L 7 SO 4797/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1094/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4797/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen. Deshalb können auch Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs einer WfbM haben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen im Arbeitsbereich der Z. Werkstatt in B., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (i.F.: WfbM) der Beigeladenen, verpflichtet ist.

Die am 31. Dezember 1963 geborene alleinstehende Klägerin war zuletzt von 1986 bis 2006 als Bürogehilfin in einem Textilhandelsunternehmen in Vollzeit beschäftigt. Sie ist infolge einer am 14. Dezember 2006 erlittenen Hirnstammblutung im Brückenbereich (Pons) schwer behindert; es bestehen u.a. eine teilweise Lähmung aller vier Extremitäten (ataktische, leicht linksbetonte Tetraparese), sodass die Klägerin zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, eine Sprachbehinderung (Dysarthrophonie) und Schluckstörung (Dysphagie). Bei der Klägerin ist seit April 2012 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen "B", "G", "aG" und "H" festgestellt. Ab Juni 2007 war sie in der sozialen Pflegeversicherung der damals gültigen Pflegestufe II und ist seit Januar 2017 dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Für die Klägerin ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, wobei anfänglich der Bruder der Klägerin ihr Betreuer war; seit Oktober 2012 ist gesetzlicher Betreuer der Berufsbetreuer H. R. (Aufgabenkreis: vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Renten-, Unterhalts- und Sozialhilfeansprüchen und sonstiger Versorgungsangelegenheiten). Seit August 2007 bezieht die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Darüber hinaus zahlt ihr die Beigeladene ein Werkstattentgelt.

Nach ihrer Erkrankung zog die Klägerin, die bis dahin allein in einer Wohnung in H. gewohnt hatte, zu ihrem Vater und Bruder in das gemeinsame Hausanwesen in H.-B. I ... Nachdem der Vater im Januar 2011 verstorben und die häusliche Pflege auch durch den Bruder wegen dessen gesundheitlicher Verfassung nicht mehr möglich war, wurde die Klägerin am 17. September 2012 vollstationär in das in H. gelegene Altenpflegeheim S. J. der Stiftung S. E. aufgenommen. Der Beklagte gewährt der Klägerin seitdem Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung in Form der Unterbringungskosten im Altenpflegeheim, wobei die Kostenübernahme wegen eines hälftigen Miterbenanteils der Klägerin an dem vorgenannten Hausgrundstück in B. I. (Verkehrswert laut Gutachten vom 13. August 2014 4.000,00 Euro) zunächst darlehensweise erfolgte (vgl. Bescheid vom 8. Juli 2013), jedoch rückwirkend in einen Zuschuss umgewandelt wurde (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 10. Oktober 2016), nachdem sich im Rahmen der von der kreditgebenden Bank betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks am 17. August 2016 ein Erlösüberschuss zugunsten der Miterben nicht ergeben hatte. Bereits am 7. Juli 2016 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden.

Am 13. Februar 2013 wurde die Klägerin in das Eingangsverfahren, ab 13. Mai 2013 in den Berufsbildungsbereich (bis 12. Mai 2014 Grundkurs, ab 13. Mai 2014 2. Jahr) der WfbM der Beigeladenen teilstationär aufgenommen, wobei Kostenträger jeweils die Deutsche Rentenversicherung Bund war. Seit 13. Mai 2015 ist die Klägerin dort im Arbeitsbereich beschäftigt. Zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bestehen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) u.a. betreffend den Leistungstyp I.4.4 "Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen". Die Zielgruppe und der Hilfebedarf dieses Leistungsangebots ist ausweislich des in den Vereinbarungen in Bezug genommenen Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 (in der aktualisierten Fassung vom 22. November 2012) in der Anlage 1 folgendermaßen beschrieben: "Erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen - im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreichen; mit unterschiedlichem Hilfebedarf; Menschen mit oder ohne zusätzlichen stationären Hilfebedarf". Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sahen - neben einem Investitionsbetrag in Höhe von 5,23 Euro - ab 1. März 2015 eine Grundpauschale von 8,08 Euro und eine Maßnahmepauschale von 22,89 Euro, ab 1. März 2016 eine Grundpauschale von 8,28 Euro und eine Maßnahmepauschale von 23,45 Euro, ab 1. Februar 2017 eine Grundpauschale von 8,46 Euro und eine Maßnahmepauschale von 23,96 Euro, ab 1. März 2018 eine Grundpauschale von 8,71 Euro und eine Maßnahmepauschale von 24,66 Euro sowie ab 1. April 2019 eine Grundpauschale von 8,96 Euro und eine Maßnahmepauschale von 25,96 Euro vor.

Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen am 5. März 2013 mit Wirkung vom 13. Februar 2013 einen schriftlichen Werkstatt-Vertrag. Darin heißt es in § 2 (Grundlagen des Vertrages) u.a.: "(1.) Voraussetzung für die Beschäftigung ist die Übernahme der Kosten durch einen Kostenträger (Landeswohlfahrtsverband, Sozialamt, Landesarbeitsamt, Bundesamt für Arbeit, Landesversicherungsanstalt o.a.) oder den/die Beschäftigte/-n (sogenannte Selbstzahler). (2.) Soweit die Kostenträger die Kostenzusage zurückziehen (Vermögensüberschreitung u.a.), übernimmt der/die Beschäftigte diese Pflegesatzkosten, die sich aus einem für die WfbM über Pflegesatzverhandlungen allgemein festgelegten Tagespflegesatz ergeben (30/31 Tage = Monat) oder bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses". §§ 3 ff. des Werkstattvertrags enthalten weitere Regelungen zum Rechtsverhältnis, darunter zur Entlohnung (§ 4 a.a.O.).

Im Februar 2013 informierte der Betreuer der Klägerin den Beklagten darüber, dass deren Beschäftigung in der WfbM der Beigeladenen von der Rentenversicherung "genehmigt" worden sei. Die entsprechenden Beschlüsse des Fachausschusses von Februar 2013 und April 2014 zur Aufnahme der Klägerin in das Eingangsverfahren und in den Berufsbildungsbereich nahm der Beklagte im Fachausschussverfahren zur Kenntnis, ohne ihnen zuzustimmen. Der vom Beklagten während des Verfahrens auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Juni 2013 eingeschaltete Medizinisch-Pädagogische Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 eine vollstationäre Eingliederungshilfe für erforderlich und empfahl zugleich die Eingliederung in eine WfbM für körperlich behinderte Menschen. Im Januar 2013 nahm die Klägerin für eine Woche am Probewohnen in einem Wohnhaus der KBF in B. teil; ein dauerhaftes Wohnen kam dort mangels seinerzeit gegebener Aufnahmekapazitäten jedoch nicht zustande. Ein für den Juni 2013 geplantes Probewohnen in den Wohneinrichtungen der Beigeladenen in B. führte die Klägerin nicht mehr durch. In einem Ferngespräch mit dem Betreuer der Klägerin am 16. Oktober 2013 wurde das Probewohnen thematisiert, wobei der Beklagte aber zugleich zum Ausdruck brachte, dass auch die Kosten im Altenpflegeheim weiterfinanziert werden könnten (vgl. Aktenvermerk vom selben Tage). Den im Mai 2013 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nahm der Betreuer darauf am 25. Oktober 2013 zurück.

Am 5. März 2015 ging beim Beklagten der Eingliederungsplan der Beigeladenen für das 2. Jahr des Berufsbildungsbereichs ein, welchem ein Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen ab dem 13. Mai 2015 beigefügt war. Mit Blick auf die Aufnahme in den Arbeitsbereich baten die Beigeladene am 21. Mai 2015 und der Betreuer der Klägerin am 22. Juni 2015 beim Beklagten um eine Kostenzusage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie habe sich im Pflegeheim gut eingelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gefunden; sie wünsche zugleich den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM in B., in welche sie sich integriert habe. Die Beschäftigung in der WfbM trage ganz wesentlich dazu bei, ihr Leben trotz ihrer Einschränkungen so normal wie möglich zu gestalten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. August 2015 mit der Begründung ab, die WfbM der Beigeladenen sei nicht Bestandteil der vollstationären Pflegeeinrichtung, für die er der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gewähre, sondern rechtlich und organisatorisch selbständig. Sofern ein tagesstrukturierender Betreuungsbedarf bestehe, sei dieser vom Altenpflegeheim in H. zu erbringen. In den Pflegesätzen sei bereits ein Anteil für tagesstrukturierende Maßnahmen, wie sie in einem Pflegeheim üblich seien, enthalten. Unabhängig davon handele es sich bei dieser WfbM um eine solche für geistig behinderte Menschen, während die Klägerin körperbehindert sei. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf das Wunsch- und Wahlrecht und machte geltend, sie habe ihren Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren in H.; sie sei dort in das Gemeindeleben integriert, sei früher beispielsweise aktives Mitglied im Musikverein gewesen und erhalte weiterhin regelmäßig Besuche von Freunden und Bekannten. Durch die Trennung von Arbeit in der WfbM, in die sie sich gut integriert habe, und Wohnen in dem Altenpflegeheim werde sie in ihrer Leistungsfähigkeit und in ihrer Persönlichkeit individuell gefördert. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; die Klägerin nehme auf eigenen Wunsch die Leistungen des Altenpflegeheims in Anspruch, sodass ihr Bedarf an Tagesstruktur vollumfänglich gedeckt sei. Die gleichzeitige Übernahme der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM im Wege der Eingliederungshilfe sei daher nicht möglich. Handlungsalternativen, die ein Wunsch- und Wahlrecht auslösen könnten, lägen nicht vor; dem Wunsch, in einer Pflegeeinrichtung zu wohnen und gleichzeitig im Arbeitsbereich einer WfbM zu arbeiten, könne nicht nachgekommen werden.

