L 1 JVEG 941/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 941/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für das Gutachten vom 2. Juli 2018 wird auf 2.108,97 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht satt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 12 R 1227/17 beauftragte der Berichterstatter des 12. Senats mit Beweisanordnung vom 14. März 2018 den Erinnerungsführer mit der Er-stellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Unter dem 2. Juli 2018 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er eine Vergütung von 3.676,96 Euro geltend. Dabei brachte er für die Erstellung des Gutachtens u.a. 30 Stunden unter Berücksichtigung der Honorar-gruppe M 3 in Ansatz. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 2.248,73 Euro. Zur Begründung führte er aus, eine gutachterliche Äußerung sei nur auf neun Seiten erfolgt. Nicht zu berücksichtigen sei die vollumfängliche und großzügige Wiederholung der Beweisfragen sowie die abschließenden Bemerkungen. Deswegen sei hier nicht von dem geltend gemachten elf-stündigen Zeitaufwand, sondern von einem sechsstündigen Zeitaufwand auszugehen. Eine Untersuchung des Klägers von 6,45 Stunden sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier 0,5 Stunden in Abzug zu bringen seien. Einschlägig sei im Übrigen die Honorargruppe M 2.

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 24. Juli 2018 Erinnerung eingelegt. Es habe ein Gut-achten mit hohem Schwierigkeitsgrad vorgelegen; umfassende differentialdiagnostische Probleme seien zu diskutieren gewesen. Es habe sich nicht um eine "beschreibende Ist-Zustandsbegutachtung nach standardisiertem Schema" gehandelt. Aus diesem Grund sei die Honorargruppe M 3 heranzuziehen. Die gutachterliche Würdigung sei auf den Seiten 26 bis 44 erfolgt. Insoweit sei eine umfassende kritische Würdigung der Vorbefunde erforderlich gewesen. Die Wiederholung der Beweisfragen diene einer weit besseren Orientierung im Gutachten. Die abschließenden Bemerkungen seien notwendig gewesen und deswegen auch zu entschädigen. Schließlich sei der Abzug bezüglich der Untersuchung des Klägers nicht nachvollziehbar. Es habe Pausenzeiten gegeben, in denen Vorauswertungen von neuropsy-chologischer Untersuchungen erfolgt seien.

Der Erinnerungsführer beantragt, die Vergütung für das Gutachten vom 2. Juli 2018 auf 3.676,96 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Vergütung für das Gutachten vom 2. Juli 2018 auf 2.158,95 Euro festzusetzen.

Er ist der Auffassung, dass bezüglich des Aktenstudiums drei Stunden und für die Untersuchung des Klägers 6,8 Stunden anzusetzen seien. Für die schriftliche Beurteilung sei bei lediglich neun Seiten ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden anzusetzen. Hinsichtlich des Aufwandes für Diktat und Korrektur sei lediglich auf 43 Seiten abzustellen. Das Inhaltsverzeichnis sei nicht zu berücksichtigen. Wegen der großzügigen Schreibweise seien für Diktat und Korrektur für sechs Seiten eine Stunde anzusetzen, so dass sich vorliegend 7,2 Stunden ergeben würden. Die Auslagen für die Mehrfertigungen des Gutachtens seien lediglich für 43 Seiten - ohne das Literaturverzeichnis - erstattungsfähig. Einschlägig sei schließlich die Honorargruppe M 2.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.

Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 2. Juli 2018 auf 2.108,97 Euro festgesetzt.

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide juris; Thüringer LSG Beschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF, beide juris; Hartmann in Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG Rn. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, juris; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rn. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in ei-nem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16, juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E, juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v.H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF und Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, beide juris).

Mit dem geforderten Zeitaufwand (30 Stunden) hat der Erinnerungsführer den üblichen Zeitaufwand (22,5 Stunden) um mehr als 15 v.H. überschritten. Damit kann nur dieser akzeptiert werden.

Für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten sind drei Stunden angemessen. Diese hat der Erinnerungsführer auch beantragt und der Erinnerungsgegner hat dem nicht widersprochen. Für die Erhebung der Vorgeschichte, körperliche Untersuchung und Testpsychologie kommen ist vorliegend der tatsächliche Zeitaufwand von 6,8 Stunden anzusetzen.

Für die Abfassung der Beurteilung können nicht die angesetzten elf Stunden, sondern allenfalls sechs Stunden berücksichtigt werden. Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (Thürin-ger Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – L 6 SF 723/14 E, nach juris). Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Vielzahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 177f.). Der Ansatz von 1 ½ Seiten pro Stunde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, nach juris) kann bei der richterlichen Festsetzung allerdings nur ein Anhaltspunkte für die angemessene Stundenzahl sein (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B, nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris). Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeits-aufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) beim Ansatz erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Vorliegend kann im Rahmen der Beurteilung nicht der gesamte Umfang des Gutachtens Berücksichtigung finden. Die Ausführungen im Gutachten des Erinnerungsführers beinhalten zu weiten Teilen Darstellungen des Sachverhalts, der Aktenlage und des Krankheitsverlaufs. Die andererseits jeweiligen auf den Kläger konkret bezogenen Ausführungen (Bewer-tungen) - Seiten 31 - 41 des Gutachtens - sind hingegen vergleichsweise kurz und können nur einen geringeren Zeitaufwand verursacht haben. Die Beantwortung der Beweisfragen fällt nicht ins Gewicht, da sie im Wesentlichen die Wiederholung vorheriger Ergebnisse beinhaltet oder aber nur knapp und schlagwortartig erfolgte. Die abschließenden Bemerkungen sind erkennbar keine Beurteilung/Bewertung. Insgesamt ist bei einer tatsächlichen Beurteilung auf neun Seiten ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen.

