L 2 RA 64/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 503/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 64/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung der über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR erzielten Arbeitsverdienste für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978 durch Übernahme seiner aus der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn erworbenen Anwartschaften.

Der 1949 geborene Kläger war bei der Deutschen Reichsbahn vom 01. September 1964 bis 30. April 1968 und nach Ableistung seines Wehrdienstes (02. Mai 1968 bis 30. Oktober 1969) erneut vom 10. November 1969 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Betriebsschlosserlehrling, Schlosser und Konstrukteur beschäftigt.

Zum 01. April 1985 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete hierfür bis 30. Juni 1990 Beiträge aus seinem gesamten Arbeitseinkommen.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens legte der Kläger die Mitteilung der Deutschen Reichsbahn über den Anspruch auf Alters- bzw. Invalidenversorgung der Deutschen Reichsbahn vom 01. Juli 1974 und die Entgeltbescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 15. Februar 2002 für die Zeiten vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 zwecks Berücksichtigung im Versicherungsverlauf vor.

In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass wegen des nicht erfolgten Beitritts zur FZR die Berechnung der Alters- bzw. Invalidenversorgung nur auf der Grundlage des § 2 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn oder - wenn es günstiger sei - auf der Grundlage der Ziffer 3 des 32. Nachtrags zum RKV für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vorgenommen werden könne. Gemäß Ziffer 3 dieses 32. Nachtrages werde eine Alters- bzw. Invalidenversorgung bei einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit in Höhe von 20 v. H. des in der Zeit vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Tariflohnes oder, wenn es günstiger sei, des im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohnes gesichert. Für jedes weitere Jahr erhöhe sich die Alters- bzw. Invalidenversorgung um 2 v. H., höchstens auf 800 Mark.

Mit Bescheid vom 24. April 2002 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung von zusätzlichen Arbeitsentgelten für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. März 1985 ab. Da der Kläger eine Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn erst am 01. September 1964 aufgenommen habe, sei die Voraussetzung einer 10jährigen ununterbrochenen Beschäftigung am 01. Januar 1974 nicht erfüllt gewesen.

Mit Bescheid vom 25. April 2002 merkte die Beklagte u. a. die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. März 1985 als Pflichtbeitragszeit mit einem Arbeitsverdienst bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der DDR vor.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die durch das Zweite AAÜG-Änderungsgesetz geschaffene Regelung widerspreche § 10 der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn in der Fassung der Anlage 11 des 53. Nachtrages zum Rahmenkollektivvertrag und verstoße damit gegen Art. 14 Grundgesetz (GG), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002 zurück: Durch die Vorschriften des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes sei die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 10. November 1998 durch Neufassung des § 256 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in geltendes Recht überführt worden. Die Anwendung der Regelung des § 10 Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn sei dort nicht vorgesehen.

Dagegen hat der Kläger am 19. August 2002 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002/24. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Altersrentenansprüche aus der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn für den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 zu übernehmen.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt:

Für eine Übernahme von Altersrentenansprüchen aus der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn für den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 fehlt es für den Kläger an einer Rechtsgrundlage.

Der Kläger kann direkt aus der "VO über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner" (Eisenbahnerverordnung) sowie aus der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn keine Ansprüche mehr ableiten. Ansprüche aus der Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973 sind mit dem Einigungsvertrag, Anlage II. Kap. VIII, Sg. H, Abschn. III Nr. 2 begrenzt auf die §§ 11 bis 15 der VO und nur zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 1991 abzuleiten gewesen. Im Übrigen ist die Eisenbahnerverordnung im Zuge der Wiedervereinigung nicht bundesdeutsches Recht geworden.

Versorgungsberechtigte nach der Eisenbahnerverordnung sind daher mit ihren Rentenanwartschaften ab dem 01. Januar 1992 wie Sozialversicherungspflichtige und DDR-FZR-Berechtigte nach den allgemeinen Regelungen des für alle geltenden SGB VI zu beurteilen.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 10. November 1998, B 4 RA 33/98 R) führte im Ergebnis zu Korrekturen bei der Berücksichtigung von Verdiensten in der Deutschen Demokratischen Republik. Für den Kläger begünstigend hat dies zur Berücksichtigung von höheren Verdiensten für den Zeitraum ab Einführung der FZR vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973, auf der Grundlage von dem durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten § 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI, geführt. Damit können bei dem Kläger, ohne dass er zum 01. März 1971 der FZR beigetreten ist, Verdienste oberhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze in der ehemaligen DDR berücksichtigt werden. Für diesen Zeitraum gelten Beiträge als gezahlt.

Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 1974 hat der Gesetzgeber in § 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI tatbestandlich normiert, dass begrenzt höhere Entgelte nur dann Berücksichtigung finden, wenn am 01. Januar 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn bestanden hat. Unter Einbeziehung der Wehrdienstzeit und einem Beginn des Klägers bei der Deutschen Reichsbahn am 01. September 1964 hat er diese 10 Jahre nicht erfüllt. Es fehlen ihm 8 Monate aus dem Jahr 1964. Der Kläger fühlt sich nun durch diese gesetzliche Regelung benachteiligt und ist der Ansicht, eine solche gesetzliche Regelung hätte nicht erlassen werden dürfen, da sie jüngere Arbeitnehmer benachteilige. Zum einen fehlt für die Anspruchsbegründung nur ein relativ geringer Zeitraum von 8 Monaten, so dass der Hinweis auf die Benachteiligung von jüngeren Arbeitnehmern nicht zu überzeugen vermag. Zum zweiten sind Stichtagsregelungen im Sozialrecht erforderlich und üblich, um Sachverhalte überschaubar zu regeln. Des Weiteren hat der bundesrepublikanische Gesetzgeber hier keine neue zeitliche Bestimmung eingeführt. Bereits mit der Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973 ist auf eine anspruchsbegründende 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn abgestellt worden, zur Abgrenzung von Ansprüchen nach der Eisenbahnerverordnung im Sinne der "Alten Versorgung" gegenüber der zum 01. Januar 1974 eingeführten neuen Versorgung. Für den Personenkreis, der am 01. Januar 1974 eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn nachweisen konnte, verblieb es auch ohne Beitritt zur FZR im Ergebnis bei den in der alten Eisenbahnerversorgung erworbenen Ansprüchen. Die Regelung stellte somit einen Schutz für ältere bzw. langjährig bei der Reichsbahn Beschäftigte dar. Für den Personenkreis, der die Dienstzeit zum Stichtag nicht hatte, galten die neuen Regeln ab dem 01. Januar 1974, so auch für den Kläger.

Aus dem Mitteilungsblatt der Deutschen Reichsbahn vom 01. Juli 1974 an den Kläger sind ihm aus damaliger Sicht die Folgen des Nichtbeitritts zur FZR dargelegt worden. Für Anspruchsberechtigte nach der neuen Eisenbahnerverordnung war nämlich grundsätzlich ein Beitritt zur FZR mit Wirkung zum 01. Januar 1974 erforderlich, um einen größtmöglichen Versorgungsanspruch zu erlangen. Der Kläger selbst ist zum 01. April 1985 der FZR beigetreten, musste somit ohnehin eine andere mögliche Berechnung seiner Altersansprüche hinnehmen. Dies war dem Kläger durch das Mitteilungsblatt vom 01. Juli 1974 auch bekannt.

Wenn der bundesrepublikanische Gesetzgeber nun als Anknüpfungspunkt den alten Stichtag zwischen der alten Eisenbahnerverordnung und der neuen übernommen hat, so liegt der sachliche Grund dafür bereits in der sachlichen Unterscheidung zu DDR-Zeiten. Der damalige Grund für den Stichtag lag in dem Wechsel von der alten Versorgung zur neuen Versorgungsordnung. Eine Übernahme der Ansprüche aus der Eisenbahnerverordnung hatten bereits die Einigungsvertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen bzw. wie dargelegt stark zeitlich begrenzt. Damit gab es auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eventuell bestehende Ansprüche aus der Eisenbahnerverordnung in das SGB VI umzusetzen. Bereits zu DDR-Zeiten hätte der Kläger keinen Anspruch auf Altersversorgungsanwartschaften aus der alten Eisenbahnerverordnung gehabt. Zusätzlich hätten auch für ihn Ansprüche nach der neuen Eisenbahnerverordnung mangels FZR-Beitritts zum 01. Januar 1974 nur modifiziert bestanden. Insofern geht die Rüge des Klägers, in seinen Anwartschaftsrechten unter den Schutz des Artikels 14 Grundgesetz zu fallen, fehl. Es genießen nur die Ansprüche und Anwartschaften aus der ehemaligen DDR den Schutz des Artikels 14 Grundgesetz, soweit sie in das bundesrepublikanische Recht überführt worden sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000, Az: B 5/4 RA 87/97 R, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999).

Die vom Kläger aufgeführte Begründung auf der Rückseite seines Widerspruchsschreibens gibt die zu DDR-Zeiten bestehende Regelung auch nur verkürzt wieder. Nach der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn, Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989 (abgedruckt in Aichberger II Nr. 81) setzte auch diese Regelung in § 9 Abs. 1 a eine zum 01. Januar 1974 bestehende mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit als eine Anspruchsberechtigung nach der Versorgungsordnung voraus. Des Weiteren wurde in § 8 Abs. 1 d der Versorgungsordnung nicht Bezug genommen auf einen nicht erfolgten Beitritt, sondern gerade auf einen erfolgten Beitritt zur FZR vor dem 01. Januar 1974 bzw. bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 01. Januar 1974. Über die damals geltenden Auswirkungen des Nichtbeitritts zur FZR ist der Kläger in dem Informationsschreiben vom Juli 1974 informiert worden. Es ist diesseits nicht erkennbar, wieso der Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz für den Kläger verletzt sein sollte für Anwartschaften, die so zu Zeiten der DDR nicht bestanden haben, nicht über den Einigungsvertrag in gesamtdeutsches Recht überführt worden sind und vom bundesdeutschen Gesetzgeber nicht als Rentenanwartschaft ausgestaltet worden sind.