Deswegen hat die Klägerin am 29. April 2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie leide an einer wesentlichen Behinderung und wolle am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Sie habe die von der Rentenversicherung finanzierte berufsfördernde Maßnahme in der WfbM in B. absolviert, sich nun in den Arbeitsbereich gut integriert und fühle sich in dem Umfeld sehr wohl. Der Beklagte sei von Beginn der Maßnahme am 13. Februar 2013 über die Tätigkeit informiert gewesen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat auf Anforderung des SG einen Kostenvergleich zum Gesamtaufwand bei verschiedenen Wohnalternativen vorgelegt (vgl. Bl. 16/17 der SG-Akte). Das SG hat noch von der AOK - Pflegekasse - dort vorhandene Aktenunterlagen beigezogen.

Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016 verurteilt, "der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM der ZAW gGmbH in B. in gesetzlichem Umfang zu gewähren". In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Förderung ihrer Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM zu. Rechtsgrundlage der Entscheidung seien die §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. den Regelungen der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) sowie § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Zu beachten dabei sei außerdem nach § 9 Abs. 1 SGB IX und § 33 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten. Die Klägerin, die wesentlich behindert sei, erfülle die Grundvoraussetzungen für die Förderung ihrer Beschäftigung in der WfbM; sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden, sei aber in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die gegenwärtig durchgeführte Pflege der Klägerin in einer stationären Pflegeeinrichtung schließe entgegen der Auffassung des Beklagten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Förderung der Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM nicht generell aus. Zwar weise der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sowohl stationäre Pflegeeinrichtungen als auch die WfbM tagesstrukturierende Angebote vorhielten. Umfang und Qualität dieser Angebote unterschieden sich jedoch wesentlich. Bei einer stationären Pflegeeinrichtung gehe es hinsichtlich der Tagesstruktur gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) lediglich um eine allgemeine soziale Betreuung. Zielrichtung der Beschäftigung in einer WfbM sei dagegen die über eine allgemeine soziale Betreuung hinausgehende Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Eine Deckungsgleichheit mit einem zwingenden gegenseitigen Leistungsausschluss auf Grund von ansonsten anfallenden Doppelleistungen liege somit nicht vor. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass den gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung in einer WfbM die gesetzgeberische Intention zugrunde liege, den behinderten Menschen neben ihrem Wohnumfeld in räumlicher Hinsicht einen "zweiten Lebensraum" zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, wie nicht behinderte Menschen eine Trennung von Wohn- und Arbeitsstätte erleben zu können. Personen, die wie die Klägerin in verhältnismäßig jungem Alter unter atypischen Umständen in einer gewöhnlichen Pflegeeinrichtung für ältere Menschen gepflegt würden, seien demnach nicht von vornherein von zusätzlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin nach dem Schlaganfall im Jahr 2006 im Wesentlichen unter einer erheblichen körperlichen Behinderung leide; in der Gesamtschau sei jedoch auch ihre psychische Befindlichkeit zu berücksichtigen. Die zu Tage getretenen Grenzen der psychischen Belastbarkeit der Klägerin machten die Auswahl der WfbM, welche zudem nicht nur auf die Beschäftigung ausschließlich geistig behinderter Menschen, sondern auch auf die Beschäftigung mehrfach behinderter Menschen ausgerichtet sei, nicht zwingend, aber dennoch sachgerecht. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei der Aufnahme in eine WfbM für rein körperlich behinderte Menschen nicht mit demselben Erfolg von den Teilhabeleistungen profitieren würde. Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich spreche derzeit nicht für eine Beendigung der gewählten Wohn- und Arbeitsform. Für den Beklagten erweise sich die gegenwärtige Konstellation im Vergleich zu der Aufnahme in eine Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI oder der Unterbringung in einer binnendifferenzierten Einrichtung sogar um ca. 400 bis 600 Euro günstiger. Die von der Klägerin aktuell gewählten Wohn- und Arbeitsstätten seien jedenfalls derzeit und erst recht für die vorherige Zeit ab Mai 2015 zu akzeptieren. Die Kammer gehe mangels sich aktuell anbietender anderer Möglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite von einer Ermessensreduzierung auf Null aus, wobei sich die Lebenssituation der Klägerin, z.B. im Hinblick auf ihr soziales Umfeld, zukünftig durchaus auch ändern könne. Dem Beklagten stehe es frei, der Klägerin nochmals alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Kammer halte es auch für gut möglich, dass die Klägerin nach einem weiteren Probewohnen in einer anderen Einrichtung vielleicht sogar von sich aus den Wunsch äußern werde, das Pflegeheim, in dem sie als atypische Bewohnerin lebe, zu verlassen.

