L 8 AY 8/18 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AY 42/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 8/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur vorläufigen Zahlung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.

Die Antragsteller (im Folgenden: Ast.) zu 1. und zu 2. sind nach ihren Angaben nicht im Besitz von Passdokumenten ihres Herkunftslandes. Sie gaben gegenüber der Ausländerbehörde an, der Ast. zu 1. sei am 29. Mai 1993 in Burkina Faso in "unbekannt" oder in Komteoga, die Ast. zu 2. am 1. Januar 1994 in Nigeria in Ekwe, in "unbekannt" oder in "Imostate" (gemeint sein dürfte Imo State, d.h. der Bundesstaat Imo im Süden von Nigeria) geboren. Die Ast. zu 2., die zunächst angegeben hatte, ihre Geburtsurkunde sei auf der Flucht verloren gegangen, legte der Ausländerbehörde am 9. Mai 2018 die Kopie einer am 18. Oktober 2010 ausgestellten Geburtsurkunde ("Certificate of Birth") über eine an diesem Tag erfolgte Erstregistrierung im Geburtenregister in Port Harcourt (circa 120 km südlich von Ekwe im Bundesstaat Rivers von Nigeria gelegen) vor.

Der Ast. zu 1. ist der französischen Sprache mächtig und bestritt seinen Lebensunterhalt vor der Flucht nach seinen Angaben damit, Frauen bei der von seinem Bruder durchgeführten Genitalverstümmelung festzuhalten bzw. diesem hierbei zu helfen und diesen zu fahren. Er gab bei seiner Anhörung zu seinem Asylantrag an, über eine Geburtsurkunde und ein Identitätsdokument verfügt zu haben und über Libyen nach Italien ausgereist zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine strafrechtliche Verfolgung. In Bezug auf die Beschaffung von Passdokumenten verwies er auf ein Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten an die Botschaft von Burkina Faso in Berlin, in dem dieser sich nach den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes erkundigte. Der Ast. zu 1. ist nach Aktenlage an Hepatitis B und HIV erkrankt.

Die Ast. zu 2., welche die Sprachen IBO (veraltet für die gleichnamige Sprache der Igbo in Nigeria) und Englisch spricht, gab gegenüber der Ausländerbehörde an, in Nigeria elf Jahre eine Schule besucht und den Beruf der Schneiderin (ohne Abschluss) erlernt zu haben. Über ein Identitätspapier habe sie zu keinem Zeitpunkt verfügt. Sie habe auf Grund des Verlaufs einer vor der Flucht beendeten Schwangerschaft in Deutschland medizinische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Bei der Ast. zu 2. besteht nach Aktenlage eine asymptomatische HIV-Infektion.

Im Rahmen des Asylverfahrens verwies der Ast. zu 1. darauf, die Ast. zu 2. "traditionell" nach islamischem Ritus in Nigeria vor seiner Ausreise geheiratet zu haben. Die Ast. zu 2. gab an, längere Zeit gemeinsam mit dem Ast. zu 1. in Kaduna City (im Norden von Nigeria) bei ihrem Onkel gelebt zu haben. Zu der gerichtlichen Anfrage des Senats zu der als Ehe bezeichneten Verbindung ist von den Ast. auf eine Heirat (zu einem nicht angegebenen Zeitpunkt, an einem nicht angegeben Ort in Anwesenheit einer namentlich bezeichneten Zeugin ohne ladungsfähige Angaben) verwiesen worden. Es habe sich um eine Heirat weder in einer Kirche noch vor einem Gericht im Sinne des "Marriage Act" (Chapter 218 Laws of Nigeria 1990) gehandelt.

Die Ast. zu 2. wurde in Deutschland am 20. Dezember 2015 Mutter des Ast. zu 3. und am 19. Mai 2017 des Ast. zu 4. Ob eines der beiden Kinder mit HIV infiziert wurde, lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen (Hinweis auf Kontakt mit bzw. "Schädigung" durch HIV der Mutter). Der Ast. zu 1. hat am 21. Juni 2017 die Vaterschaft für die Ast. zu 3. und 4. anerkannt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die Asylanträge der Ast. mit Bescheiden vom 28. September 2016 (betreffend die Ast. zu 1. und 3.) und vom 3. August 2017 (betreffend die Ast. zu 2. und 4.) als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. In dem die Ast. zu 1. und 3. betreffenden Bescheid wird ausgeführt, die entsprechenden Behandlungsmethoden bei HIV seien auch in Nigeria möglich. Der Bescheid vom 28. September 2016 ist bestandskräftig. Über die Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Halle gegen den Bescheid vom 3. August 2017 ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Seit dem 2. März 2017 (Ast. zu 1.) bzw. dem 12. September 2017 (Ast. zu 2.) erfolgte ihre Duldung (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die aus der Verwaltungsakte für den Ast. zu 1. (unter Einbeziehung des Ast. zu 3.) bis zum 26. Februar 2019 und für die Ast. zu 2. (unter Einbeziehung der Ast. zu 4.) bis zum 12. Februar 2019 zu entnehmen ist.