Gegen das ihm am 17. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2003 eingegangene Berufung des Klägers.

Während des Verfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 24. Mai 2004, mit dem sie in Ausführung der vom Versorgungsträger übermittelten Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die vom 01. Januar 1979 bis 31. März 1985 erzielten Arbeitsentgelte in vollem Umfang entsprechend der Entgeltbescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 15. Februar 2002 vormerkte.

Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und beanstandet, dass das Sozialgericht keine Stellungnahme vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesarbeitsministeriums eingeholt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 25. April 2002 und 24. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 zu verpflichten, die in der Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978 erzielten Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze des § 260 Satz 2 SGB VI vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in der Fassung des 53. Nachtrages vom 01. Januar 1990 nebst Anlage 11, von der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv einen Auszug aus diesem Rahmenkollektivvertrag (Abschnitt XI) einschließlich des 16., 17., 25. und 32. Nachtrages sowie Auszüge aus Anlage 3 zum 31. Nachtrag sowie Anlage 11 zum RKV von 1988 beigezogen. Außerdem hat er die Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 26. Januar 2004 eingeholt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der 53. Nachtrag zum RKV sei nie in Kraft getreten. Dies folge aus Aussagen ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn. Die in Aichberger II, Sozialgesetze unter Nr. 81 abgedruckte Fassung der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn, Anlage 11, zum RKV sei nicht unzutreffend. Es handele sich jedoch um die Anlage 3 in der Fassung des 31. Nachtrags zum RKV, das heißt um die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn in der Fassung vom 30. Mai 1973. Die mit dem 32. Nachtrag zum RKV getroffenen Regelungen zum § 9 der Versorgungsordnung seien nur als Ausführungsbestimmungen zu sehen und nicht Teil der Versorgungsordnung. Aus den Urteilen des BSG lasse sich nichts anderes entnehmen. Das BSG gehe davon aus, dass am 01. Januar 1974 eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens 10 Jahren bei der Deutschen Reichsbahn bestanden haben müsse. Dies sei nur nach der Versorgungsordnung in der Fassung des 31. Nachtrags zum RKV vom 30. Mai 1973, nicht jedoch nach der Versorgungsordnung in der Fassung der Anlage 11 zum RKV erforderlich gewesen. Welche Fassung letztlich maßgeblich sei, sei jedoch irrelevant, denn § 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI stelle allein darauf ab, dass ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn am 01. Januar 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden habe. Es genüge daher nicht, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ununterbrochene 10jährige Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 24. April 2002 und 25. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR erzielten Arbeitsverdienste für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis Dezember 1978 vorgemerkt werden.

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Zu diesem Tatbestand gehört bei Pflichtbeitragszeiten auch die Vormerkung der ihnen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).

Die vorliegend in Betracht kommende Vorschrift des § 256 a Abs. 2 SGB VI sieht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht vor.

Danach zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b SGB VI) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 01. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 01. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat (§ 256 a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VI).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat für die vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978 erzielten Arbeitsverdienste nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. November 1964 keine Beiträge zur FZR gezahlt. Am 01. Januar 1974 bestand bei der Deutschen Reichsbahn (auch unter Berücksichtigung der Zeit des Wehrdienstes) kein zehnjähriges ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis.

Die Vormerkung höherer Arbeitsentgelte kann der Kläger auch nicht unter Berücksichtigung seiner Anwartschaften aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn beanspruchen.

Nach § 1 Abs. 1 Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner (AV-Eisenbahner-AO; Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen 1956, 41) wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1956 für die bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten die "Altersversorgung für Eisenbahner" - nachstehend Altersversorgung genannt - eingeführt. Die Altersversorgung wurde u. a. als Altersversorgung und als Invalidenversorgung gezahlt. Nach § 2 Abs. 1 AV-Eisenbahner-AO erhielten die Alters- oder Invalidenversorgung alle am 01. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt waren: a) Vollendung des 65. Lebensjahres für Männer bzw. des 60. Lebensjahres für Frauen oder b) Invalidität nach den Bestimmungen der Sozialversicherung und c) Erfüllung der Wartezeit nach den Bestimmungen der Sozialversicherung von 5 Jahren für den Bezug von Invalidenversorgung bzw. 15 Jahren für den Bezug von Altersversorgung und d) Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 10 Jahren bei der Deutschen Reichsbahn.