Gegen dieses dem Beklagten am 9. Dezember 2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 24. Dezember 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er vorgebracht, es sei zwar zutreffend, dass sich die tagesstrukturierenden Angebote in einer Pflegeeinrichtung und einer WfbM unterschieden. Dies führe jedoch nicht dazu, dass damit keine Doppelleistung anfalle. Die Klägerin lebe vorwiegend auf eigenen Wunsch im Altenpflegeheim und nehme insoweit Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch. Sie erhalte dementsprechend bereits eine vollumfängliche Betreuung und Pflege, welche durch entsprechende Pflegesätze abgedeckt seien. Bei diesen Pflegesätzen handele es sich um Einheitspflegesätze ohne Trennung in Wohnen und Tagesstruktur; dementsprechend sei eine Kürzung der Pflegesätze um einen Betrag für eine etwaig nicht in Anspruch genommene Tagesstruktur nicht möglich. Das könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich die von der Klägerin gewählte Konstellation augenscheinlich als günstiger erweise als die Aufnahme in eine Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI oder in eine binnendifferenzierte Einrichtung. Hierbei sei zu beachten, dass die Unterbringung der Klägerin im Altenpflegeheim nur deswegen günstiger erscheine, weil hierbei die Leistungen der Pflegeversicherung wesentlich höher seien als in einer Behinderteneinrichtung. Die von der Klägerin gewünschte Konstellation würde dazu führen, dass das Kreissozialamt mit Mehrkosten belastet werde und darüber hinaus die Pflegekasse mit den wesentlich höheren Leistungen der vollstationären Pflege belastet bleibe, obwohl die Klägerin das von diesen Leistungen umfasste tagesstrukturierende Angebot überhaupt nicht in Anspruch nehmen wolle. Die beiden in Anspruch genommenen Leistungen seien nicht kompatibel. In dem Ferngespräch vom 16. Oktober 2013 sei dem Betreuer der Klägerin deutlich gemacht worden, dass ein Wohnen in einem Altenheim mit Leistungen der Eingliederungshilfe nicht zu kombinieren sei. Er - der Beklagte - halte die WfbM der Beigeladenen im Übrigen nicht für die richtige Einrichtung, weil die Klägerin wesentlich körperlich behindert, nicht jedoch geistig behindert sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe, neben den sozialen Kontakten am Wohnort, in der Zwischenzeit gute soziale Kontakte zum Personal und den Mitbewohnern im Altenpflegeheim sowie außerdem zu den Kollegen in der Werkstatt. Lediglich in der Anfangsphase der Beschäftigung in der WfbM habe allgemeine Übereinstimmung bestanden, dass sie für ein Altenheim zu jung sei. Seit Februar 2013 habe es eine Weiterentwicklung und Festigung gegeben; sie lebe seit 2012 in dem Altenpflegeheim. Die von dem Beklagten im Ferngespräch vom 16. Oktober 2013 genannten stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe lägen dagegen außerhalb des Z ... Ihr Hilfebedarf sei im Übrigen umfassend und bedürfe vielfältiger Unterstützung, die nur in einer stationären Einrichtung erbracht werden könne; wegen drohender Aspiration sei sie auf sofortige Hilfe angewiesen. Sie berufe sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts auf Wohnen und Arbeit.

Die Beigeladene (Beiladungsbeschluss vom 19. September 2017) hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat vorgebracht, bei ihrer WfbM handele es sich nicht um eine Werkstatt für ausschließlich geistig behinderte Menschen; es würden je nach Einzelfall auch Menschen mit weiteren Beeinträchtigungen betreut. In der Eingliederungsplanung über einen Zeitraum von insgesamt 27 Monaten sei festgestellt worden, dass die Klägerin eindeutig zum Arbeitsbereich ihrer WfbM passe, was auch im Eingliederungsplan vom 2. März 2015 dargestellt worden sei. Im Arbeitsbereich könne die Klägerin sowohl im Bereich ihrer Leistungsfähigkeit als auch in ihrer Persönlichkeit weiter gefördert werden. Sie führe in ihrer Arbeitsgruppe mittelschwere mehrgliedrige Montagearbeiten sowie Verpackungs- und Sortierarbeiten durch. Ihr Arbeitstempo sei langsam bis durchschnittlich, aber konstant. Die Qualität sei bei einfacheren Arbeiten meist gut; bei komplexeren Tätigkeiten könne es zu Einbrüchen kommen. Die Auffassungsgabe und das Konzentrationsvermögen seien gut, bei Leistungsdruck oder sonstiger Überforderung könne es allerdings zu psychischen Einbrüchen bis hin zu Atemnotanfällen kommen. Ziele in der Arbeit mit der Klägerin lägen in der Verbesserung ihrer Flexibilität. Ein weiterer Schwerpunkt liege in der Erhöhung der psychischen Belastbarkeit, wobei durch entsprechende Maßnahmen die Häufigkeit der Atemnotanfälle bereits habe reduziert werden können. Zur Förderung ihrer Arbeit nehme sie außerdem an arbeitsbegleitenden Maßnahmen (z.B. "Kochen") teil. Da die Klägerin in der Kommunikation deutlich eingeschränkt sei, erhalte sie in der WfbM außerdem Logopädie. Die Klägerin erhalte einen Werkstattlohn, der über dem Grundlohn einer WfbM liege. Die Beigeladene hat die im Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis 31. Mai 2019 entstandenen Kosten auf insgesamt 74.062,45 Euro beziffert und insoweit u.a. die für diesen Zeitraum erstellten Rechnungen vorgelegt.