Die Ast. wurden mit Bescheiden vom 2. Dezember 2015 der Gemeinschaftsunterkunft in M. zugewiesen. Zum 1. Januar 2017 bezog die Familie eine Mietwohnung in diesem Ort.

Die Ast. (ab Dezember 2015 mit dem Ast. zu 3.) bezogen ab dem 2. Dezember 2015 Grund- und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG (Bescheide vom 4. und 23. Dezember 2015 sowie 21. April 2016). Ab dem 1. März 2017 gewährte der Ag. den Ast. zu 1. bis 3. (ab Mai 2017 mit dem Ast. zu 4.) Leistungen nach § 2 AsylbLG und zahlte die Kosten für Unterkunft, Betriebskosten und Strom an den Vermieter bzw. die Stadtwerke (Bescheide vom 16. März 2017 und 6. Juni 2017).

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 forderte der Ag. den Ast. zu 1. mit Fristsetzung bis zum 4. Juli 2017 auf, einen Pass oder Passersatzpapiere vorzulegen bzw. an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und hörte diesen mit Schreiben vom 5. September 2017 zu einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ab dem 1. Oktober 2017 an. Die Kürzung ergebe sich auf Grund der fehlenden Mitwirkung nach dem Asylgesetz (AsylG). Mit Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem AsylbLG vom 20. September 2017 teilte der Ag. den Ast. zu 1. und 2. (gemeint ist nur der Ast. zu 1.) die Neuberechnung der Leistungen mit. Vom "1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2017" (gemeint ist bis zum 31. März 2018) bestehe ein Anspruch auf Leistungen für Nahrung, alkoholfreie Getränke, Gesundheitspflege und Energie in Höhe von 165,54 EUR in Form von Wertgutscheinen und in Höhe von 103,75 EUR für Miete, Nebenkosten und Heizung. Der Ast. zu 1. erfülle weder die Passpflicht (§ 3 AufenthG) noch habe er ausreichende Passbeschaffungsbemühungen gezeigt. Trotz der Aufforderung der Ausländerbehörde habe er bislang keinen Pass oder Passersatz erlangt, obwohl dies sowohl zumutbar als auch möglich gewesen sei. Aus diesem Grund seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen bisher gescheitert. Der Ast. zu 1. habe dieses Scheitern auch zu vertreten. Die Leistungskürzung werde unverzüglich aufgehoben, wenn Gründe, die hierzu geführt hätten, beseitigt seien. Der Bescheid ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung über den innerhalb eine Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Ag. einzulegenden Widerspruch versehen.

Am 12. September 2017 ging ein Widerspruchsschreiben eines Rechtsanwaltes bei dem Jobcenter Saalekreis zum Anhörungsschreiben vom 5. September 2017 ein, das diese Behörde taggleich an den Ag. weiterleitete. Beigefügt gewesen sind Kopien von gleichlautenden anwaltlichen Schreiben desselben Datums an die Botschaften von Burkina Faso bzw. Nigeria in Berlin, in denen um Hinweise zum Beschaffungsweg für Identitätsnachweise gebeten wird. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 218 und 219 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Auf die Anforderung von Vertretungsvollmachten durch den Ag. reichte dieser Rechtsanwalt am 11. Oktober 2017 eine Vollmacht der Ast. zu 2. für eine anwaltliche Vertretung des Ast. zu 1. und eine Vollmacht des Ast. zu 1. für eine anwaltliche Vertretung der Ast. zu 2. ein. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 242 bis 244 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Nachfolgend ging am 7. November 2017 ein Widerspruchsschreiben dieses Rechtsanwalts zu dem Bescheid vom 20. September 2017 bei dem Ag. ein. Er verwies auf die Rücksendung sämtlicher Unterlagen durch das Jobcenter an ihn am 25. September 2017 unter dem Hinweis dieser Behörde, den Vorgang nicht zuordnen zu können.

Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2017 erfolgte die Neuberechnung der nun höheren Leistungen für Januar bis September 2017 für die Ast. zu 1. bis 3. ab März 2017 unter Ergänzung von Leistungen für den Ast. zu 4. für die Monate ab Oktober 2017. Für den Ast. zu 1. ergab die Neuberechnung für den Zeitraum ab Oktober 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 277,66 EUR monatlich, in die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 6 AsylbLG in Höhe von 30,30 EUR, ein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung nach § 6 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von 8,37 EUR, Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von 135,24 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von in der Summe 103,75 EUR einflossen.

Mit Schreiben vom 7. März 2018 hörte der Ag. den Ast. zu 1. zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG an. Ab dem 1. April 2018 erhalte er für weitere sechs Monate gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AsylbLG nur noch Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Da die Gewährung als Sachleistung durch den Ag. derzeit nicht möglich sei, würden zweimal im Monat Wertgutscheine ausgegeben.

Mit Bescheid vom 20. März 2018 erfolgte nach dem Verfügungssatz für den Ast. zu 4., nach dem beigefügten Berechnungsbogen aber für den Ast. zu 1., die Bewilligung von Leistungen vom 1. April bis zum 30. September 2018 weiterhin in Form von Wertgutscheinen sowie die Übernahme der Kosten für Miete, Nebenkosten, Heizung und Energie.

