S 35 AS 519/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 519/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 04.12.2017 verpflichtet, die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren zu zahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Klageverfahren. Die Beklagte hat Gerichtskosten in Höhe von 300,- Euro zu zahlen. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E bewilligt.

Tatbestand:

In Anwendung des § 105 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes verweist das Gericht hinsicht-lich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf den Gerichtsbescheid vom 27.12.2018.

Entscheidungsgründe:

Zu den zusätzlich zum Gerichtsbescheid erhobenen Verschuldenskosten nach § 192 SGG weist das Gericht auf Folgendes hin. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten Kosten auferlegen, die dadurch verursacht worden sind, dass der Betei-ligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder – Verteidigung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Im Protokoll vom 08.04.2019 ist ausdrücklich vermerkt, dass die Erhebung von sogenannten Verschul-denskosten ausführlich diskutiert wurde. Da die Beklagtenvertreterin gleichwohl auf einem Urteil bestanden hat, hat das Gericht die dadurch verursachten Kosten der Beklagten auf-erlegt. Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagtenvertreterin war nämlich miss-bräuchlich. Das Gericht hat eindringlich darauf hingewiesen, dass für die Beklagte bei Er-stellung des maßgeblichen Bescheides klar erkennbar war, dass insgesamt an die Wohn-gemeinschaft des Klägers zu wenig Leistungen für Unterkunft gezahlt wurden. Es wurden nämlich einerseits den Eltern nicht die gesamten Wohnkosten erstattet, andererseits aber dem Kläger wiederum keine eigenen Wohnkosten gewährt. Hierzu hat bereits das Bun-dessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.06.2018 (B 4 AS 23/17 R) ausgeführt, dass das Kopfteilprinzip unabhängig von der Frage gilt, wer die Kosten der Unterkunft innerhalb der Wohngemeinschaft trägt.

Die Beklagte war also in jedem Fall verpflichtet, der Wohngemeinschaft die vollen Unter-kunftskosten zu erstatten, auch wenn vom Kläger die Aussage aufgenommen wurde, er persönlich trage keine Unterkunftskosten.

Schon insoweit geht aus der Verwaltungsakte selbst hervor, dass der Bescheid klar rechtswidrig war. Die Weigerung der Beklagten, Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar. Die Fortführung des insoweit völlig aussichtslosen Verfahrens – zu allem Überfluss auch noch mit dem Vortrag, man werde dem Gericht aus Datenschutzgründen nicht mitteilen, welche Leistungen die übrigen Mitglieder Wohngemeinschaft erhalten hätten – ist objektiv mutwillig, zumal in dem Verfahren – wegen des Streitwertes – eine Berufung nicht zulässig ist. Bezüglich der Höhe der Kosten geht das Gericht von einem zusätzlichen Richteraufwand von einer Stunde aus. Ein solcher Richteraufwand verursacht im Gericht mindestens Kosten in Höhe von 300,- Euro.
Rechtskraft
Aus
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