der Bescheid vom 23.05.2012 aufgehoben und für den Monat August 2012 Leistungen in Höhe von 81,02 EUR bewilligt. Aus der Zusammenschau dieser beiden Bescheide ergibt sich, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, nämlich einen Schreibfehler, handelt. Diese wurde im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 korrigiert.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014. Ihre Berufung ist unbegründet, das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen

1. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht im Wege einer statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.10.2013 (hinsichtlich der Monate November 2013 bis Januar 2014), vom 15.11.2013 (betreffend den Monat November 2013), vom 23.11.2013 (Januar 2014) und vom 03.01.2014 (für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014).

2. Die streitgegenständlichen Leistungen nach dem SGB II gelten als endgültig festgesetzt. Nach dem bis zum 31.07.2016 geltenden Recht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III) gilt für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeiträume vor dem 01.08.2016 beendet waren, nach der mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) eingeführten Übergangsvorschrift in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Vorschrift des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 01.08.2016 beginnt und die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf dieser Jahresfrist als abschließend festgesetzt gelten. Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren (vgl. auch Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80, Rn. 10; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl.2017, § 80, Rn. 10). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Übergangsregelung auch für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II zum 31.07.2017 begrenzen. Erst ab diesem Zeitpunkt sollten die bisher vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, sofern keine Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, die die Anwendbarkeit des § 41a SGB II auch für bereits beendete Bewilligungszeiträume vorsieht (BT-Drs. 18/8041, S. 62). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Übergangsregelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II lediglich verhindern, dass die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bereits mit Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetzes dazu führt, dass alte Bewilligungszeiträume als endgültig festgesetzt gelten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die Leistungen waren bisher nur vorläufig festgesetzt, ein Vertrauensschutz bestand nicht. Auch ein Verstoß gegen das Geltungszeitraumprinzip ist nicht erkennbar. Diese Auffassung widerspricht schließlich nicht den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R. Dort führt das BSG aus, dass § 41a Abs. 3 SGB II auf vor dem 01.08.2016 beendete Bewilligungszeiträume nicht anwendbar ist. Zur Anwendung des § 41a Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II macht das BSG keine Ausführungen (vgl. BSG, aaO, Rn. 33, 34). Auch der Änderungsbescheid vom 23.11.2013 betreffend den Monat Januar 2014, in dem der Hinweis auf die Vorläufigkeit fehlt, gilt als endgültig festgesetzt. Denn dieser trifft keine abschließende Entscheidung über ein zunächst nur vorläufig beschiedenes Leistungsbegehren. Die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist hierzu nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr 9, Rn. 25).

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.

3.1 Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin ist insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011 genannten Einnahmen.

3.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung. Ihr Bedarf beträgt von August bis Oktober und Dezember 2013 767 EUR, im November 1003,87 EUR und im Januar 2014 776 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II und den Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II. Der Regelbedarf betrug im Jahr 2013 monatlich 382 EUR und 391 EUR im Jahr 2014 (Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.01.2013 vom 18.10.2012, Bundesgesetzblatt I 2175; Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.01.2014 vom 16.10.2013, Bundesgesetzblatt I 3857). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R, Rn. 12). Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II ist es, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen. Die Unterkunft muss daher auch sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kann es Konstellationen geben, in denen der angemietete Wohnraum so klein ist, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der dem Leistungsberechtigten zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die Kosten der Unterkunft nicht unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, a.a.O. Rn. 16).

Die Klägerin hat nach § 22 Abs. SGB II einen Bedarf in Höhe von 385 EUR (Grundmiete 310 EUR, Heizkosten 30 EUR, Nebenkosten 45 EUR) für die Monate August bis Oktober 2014 sowie Dezember 2014 und Januar 2015. Im November 2014 hat sie einen Bedarf von 621,87 EUR (385 EUR zuzüglich der Nebenkostenabrechnung 2012 in Höhe von 140,30 EUR und der im November fälligen Zahlung der Hausratversicherung in Höhe von 96,57 EUR). Weitere Kosten, insbesondere Einlagerungskosten von Hausrat in den USA, sind nicht Teil der Kosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Zum einen hat die Klägerin bereits nicht nachgewiesen, dass ihr im streitigen Zeitraum Einlagerungskosten tatsächlich entstanden sind. Eine Rechnung der mit der Einlagerung ihres Hausrates betrauten Firma hat sie nicht vorgelegt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Wohnraum der Klägerin so klein war, dass in ihrer Wohnung bzw. in dem dazugehörigen Kellerraum nicht ausreichend Platz für ihren Hausrat gewesen wäre. Damit scheidet die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung aus. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfes gemäß § 21 SGB II sind nicht vorhanden.

3.3 Die Klägerin erzielte ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 139,81 EUR monatlich.

3.3.1 Der Senat legt zugunsten der Klägerin bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit die von ihr angegebenen Betriebseinnahmen (3084 EUR) zugrunde und zieht sämtliche von ihr angegebenen Betriebsausgaben (1435,47 EUR) ab. Dies ergibt im streitigen Zeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 1648,53 EUR bzw. von monatlich 274,76 EUR (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V in der Fassung vom 21.06.2011).