Mit Bescheid vom 4. April 2018 bewilligte der Landkreis den Ast. für den Monat April 2018 insgesamt Leistungen in Höhe von 2.038,79 EUR, darin für die Ast. zu 2. bis 4. Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von einmal 632,21 EUR (Ast. zu 2.) und zweimal 491,53 EUR (Ast. zu 3. und 4). Die Bewilligung erfolgte für den Ast. zu 1. in Höhe von 423,52 EUR auf Grund einer Anspruchskürzung nach § 1a AsylbLG. Ab dem Monat Mai 2018 erfolgte die Bewilligung in Höhe von insgesamt 1.520,60 EUR, darin für die Ast. zu 2. bis 4. für den Monat April 2018 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von 502,67 EUR (Ast. zu 2.) und zweimal 361,98 EUR (Ast. zu 3. und 4). Dem Ast. zu 1. wurden Leistungen in Höhe von 293,97 EUR auf Grund einer Anspruchskürzung nach § 1a AsylbLG bewilligt. Dieser erhalte nur noch Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf, also Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.

Mit Schreiben vom 17. April 2018 forderte die Ausländerbehörde die Ast. zu 2. mit Fristsetzung bis zum 17. Mai 2018 zur Beantragung eines Reisepasses bzw. Passersatzdokumentes bzw. zum Nachweis ihrer Identität bzw. Staatsangehörigkeit auf. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 hörte der Ag. sowohl den Ast. zu 1. als auch die Ast. zu 2. zu einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG ab dem 1. Juli 2018 an. Die Ast. zu 2. wurde mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. Mai 2018 zu einer Anhörung vor einer Expertenkommission der Bundesrepublik Nigeria am 17. Mai 2018 geladen, zu der die Ast. zu 2. unter Hinweis auf ihre Arbeitsunfähigkeit und die am 9. Mai 2018 vorgelegte Geburtsurkunde nicht erschien.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2018, dem Ast. zu 1. oder der Ast. zu 2. persönlich ausgehändigt am diesem Tag, bewilligte der Landkreis den Ast. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018 Leistungen auf Grund einer Anspruchskürzung nach § 1a AsylbLG für Nahrung, alkoholfreie Getränke und Gesundheitspflege in Höhe von 660,62 EUR in Form von Wertgutscheinen sowie für Miete, Nebenkosten, Heizung und Energie in Höhe von 540,85 EUR monatlich, mit einer Überweisung an die Stadtwerke in Höhe von 119,00 EUR und an die Vermieterin in Höhe von 480,25 EUR. Die Ast. zu 1. und 2., nach deren Leistungsanspruch sich gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG auch die Bewilligungen für die Ast. zu 3. und zu 4. richteten, hätten weder die Passpflicht (§ 3 AufenthG) erfüllt noch ausreichende Passbeschaffungsbemühungen gezeigt. Trotz der Aufforderung der Ausländerbehörde hätten die Ast. bislang keinen Pass oder Passersatz erlangt, obwohl ihnen dies sowohl zumutbar als auch möglich sei. Aus diesem Grund seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen bislang gescheitert. Die Ast. hätten dieses Scheitern auch zu vertreten.

Am 7. August 2018 beantragten die Ast., nun anwaltlich durch den Verfahrensbevollmächtigten unter Vorlage von zwei Vollmachten für "S., W. u.a .../. Landkreis Saalekreis", die Abänderung bzw. Überprüfung des Bescheides vom 4. April 2018 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X).

Die Ast. zu 1. bis 4. haben am 10. September 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 4. April 2018 sofort Leistungen nach dem AsylbLG in Gestalt von Geldleistungen für die Zeit ab dem Antragseingang bei dem Sozialgericht vorläufig zu gewähren, für den Monat September 2018 mit einer sofortigen Zahlung von 1.210,51 EUR und im Übrigen monatlich 1.729,30 EUR am ersten Tag des jeweiligen Monats. Da der Ag. ausschließlich Gutscheine ausstelle, seien sie nicht in der Lage, die Fahrkarten für ärztlichen Behandlungen selbst zu erwerben und könnten deshalb ärztliche Termine nicht wahrnehmen. Der Leistungsanspruch bestimme sich für die Ast. zu 1. bis 4. nach § 2 AsylbLG. Für die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für den Ast. zu 1. sei eine Tatsachengrundlage von dem Ag. nicht erkennbar. Sein Lebensunterhalt sei mit den ihm gewährten Leistungen gefährdet. Ihm werde ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben verwehrt. Insbesondere sei von der fortbestehenden Notwendigkeit von Fahrten zur Überprüfung und ggfs. Weiterbehandlung im Universitätsklinikum H. (UKH) auszugehen. Die Ast. haben mit der Antragsschrift auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt und Vordrucke über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, die sämtlich ausschließlich von dem Ast. zu 1. unterzeichnet sind.

Während des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragten die Ast. im Übrigen am 18. September 2018 bei dem Ag. die Überprüfung des Bescheides vom 18. Juni 2018.