Für Diktat, Durchsicht und Korrektur kommt sowohl bei medizinischen wie auch berufskundlichen Gutachten ein Zeitaufwand von einer Stunde für ca. 5 bis 6 Seiten in Betracht; dabei ist die Schreibweise zu berücksichtigen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2012 – L 6 SF 1854/11 B, nach juris). Nicht zu berücksichtigen ist dabei das Inhaltsverzeichnis (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2012 – L 6 SF 1854/11 B, nach juris). Gleiches gilt für das hier im Übrigen mit dem Gutachten nicht in Einklang zu bringende (die genannte Literatur wird nicht aufgelistet, die aufgelistete Literatur wird nicht erwähnt) Literaturverzeichnis (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. April 2015 – L 6 JVEG 225/15, nach juris) sowie die abschließenden Bemerkungen, die keinen eigenen Mehrwert darstellen und nur Selbstverständlichkeiten wiedergeben. Auch die zweiseitigen einleitenden Bemerkungen geben nur Selbstverständlichkeiten wieder. Allein die Angaben anderer Mitarbeiter am Gutachten ist relevant, so dass (lediglich) eine weitere Seite nicht zu berücksichtigen war. Unter Berücksichtigung des Formats des Gutachtens ist bei einem Zeitaufwand von einer Stunde bei sechs Seiten und zu berücksichtigenden 40 Seiten ein Zeitaufwand von 6,7 Stunden angemessen.

Damit errechnet sich insgesamt folgender Zeitaufwand: Aktenstudium 3 Stunden Erhebung Vorgeschichte, körperliche Untersuchung und Testpsychologie 6,8 Stunden Abfassung der Beurteilung 6 Stunden Diktat/Korrektur 6,7 Stunden = 22,5 Stunden

Die Leistung des Erinnerungsführers ist nach der Honorargruppe M 2 (75,00 Euro) zu vergüten. Nach § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 bis M 3) eingeteilt. Ausdrücklich genannt werden Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in den dort aufgezählten Beispielsfällen ("insbesondere") der Honorargruppen M 2. Vorliegend ist hiervon abweichend nicht ausnahmsweise die Honorargruppe M 3 heranzuziehen. Die Honorargruppe M 2 wird wie folgt definiert: beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Für die Honorargruppe M 3 gilt: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen). Insofern hat eine Würdigung unter Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten des Einzelfalles zu erfolgen. Ein hoher Schwierigkeitsgrad im Sinne der Honorargruppe M 3 kommt nicht nur bei Kausalitätsbeurteilungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des 6. Senates des Thüringer Landessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, können z.B. auch bestimmte Zustandsgutachten, mit denen der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Diskussion darzustellen, Prognosebeurteilungen durchzuführen und alternative Behandlungen unter verschiedenen Aspekten zu erörtern sind mit der höchsten Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG vergütet werden (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 19. April 2007 – L 6 SF 11/07 m.w.N., nach juris). Immer erfordern Gutachten der Honorargruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z. B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 – L 1 JVEG 434/16, nach juris). Es genügt nicht, wenn differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland (Hrsg.), Begutachtung von Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 175, 179). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein solcher hoher Schwierigkeitsgrad vorliegt. Der vom Erinnerungsführer hervorgehobene überdurchschnittlich aufwendige cerebral Befund ist kein Kriterium für die Eingruppierung in die Honorargruppen, sondern findet beim Zeitaufwand Berücksichtigung. Im Übrigen ist die Notwendigkeit einer Auseinander-setzung mit besonders schwierigen Fragestellungen oder Abgrenzungsproblemen weder der Beweisanordnung noch dem Gutachten zu entnehmen. Insbesondere gibt es keinen ausrei-chenden Anhalt dafür, dass durch den Sachverständigen äußerst umfangreiche bzw. komplexe differentialdiagnostische Erwägungen angestellt werden mussten. Die Eingruppierung in die Honorargruppe M 2 im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) ist daher im vorliegenden Fall zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 – L 1 JVEG 1189/16, Rn. 17, nach juris).

Entsprechend dem Ansatz für Diktat und Korrektur sind die Schreib- und Kopierkosten zu kürzen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2012 – L 6 SF 1854/11 B, nach juris). Sie sind daher nur für 40 Seiten zu berücksichtigen. Dabei wird für jede Seite ein Anschlag von 1.281 (56.378Anschläge / 44 Seiten) geschätzt (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG).

Damit errechnet sich folgende Vergütung: 22,5 Stunden x 75,00 Euro 1.687,50 Euro Schreibauslagen (52 * 0,9 Euro) 46,80 Euro Mehrfertigungen 29,50 Euro Porto 8,44 Euro Umsatzsteuer 336,73 Euro 2.108,97 Euro

Nachdem dem Erinnerungsführer bereits 2.248,73 Euro gezahlt wurden, hat er die zu viel erstattete Vergütung zurück zu erstatten (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. März 2012 – L 6 SF 1854/11 B, juris).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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