Die Alters- oder Invalidenversorgung betrug bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer 10jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit 20 Prozent des Monatsgrundlohnes der letzten 5 Jahre und erhöhte sich für jedes weitere Jahr ununterbrochener Beschäftigungsdauer um 2 Prozent bis zu einer 25jährigen Beschäftigungszeit und für jedes weitere Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 70 Prozent des Monatsgrundlohns (§ 2 Abs. 3 AV-Eisenbahner-AO). Die Gesamtsumme der Versorgung einschließlich Zuschläge durfte 70 Prozent des Monatsgrundlohnes der letzten 5 Jahre nicht übersteigen. Die Alters- bzw. Invalidenversorgung einschließlich der Zuschläge durfte 800 DM nicht überschreiten. Sie durfte nicht weniger als 150 DM betragen (§ 2 Abs. 10 AV-Eisenbahner-AO). Nach § 4 Abs. 3 der auf der Grundlage von § 9 AV-Eisenbahner-AO erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung zur AV-Eisenbahner-AO (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen 1956, 43) wurden der Berechnung der Altersversorgung die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Invalidität bzw. Erreichung der Altersgrenze zugrunde gelegt.

An der AV-Eisenbahner-AO anknüpfend bestimmte § 12 Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik - Eisenbahner-Verordnung - vom 18. Oktober 1956 (GBl DDR I 1956, 1211) - Eisenbahner-VO 1956 - , dass Eisenbahner mit langjähriger Beschäftigungszeit, wenn die geforderten Bedingungen erfüllt waren, die Altersversorgung für Eisenbahner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhielten.

Der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960 (Registrier-Nummer 40/60) - RKV - DR - regelte unter Abschnitt XI die Versorgung der Eisenbahner. Nach Ziffer 2.2 wurde Altersversorgung gezahlt a) an Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres, an Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres, b) nach Erfüllung einer 15jährigen Wartezeit entsprechend den Bestimmungen der Sozialversicherung und c) nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren bei der Deutschen Reichsbahn. Nach Ziffer 2.3 wurde Invalidenversorgung gezahlt a) bei Vorliegen von Invalidität nach den Bestimmungen der Sozialversicherung, b) nach Erfüllung einer Wartezeit entsprechend den Bestimmungen der Sozialversicherung und c) nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren bei der Deutschen Reichsbahn.

Die Alters- bzw. Invalidenversorgung betrug nach Ziffer 2.6.01 bei einer 10jährigen Beschäftigungszeit 20 Prozent des Monatsgrundlohnes der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöhte sich die Versorgung um 2 Prozent bis zu einer 25jährigen Beschäftigungszeit und für jedes weitere Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 70 Prozent des Monatsgrundlohns bei 45 Dienstjahren. Die Gesamtsumme der Versorgung einschließlich Zuschläge durfte 70 Prozent des Monatsgrundlohnes, welcher der Berechnung der Versorgung zugrunde gelegt wurde, nicht überschreiten. Diese Begrenzung war nicht wirksam, wenn es um die Gewährung einer Mindestversorgung plus Kinderzuschlag handelte. Die Alters- bzw. Invalidenversorgung einschließlich der Zuschläge durfte 800 DM nicht überschreiten. Die Mindestaltersversorgung betrug 150 DM (Ziffer 2.613).

Der RKV - DR übernahm damit im Wesentlichen die Bestimmungen der AV-Eisenbahner-AO.

Nachdem es im Anschluss daran offensichtlich zu einer Neufassung des Abschnittes XI über die Versorgung der Eisenbahner gekommen war (vgl. den 16. Nachtrag zum RKV-DR vom 06. Mai 1968; Registrier-Nummer 98/68), wurden die bisherigen §§ 42 bis 50 der Anlage 4 des RKV-DR mit dem am 01. Juli 1968 in Kraft getretenen 17. Nachtrag zum RKV-DR vom 06. Mai 1968 (Registrier-Nummer 99/68) grundlegend neu gefasst, ohne dass sich allerdings bedeutsame Änderungen ergaben.

Nach § 42 Nr. 1 der Anlage 4 des RKV-DR hatten die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen u. a. Anspruch auf Altersversorgung und auf Invalidenversorgung, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles im Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn standen und der Anspruch auf Versorgung frühestens ab 01. Juli 1968 bestand. Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn erhielten Altersversorgung bzw. Invalidenversorgung der Eisenbahner, wenn sie a) die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente bzw. einer Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllten und b) eine mindestens 10jährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn nachwiesen (§ 43 Nr. 1 und § 44 Nr. 1 der Anlage 4 des RKV-DR).