Das Sozialgericht hat den Antrag der Ast. mit Beschluss vom 8. November 2018 sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, insbesondere seien die Ast. hinreichend bezeichnet. Die Identitäten, insbesondere die Herkunft, der Ast. stünden zwar nicht fest. Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seien die Behauptungen der Ast. bezüglich ihrer Identität im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausnahmsweise ausreichend, wenn sich, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für unwahre Angaben der Ast. fänden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Eine vorläufige Regelung des umstrittenen Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG durch gerichtliche Anordnung habe sich als nicht notwendig erwiesen. Der Ag. habe hier bereits bestandskräftig über Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG entschieden. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) sei nach dem Inhalt des Antrags vom 10. September 2018 und der Antragsbegründung auf die vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 10. September bis zum 31. Dezember 2018 gerichtet. Das Rechtsschutzbegehren sei im Kern veranlasst durch die bis zum 31. Dezember 2018 befristete Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG, über die der Ag. bereits mit Änderungsbescheid vom 28. Juni 2018 bestandskräftig entschieden habe. Soweit die Ast. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 44 SGB X die Überprüfung des vorgenannten Bescheides beantragt hätten, beurteile sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Bescheide vom 20. März, 4. April und 28. Juni 2018 seien bestandskräftig. Die Ast. hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei könne offen bleiben, ob die Ast. im streitgegenständlichen Zeitraum noch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen würden. Zwar würde die Rücknahme des Bescheides vom 28. Juni 2018 mit der befristeten Anspruchseinschränkung die auf § 2 AsylbLG beruhende Leistungsbewilligung vor der ersten Anspruchseinschränkung (Änderungsbescheid vom 20. September 2017 für den Ast. zu 1. und Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2017 für die Ast. zu 2. bis 4.) wieder aufleben lassen. Allerdings ergebe sich schon nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kein Anspruch der Ast. nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 28. Juni 2018. Im Rahmen der Prüfung des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG sei der Leistungsberechtigte für in seiner Person liegende Gründe, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen entgegenstünden, beweispflichtig, dass er diese Gründe nicht zu vertreten habe. Zu den Tatsachen, die Voraussetzungen für die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seien, gehörten insbesondere die die Identität des Leistungsberechtigten kennzeichnenden Merkmale und deren Nachweis als Bedingung für die Beschaffung von Passdokumenten des Herkunftslandes. Mit der Einreise ohne Passdokumente habe der Leistungsberechtigte die Grundbedingung dafür gesetzt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, solange über die Identität keine Nachweise vorlägen und keine Reisedokumente beschafft werden könnten. Die Ast. seien vollziehbar ausreisepflichtig, weil die Versagung des Aufenthaltstitels durch die Bescheide des BAMF vom 28. September 2016 und 3. August 2017 vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien. Das gelte nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch, soweit über die Klage der Ast. zu 2. und 4. gegen den Bescheid des BAMF vom 3. August 2017 noch nicht entschieden worden sei. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten nicht vollzogen werden, weil die Ast. nach ihren Angaben zuletzt im Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 nicht im Besitz von Identitätsdokumenten seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Gründe dafür nicht von den Ast. zu 1. und 2. zu vertreten seien. Bereits die Angaben zu den Herkunftsländern seien nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die Behauptung, sie verfügten im jeweiligen Herkunftsland nicht über Angehörige oder Bekannte, die bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten, wie auch immer dies überhaupt vonstattengehen solle, behilflich sein könnten. Ob die Ast. zu 1. und 2. unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingereist seien oder die Passpflicht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AsylG entfallen gewesen sei, könne dabei offen bleiben. Sofern sich die Ast. darauf beriefen, dass die Herstellung der Familieneinheit in einem der Herkunftsländer nicht möglich sei und sich daraus aus Gründen des höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 Grundgesetz (GG) oder Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK), inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben sollten (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, juris, RdNr. 13), könnten sie damit nicht gehört werden, weil mangels Identitätsnachweisen überhaupt nicht gesichert sei, dass die Ast. aus unterschiedlichen Herkunftsländern stammten. Es bestünden nach den von der Ast. zu 2. geschilderten gewaltsamen Übergriffen durch den Ast. zu 1. im Übrigen Zweifel, ob die Fortsetzung der Familieneinheit mit dem Ast. zu 1. von dieser tatsächlich gewollt sei. Für die Ast. zu 3. und 4. ergäben sich die Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung aus § 1a Abs. 3 Satz 3 AsylbLG. Die Regelungen in § 1a AsylbLG seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris, RdNr. 27ff.). Unter Berücksichtigung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Ast. haben am 10. Dezember 2018 Beschwerde bei dem Sozialgericht Halle gegen den ihnen am 12. November 2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Ast. im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Ast. zu 2. und zu 4. sei das Asylklageverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Ausreise der Ast. stehe nicht deren Passlosigkeit, sondern der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK entgegen. Sie hätten im Übrigen alles Zumutbare unternommen, um Passdokumente zu erhalten. Diese würden von Seiten der Botschaften ohne Identitätsdokumente nicht ausgestellt. Die aktuelle Regelung in § 1a Abs. 2 und 3 AsylbLG sei verfassungswidrig, da die Regelung als genereller Leistungsausschluss konzipiert sei. Im Übrigen bezögen sich die als Anknüpfungspunkt für die Leistungseinschränkung dienenden persönlichen Verstöße auf eine gesetzlich auferlegte Pflicht, die zweifelslos einen klaren migrationspolitischen Hintergrund aufweise, da sie dem Zweck diene, Anreize für Migrationsbewegungen zu vermeiden. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der akuten Gefährdung ihres Lebensunterhaltes. Im Übrigen sei ihnen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben verwehrt. Insbesondere könnten sie auch die Kosten für Fahrten zu erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen nicht aufbringen, sodass eine akute Gefahr für ihre Gesundheit gegeben sei. Sie haben eine Bescheinigung ohne Adressaten der Assistenzärztin G. der Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin IV des UKH vom 12. Februar 2019 zur Gerichtsakte gereicht, in der bezogen auf die Ast. zu 2. im Wesentlichen mitgeteilt wird, deren HIV-Infektion werde aktuell mit antiretroviraler Therapie behandelt. Diese befinde sich in einem guten Gesundheitszustand bei maximal supprimierter Viruslast. Da eine medizinische Versorgung im Heimatland der Ast. zu 2. "nicht in dieser Form gewährleistet" sei "(insbesondere die Fortführung der regelmäßigen medikamentösen sowie die regelmäßigen laborchemischen Kontrollen)", könne "es nur sinnvoll sein [,] die Behandlung bei uns fortzuführen und dies bei der Bearbeitung des Asylverfahrens zu berücksichtigen".