3.3.2 Von diesem Einkommen sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen. Zunächst ist nach § 11b Abs. 2 S.1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR abzuziehen.

3.3.3 Ein erhöhter Grundfreibetrag gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 Nr.1 SGB II kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Grundfreibetrages von 100 EUR der Betrag von 200 EUR monatlich, wenn die leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhält, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Nach § 3 Nr. 12 EStG sind Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse privilegiert, die in einem Bundes- oder Landesgesetz oder hierauf beruhend oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung- AO) bis zur Höhe von insgesamt 2400 EUR im Jahr. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Jahr und nach § 3 Nr.26b EStG Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs privilegiert. Der Zweck des § 3 Nr. 26 EStG ist es insbesondere Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher im Sportbereich und ähnlichen Bereichen einer Breitenbildung (z.B. durch Volkshochschulen), insbesondere in der Kinder- und Jugendförderung bei gemeinnützigen Vereinen zu fördern. Die Klägerin übte bereits keine Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG aus, da zentrales Tatbestandsmerkmal die Voraussetzung ist, dass eine "Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke" vorliegt (von Beckerath in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 3 Nr. 26 EStG, Rn. 49).

3.3.4 Neben dem Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S.1 SGB II ist ein Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 1000 EUR beträgt, auf 20 %. Vorliegend sind weitere 34,95 EUR zu berücksichtigen (20 % von 174,76 EUR). Ein Pauschbetrag gemäß § 6 Alg-II V in Höhe von 30 EUR ist nicht abzuziehen, da nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II an dessen Stelle der Erwerbstätigenfreibetrag von 100 EUR tritt (Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 13, Rn. 67).

3.4. Dem ungedeckten Bedarf der Klägerin in Höhe von 627,19 EUR (August bis Oktober 2013 und Dezember 2013), von 864,06 EUR im November 2013 sowie von 636,19 EUR im Januar 2014 stehen bewilligte Leistungen in Höhe von 767 EUR für August bis Oktober 2013 (Bescheid vom 08.08.2013), in Höhe von 936,53 EUR für November 2013, 699,66 EUR für Dezember 2013 sowie 708,66 EUR für Januar 2014 (Änderungsbescheid vom 03.01.2014) gegenüber.

4. Die Klägerin kann schließlich für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 aus dem Bescheid vom 08.08.2013 keinen höheren Leistungsanspruch geltend machen.

4.1 Der Senat lässt es offen, ob eine vorläufige Bewilligung im laufenden Bewilligungszeitraum nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X geändert werden kann, wenn die Gründe für die vorläufige Bewilligung noch nicht weggefallen sind, da schutzwürdiges Vertrauen sich bei einer vorläufigen Bewilligung nicht bilden kann und es auf die dem Vertrauensschutz Rechnung tragenden einschränkenden Regelungen der §§ 45 Abs. 2 bis 4, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht ankommen kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 - L 7 AS 374/15 -, juris Rn. 71; Schaumburg in: jurisPK-SGB III, § 328 Rn. 17.1; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 7.1)

4.2 Jedenfalls ist die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 22.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2013, 23.11.2013 und 03.01.2014 hinsichtlich der Monate November 2013 bis Januar 2014 gemessen an § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht zu beanstanden. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach der Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte teilweise Aufhebung ist formell und materiell rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X und nicht auf § 45 SGB X gestützt. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll (BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R -, Rn. 16, juris). § 48 SGB X kommt zur Anwendung, wenn der Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig wird.

Der Bescheid vom 08.08.2013 war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Leistungen nur vorläufig bewilligt, da nicht absehbar war, wie hoch das Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit sein würde. Der Aufhebungsbescheid vom 22.10.2013 leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Aufhebungsbescheides durch den Beklagten nicht angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Doch konnte von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden, weil durch die Aufhebung iS des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht von tatsächlichen Angaben der Klägerin, die den Referentenvertrag und eine Rechnung vom 31.08.2013 über 720 EUR vorgelegt hat, zu ihren Ungunsten abgewichen wurde. Zudem wurde durch die Aufhebung iS des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X die einkommensabhängige Leistung Alg II den geänderten Verhältnissen, nämlich den Einnahmen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit, angepasst. Durch die Einkommenserzielung von 720 EUR ist iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.08.2013 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme die Hilfebedürftigkeit der Klägerin teilweise entfallen ist, weshalb die vorläufige Bewilligung teilweise aufgehoben werden konnte. Der Beklagte passte seine im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich des zu erwartenden Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit an.

4.3 Die Änderungsbescheide vom 15.11.2013, 23.11.2013 und vom 03.01.2014 setzen jeweils zugunsten der Klägerin höhere Leistungen als mit Bescheid vom 22.10.2013 fest (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Durch diese Bescheide ist die Klägerin jedenfalls nicht beschwert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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