Die Altersversorgung bzw. die Invalidenversorgung betrug bei einer 10jährigen Dienstzeit 20 v. H. des monatlichen Tariflohnes der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöhte sich die Versorgung um 2 v. H. bis zu einer 25jährigen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 70 v. H. des monatlichen Tariflohnes bei 45 Arbeitsjahren (§ 43 Nr. 2 und § 44 Nr. 2 der Anlage 4 des RVK-DR). Die Altersversorgung bzw. die Invalidenversorgung einschließlich des Kinderzuschlages wurde auf 70 v. H. des monatlichen Tariflohnes, welcher der Berechnung der Versorgung zugrunde gelegt wurde, begrenzt. Sie betrug einschließlich des Kinderzuschlages und des Zuschlages nach der Rentenzuschlagsverordnung höchstens 800 Mark monatlich. Die begrenzte Versorgung wurde jedoch mindestens in Höhe der Mindestversorgung zuzüglich der Zuschläge gezahlt. Die Mindestaltersversorgung bzw. Mindestinvalidenversorgung betrug 150 Mark zuzüglich des Zuschlages nach der Rentenzuschlagsverordnung (§ 43 Nr. 13, § 44 Nr. 2 der Anlage 4 des RKV-DR).

Im Übrigen bestimmte § 50 der Anlage 4 des RKV-DR, dass Versorgung der Deutschen Reichsbahn, auf die bereits vor dem 01. Juli 1968 Anspruch bestanden hatte, nach den Bestimmungen des 16. Nachtrages der Anlage 4 zum RKV für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn gewährt wurde.

Mit dem am 01. September 1972 in Kraft getretenen 25. Nachtrag zum RKV-DR vom 14. Juni 1972 (Registrier-Nr. 73/72) wurden u. a. in § 42 Nr. 1 der Anlage 4 des RKV-DR die Worte "und der Anspruch auf Versorgung frühestens ab 01. Juli 1968 besteht" gestrichen. Im Übrigen wurden die Regelungen über die vor dem 01. Juli 1968 entstandenen Versorgungsansprüche aufgehoben.

Eine umfassende Neuregelung der Altersversorgung der Eisenbahner brachte die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973, 217) - Eisenbahner-VO 1973 - , mit der zugleich die Eisenbahner-VO 1956 außer Kraft trat (§ 22 Abs. 2 Buchstabe a Eisenbahner-VO 1973).

Nach § 11 Abs. 1 Eisenbahner-VO 1973 hatten Eisenbahner mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik Anspruch auf u. a. Alters- und Invalidenversorgung nach den Rechtsvorschriften dieser Verordnung, wenn der Anspruch frühestens ab 01. Januar 1974 bestand. Für die Gewährung und Berechnung der Alters- und Invalidenversorgung der Eisenbahner galten jedoch die Vorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (§ 11 Abs. 2 Eisenbahner-VO 1973). Für Eisenbahner mit einer ununterbrochenen Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn von 10 und mehr Jahren betrug der Steigerungsbetrag zur Berechnung der Alters- oder Invalidenversorgung für jedes Jahr der Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn 1, 5 v. H. des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdiensts der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahner-VO 1973). Für die Gewährung und Berechnung der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente galten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung (§ 12 Abs. 1 Eisenbahner-VO 1973). Eisenbahner, die am 01. Januar 1974 bei der Deutschen Reichsbahn tätig waren, erhielten bei der Berechnung ihrer Zusatzalters- oder Zusatzinvalidenrente eine zusätzliche Versicherungszeit angerechnet, wenn sie a) am 01. März 1971 als Frau älter als 45 Jahre bzw. als Mann älter als 50 Jahre waren und b) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren bzw. bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 01. Januar 1974 beitraten (§ 12 Abs. 2 Eisenbahner-VO 1973).

Als Übergangsregelung bestimmte jedoch § 13 Eisenbahner-VO 1973, dass für Eisenbahner, die bereits vor dem 01. Januar 1974 bei der Deutschen Reichsbahn tätig waren und nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn einen höheren Versorgungsanspruch als nach den §§ 11 und 12 Eisenbahner-VO 1973 hatten, die bisherigen Versorgungsbestimmungen weiter anzuwenden waren. Voraussetzung dafür war, dass diese Eisenbahner der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 01. Januar 1974 beitraten.

Einzelheiten der Anwendung der §§ 11 bis 14 Eisenbahner-VO 1973 regelte der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Transport- und Nachrichtenwesen (§ 15 Eisenbahner-VO 1973).

Mit Anlage 3 des 31. Nachtrags zum RKV-DR vom 30. Mai 1973 (Registrier-Nr. 56/73) - abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 81 (dort unzutreffend bezeichnet als Anlage 11 zum RKV-DR) wurde auf der Grundlage des § 15 Eisenbahner-VO 1973 insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelung in § 9 Näheres geregelt. Danach erhielten Eisenbahner, die a) am 01. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b oder c dieser Ordnung standen, zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit nachwiesen, b) bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b) oder c) dieser Ordnung standen, c) die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllten und d) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung vor dem 01. Januar 1974 bzw. bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 01. Januar 1974 beigetreten waren, eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen des § 9 Absätze 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach den §§ 2 und 7 dieser Ordnung ergab.

Die Alters- oder Invalidenversorgung betrug bei einer 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 v.H. des monatlichen Tariflohnes der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöhte sich die Versorgung um 2 v. H. bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 70 v. H. des monatlichen Tariflohnes, höchstens 800 Mark ohne Zuschläge. Die Ermittlung des monatlichen Tariflohnes erfolgte nach den hierzu bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen (§ 43 Ziffern 4 bis 11 RKV-DR in der Fassung des 28. Nachtrages) (§ 9 Abs. 2 und 4).