Die Ast. beantragen ausdrücklich,

die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern und Beschwerdeführern unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2018 sofort Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit ab 10.09.2018 vorläufig zu gewähren, für den Monat September in Höhe von 1.210,51 EUR, zu zahlen sofort, im Übrigen in Höhe von monatlich 1.729,30 EUR, zu zahlen jeweils zum ersten Tag des Monats,

den Antragstellern und Beschwerdeführern unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu gewähren,

den Antragstellern und Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter meiner Beiordnung zu bewilligen.

Der Ag. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Sämtliche Ast. seien vollziehbar ausreisepflichtig, weil die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt und Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gestellt worden seien. Das geltend gemachte Abschiebehindernis der verschiedenen Nationalitäten beruhe allein auf den Angaben der Ast. Auf Art. 6 GG lasse sich ein Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland nicht stützen; die Regelung schütze lediglich das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben als solches (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, juris). Ein Abschiebeverbot lasse sich nur aus äußerst gravierenden, insbesondere lebensbedrohlichen Erkrankungen ableiten. Zudem sei es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig sei (Hinweis auf die Nachweise bei: Thym, Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412)). Die Angaben der Ast. zu hinreichenden Bemühungen einer Passbeschaffung seien bereits nicht glaubhaft. Insbesondere sei die Vorsprache bei einer Botschaft nicht dargelegt worden. Aus den Angaben der Ast. zu 1. und 2. während ihrer Anhörungen im Asylverfahren lasse sich entnehmen, dass diese vorausgehend im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 1a AsylbLG bestünden weder allgemein noch in Bezug auf den Einzelfall. Insbesondere sei eine Gefährdung der Gesundheit der Ast. nicht erkennbar. Leistungen bei Krankheit würden den Ast. im Rahmen des § 4 AsylbLG gewährt. Eine Behandlung der HIV-Infektion sei damit möglich. Die Kosten für Fahrten erhielten die Ast. als Sachleistungen in Form von Fahrkarten.

Die Ast. sind mit richterlichem Schreiben vom 17. Dezember 2018 darauf hingewiesen worden, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nur für sich selbst im Rahmen einer Aktivlegitimation Ansprüche verfolgen können.

Auf die Anfrage bei den Ast. mit richterlichem Schreiben vom 3. Januar 2019, die seit dem 10. September 2018 entstandenen Fahrkosten zu Behandlungsmaßnahmen aufzulisten und zu belegen, sind unter dem 7. Januar 2019 zwei Behandlungstermine (am 11. September und am 11. Dezember 2018 für die Ast. zu 3. und zu 4.) in der Klinik und Poliklinik für Pädiatrie I des UKH mitgeteilt worden.

Zu den Antwortschreiben der Beteiligten auf das richterliche Anschreiben zum Stand des Asylverfahrens der Ast. zu 2. und 4. und den Umständen der behaupteten Eheschließung zwischen den Ast. zu 1. und 2. vom 7. Februar 2019 wird auf Blatt 206 bis 207 und 209 bis 210 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Auf Nachfrage des Senats hat das UKH, nun durch die Direktorin der Klinik Prof. Dr. med. habil. B., unter dem 12. Februar 2019 die Bescheinigung vom 12. Februar 2019 dahingehend ergänzt, dass das Land Nigeria als Heimatland der Ast. zu 2. gemeint gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag. (einschließlich der Unterlagen der Ausländerbehörde), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Schwellenwert von 750,00 EUR im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Beschwerde der Ast. ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG). Auf der Grundlage der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG wird von dem Senat unterstellt, dass der Antrag vor dem Sozialgericht auch für die Ast. zu 2. bis 4. im Rahmen der anwaltlichen Vertretung wirksam erhoben worden ist, weil der Ag. einen Mangel der Vollmacht nicht gerügt hat (§ 73 Abs. 6 Satz 4 SGG).