Der Senat hat von der AOK - Pflegekasse - erneut die dort vorhandenen Unterlagen beigezogen. Der Senat hat ferner vom Altenpflegeheim S. J. die Auskünfte vom 24. Januar und 14. Februar 2018 (Bl. 130/131, 140/141 LSG-Akte) erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten des Beklagten (7 Bde.), die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

1. a) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016, mit dem der Beklagte Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen für die Zeit ab 13. Mai 2015 abgelehnt hat. Allein über diese unter den Beteiligten umstrittene teilstationäre Eingliederungshilfe ist mithin vorliegend zu entscheiden. Nicht streitbefangen sind dagegen Leistungen der Hilfe zur Pflege in der stationären Pflegeeinrichtung S. J., welche der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 8. Juli 2013 rückwirkend zum 17. September 2012 (Eintritt in die Einrichtung) bewilligt hat und - nach vermögensrechtlicher Prüfung - ab diesem Zeitpunkt auch zuschussweise zahlt.

b) Das SG hat unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Verurteilung des Beklagten ausgesprochen, "der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM der ZAW gGmbH in B. in gesetzlichem Umfang zu gewähren". Insoweit hat das SG ein Grundurteil erlassen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG); das erachtet der Senat für zulässig. Der Senat hat im Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - (juris Rdnr. 58) (m.w.N.)) für den Besuch einer WfbM einen unmittelbaren Rechtsanspruch der WfbM auf die Vergütung bejaht (vgl. neuerdings auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 28/16 R - (juris Rdnr. 15), welches dort von einem "Vergütungsanspruch" der WfbM spricht; ferner § 123 Abs. 6 SGB IX in der Fassung durch das Bundesteilhabegesetz - BTHG - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)). Infolgedessen ist das Modell des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Kriterium der Kostenübernahme im Wege des Schuldbeitritts (vgl. hierzu grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 15 ff.)) auf die Leistungen des Eingliederungshilfeträgers für den Besuch einer WfbM nicht übertragbar. Zutreffendes Klageziel ist demnach vorliegend die Förderung des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen seit 13. Mai 2015 durch den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe, welches die Klägerin zulässigerweise mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage dem Grunde nach verfolgt (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 (juris Rdnr. 21); BSGE 76, 178, 181 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7; Bayer. LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11 - (juris Rdnr. 14)).

c) Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Denn er ist der für die Leistungen der Eingliederungshilfe an die Klägerin sachlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534), § 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017 durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) mit nachfolgenden Änderungen (zu diesem Gesetz i.F.: a.F.), § 63 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (in der Fassung ab 1. Januar 2018 durch das BTHG) (zu diesem Gesetz i.F.: n.F.)). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Eingliederungshilfe in der WfbM ist ebenfalls gegeben; diese richtet sich nach § 97 Abs. 4 SGB XII (vgl. zur erweiternden Anwendung dieser Vorschrift BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R - (juris Rdnr. 26)), wobei hier sowohl der Maßnahmeort als auch der frühere Wohnort der Klägerin vor der Aufnahme in das Altenpflegeheim und ebenso auch dieses im Landkreis des Beklagten liegen.

2. Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sind § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, §§ 41 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 58 Abs. 1 SGB IX n.F. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

a) Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie ist infolge des im Dezember 2006 erlittenen Schlaganfalls in schwerem Maße körperlich beeinträchtigt; es bestehen u.a. eine ataktische, leicht linksbetonte Tetraparese, sodass sie zur Fortbewegung ganz wesentlich auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ferner eine Dysarthrophonie und Dysphagie. Die Klägerin ist deshalb in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich (§ 1 Nr. 1 EinglHV) eingeschränkt. Darüber bestehen unter den Beteiligten auch keine Meinungsverschiedenheiten.

b) Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 54 Abs. 1 SGB XII u.a. Leistungen für behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM. Leistungen in einer anerkannten WfbM werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (vgl. § 39 SGB IX a.F., § 56 SGB IX n.F.). In § 41 Abs. 1 SGB IX a.F. (§ 58 Abs. 1 SGB IX n.F.) ist bestimmt, dass behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM erhalten, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, wobei (vgl. § 41 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 58 Abs. 2 SGB IX n.F.) die Leistungen gerichtet sind auf die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie die Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (§ 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F.) steht die Werkstatt allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Das Nähere über den Begriff und die Aufgaben sowie die fachlichen Anforderungen ist in der Werkstättenverordnung (WVO vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 21365) mit nachfolgenden Änderungen; zum Arbeitsbereich vgl. § 8 WVO) geregelt.

