Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 9395/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 727/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Weigerung des Sozialgerichts, einen Vergleich gerichtlich festzustellen, ist eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. In einem Streit, ob der Rechtsstreit durch einen zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich beendet ist, ist nicht der Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben, sondern es muss ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Sozialgericht gestellt werden.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. März 2019 den Antrag der Kläger, den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtlich festzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, für den Erlass des begehrten feststellenden Beschlusses fehle es, unabhängig von der Frage, inwieweit ein feststellender Beschluss nach der Änderung des § 101 Abs. 1 SGG (mit Wirkung vom 25. Oktober 2013) überhaupt noch zulässig sei (vergleiche zum Streitstand: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 9), jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen fehle es an der Erforderlichkeit, weil das Verfahren bereits zuvor durch Annahme des Vergleichsvorschlages mit verfahrensbeendender Wirkung abgeschlossen worden sei. Zum anderen habe der Beklagte klargestellt, dass eine Umsetzung des Vergleichs allein aufgrund der fehlenden Mitwirkung (Übersendung der Kostennote) bisher nicht möglich gewesen sei. Ein Bedürfnis für die "Schaffung" eines (weiteren) Vollstreckungstitels bestehe daher nicht; zumal der Beklagte ohnehin auch aus dem außergerichtlichen Vergleich in Anspruch genommen werden könne. Sonstige Gründe, die ein Bedürfnis für den Erlass des begehrten feststellenden Beschlusses zu begründen vermögen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, um eine Einigungsgebühr abrechnen zu können; dies sei aber offenbar einzig und allein der Grund für den gestellten Antrag.
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 16. April 2019 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Vorliegend ist die Beschwerde bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt demgegenüber, dass prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse bei Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. So liegt der Fall hier, denn die Aussage, dass der "Antrag", den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festzustellen, abgelehnt wird, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die auch nicht dadurch zu einem - anfechtbaren – "Beschluss" wird, dass man diese prozessleitende Verfügung mit "Beschluss" überschreibt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 172 Abs. 1 SGG versieht.
Den Klägern wird dadurch auch nicht die Möglichkeit abgeschnitten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, denn letztlich handelt es sich vorliegend um einen Streit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines Vergleichs, vorliegend beispielsweise mit dem Argument, dass dieser weder gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 noch nach S. 2 SGG als gerichtlicher und auch nicht als außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei - oder als außergerichtlicher Vergleich jedenfalls nicht unmittelbar, ohne weitere Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung den Rechtsstreit beendet habe.
In einem solchen Streit, ob der Rechtsstreit auch ohne einen Beschluss über den abgeschlossenen Vergleich beendet ist, oder ob zur Beendigung des Rechtsstreit noch ein Beschluss zu fassen ist, ist jedoch nicht der Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben, sondern es muss ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt werden (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 17; Greger, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 278, Rn. 35a). Für einen solchen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist nicht das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, sondern das Gericht, vor welchem der Vergleich tatsächlich oder vermeintlich geschlossen worden ist, mithin vorliegend das Sozialgericht Berlin, zuständig.
Dafür, dass der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden ist, könnte auch einiges sprechen, denn gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 SGG können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Diese Voraussetzungen dürften wohl nicht erfüllt seien, denn dass ein Vergleich in einem Erörterungstermin oder einem sonstigen Termin, über den eine Niederschrift geführt worden ist, von den Beteiligten geschlossen - und protokolliert – wurde, lässt sich der Akte nicht entnehmen.