Das Rechtsmittel der Ast. bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939), die Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind, sind hier nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Fall sind die Bewilligungsbescheide sämtlich bestandskräftig geworden.

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung.

Die Ast. haben keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen in der den Leistungen in § 2 oder § 3 AsylbLG entsprechender Höhe in Durchbrechung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide.

Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats insoweit zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 B ER - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris).

Der Ag. ist als Landkreis zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 28)).

Die Ast. gehören, solange sie eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zu dem nach dem AsylbLG berechtigten Personenkreis.

Den Ast. zu 1. und zu 2. stehen keine Leistungen nach § 2 AsylbLG in analoger Anwendung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu. Abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Ast. zu 1. und 2. erfüllen seit ihrer Einreise nicht diese Kriterien, weil sie inkonsistente und teilweise nachweisbar falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht haben. In Bezug auf den Ast. zu 1. sind dessen Angaben zu einer Herkunft aus Burkina Faso, der Ausreise, der Einreise nach Nigeria, einer Heirat mit der Ast. zu 2. und seiner Reise nach Europa derart unbestimmt, dass von vornherein weitere Ermittlungen scheitern müssen. Da seine Angaben auch auf Nachfrage nicht konkretisiert werden, sind diese erkennbar so angelegt, dass sie nicht verifizierbar sind. Gegen seine Angaben sprechen insbesondere seine Bildung, die ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache beinhaltet, die vorgetragene Benutzung von Fahrzeugen in Burkina Faso als Fahrer des Bruders sowie die behauptete Einreise nach und ein längerer Aufenthalt in Nigeria ohne Papiere. Die Ausführungen zum Kennenlernen und der Heirat mit der Ast. zu 2. sind nicht plausibel. Die Angabe eines Bundeslandes, eines Bezirks oder einer Großstadt eines ausländischen Staates genügt offenkundig nicht, um nähere Feststellungen zur Herkunft zu treffen, die Grundlage der Prüfung weiterer Maßnahmen sind. Da die Ast. zu 1. und 2. nicht geistig behindert sind und über eine Schulbildung verfügen, ist die Nichtangabe des Ortes der jeweiligen Geburt, des Schulbesuchs und der Eheschließung dem Zweck geschuldet, weitere Feststellungen zu vereiteln. Es kann offen bleiben, ob die von der Ast. zu 2. vorgelegte Geburtsurkunde zur Aufklärung ihrer Identität beitragen kann, da es sich - die Echtheit des Originals der nur in Fotokopie vorgelegten Urkunde unterstellt - offensichtlich um eine Nachregistrierung ihrer Geburt handelt, die in einem anderen Bezirk als dem von ihr angegebenen Geburtsort durchgeführt wurde. Die Ast. zu 2. hat im Übrigen gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zum angeblichen Verlust ihrer Geburtsurkunde gemacht.

Den Ast. zu 3. und 4. ist jeweils nach § 2 Abs. 3 AsylbLG in der seit dem 1. März 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2187) eine rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung der Eltern nicht mehr ohne Weiteres zuzurechnen. Darlegungen des Ag. zu diesem Gesichtspunkt sind den Akten nicht zu entnehmen.

Die Ast. zu 1. und 2. gehören zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und unterfallen damit dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Sie erfüllen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift. Insoweit steht der zuständigen Behörde ein Ermessen nicht zu (vgl. Oppermann in: JurisPraxiskommentar-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Überarbeitung Stand 11. Februar 2019, § 1a AsylbLG, RdNr. 99).

Für die Ast. zu 2. ergibt sich eine rechtmäßige Anspruchseinschränkung bereits unter dem Gesichtspunkt des § 1a Abs. 1 AsylbLG.

Nach § 1a Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Diese Regelung ist bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris). Die Angaben der Ast., sich für die Inanspruchnahme einer besseren medizinischen Versorgung nach Deutschland begeben zu haben, lassen hinreichend erkennen, dass die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind. Denn sie beruft sich darauf, nicht über eine Ausbildung und keine finanziellen Mittel zu verfügen, aber sich über die besseren medizinischen Leistungen in Deutschland und ihre zur Finanzierung nicht ausreichenden Mittel vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Klaren gewesen zu sein und diese Leistungen konkret gesucht zu haben. Die angestrebte Sicherstellung einer medizinischen Versorgung zielt damit auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (bzw. ggfs. bei einem gefestigten Aufenthalt nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) ab. Eine Darlegungs- und Beweislast geht insoweit nur zu Lasten der Behörde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer näheren Aufklärung bedürfen, nicht indes, wenn der Hilfebedürftige sich selbst eindeutig auf die erstrebte Inanspruchnahme von Sozialleistungen beruft.