Ziel und Funktion einer WfbM ist es, Menschen mit schweren Behinderungen, die vom Arbeitsleben weitgehend ausgeschlossen sind und wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen kaum die Möglichkeit haben, eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, durch berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung zu helfen, einen gleichberechtigten Platz in der Gesellschaft zu erlangen, und ihre individuelle Leistungsfähigkeit zu entwickeln, wiederzugewinnen oder so zu erhöhen, dass sie entweder in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder sogar ins Erwerbsleben eingegliedert werden können (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 18)). Die Leistungen im Arbeitsbereich sind darüber hinaus, entsprechend dem ganzheitlichen Förderkonzept einer WfbM, auch darauf gerichtet, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19) unter Verweis auf §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 2, 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX a.F. (§§ 56, 58 Abs. 2 Nr. 2, 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX n.F.)). So sind zur Erhaltung und Erhöhung der (im Berufsbildungsbereich erworbenen) Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 3 WVO). Zu den arbeitsbegleitenden Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dienen, gehören z.B. auch Maßnahmen, die die Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, Rechnen, Mobilität und Orientierung, Kooperation und Kommunikation (mit anderen behinderten Menschen, Vorgesetzten und dem sonstigen sozialen Umfeld), eigenverantwortliche Lebensbewältigung und Festigung des Selbstwertgefühls in angemessenem Umfang erhalten, erhöhen oder entwickeln (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19) unter Verweis auf die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (WE/BAGüS)).

c) Die Voraussetzungen für die von der Klägerin für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen begehrten Leistungen, die im Übrigen vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt sind (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 SGB XII) und für die ein Einkommenseinsatz nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Betracht kommt (vgl. hierzu BSG SozR 4-3500 § 92 Nr. 3 (Rdnrn. 17 ff.)), liegen seit 13. Mai 2015 durchgehend vor. Die Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen sind geeignet und erforderlich, der Klägerin eine angemessene Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und zu erleichtern und sie in ihrer Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Auf Grund ihrer schweren körperlichen Behinderung gehört die Klägerin zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB IX a.F. (§ 58 Abs. 1 SGB IX n.F.). Wegen Art und Schwere ihrer Behinderung kommt weder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX a.F., § 49 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 SGB IX n.F.) in Betracht (vgl. ferner § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F., § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX n.F.). Schon der MPD des KVJS hatte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 auf die deutlichen Einschränkungen in der Teilhabe auf Grund der schweren körperlichen Behinderung der Klägerin, die in allen Lebensbereichen pflegerische und betreuerische Hilfen, gerade auch zur sozialen Integration benötige, hingewiesen und u.a. die Eingliederung in eine WfbM empfohlen.

d) Die Klägerin war ausweislich der Eingliederungspläne der Beigeladenen vom 9. April 2013, 16. April 2014 und 2. März 2015 von Anbeginn an werkstattfähig, d.h. gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 (juris Rdnrn. 31, 35, 37 f.); ferner § 136 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F.; § 219 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX n.F.). Sie war darüber hinaus jedenfalls nach Beendigung des 2. Jahres im Berufsbildungsbereich ab 13. Mai 2015 in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und ist es auch weiterhin (vgl. Entwicklungsbericht im Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Januar 2019). Ein solches Leistungsminimum ist gegeben, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von der WfbM vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (BSGE 72, 187, 192 f. = SozR 3-3870 § 54 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 (juris Rdnr. 40); BSGE 76, 178, 183 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7). Ausweislich der Angaben der Beigeladenen (vgl. etwa Schriftsätze vom 17. Oktober 2017 und 14. Januar 2019) führt die Klägerin in ihrer Arbeitsgruppe mittelschwere mehrgliedrige Montagearbeiten sowie Verpackungs- und Sortierarbeiten durch. Es handelt sich dabei um dreiteilige Sortierarbeiten von Metallteilen gleicher Farbe, die nach ihrer Form unterschieden werde müssen, um zweifaches Falten von Montageanleitungen von DIN A 5 nach DIN A 7, wobei auf die Anordnung der deutschsprachigen Anleitung auf der Vorderseite zu achten ist, um die Verpackung der betreffenden Montageanleitung mit drei weiteren Komponenten in einen Kunststoffbeutel, um fünfteilige feinmotorische Montagearbeiten (ELPA-Klemmenblock), wobei diese Arbeit von der Klägerin je nach Verfassung nicht den ganzen Tag ausgeführt werden kann, sowie um das Bestücken von Lagerbolzen mit Metallbolzen als eine einfachere zweigliedrige Montagearbeit. Das Arbeitstempo der Klägerin ist den Angaben der Beigeladenen zufolge langsam bis durchschnittlich, aber konstant. Die Qualität ist bei einfacheren Arbeiten meist gut; bei komplexeren Tätigkeiten kann es allerdings zu Einbrüchen kommen. Die Klägerin verfügt ferner über ein gutes Auffassungs- und Konzentrationsvermögen; unter Leistungsdruck oder bei sonstiger Überforderung kann es freilich ebenfalls zu psychischen Einbrüchen bis hin zu Atemnotanfällen kommen. Als Ziele in der Arbeit mit der Klägerin hat die Beigeladene die Verbesserung von deren Flexibilität sowie die Erhöhung der psychischen Belastbarkeit genannt, wobei durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Ablenkung durch Gang an die frische Luft, situationsbedingte Gespräche mit Reflexion und Erarbeitung gemeinsamer Lösungsstrategien) die Häufigkeit der bei der Klägerin in kritischen Situationen zu beobachtenden Atemnotanfälle bereits habe reduziert werden können. Die Klägerin konnte sich in den letzten Jahren nach den Darlegungen der Beigeladenen stetig weiterentwickeln, insbesondere auch in ihrer psychischen Stabilität, ist in der WbfM gut integriert und hat gute soziale Kontakte aufgebaut. Einschränkungen mit Bezug auf die psychische Belastbarkeit der Klägerin - bei geringem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl - waren im Übrigen schon in den Eingliederungsplänen vom 9. April 2013, 16. April 2014 und 2. März 2015 thematisiert und ferner auch in der Stellungnahme des MPD vom 24. Juli 2013 angesprochen. Das ändert indessen nichts an der ausreichenden Leistungsfähigkeit der Klägerin für den Arbeitsbereich der WfbM. Denn sie ist in der Lage, am Arbeitsablauf der WfbM mitzuwirken und eine verwertbare Tätigkeit zu erbringen, wobei - wie oben bereits dargestellt - ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeit und Arbeitsergebnis nicht maßgeblich und deshalb auch nicht zu prüfen ist.