Auch die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 S. 2 SGG, nach dem ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden kann, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen, liegen nicht vor, denn ein solcher Beschluss über einen Vorschlag des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs, den die Beteiligten bei dem Gericht angenommen haben, lässt sich der Akte ebenfalls nicht entnehmen. Die Anregung, einen Vergleich abzuschließen, lässt sich "lediglich" den gerichtlichen Schreiben vom 3. Januar 2018 und 10. Januar 2019 entnehmen. Einen in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts stellen diese jedenfalls nicht dar. Nur unter dieser Voraussetzung, nämlich der, dass der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich in Form eines Beschlusses vorgeschlagen wurde, ist nach Annahme dieses mit Beschluss vorgeschlagenen Vergleiches nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG kein feststellender Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO mehr vorgesehen, denn dafür besteht - nur in diesem Fall - kein Bedürfnis mehr. Diese Ansicht wird auch in der vom Sozialgericht zitierten Rn. 9 der Kommentierung von Schmidt (in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 101) vertreten, sie ist jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem wenige Zeilen zuvor von Schmidt beschriebenen und oben dargestellten Verfahren, nämlich dem, dass die Beteiligten einen in Beschlussform vorgeschlagenen Vergleich des Gerichts lediglich noch annehmen mussten, zu sehen und macht insoweit auch Sinn, weil der Beschluss in diesen Fällen zweimal wortgleich gefasst werden müsste.
Ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Vergleich ist kein Prozessvergleich, sondern nur ein außergerichtlicher Vergleich (Schmidt, a. a. O., § 101 Rn. 9a), mit dem der Rechtsstreit – möglicherweise - nicht automatisch beendet wäre. Denn nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar (Schmidt, a. a. O., § 101 Rn. 10). Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu. Vielmehr ist zur Beendigung des Rechtsstreits dann noch eine Rücknahmeerklärung oder Erledigungserklärung des Klägers (die in nicht gerichtskostenpflichtigen, sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch als Rücknahmeerklärung ausgelegt wird - vgl. Schmidt, a. a. O., § 102 R. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 125 RdNr. 7) erforderlich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2018 – L 7 AS 24/18 B –, juris).
Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen die Beteiligten und nicht das Gericht den Vergleich vorgeschlagen haben, durchaus die Möglichkeit für einen Beschluss gemäß § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung - auch nach der Rechtsänderung zum 25. Oktober 2013 - gesehen wird (Schmidt, a. a. O., § 101 Rn. 9 am Ende).
Andererseits kann die weitere Prozessführung arglistig sein und zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn sich der Kläger im außergerichtlichen Vergleich zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Das Sozialgericht wird deshalb zunächst auf eindeutige Prozesserklärungen der Beteiligten hinzuwirken haben.
Die Beschwerde ist daher bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. März 2019 den Antrag der Kläger, den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtlich festzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, für den Erlass des begehrten feststellenden Beschlusses fehle es, unabhängig von der Frage, inwieweit ein feststellender Beschluss nach der Änderung des § 101 Abs. 1 SGG (mit Wirkung vom 25. Oktober 2013) überhaupt noch zulässig sei (vergleiche zum Streitstand: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 9), jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen fehle es an der Erforderlichkeit, weil das Verfahren bereits zuvor durch Annahme des Vergleichsvorschlages mit verfahrensbeendender Wirkung abgeschlossen worden sei. Zum anderen habe der Beklagte klargestellt, dass eine Umsetzung des Vergleichs allein aufgrund der fehlenden Mitwirkung (Übersendung der Kostennote) bisher nicht möglich gewesen sei. Ein Bedürfnis für die "Schaffung" eines (weiteren) Vollstreckungstitels bestehe daher nicht; zumal der Beklagte ohnehin auch aus dem außergerichtlichen Vergleich in Anspruch genommen werden könne. Sonstige Gründe, die ein Bedürfnis für den Erlass des begehrten feststellenden Beschlusses zu begründen vermögen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, um eine Einigungsgebühr abrechnen zu können; dies sei aber offenbar einzig und allein der Grund für den gestellten Antrag.
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 16. April 2019 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Vorliegend ist die Beschwerde bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt demgegenüber, dass prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse bei Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. So liegt der Fall hier, denn die Aussage, dass der "Antrag", den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festzustellen, abgelehnt wird, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die auch nicht dadurch zu einem - anfechtbaren – "Beschluss" wird, dass man diese prozessleitende Verfügung mit "Beschluss" überschreibt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 172 Abs. 1 SGG versieht.