Mit dem am 01. Januar 1974 in Kraft getretenen 32. Nachtrag zum RKV-DR vom 07. November 1973 (Registrierungs-Nr. 102/73) wurde zu § 9 außerdem bestimmt: Für Mitarbeiter mit einem Arbeitseinkommen über 600 Mark monatlich, die a) bereits vor dem 01. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis der Deutschen Reichsbahn standen bzw. eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) der Versorgungsordnung ausübten, b) bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn standen bzw. eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) der Versorgungsordnung ausübten und eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit nachwiesen, c) die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllten und d) nicht der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, betrug die Alters- oder Invalidenversorgung bei einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 v. H. des in der Zeit vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen monatlichen Tariflohnes oder - wenn es für den Berechtigten günstiger war - des im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohnes. Für jedes weitere Jahr erhöhte sich die Versorgung um 2 v. H. bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 70 v. H., höchstens 800 Mark ohne Zuschläge. Für die Ermittlungen des monatlichen Tariflohnes galten die hierzu bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen entsprechend (§ 43 Abs. 4 bis 11 RKV-DR in der Fassung des 28. Nachtrages) (Nr. 3 Absätze 1 und 3 zu § 9).

Diese Rechtslage war Grundlage der Urteile des BSG vom 10. November 1998 (u. a. B 4 RA 33/98 R, abgedruckt in SozR 3-2600, § 256 a Nr. 3). Das BSG hat in jenen Urteilen u. a. ausgeführt, dass auch nach der Neuregelung der Altersversorgung der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn durch die Eisenbahner-VO 1973 in Verbindung mit dem 32. Nachtrag zum RKV-DR den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die zu den "Altfällen" rechneten, die bisherige, das heißt vor dem 01. Januar 1974 erworbene Altersversorgung ohne Beitritt zur FZR im Rahmen einer Günstigkeitsrechnung gewährleistet geblieben sei. In der DDR habe ein Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn die Berechtigung auf Gewährung einer so genannten "Alten Versorgung" erlangt, der bereits vor dem 01. Januar 1974 mehr als 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen sei. Bei dieser so genannten "Alten Versorgung" sei bis Ende 1973 das volle Arbeitsentgelt, ab 1974 entweder monatlich 900 Mark der DDR oder - falls günstiger - das Arbeitsentgelt des Monats Dezember 1973 oder - falls noch günstiger - das tarifliche Durchschnittsentgelt von 1969 bis 1973 rentenwirksam geworden. Das BSG hat hierbei maßgeblich auf den 32. Nachtrag zum RKV-DR abgestellt. Darauf bezogen hat es dargelegt: Für Altfälle sei eine Günstigkeitsberechnung vorgesehen gewesen, sofern bei Eintritt des Versorgungsfalles noch ein bereits vor dem 01. Januar 1974 begründetes Arbeitsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bestanden habe, die Voraussetzungen für den Bezug einer u. a. Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erfüllt gewesen seien und der Beschäftigte eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 01. Januar 1974 habe nachweisen können; an Altersversorgung (so genannte "alte Versorgung") seien in diesem Fall gewährt worden: 20 v. H. des in der Zeit vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Tariflohns oder - wenn dies günstiger gewesen sei - 20 v. H. des im Dezember 1973 erzielten Tariflohns, zuzüglich 2 v. H. des jeweiligen Betrages für jedes weitere Jahr bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und weiteren 1 v. H. für jedes weitere Jahr bis zu einem Höchstsatz von 70 v. H., höchstens jedoch 800 Mark (ohne Zuschläge).

Durch den vom BSG in den Urteilen vom 10. November 1998 offensichtlich nicht berücksichtigten, am 01. Januar 1990 in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV-DR vom 26. April 1989 (Registrierungs-Nr. 110/89) trat eine wesentliche Rechtsänderung nicht ein.

Der 53. Nachtrag zum RKV-DR ist auch rechtswirksam geworden. Nach § 14 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl DDR I 1977, 185) wurden die Rahmenkollektivverträge einschließlich der Nachträge mit der Bestätigung und Registrierung durch das zuständige zentrale Staatsorgan rechtswirksam. Sie traten mit dem Tag der Bestätigung und Registrierung in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart war, und galten bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Rahmenkollektivvertrages bzw. Nachtrages. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unter dem 11. September 2003 übersandte Kopie des Auszuges aus dem 53. Nachtrag zum RKV-DR trägt einen unterschriebenen Vermerk, wonach dieser Nachtrag am 21. August 1989 beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, unter der Nummer 110/89 registriert wurde. Mithin bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit des 53. Nachtrages zum RKV-DR. In Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 81 wird sich zwar ebenfalls auf Anlage 11 zum RKV-DR, zuletzt geändert durch den 53. Nachtrag vom 26. April 1989, bezogen; die dort niedergelegte Fassung gibt seinen Inhalt jedoch nicht wieder. Nach § 31 Nr. 3, § 34 Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juni 1990 (GBl DDR I 1990, 357) war der 53. Nachtrag zum RKV-DR, jedenfalls soweit er die Altersversorgung der Eisenbahner betraf, auch über den 01. Juli 1990 hinaus in Kraft geblieben. Danach war der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt war. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag trat ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft trat. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektiv- oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt waren, galten weiter. Daran anknüpfend bestimmte Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 2 Einigungsvertrag das weitere bis 31. Dezember 1991 begrenzte Fortgelten u. a. der Versorgungsordnung (Anlage 11), zuletzt geändert durch den 53. Nachtrag zum RKV-DR.

Hinsichtlich der Übergangsregelungen bestimmt Anlage 11 des 53. Nachtrages zum RKV-DR Folgendes:

Eisenbahner, die a) am 01. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis der Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b) oder c) dieser Ordnung gestanden hatten, zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nachwiesen, b) bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b oder c dieser Ordnung standen, c) die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllten und d) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung am 01. Januar 1974 beigetreten waren und die Zugehörigkeit nicht durch Austritt beendet hatten, erhielten eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach den §§ 2 und 7 dieser Ordnung ergab (§ 9 Abs. 1).

Die Alters- oder Invalidenversorgung betrug bei einer 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 v. H. des monatlichen Basisbetrages der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöhte sich die Versorgung um 2 v. H. bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 70 v. H. des monatlichen Basisbetrages, höchstens 800 Mark ohne Zuschläge. Die Ermittlung des monatlichen Basisbetrages erfolgte auf der Grundlage der Festlegungen der Anlage 11 a (§ 9 Abs. 2 und 4).

Nach der weiteren Übergangsregelung erhielten Eisenbahner, die a) bereits vor dem 01. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn gestanden hatten bzw. eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b oder c der Versorgungsordnung ausgeübt hatten, b) bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn standen bzw. eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b oder c der Versorgungsordnung ausübten und eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nachwiesen, c) die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllten und d) am 01. Januar 1974 nicht der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren oder ihren Austritt aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung erklärt hatten oder verspätet, das heißt nicht zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Beitragsberechtigung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach § 2 dieser Ordnung ergab (§ 10 Abs. 1).

Die Alters- oder Invalidenversorgung betrug bei einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit 20 v. H. des in der Zeit vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen monatlichen Tariflohnes oder, wenn es für den Berechtigten günstiger war, des im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohnes. Für jedes weitere Jahr erhöhte sich die Versorgung um 2 v. H. bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit und für jedes weitere Jahr um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 70 v. H., höchstens 800 Mark ohne Zuschläge. Die Ermittlung des monatlichen Tariflohnes vor dem 01. Januar 1974 erfolgte nach den Festlegungen der Anlage 11 a (§ 10 Abs. 2 und 4).

Ein Vergleich des Wortlautes von § 9 und § 10 könnte zwar Zweifel an der vom BSG vorgenommenen Auslegung aufkommen lassen, wonach Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die nicht (rechtzeitig) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, nur dann in die Günstigkeitsberechnung nach der so genannten Alten Versorgung kamen, wenn sie vor dem 01. Januar 1974 eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit nachweisen konnten. Während nämlich für diejenigen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die am 01. Januar 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, § 9 Abs. 1 Buchstabe a am 01. Januar 1974 den Nachweis einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit fordert, wird eine solche Voraussetzung für diejenigen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die nicht oder verspätet der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, in § 10 Abs. 1 Buchstabe a im Zusammenhang mit dem dort genannten Datum des 01. Januar 1974 nicht erwähnt. Eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit scheint vielmehr nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b für die Günstigkeitsberechnung der so genannten Alten Versorgung erst bei Eintritt des Versorgungsfalles vorliegen zu müssen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Buchstaben a und b könnte somit eine Auslegung dahingehend erlauben, dass am 01. Januar 1974 eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit für eine Günstigkeitsberechnung nach der so genannten Alten Versorgung entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich war.

Eine solche Auslegung würde allerdings dem Sinn und Zweck der Übergangsregelungen im Hinblick auf einen damit beabsichtigten Bestandsschutz widersprechen.

§ 13 Eisenbahner-VO 1973 gewährte denjenigen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 01. Januar 1974 beitraten, die bisherige so genannte alte Versorgung, wenn diese höher war als die Versorgung nach den §§ 11 und 12 Eisenbahner-VO 1973. Mit dem Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung waren die nach dem 31. Dezember 1973 erzielten Arbeitsverdienste zugleich auch in der weitergeführten so genannten Alten Versorgung versichert. Dies wird an der Vorschrift des § 9 Abs. 2 deutlich, wonach sich die Alters- oder Invalidenversorgung in diesem Falle nach dem monatlichen Tariflohn bzw. dem monatlichen Basisbetrag der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles richtete. Bei der Anwendung des § 256 a Abs. 2 SGB VI kommt der so genannten Alten Versorgung hier keine weitergehende Bedeutung zu, denn die gesamten erzielten Arbeitsverdienste fließen bereits wegen ihrer Versicherung in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in die Rentenberechnung ein.