e) Von der Werkstattfähigkeit und dem für den Arbeitsbereich zu erwartenden Leistungsminimum war im Übrigen bereits die Deutsche Rentenversicherung Bund als Kostenträgerin für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) im Anschluss an die Fachausschussbeschlüsse von Februar 2013 und April 2013 (§ 2 Abs. 2 WVO; dazu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 (juris Rdnr. 39)) ausgegangen. Eine dementsprechende Förderung wäre schon nicht in Betracht gekommen, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM - auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren (§ 3 WVO) und dem Berufsbildungsbereich (§ 4 WVO) - nicht zu erfüllen gewesen wären (vgl. BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 (juris Rdnr. 36)).

f) Dass die Klägerin zu einem Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich in der Lage ist, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Soweit er allerdings meint, dass die WfbM der Beigeladenen nicht "richtige Einrichtung" für die Klägerin sei, weil diese wesentlich körperlich behindert, nicht jedoch geistig behindert sei, greift dieser Einwand nicht durch. Darauf hinzuweisen ist, dass das SGB IX nicht verschiedene Typen von Werkstätten mit unterschiedlichen Förderkonzeptionen vorsieht; vielmehr gilt der "Grundsatz der einheitlichen Werkstatt" (§ 1 WVO), d.h., es existiert bis auf die in § 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. (§ 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX n.F.) angesprochenen Einrichtungen für spezielle Behinderungsarten (etwa Blindenwerkstätten), nur eine einzige Art der Werkstatt mit identischem Förderkonzept für alle behinderten Menschen, die auf diese Einrichtungsart zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 21)). Dem entsprechen auch die rahmenvertraglichen Vorgaben, die hinsichtlich des Leistungstyps I.4.4 nicht nach geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen unterscheiden. Die Klägerin gehört als erwachsener Mensch mit einer wesentlichen körperlichen Behinderung sowie auf Grund ihres Hilfebedarfs (Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben durch eine angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM) zu der Zielgruppe des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen seit ihrer Aufnahme in die WfbM geltenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Leistungsangebot "Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" im Leistungstyp I.4.4. Demgemäß nimmt die Beigeladene in ihre WfbM nicht nur geistig behinderte Menschen auf, sondern betreut je nach Einzelfall auch Menschen mit weiteren Beeinträchtigungen. Dass die Klägerin in die WfbM der Beigeladenen mit großer Freude hingeht, hatte der MPD des K. bereits in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 vermerkt.

g) Ein Eingliederungshilfebedarf der Klägerin für den Besuch des Arbeitsbereichs ist sonach gegeben. Dieser wird in der WfbM der Beigeladenen auch vollumfänglich gedeckt. Die Betreuung der Klägerin im Arbeitsbereich der WfbM ist darauf gerichtet, sie angemessen zu beschäftigen, dabei ihre psychische Belastbarkeit und Flexibilität zu erhöhen und zu verbessern, sowie ihre Persönlichkeit (insbesondere Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen) zu entwickeln. Dies entspricht dem Leistungsangebot in der WfbM der Beigeladenen, das insoweit im Einklang mit den im Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zum Leistungstyp I.4.4 festgeschriebenen Zielen steht (angemessene Beschäftigung, berufliche Bildung, Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, Persönlichkeitsentwicklung, Teilhabe an der Arbeitswelt, Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit, Erzielung eines Arbeitsentgelts, soziale Integration). Durch den Besuch der WfbM der Beigeladenen wird der Klägerin eine ihrer schweren Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht; ihre Teilhabemöglichkeiten sind im Rahmen des ganzheitlichen Förderkonzepts der WfbM (vgl. nochmals BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19)) erleichtert worden. Sie erhält in der WfBM ein Arbeitsentgelt, das über dem Grundlohn liegt. Darüber hinaus wurde am 5. März 2013 ein Werkstatt-Vertrag geschlossen, der hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur WfbM in jeder Hinsicht die gesetzlichen Vorgaben des § 138 SGB IX a.F. (§ 221 SGB IX n.F.) beachtet hat. Sie wäre im Übrigen ausweislich § 2 des Werkstatt-Vertrags auch einer Kostenforderung der Beigeladenen ausgesetzt, sollte der Beklagte als Sozialhilfeträger die Kosten für den Besuch der WfbM nicht übernehmen.

