L 1 SF 277/19 B RG

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 277/19 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2019, Az.: L 1 SF 1026/18 B werden verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) entspricht.

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 12a Abs. 1 Nr. 1 RVG), die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 12a Abs. 2 Satz 1 RVG) und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 12a Abs. 2 Satz 5 RVG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn er hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 62 SGG) durch diesen Beschluss nicht dargetan.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 12a RVG die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet allerdings die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. September 2009 - Az.: B 6 KA 1/09 C unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Februar 2008 - Az.: 1 BvR 2722/06, nach Juris). Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen. Es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Grundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Soweit er mit seiner Rüge geltend macht, dass der Beschluss eine Überraschungsentscheidung darstelle und er bei Einräumung rechtlichen Gehörs zur Höhe der Gebühren weiter vorgetragen hätte, begründet dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits deshalb nicht, weil der Senat nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichtes Bezug genommen hat. In seinem Beschluss vom 22. Mai 2018 hat das Sozialgericht sich ausführlich zur Höhe der jeweiligen Gebühr geäußert und den Anfall der Erledigungsgebühr unter anderem damit abgelehnt, dass der Beschwerdeführer diese nicht beantragt hat. Diese Begründung hat sich der Senat durch die Bezugnahme zu Eigen gemacht. Darüber hinaus hat der Senat noch ergänzende Ausführungen zum deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gemacht. Dass der Beschwerdeführer es vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sozialgerichts unterlassen hat, konkret zum vorliegenden Fall vorzutragen, liegt allein in seiner Sphäre.

Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls zu verwerfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenvorstellung nach In-Kraft-Treten des § 12a Abs. 2 Satz 1 RVG überhaupt noch statthaft ist. Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach Juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach Juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 – L 6 SF 969/17 B RG, nach Juris).

Der Beschwerdeführer hat keine solchen Gründe vorgebracht, die eine Änderung des unanfechtbaren Beschlusses des erkennenden Senats vom 18. Februar 2019 begründen könnten. Er macht keine nachvollziehbaren Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend. Er rügt letztlich lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses und wiederholt seine abweichende Auffassung zur Gebührenhöhe. Ausnahmsweise ist in der Sache selbst darauf hinzuweisen, dass auch der Vortrag im Schriftsatz vom 5. März 2019 von falschen Voraussetzungen ausgeht und erneut seitenlange Ausführungen ohne konkreten Fallbezug enthält. Zunächst wird der Inhalt des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2019 unvollständig wiedergegeben, als einzelfallbezogene Ausführungen des Senats weggelassen werden. Anschließend folgen lange wörtliche Wiedergaben zu allgemeinen vergütungsrechtlichen Grundsätzen, um sodann erneut eine schematische Gesamtbearbeitungsdauer darzulegen.

Die Anhörungsrüge wurde dem Beschwerdegegner nicht vorab zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt; er ist durch die Entscheidung nicht beschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 a Abs. 6 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 12 a Abs. 4 Satz 4 RVG).
Rechtskraft
Aus
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