Den Klägern wird dadurch auch nicht die Möglichkeit abgeschnitten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, denn letztlich handelt es sich vorliegend um einen Streit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines Vergleichs, vorliegend beispielsweise mit dem Argument, dass dieser weder gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 noch nach S. 2 SGG als gerichtlicher und auch nicht als außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei - oder als außergerichtlicher Vergleich jedenfalls nicht unmittelbar, ohne weitere Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung den Rechtsstreit beendet habe.
In einem solchen Streit, ob der Rechtsstreit auch ohne einen Beschluss über den abgeschlossenen Vergleich beendet ist, oder ob zur Beendigung des Rechtsstreit noch ein Beschluss zu fassen ist, ist jedoch nicht der Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben, sondern es muss ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt werden (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 17; Greger, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 278, Rn. 35a). Für einen solchen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist nicht das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, sondern das Gericht, vor welchem der Vergleich tatsächlich oder vermeintlich geschlossen worden ist, mithin vorliegend das Sozialgericht Berlin, zuständig.
Dafür, dass der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden ist, könnte auch einiges sprechen, denn gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 SGG können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Diese Voraussetzungen dürften wohl nicht erfüllt seien, denn dass ein Vergleich in einem Erörterungstermin oder einem sonstigen Termin, über den eine Niederschrift geführt worden ist, von den Beteiligten geschlossen - und protokolliert – wurde, lässt sich der Akte nicht entnehmen.
Auch die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 S. 2 SGG, nach dem ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden kann, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen, liegen nicht vor, denn ein solcher Beschluss über einen Vorschlag des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs, den die Beteiligten bei dem Gericht angenommen haben, lässt sich der Akte ebenfalls nicht entnehmen. Die Anregung, einen Vergleich abzuschließen, lässt sich "lediglich" den gerichtlichen Schreiben vom 3. Januar 2018 und 10. Januar 2019 entnehmen. Einen in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts stellen diese jedenfalls nicht dar. Nur unter dieser Voraussetzung, nämlich der, dass der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich in Form eines Beschlusses vorgeschlagen wurde, ist nach Annahme dieses mit Beschluss vorgeschlagenen Vergleiches nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG kein feststellender Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO mehr vorgesehen, denn dafür besteht - nur in diesem Fall - kein Bedürfnis mehr. Diese Ansicht wird auch in der vom Sozialgericht zitierten Rn. 9 der Kommentierung von Schmidt (in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 101) vertreten, sie ist jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem wenige Zeilen zuvor von Schmidt beschriebenen und oben dargestellten Verfahren, nämlich dem, dass die Beteiligten einen in Beschlussform vorgeschlagenen Vergleich des Gerichts lediglich noch annehmen mussten, zu sehen und macht insoweit auch Sinn, weil der Beschluss in diesen Fällen zweimal wortgleich gefasst werden müsste.
Ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Vergleich ist kein Prozessvergleich, sondern nur ein außergerichtlicher Vergleich (Schmidt, a. a. O., § 101 Rn. 9a), mit dem der Rechtsstreit – möglicherweise - nicht automatisch beendet wäre. Denn nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar (Schmidt, a. a. O., § 101 Rn. 10). Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu. Vielmehr ist zur Beendigung des Rechtsstreits dann noch eine Rücknahmeerklärung oder Erledigungserklärung des Klägers (die in nicht gerichtskostenpflichtigen, sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch als Rücknahmeerklärung ausgelegt wird - vgl. Schmidt, a. a. O., § 102 R. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 125 RdNr. 7) erforderlich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2018 – L 7 AS 24/18 B –, juris).
Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen die Beteiligten und nicht das Gericht den Vergleich vorgeschlagen haben, durchaus die Möglichkeit für einen Beschluss gemäß § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung - auch nach der Rechtsänderung zum 25. Oktober 2013 - gesehen wird (Schmidt, a. a. O., § 101 Rn. 9 am Ende).
Andererseits kann die weitere Prozessführung arglistig sein und zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn sich der Kläger im außergerichtlichen Vergleich zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Das Sozialgericht wird deshalb zunächst auf eindeutige Prozesserklärungen der Beteiligten hinzuwirken haben.
Die Beschwerde ist daher bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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