h) Einem Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen steht vorliegend nicht entgegen, dass sie zugleich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII bleiben nach § 13 Abs. 3 SGB XI unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (vgl. hierzu Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 (Stand: 01.04.2019), § 61 SGB XII 1. Überarbeitung Rdnrn. 36 ff. (m.w.N.)). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich vielmehr nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - (juris Rdnr. 28)). Pflegerische Leistungen erfassen etwa Maßnahmen der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung, die für den pflegebedürftigen Menschen - z.B. als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können (vgl. BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 24); BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - (juris Rdnr. 31)), sodass die notwendige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben insoweit durch die pflegerische Unterstützung verwirklicht wird. Auf diesen Aspekt weisen auch die Betreuungsangebote in dem von der Klägerin bewohnten Altenpflegeheim hin, für die in den Schreiben der Pflegeeinrichtung vom 24. Januar und 14. Februar 2018 beispielhaft Gedächtnistraining, Bibelstunde, Gottesdienst, Rosenkranzgebet, Sturzprophylaxe, Basteln, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, kulinarische Abende, Gespräche, Spiele, Singkreis sowie Hausfeste genannt sind, an welchen die Klägerin an den Wochenenden sowie ggf. in den Abendstunden teilnimmt. Allein um eine soziale Teilhabe geht es bei der Eingliederungshilfe für den Besuch einer WfbM indessen nicht; so dürfte der Aspekt der Freizeitgestaltung schon nicht zu den Aufgaben einer WfbM gehören (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 20)). Zutreffend hat das SG auf die anders gelagerte Zielrichtung der Beschäftigung in einer WfbM hingewiesen, welche der über eine allgemeine soziale Betreuung hinausgehenden Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe am Arbeitsleben dient (vgl. zu den Zielen einer WfbM nochmals oben unter b). Der dementsprechende Teilhabebedarf der Klägerin wird in der WfbM der Beigeladenen, nicht dagegen im Altenpflegeheim gedeckt. "Doppelleistungen", wie sie der Beklagte beanstandet, liegen sonach nicht vor. Schon nach seinen eigenen Berechnungen (vgl. Schriftsatz vom 28. Juni 2016) dürfte im Übrigen die bei der Klägerin gegebene Konstellation von Wohnen und Arbeit die für den Beklagten kostengünstigste Variante darstellen.

i) Ob das Altenpflegeheim S. J. mit Blick auf die Altersstruktur der dortigen Bewohner eine für die Klägerin bedarfsgerechte stationäre Einrichtung darstellt, bedarf vorliegend keiner Erörterungen. Obgleich nicht entscheidungserheblich, sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beklagte - trotz Kenntnis vom Werkstatteintritt der Klägerin spätestens seit dem Schreiben ihres Betreuers vom 7. Februar 2013 - durch Bescheid vom 8. Juli 2013 Hilfe zur Pflege in der vorgenannten stationären Pflegeeinrichtung bewilligt hat und auch seitdem gewährt. Das ist geschehen, obgleich der Betreuer jedenfalls in der Vergangenheit (vgl. etwa sein Schreiben vom 24. Februar 2013) selbst von einer nicht bedarfsgerechten Betreuung der Klägerin im Altenpflegeheim ausgegangen war und den Beklagten überdies bereits im Schreiben vom 1. November 2012 um Beratung hinsichtlich der angemessenen Hilfe und Unterstützung der Klägerin gebeten hatte. Auch in dem Ferngespräch vom 16. Oktober 2013, in welchem ein Probewohnen thematisiert worden war, hatte der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterfinanzierung der Kosten im Altenpflegeheim zum Ausdruck gebracht, was dazu führte, dass der Betreuer am 25. Oktober 2013 den im Mai 2013 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zurücknahm (vgl. zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels im Übrigen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris Rdnrn. 10 ff.) (m.w.N.)). Die Bewilligung von Hilfe zur Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgte mithin, obwohl der Beklagte wusste, dass die Klägerin im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich auf die künftige Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen vorbereitet wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenauferlegung zugunsten der (erst im Berufungsverfahren) beigeladenen Trägerin der WfbM kommt nicht in Betracht, nachdem diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 (juris Rdnr. 44)).

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved