Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 181 SO 1298/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 54/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 1/19 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Buch des SGB 12 sind Heizkosten aufgrund der Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12 ab 1. Januar 2016 nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte einen Kostenbeitrag für die Zeit von Januar bis Mai 2016 zutreffend festgesetzt hat. Der 1960 geborene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag seit Juli 2015 bei monatlich 1.234,22 EUR lag. Daneben erhält er eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, deren Zahlbetrag seit Juli 2015 bei 285,53 EUR monatlich lag. Auf seinen Antrag hin bewilligte der Beklagte dem Kläger erstmals durch Bescheid vom 2. Februar 2015 Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft für seelisch Behinderte für den Zeitraum 5. November 2014 bis 31. Oktober 2015 nach der Hilfebedarfsgruppe 6 (Tagessatz für die Hilfeleistungen 69,64 EUR). Zugleich verfügte er, dass der Kläger einen monatlichen Eigenanteil – direkt an den Maßnahmeträger, die T Reha-Zentrum F gGmbH – zu zahlen habe. Mit dem Maßnahmeträger hatte der Kläger mit Wirkung ab 5. November 2014 einen Betreuungsvertrag und gesondert einen Mietvertrag über einen möblierten Wohnplatz geschlossen. Die vereinbarte Monatsmiete belief sich nach § 2 des Mietvertrags anfangs auf 349,49 EUR, einschließlich einer Pauschale für "allgemeine", nicht näher beschriebene Betriebskosten in Höhe von 46,92 EUR. Für die Zeit ab 1. März 2015 berechnete der Maßnahmeträger die Miete neu mit 420,- EUR monatlich (Nettokaltmiete 235,- EUR; als "Betriebskosten" 55,- EUR für Heizung/Warmwasser, 30, EUR für Strom und 100,- EUR für "sonstige Betriebskosten" einschließlich einer "Möbelpauschale" von 25, EUR). Für die Zeit ab 1. März 2015 setzte der Beklagte erstmals durch Bescheid vom 26. Februar 2015 einen vom Kläger zu zahlenden Eigenanteil fest, den er durch Bescheid vom 8. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2015 nochmals änderte. Hierbei berücksichtigte er bei der Berechnung der Einkommensgrenze als Aufwendungen für die Unterkunft (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung – im Folgenden mit dem Zusatz "a.F." für "alte Fassung" bezeichnet) einen Betrag von 365,- EUR (Summe aus Nettokaltmiete, Kosten für Heizung/Warmwasser und sonstigen Betriebskosten ohne Möbelpauschale). Für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte Eingliederungshilfe durch Bescheid vom 11. Dezember 2015, ab 1. Dezember 2015 nach der Hilfebedarfsgruppe 5 (vorher 6). Den Eigenanteil setzte er für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 273,40 EUR fest. Die Einkommensgrenze stellte er in die Berechnung mit 1.173,- EUR ein, entsprechend der Summe von Grundbetrag (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) in Höhe von 808,- EUR und von Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 365,- EUR (Berechnung wie oben). Als Einkommen berücksichtigte er die Summe der Rentenleistungen abzüglich der Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 5,- EUR, entsprechend 1.514,75 EUR. Von dem Differenzbetrag (341,75 EUR) zog er schließlich 20 % (68,35 EUR) ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger – wie gegen die vorangegangenen Verwaltungsakte über die Festsetzung eines Kostenbeitrags – am 17. Dezember 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass auch die Möblierungspauschale zu den Kosten der Unterkunft zähle. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich des Verfügungssatzes über die Festsetzung eines Kostenbeitrags ab 1. Januar 2016 auf und setzte ihn unter Hinweis auf eine beigefügte Berechnung neu auf 317,40 EUR fest. Der höhere Kostenbeitrag ergab sich danach, weil für die Berechnung der Einkommensgrenze als Aufwendungen für die Unterkunft nur noch ein Betrag von 310,- EUR berücksichtigt worden war (Summe aus Grundmiete und "sonstigen Betriebskosten" abzüglich der Möbelpauschale). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Heizkosten zu berücksichtigen (Hinweis auf das Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R –, SozR 4-3500 § 87 Nr. 1). Mit Ablauf des Monats Mai 2016 verließ der Kläger die betreute Wohngemeinschaft. Der Beklagte stellte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe daraufhin zum selben Zeitpunkt ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 half der Beklagte den Widersprüchen des Klägers insoweit ab, als er die "Möbelpauschale" als Aufwendungen für die Unterkunft bei der Berechnung der Einkommensgrenze – auch für die Zeit ab 1. Dezember 2015 – berücksichtigte. Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2015 und 17. Dezember 2015 verwarf er insoweit als unzulässig mit der Begründung, diese Bescheide seien bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 geworden und deshalb nicht gesondert mit dem Widerspruch anfechtbar. Im Übrigen habe die "Überprüfung" des Bescheides vom 17. Dezember 2015 ergeben, dass dieser rechtmäßig gewesen sei. Durch Änderungen der §§ 35 und 82 SGB XII ab 1. Januar 2016 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen für die Heizung ab demselben Zeitpunkt nicht mehr bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zu berücksichtigen seien (Hinweis auf BT-Drucks. 18/6284, 31f. zu Nr. 18a). Mit seiner am 25. August 2016 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Berechnung der Einkommensgrenze für den Kostenbeitrag auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 das Urteil des BSG vom 25. April 2013 beachtlich sei und die Heizkosten zu berücksichtigen seien. Die sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende gesetzgeberische Absicht, Heizkosten nicht mehr bei der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen, finde sich nicht im Wortlaut des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) wieder. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die gesetzliche Regelung sei eindeutig, weil darin nur noch von den Aufwendungen für die Unterkunft die Rede sei. Durch Urteil vom 7. März 2018 hat das Sozialgericht die Klage, mit der der Kläger nach dem zuletzt gestellten Antrag das Anliegen verfolgt hatte, "den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. Dezember 2015 in der Fassung vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 weitere Leistungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Höhe von 44 EUR monatlich zu zahlen", abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 geworden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, den Bescheid vom 11. Dezember 2015 in Bezug auf den festgesetzten Kostenanteil mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zu ändern. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2016 sei eine wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen eingetreten. Der Kläger habe zum Kreis der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gehört. Der Beklagte habe die den Kläger treffende Pflicht zum Einsatz von Einkommen für die ihm gewährte Leistung zutreffend konkretisiert. Entgegen der Auffassung des Klägers seien bei der Berechnung der Einkommensgrenze die Aufwendungen für die für die Unterkunft anfallenden Heizkosten nicht zu berücksichtigen. Die Neufassung des § 85 SGB XII ab 1. Januar 2016 sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. gewesen. Indem statt von "Kosten" nunmehr von "Aufwendungen" für die Unterkunft die Rede sei, sei die Vorschrift terminologisch an § 35 SGB XII angepasst worden. Die noch nicht abschließend geklärte Frage, ob damit die Rechtsprechung des BSG obsolet geworden sei, sei zu bejahen. Zwar sei der Wortlaut unergiebig. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung sprächen aber für eine Auslegung des Begriffs "Aufwendungen der Unterkunft" im Sinne der Nettokaltmiete. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die Änderung eine Folge der Rechtsprechung des BSG sei und das Ziel verfolgt habe, das Ergebnis dieser Rechtsprechung für die Zukunft abzuändern. Dem widerspreche auch nicht der vom BSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Sinn und Zweck des § 85 SGB XII a.F., einen Lebensstandard oberhalb der für die Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Bedürftigkeitsgrenze zu sichern. Dieser Zweck werde durch die Neufassung des § 85 SGB XII als solcher nicht geändert. Dem Gesetzgeber stehe aber ein Gestaltungsspielraum zu, den die Rechtsprechung hinzunehmen habe. Wenn der Gesetzgeber als Ziel der Gesetzesänderung ausdrücklich formuliere, die Mehrkosten für die Träger infolge der Rechtsprechung des BSG künftig zu vermeiden, so spreche dies gerade dagegen, dass Heizkosten noch bei der Berechnung der Einkommensgrenze berücksichtigt werden sollen. Eine systematische Betrachtung der Neufassung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bestätige dieses Ergebnis. Durch die Gesetzesänderung sei sein Wortlaut an den des § 35 SGB XII angepasst worden, der auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gelte. Innerhalb des § 35 SGB XII werde zwischen dem Bedarf für die Unterkunft und dem für die Heizung unterschieden, so dass letzterer nicht im erstgenannten aufgehen könne. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII spreche seinerseits davon, dass Bedarfe für die Unterkunft nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden. Dafür, dass die Formulierung "Aufwendungen für die Unterkunft" in der Neufassung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII trotzdem weiterhin Heizkosten erfassen sollte, fehle es an einem Grund. Die Rechtsprechung des BSG zu § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. könne nicht mehr herangezogen werden, weil sie sich im Wesentlichen auf die im Vergleich zu § 35 SGB XII abweichende Formulierung gestützt habe. Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus macht er geltend, dass jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe der Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Vorschriften über die Einkommensgrenze gehabt. Abgesehen davon sei fraglich, ob der Beklagte die Rechtsmacht gehabt habe, den Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2015 wegen der Gesetzesänderung zu ändern. Eine Stichtagsregelung sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 und den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung und seine Bescheide für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse bei der Auslegung einer Norm auch die Gesetzesbegründung berücksichtigt werden. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann sein Anliegen statthaft mit der isolierten Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 verfolgen (§ 54 Abs. 1 SGG). Wird der Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufgehoben, wird der durch ihn aufgehobene Verfügungssatz des Bescheides vom 11. Dezember 2015 (in der Fassung der durch den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 erfolgten Teilabhilfe bezüglich der Möblierungspauschale) erneut wirksam, durch den der Kostenbeitrag für die Zeit ab 1. Januar 2016 festgesetzt worden war. In der Neuformulierung des Klageantrags im Berufungsverfahren liegt keine Klageänderung. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 ist, anders als es in dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 anklingt, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 war zwar gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 geworden: Während dieser Bescheid seinerseits nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen vorangegangene Bescheide geworden war, weil er erstmals für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 eine Regelung über Leistungen und den Kostenbeitrag getroffen hat, hat der Bescheid vom 17. Dezember 2015 den Bescheid vom 11. Dezember 2015 geändert, indem er in dessen Regelung zum Kostenbeitrag eingegriffen und dadurch die Beschwer des Klägers vermehrt hat (s. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 1/15 R –, zur vergleichbaren Regelung des § 96 Abs. 1 SGG). Die Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes führt aber lediglich dazu, dass gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 – entgegen dessen Rechtsmittelbelehrung – ein Widerspruch nicht gesondert statthaft war. Der Beklagte war nicht davon entbunden, im Rahmen der Entscheidung über das durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 begonnene Vorverfahren eine Sachentscheidung bezüglich des Bescheides vom 17. Dezember 2015 zu treffen (was im Ergebnis auch geschehen ist). Ob der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 überhaupt als isolierter Rechtsbehelf zu bewerten ist, wenn er lediglich eine Reaktion auf die (unzutreffende) Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten darstellt, oder ob er in Erkenntnis der Anwendbarkeit des § 86 SGG lediglich als ergänzender Vortrag im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Die in der Festsetzung eines höheren Kostenbeitrags liegende "Verböserung" war im Widerspruchsverfahren auch statthaft. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (dazu weiter unten). Eine gesonderte Anhörung des Klägers war nicht geboten (s. zu diesem Erfordernis bei einer "reformatio in peius" BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90 –, BSGE 71, 274-280, SozR 3-1500 § 85 Nr. 1). Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. So verhielt es sich hier. Bei Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um einkommensabhängige Leistungen (§ 19 SGB XII; zum Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X s. auch BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 39/03 R –, SozR 4-4300 § 128 Nr. 1). Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte materiell berechtigt war, den Bescheid vom 11. Dezember 2015, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, für die Zukunft mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ändern. Die Änderung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen § 85 SGB XII ab 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) stellte sich als wesentliche Änderung in den für den Erlass des Bescheides vom 11. Dezember 2015 maßgeblichen Verhältnissen dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer ihm günstigen Entscheidung führen könnte. An einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt es nicht schon deshalb, weil im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides vom 17. Dezember 2015 (§ 39 Abs. 1 SGB X) das Gesetz vom 21. Dezember 2015 noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit noch nicht wirksam geworden war (s. Art. 82 Grundgesetz). Gegen die Verfahrensweise des Beklagten bestehen jedenfalls deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil das Gesetz durch den Bundestag bereits am 12. November 2015 in dritter Lesung beschlossen worden war (BT-Plenarprotokoll 18/136, S. 13374 (A)) und der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 entschieden hatte, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Plenarprotokoll 540, 513 (C)). Dem Inkrafttreten des die Änderung des § 85 SGB XII betreffenden Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zum 1. Januar 2016 (s. dessen Art. 2 Abs. 1) stand damit nichts mehr im Wege. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie den Fachgerichten nicht erlaubt, über die Grenzen der anerkannten Auslegungsmethoden – sprachlich/grammatikalisch (Wortlaut der Norm), systematisch (Bedeutungszusammenhang der Norm), historisch (Entstehungsgeschichte der Norm) und teleologisch (Gesamtzweck der Norm, "ratio legis") – hinwegzugehen und in die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts einzugreifen (s. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 –, Rn 150). Einer Auslegung in dem vom Kläger als verfassungskonform angesehenen Sinn stünde im vorliegenden Fall der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegen. Vor diesem Hintergrund war die Vorschrift in der beschriebenen Weise anzuwenden. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz) konnte der Senat sich nicht bilden. Aus welchem Grund dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht zustehen sollte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich im Besonderen nicht aus dem Urteil des BSG vom 25. April 2013. Soweit darin (unter II 9 der Gründe) formuliert wird, es sei "kein Grund ersichtlich, warum Gelder für angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, von § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII nicht erfasst sein sollten", bezieht sich dies auf die vor dem zitierten Satz zu findende, aus dem Wortlaut der Vorschrift in der damaligen Fassung abgeleitete Auslegung des Gesetzes. Verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII mit Wirkung ab 1. Januar 2016 in Kraft trat, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen. Dies hindert die Anwendung der Vorschrift auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung "dem Grunde nach" vorlag, nicht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts richtet sich bei Fehlen von Übergangs- und Überleitungsvorschriften - wie hier - die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (s. BSG, Urteil vom 24. März 2009 – B 8 SO 34/07 R –, SozR 4-5910 § 111 Nr. 1, Rn 9 m.w.Nachw.). Da es sich bei Leistungen der Sozialhilfe nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, die Leistungsgewährung vielmehr auch bei einem Dauerverwaltungsakt stets unter dem Vorbehalt steht, dass der Leistungsberechtigte weiterhin hilfebedürftig ist, führen diese Grundsätze dazu, dass jedenfalls Rechtsänderungen bei den die Hilfebedürftigkeit regelnden Vorschriften (wie § 85 SGB XII) auch während einer laufenden Leistungsbewilligung ab dem Zeitpunkt beachtlich sind, ab dem sie in Kraft treten. Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit geschützte Rechtsposition, die gegebenenfalls eine verfassungskonforme Reduktion des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erfordern würde, hatte der Kläger durch die Leistungsbewilligung ab 1. November 2015 und erstmalige Festsetzung des Kostenbeitrags ab 1. Januar 2016 in dem Bescheid vom 11. Dezember 2015 nicht erworben (zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung s. bereits oben). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war nicht zu ändern, weil der Kläger mit dem Anliegen, das er im Klageverfahren geltend gemacht hat, bereits im Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war. Die Kostenentscheidung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid bleibt unberührt. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte einen Kostenbeitrag für die Zeit von Januar bis Mai 2016 zutreffend festgesetzt hat. Der 1960 geborene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag seit Juli 2015 bei monatlich 1.234,22 EUR lag. Daneben erhält er eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, deren Zahlbetrag seit Juli 2015 bei 285,53 EUR monatlich lag. Auf seinen Antrag hin bewilligte der Beklagte dem Kläger erstmals durch Bescheid vom 2. Februar 2015 Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft für seelisch Behinderte für den Zeitraum 5. November 2014 bis 31. Oktober 2015 nach der Hilfebedarfsgruppe 6 (Tagessatz für die Hilfeleistungen 69,64 EUR). Zugleich verfügte er, dass der Kläger einen monatlichen Eigenanteil – direkt an den Maßnahmeträger, die T Reha-Zentrum F gGmbH – zu zahlen habe. Mit dem Maßnahmeträger hatte der Kläger mit Wirkung ab 5. November 2014 einen Betreuungsvertrag und gesondert einen Mietvertrag über einen möblierten Wohnplatz geschlossen. Die vereinbarte Monatsmiete belief sich nach § 2 des Mietvertrags anfangs auf 349,49 EUR, einschließlich einer Pauschale für "allgemeine", nicht näher beschriebene Betriebskosten in Höhe von 46,92 EUR. Für die Zeit ab 1. März 2015 berechnete der Maßnahmeträger die Miete neu mit 420,- EUR monatlich (Nettokaltmiete 235,- EUR; als "Betriebskosten" 55,- EUR für Heizung/Warmwasser, 30, EUR für Strom und 100,- EUR für "sonstige Betriebskosten" einschließlich einer "Möbelpauschale" von 25, EUR). Für die Zeit ab 1. März 2015 setzte der Beklagte erstmals durch Bescheid vom 26. Februar 2015 einen vom Kläger zu zahlenden Eigenanteil fest, den er durch Bescheid vom 8. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2015 nochmals änderte. Hierbei berücksichtigte er bei der Berechnung der Einkommensgrenze als Aufwendungen für die Unterkunft (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung – im Folgenden mit dem Zusatz "a.F." für "alte Fassung" bezeichnet) einen Betrag von 365,- EUR (Summe aus Nettokaltmiete, Kosten für Heizung/Warmwasser und sonstigen Betriebskosten ohne Möbelpauschale). Für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte Eingliederungshilfe durch Bescheid vom 11. Dezember 2015, ab 1. Dezember 2015 nach der Hilfebedarfsgruppe 5 (vorher 6). Den Eigenanteil setzte er für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 273,40 EUR fest. Die Einkommensgrenze stellte er in die Berechnung mit 1.173,- EUR ein, entsprechend der Summe von Grundbetrag (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) in Höhe von 808,- EUR und von Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 365,- EUR (Berechnung wie oben). Als Einkommen berücksichtigte er die Summe der Rentenleistungen abzüglich der Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 5,- EUR, entsprechend 1.514,75 EUR. Von dem Differenzbetrag (341,75 EUR) zog er schließlich 20 % (68,35 EUR) ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger – wie gegen die vorangegangenen Verwaltungsakte über die Festsetzung eines Kostenbeitrags – am 17. Dezember 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass auch die Möblierungspauschale zu den Kosten der Unterkunft zähle. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich des Verfügungssatzes über die Festsetzung eines Kostenbeitrags ab 1. Januar 2016 auf und setzte ihn unter Hinweis auf eine beigefügte Berechnung neu auf 317,40 EUR fest. Der höhere Kostenbeitrag ergab sich danach, weil für die Berechnung der Einkommensgrenze als Aufwendungen für die Unterkunft nur noch ein Betrag von 310,- EUR berücksichtigt worden war (Summe aus Grundmiete und "sonstigen Betriebskosten" abzüglich der Möbelpauschale). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Heizkosten zu berücksichtigen (Hinweis auf das Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R –, SozR 4-3500 § 87 Nr. 1). Mit Ablauf des Monats Mai 2016 verließ der Kläger die betreute Wohngemeinschaft. Der Beklagte stellte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe daraufhin zum selben Zeitpunkt ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 half der Beklagte den Widersprüchen des Klägers insoweit ab, als er die "Möbelpauschale" als Aufwendungen für die Unterkunft bei der Berechnung der Einkommensgrenze – auch für die Zeit ab 1. Dezember 2015 – berücksichtigte. Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2015 und 17. Dezember 2015 verwarf er insoweit als unzulässig mit der Begründung, diese Bescheide seien bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 geworden und deshalb nicht gesondert mit dem Widerspruch anfechtbar. Im Übrigen habe die "Überprüfung" des Bescheides vom 17. Dezember 2015 ergeben, dass dieser rechtmäßig gewesen sei. Durch Änderungen der §§ 35 und 82 SGB XII ab 1. Januar 2016 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen für die Heizung ab demselben Zeitpunkt nicht mehr bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zu berücksichtigen seien (Hinweis auf BT-Drucks. 18/6284, 31f. zu Nr. 18a). Mit seiner am 25. August 2016 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Berechnung der Einkommensgrenze für den Kostenbeitrag auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 das Urteil des BSG vom 25. April 2013 beachtlich sei und die Heizkosten zu berücksichtigen seien. Die sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende gesetzgeberische Absicht, Heizkosten nicht mehr bei der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen, finde sich nicht im Wortlaut des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) wieder. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die gesetzliche Regelung sei eindeutig, weil darin nur noch von den Aufwendungen für die Unterkunft die Rede sei. Durch Urteil vom 7. März 2018 hat das Sozialgericht die Klage, mit der der Kläger nach dem zuletzt gestellten Antrag das Anliegen verfolgt hatte, "den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. Dezember 2015 in der Fassung vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 weitere Leistungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Höhe von 44 EUR monatlich zu zahlen", abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 geworden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, den Bescheid vom 11. Dezember 2015 in Bezug auf den festgesetzten Kostenanteil mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zu ändern. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2016 sei eine wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen eingetreten. Der Kläger habe zum Kreis der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gehört. Der Beklagte habe die den Kläger treffende Pflicht zum Einsatz von Einkommen für die ihm gewährte Leistung zutreffend konkretisiert. Entgegen der Auffassung des Klägers seien bei der Berechnung der Einkommensgrenze die Aufwendungen für die für die Unterkunft anfallenden Heizkosten nicht zu berücksichtigen. Die Neufassung des § 85 SGB XII ab 1. Januar 2016 sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. gewesen. Indem statt von "Kosten" nunmehr von "Aufwendungen" für die Unterkunft die Rede sei, sei die Vorschrift terminologisch an § 35 SGB XII angepasst worden. Die noch nicht abschließend geklärte Frage, ob damit die Rechtsprechung des BSG obsolet geworden sei, sei zu bejahen. Zwar sei der Wortlaut unergiebig. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung sprächen aber für eine Auslegung des Begriffs "Aufwendungen der Unterkunft" im Sinne der Nettokaltmiete. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die Änderung eine Folge der Rechtsprechung des BSG sei und das Ziel verfolgt habe, das Ergebnis dieser Rechtsprechung für die Zukunft abzuändern. Dem widerspreche auch nicht der vom BSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Sinn und Zweck des § 85 SGB XII a.F., einen Lebensstandard oberhalb der für die Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Bedürftigkeitsgrenze zu sichern. Dieser Zweck werde durch die Neufassung des § 85 SGB XII als solcher nicht geändert. Dem Gesetzgeber stehe aber ein Gestaltungsspielraum zu, den die Rechtsprechung hinzunehmen habe. Wenn der Gesetzgeber als Ziel der Gesetzesänderung ausdrücklich formuliere, die Mehrkosten für die Träger infolge der Rechtsprechung des BSG künftig zu vermeiden, so spreche dies gerade dagegen, dass Heizkosten noch bei der Berechnung der Einkommensgrenze berücksichtigt werden sollen. Eine systematische Betrachtung der Neufassung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bestätige dieses Ergebnis. Durch die Gesetzesänderung sei sein Wortlaut an den des § 35 SGB XII angepasst worden, der auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gelte. Innerhalb des § 35 SGB XII werde zwischen dem Bedarf für die Unterkunft und dem für die Heizung unterschieden, so dass letzterer nicht im erstgenannten aufgehen könne. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII spreche seinerseits davon, dass Bedarfe für die Unterkunft nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden. Dafür, dass die Formulierung "Aufwendungen für die Unterkunft" in der Neufassung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII trotzdem weiterhin Heizkosten erfassen sollte, fehle es an einem Grund. Die Rechtsprechung des BSG zu § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. könne nicht mehr herangezogen werden, weil sie sich im Wesentlichen auf die im Vergleich zu § 35 SGB XII abweichende Formulierung gestützt habe. Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus macht er geltend, dass jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe der Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Vorschriften über die Einkommensgrenze gehabt. Abgesehen davon sei fraglich, ob der Beklagte die Rechtsmacht gehabt habe, den Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2015 wegen der Gesetzesänderung zu ändern. Eine Stichtagsregelung sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 und den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung und seine Bescheide für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse bei der Auslegung einer Norm auch die Gesetzesbegründung berücksichtigt werden. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann sein Anliegen statthaft mit der isolierten Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 verfolgen (§ 54 Abs. 1 SGG). Wird der Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufgehoben, wird der durch ihn aufgehobene Verfügungssatz des Bescheides vom 11. Dezember 2015 (in der Fassung der durch den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 erfolgten Teilabhilfe bezüglich der Möblierungspauschale) erneut wirksam, durch den der Kostenbeitrag für die Zeit ab 1. Januar 2016 festgesetzt worden war. In der Neuformulierung des Klageantrags im Berufungsverfahren liegt keine Klageänderung. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 ist, anders als es in dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 anklingt, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 war zwar gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 geworden: Während dieser Bescheid seinerseits nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen vorangegangene Bescheide geworden war, weil er erstmals für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 eine Regelung über Leistungen und den Kostenbeitrag getroffen hat, hat der Bescheid vom 17. Dezember 2015 den Bescheid vom 11. Dezember 2015 geändert, indem er in dessen Regelung zum Kostenbeitrag eingegriffen und dadurch die Beschwer des Klägers vermehrt hat (s. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 1/15 R –, zur vergleichbaren Regelung des § 96 Abs. 1 SGG). Die Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes führt aber lediglich dazu, dass gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 – entgegen dessen Rechtsmittelbelehrung – ein Widerspruch nicht gesondert statthaft war. Der Beklagte war nicht davon entbunden, im Rahmen der Entscheidung über das durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 begonnene Vorverfahren eine Sachentscheidung bezüglich des Bescheides vom 17. Dezember 2015 zu treffen (was im Ergebnis auch geschehen ist). Ob der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 überhaupt als isolierter Rechtsbehelf zu bewerten ist, wenn er lediglich eine Reaktion auf die (unzutreffende) Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten darstellt, oder ob er in Erkenntnis der Anwendbarkeit des § 86 SGG lediglich als ergänzender Vortrag im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Die in der Festsetzung eines höheren Kostenbeitrags liegende "Verböserung" war im Widerspruchsverfahren auch statthaft. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (dazu weiter unten). Eine gesonderte Anhörung des Klägers war nicht geboten (s. zu diesem Erfordernis bei einer "reformatio in peius" BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90 –, BSGE 71, 274-280, SozR 3-1500 § 85 Nr. 1). Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. So verhielt es sich hier. Bei Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um einkommensabhängige Leistungen (§ 19 SGB XII; zum Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X s. auch BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 39/03 R –, SozR 4-4300 § 128 Nr. 1). Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte materiell berechtigt war, den Bescheid vom 11. Dezember 2015, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, für die Zukunft mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ändern. Die Änderung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen § 85 SGB XII ab 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) stellte sich als wesentliche Änderung in den für den Erlass des Bescheides vom 11. Dezember 2015 maßgeblichen Verhältnissen dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer ihm günstigen Entscheidung führen könnte. An einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt es nicht schon deshalb, weil im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides vom 17. Dezember 2015 (§ 39 Abs. 1 SGB X) das Gesetz vom 21. Dezember 2015 noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit noch nicht wirksam geworden war (s. Art. 82 Grundgesetz). Gegen die Verfahrensweise des Beklagten bestehen jedenfalls deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil das Gesetz durch den Bundestag bereits am 12. November 2015 in dritter Lesung beschlossen worden war (BT-Plenarprotokoll 18/136, S. 13374 (A)) und der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 entschieden hatte, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Plenarprotokoll 540, 513 (C)). Dem Inkrafttreten des die Änderung des § 85 SGB XII betreffenden Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zum 1. Januar 2016 (s. dessen Art. 2 Abs. 1) stand damit nichts mehr im Wege. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie den Fachgerichten nicht erlaubt, über die Grenzen der anerkannten Auslegungsmethoden – sprachlich/grammatikalisch (Wortlaut der Norm), systematisch (Bedeutungszusammenhang der Norm), historisch (Entstehungsgeschichte der Norm) und teleologisch (Gesamtzweck der Norm, "ratio legis") – hinwegzugehen und in die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts einzugreifen (s. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 –, Rn 150). Einer Auslegung in dem vom Kläger als verfassungskonform angesehenen Sinn stünde im vorliegenden Fall der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegen. Vor diesem Hintergrund war die Vorschrift in der beschriebenen Weise anzuwenden. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz) konnte der Senat sich nicht bilden. Aus welchem Grund dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht zustehen sollte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich im Besonderen nicht aus dem Urteil des BSG vom 25. April 2013. Soweit darin (unter II 9 der Gründe) formuliert wird, es sei "kein Grund ersichtlich, warum Gelder für angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, von § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII nicht erfasst sein sollten", bezieht sich dies auf die vor dem zitierten Satz zu findende, aus dem Wortlaut der Vorschrift in der damaligen Fassung abgeleitete Auslegung des Gesetzes. Verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII mit Wirkung ab 1. Januar 2016 in Kraft trat, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen. Dies hindert die Anwendung der Vorschrift auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung "dem Grunde nach" vorlag, nicht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts richtet sich bei Fehlen von Übergangs- und Überleitungsvorschriften - wie hier - die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (s. BSG, Urteil vom 24. März 2009 – B 8 SO 34/07 R –, SozR 4-5910 § 111 Nr. 1, Rn 9 m.w.Nachw.). Da es sich bei Leistungen der Sozialhilfe nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, die Leistungsgewährung vielmehr auch bei einem Dauerverwaltungsakt stets unter dem Vorbehalt steht, dass der Leistungsberechtigte weiterhin hilfebedürftig ist, führen diese Grundsätze dazu, dass jedenfalls Rechtsänderungen bei den die Hilfebedürftigkeit regelnden Vorschriften (wie § 85 SGB XII) auch während einer laufenden Leistungsbewilligung ab dem Zeitpunkt beachtlich sind, ab dem sie in Kraft treten. Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit geschützte Rechtsposition, die gegebenenfalls eine verfassungskonforme Reduktion des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erfordern würde, hatte der Kläger durch die Leistungsbewilligung ab 1. November 2015 und erstmalige Festsetzung des Kostenbeitrags ab 1. Januar 2016 in dem Bescheid vom 11. Dezember 2015 nicht erworben (zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung s. bereits oben). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war nicht zu ändern, weil der Kläger mit dem Anliegen, das er im Klageverfahren geltend gemacht hat, bereits im Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war. Die Kostenentscheidung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid bleibt unberührt. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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