Obwohl § 13 Eisenbahner-VO 1973 dies nicht ausdrücklich erwähnt, setzt diese Vorschrift weiter voraus, dass am 01. Januar 1974 eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit zurückgelegt war. Dieses Erfordernis wird ausdrücklich nur von § 9 in der Fassung des 32. Nachtrages und von § 9 in der Fassung des 53. Nachtrages verlangt. Diese Anspruchsvoraussetzung folgt allerdings auch mittelbar aus § 13 Eisenbahner-VO 1973 selbst, denn nach dieser Vorschrift musste nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn ein höherer Versorgungsanspruch bestanden haben. Dies bedingt notwendigerweise, dass überhaupt ein solcher Versorgungsanspruch am 31. Dezember 1973 bereits als Anwartschaft vorhanden war. Eine Anwartschaft setzt voraus, dass bereits alle Tatbestandsmerkmale bis auf den Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt sind. Ein Berechtigter kann nämlich allein für diesen Fall erwarten, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine entsprechende Altersversorgung zu erhalten. Für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn bedeutete dies nach den bis zum 31. Dezember 1973 anzuwendenden Vorschriften, dass einen Anspruch auf Altersversorgung im Sinne einer Anwartschaft bei Eintritt des Versorgungsfalles nur diejenigen hatten, die bis dahin eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von 10 Jahren nachweisen konnten.

Für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn, die entgegen § 13 Eisenbahner-VO 1973 nicht mit Wirkung zum 01. Januar 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, kann insoweit nichts anderes gelten. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass für diese Beschäftigten trotz nicht erreichter mindestens 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit die so genannte alte Versorgung wirksam sein sollte.

Zusammenfassend bedeutet dies: Ob die so genannte alte Versorgung dem Grunde nach weitergeführt wurde, richtete sich für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn unabhängig davon, ob sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren oder nicht, allein danach, ob zum 31. Dezember 1973 bzw. 01. Januar 1974 eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit zurückgelegt war. Lediglich die Höhe der so genannten Alten Versorgung war vom erfolgten bzw. nicht (rechtzeitig) erfolgten Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abhängig.

Während diejenigen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung mit Wirkung zum 01. Januar 1974 beigetreten waren, die so genannte alte Versorgung auf der Grundlage der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles erhielten, beschränkte sich die Höhe der so genannten Alten Versorgung bei den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die nicht bzw. verspätet der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten waren, auf den vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1972 erzielten durchschnittlichen monatlichen Tariflohn bzw. den im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohn. Dies hatte seinen Grund darin, dass die nach dem 31. Dezember 1973 erzielten Arbeitsverdienste, die diesen Tariflohn überschritten, wegen des Nichtbeitritts zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der so genannten Alten Versorgung nicht versichert waren.

Soweit daher § 10 in der Fassung des 53. Nachtrages eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit verlangt, ist dies dahingehend auszulegen, dass diese (auch) bereits am 01. Januar 1974 zurückgelegt sein musste. Zu derselben Auffassung ist auch das BSG bezogen auf die gleichlautende Vorschrift des § 9 in der Fassung des 32. Nachtrages gelangt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, der das Eigentum schützt, liegt bei diesem Sachverhalt nicht vor. Wenn der Kläger nach den o. g. Vorschriften einen Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf eine so genannte alte Versorgung nicht hatte, kann in der Nichtgewährung einer solchen Versorgung bzw. der Nichtberücksichtigung von - deswegen nicht rentenwirksam versicherten - Arbeitsentgelten kein Eingriff in Eigentum vorliegen.

Der Einholung einer Stellungnahme des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages bzw. des Bundesarbeitsministeriums bedarf es nicht. Der Senat ist ausschließlich an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Rechtsmeinungen anderer Stellen binden den Senat somit nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch irrelevant, weshalb § 256 a Abs. 2 SGB VI in der vorliegenden Fassung vom Gesetzgeber verabschiedet wurde. Der Senat hat ausschließlich das geltende Recht anzuwenden. Ob und welche Gesetze mit welcher Begründung beschlossen werden, liegt demgegenüber in der Kompetenz des Gesetzgebers. Dem Kläger steht es insoweit nach Art. 17 GG frei, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden.

Der Senat folgt im Übrigen dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist höchstrichterlich zu klären, ob § 10 der Anlage 11 (RKV-DR in der Fassung des 53. Nachtrages) - auch unter Berücksichtigung des § 9 - im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R) zum 32. Nachtrag des RKV-DR auszulegen ist.
Rechtskraft
Aus
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