Für den Ast. zu 1. sind zumindest die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt.

Nach § 1a Abs. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden (Satz 1). Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (Satz 2). Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden (Satz 3). Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (Satz 4). § 1a Abs. 2 AsylbLG gilt nach Absatz 3 der Vorschrift entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Satz 1). Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag (Satz 2).

Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) entschieden. Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG in der aktuell geltenden Fassung überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 Grundgesetz und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Auch bei der Regelung in § 1a AsylbLG in dieser Fassung stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall. Insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zu der bis zum 2. August 2016 geltenden Fassung des § 1a AsylbLG, die das BSG nicht für verfassungswidrig erachtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris).

Seit dem Zeitpunkt der Anhörung zur Anspruchseinschränkung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen allein aus Gründen, die der Ast. zu 1. zu vertreten hat, bei diesem nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. z.B. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a RdNr. 11). Hier hat bisher aufgrund der unterlassenen Mitwirkung des Ast. zu 1., zur Klärung seiner Identität als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten beizutragen, keine Rückführung in dessen Heimatstaat erfolgen können. Diese unterlassene Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren hat der Ast. zu 1. auch zu vertreten. Mit den Angaben des Ast. zu 1. lässt sich eine konkrete Identitätsfeststellung nicht vornehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verlängerung seines Aufenthaltes im Sinne von § 2 AsylbLG verwiesen.

Für die Ast. zu 1. und 2. ergibt sich kein Verbot der Abschiebung aus § 60 AufenthG in der seit dem 10. November 2016 geltenden Fassung des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460). Insoweit fehlt es bereits an ausreichenden Hinweisen, für welches Zielland diese Voraussetzungen zu prüfen sind. Allein die Verschleierung der Herkunft führt nicht dazu, dass der Senat für fiktive Herkunftsländer die Voraussetzungen im Einzelnen prüft. Insoweit ergeben sich indes auch weder für Burkina Faso noch für Nigeria Anhaltspunkte, dass dem Ast. zu 2. dort ein ernsthafter Schaden, insbesondere in Form einer erniedrigenden Strafe für die von ihm nach seinen Angaben in Mittäterschaft verübten Genitalverstümmelungen im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG droht. Die allgemeine Gefahr einer Strafverfolgung genügt insoweit nach § 60 Abs. 6 AufenthG nicht. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob ein subsidiärer Schutz für den Ast. zu 1. auch deshalb ausscheidet, weil er selbst schwere Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG verübt hat.

Soweit sich die Ast. auf einen Schutz von Ehe und Familie berufen, kommt nur der Schutzbereich der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nimmt an dem Schutz aus dieser Verfassungsnorm nicht teil (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. April 2018 - III R 24/17 -, juris, RdNr. 28). Eine wirksame Eheschließung zwischen den Ast. zu 1. und 2. ist auch bezogen auf das in Nigeria geltende Recht nicht anzunehmen. In Bezug auf eine Fortführung der familiären Gemeinschaft der Ast. zu 1. und 2. mit den Ast. zu 3. und 4. ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung zu befürchten sein könnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in Bezug auf das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen Kindern ein Aufenthaltsrecht mit näher konkretisierten Voraussetzungen eines behördlichen Eingriffs in dieses Recht hergeleitet (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 -, juris). Dem stünde aber insbesondere ein gemeinsamer Aufenthalt der Familie in einem Herkunftsland der Ast. zu 1. und/oder zu 2. nicht nachweisbar entgegen. Die konkreten Aufenthaltsbedingungen könnten nur bei dem Nachweis des Herkunftsstaates der Ast. zu 1. und 2. einer abschließenden Prüfung unterzogen werden. Nach ihren Angaben gegenüber der Ausländerbehörde lebte die Ast. zu 2. bereits über einen längeren Zeitraum mit dem Ast. zu 1. in Nigeria in einer Partnerschaft zusammen. Aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten sind insoweit nicht mitgeteilt worden.

Ferner ergeben sich aus der HIV-Erkrankung zumindest der Ast. zu 1. und 2. keine anderen Gesichtspunkte. Auch insoweit kann der Senat mangels einer gesicherten Identität der Ast. zu 1. und 2. keine abschließende Prüfung vornehmen. Mitgeteilt worden ist dem Senat eine antivirale Therapie der Ast. zu 2. bei einer nach Aktenlage asymptomatischen HIV-Infektion. Bezüglich einer Abschiebung lässt sich der "Soll-Regelung" in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Schutz nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, entnehmen. Nicht erforderlich ist insoweit, nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Bei einer HIV-Infektion ohne Symptome lässt sich zwar eine sicherlich in Ländern auf dem afrikanischen Kontinent nicht grundsätzlich der Behandlung in Deutschland gleichwertige Behandlung annehmen. Die hier bei der Ast. zu 2. im Wesentlichen erforderliche Weiterführung der Therapie nach einem festgelegten Therapieplan wäre im Wesentlichen von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente abhängig. Die Rechtsprechung hat insoweit die Gefahrenlage einer lebensbedrohlichen Verschlechterung bei einer Abschiebung nach Nigeria nur in einem fortgeschrittenen Stadium der HIV-Erkrankung bejaht, das für die Ast. nicht beschrieben worden ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2005 - A 5 B 281/04 -, juris für das Stadium B III nach der CDC-Klassifikation; VG Aachen, Urteil vom 13. November 2008 - 2 K 77/06. A -, juris, für das Stadium B II; VG Augsburg, Urteil vom 14. August 2018 - Au 7 K 17.31722 -, juris, für das Stadium A II nur auf Grund der Unterhaltspflicht für Angehörige, die an HIV erkrankt sind). Insbesondere in Nigeria lassen sich positive Entwicklungen zu einer teilweise kostenfreien Versorgung mit antiretroviralen Medikamenten feststellen, zu der örtlich flexible Personen, wie die Ast. zu 1. und zu 2., Zugang finden dürften (Veröffentlichung in der Premium Times, Abuja, vom 4. Januar 2019 "We have only benefited from AIDS Prevention Initiative in Nigeria - APN - programme which allows us free access to drugs [ ]" = Wir haben bisher nur im Rahmen der AIDS-Vorsorge-Initiative in Nigeria - APN - von der Möglichkeit eines kostenfreien Zugangs zu Medikamenten profitieren können [ ]).

Der Zeitraum der fortgeführten Anspruchseinschränkung mit einer Befristung von sechs Monaten entspricht der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 und 2 AsylbLG in der seit dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).

Für die Ast. zu 3. und zu 4. sind die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG jeweils nicht von dem Ag. dargelegt worden, sodass es offen bleiben kann, in welchem Verhältnis die Regelung in § 1a AsylbLG zu derjenigen in § 2 Abs. 3 AsylbLG steht (vgl. Oppermann in JurisPK, a.a.O., RdNr. 20).

Für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG genannten Personen handelt, gilt § 1a Abs. 1 AsylbLG unmittelbar bzw. nach § 1a Abs. 3 Satz 3 AsylbLG entsprechend. Dabei müssen sowohl im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG als auch des § 1a Abs. 3 Satz 3 AsylbLG nach der seit dem 1. März 2015 geltenden Fassung jeweils in der Person des Minderjährigen selbst die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sein (vgl. Oppermann in JurisPK, a.a.O., RdNr. 19). Das ist für die Ast. zu 3. und 4. hier für den Senat nicht hinreichend von der Ag. geprüft worden.

Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast. zu 1. und 2., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten, und den ordnungsrechtlichen Interessen. Die Ast. haben sich auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Neben den vollständig von dem Ag. getragenen Kosten für die Unterkunft ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung sein. Die Summe der Bedarfe zur Deckung des physischen Existenzminimums - Unterkunft einschließlich Heizung, Wohnen, Wohnungsinstandhaltung sowie Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränken (Abt. 1), Bekleidung und Schuhe (Abt. 3), Strom, Gesundheits- sowie Körperpflege, Nachrichtenübermittlung und Verkehr (ÖPNV) (Abt. 4, 6, 7, 8 und 9) - werden durch die den Ast. zu 1. und 2. von dem Ag. bewilligten Leistungen abgedeckt. Die von den Ast. als besonderer Bedarf vorgetragenen Fahrtkosten zu medizinischen Untersuchungen werden von dem Ag. durch Fahrkarten abgedeckt.

Im Ergebnis sind der Umfang der Anspruchseinschränkung für die Ast. zu 3. und 4. dem Gesichtspunkt der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide gegenüberzustellen. Dabei wiegt der Umfang, in dem die Leistungen für die Kinder im Vergleich des Bescheides vom 4. April 2018 zum Bescheid vom 28. Juni 2018 eingeschränkt worden sind, nicht derart schwer, dass eine vorläufige Durchbrechung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide durch den Senat zu rechtfertigen wäre. Dem Ag. ist insoweit Gelegenheit zur Überprüfung im Zugunstenverfahren zu geben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO sind für die Ast. zu 1. und 2. jeweils nicht erfüllt, da die erforderliche Erfolgsaussicht weder bestanden hat noch besteht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Ast. zu 2., 3. und 4. ist ein ordnungsgemäßer Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dessen sich ein Antragsteller für Prozesskostenhilfe nach § 117 Abs. 4 ZPO bedienen muss, weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu den Gerichtsakten gereicht worden. Der Ast. zu 1. hat weder für die Ast. zu 2. noch für die Ast. zu 3. und 4. eine Vertretungsbefugnis glaubhaft gemacht. Er ist nach Aktenlage nicht Ehemann der Ast. zu 2. Die Vertretung der minderjährigen Ast. zu 3. und 4. setzt nach § 1626a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der seit dem 19. Mai 2013 geltenden Fassung eine Entscheidung des Familiengerichts oder eine öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung voraus (vgl. zum Formzwang der Sorgerechtserklärung § 1626d Abs. 1 BGB), die dem Senat nicht vorliegt. Diesbezüglich hat auch bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilhabe der Ast. zu 2. an den die Familie betreffenden Entscheidungen und den gewährten Sozialleistungen nach Aktenlage fraglich ist.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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