L 18 AY 21/19 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AY 6/19 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 AY 21/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
I. An der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
II. Zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG
III. Zur Auslegung eines Bescheides, der auf Grundlage des AsylbLG ergeht
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2019 wird bezüglich der Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. des Tenors) zurückgewiesen. Es wird klarstellend festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 18.02.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.05.2019 keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller (Ast) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019.

Der Ast zu 1. und die Ast. zu 2. sind verheiratet und Eltern eines am 26.11.2017 geborenen Kindes, das Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht. Die Ast sind syrische Staatsangehörige und am 24.06.2018 nach Deutschland eingereist. Zuvor hielten sie sich in Griechenland auf. Dort stellten sie am 11.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz - AsylG), der ihnen am 19.01.2018 gewährt wurde. Am 01.08.2018 haben sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG. Mit Bescheiden vom 27.08.2018 wurden die Asylanträge der Ast vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund des bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig abgelehnt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hiergegen stellten die Ast beim Verwaltungsgericht A-Stadt (VG) Eilanträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und erhoben Klagen. Über diese ist bislang nicht entschieden. Mit Bescheiden der Regierung von Unterfranken vom 17.12.2018 wurde den Ast und ihrem Kind ab 10.01.2019 die Gemeinschaftsunterkunft in der A-Straße in A-Stadt als Wohnsitz zugewiesen. Bis 17.01.2019 bezogen die Ast vom Landkreis R. Leistungen nach dem AsylbLG. Am 10.01.2019 wurden den Ast für den Zeitraum 10.01.2019 bis 31.01.2019 nach dem AsylbLG Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen in einem Gesamtbetrag von 118,36 EUR sowie eine Barzahlung in Höhe von 265,99 EUR erbracht. Am 25.01.2019 wurden den Ast für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen in einem Gesamtbetrag von 120,48 EUR erbracht. Daneben erhielt die Ast zu 2. Wertgutscheine für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung in Höhe von insgesamt 50 EUR.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 hörte der Antragsgegner die Ast dazu an, dass er beabsichtige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG einzuschränken, da den Ast bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit E-Mail vom 13.02.2019 äußerten sich die Ast über ihren Anwalt zu dem Schreiben.

Am 18.02.2019 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit dem er die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes einschränkte. Er lehnte die Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG ab; hingegen bewilligte er Sachleistungen in Form von Warengutscheinen für den Zeitraum 10.01.2019 bis 31.01.2019 i.H.v. insgesamt 198,36 EUR (Ernährung 188,78 EUR, Gesundheitspflege 9,58 EUR) und ab Februar 2019 bis Juni 2019 i.H.v. monatlich 270,48 EUR (Ernährung 257,42 EUR, Gesundheitspflege 13,06 EUR). Zudem wurden die Kosten bei akuten Erkrankungen und bei Schwangerschaft übernommen. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass Unterkunft und Heizung sowie Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts den Ast als Sachleistungen unmittelbar von der Regierung von Unterfranken gewährt würden.

Hiergegen legten die Ast Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Zudem haben die Ast am 18.02.2019 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019 Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt zu bekommen. Des Weiteren haben die Ast die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Mit Beschluss vom 27.02.2019 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie den Antrag auf PKH abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des SG haben die Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das vorliegende Verfahren betrifft die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung des SG wird beim LSG unter dem Aktenzeichen L 18 AY 26/19 B PKH geführt.

Die Ast begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Aufenthaltssituation in Griechenland für die Ast unzumutbar gewesen und dem Bescheid vom 18.02.2019 nicht zu entnehmen sei, welches konkrete pflichtwidrige Fehlverhalten der Ast sanktioniert werden soll. Im Übrigen sei den Ast aufgrund der Situation in Griechenland eine Ausreise auch nicht möglich. Aufgrund der allgemein Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland bestehe die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Übrigen gebe es gegen die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG auch verfassungsrechtliche Bedenken, da in diesem Fall das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.

Am 29.05.2019 hat der Antragsgegner einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem den Ast für die Zeiträume 10.01.2019 bis 31.01.2019 und 01.02.2019 bis 30.06.2019 höhere Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG bewilligt wurden (zusätzlich Sachleistungen für Körperpflege in Form von Warengutscheinen in Höhe von monatlich 26,62 EUR für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019).

Die Ast beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2019 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.02.2019 in Fassung des Änderungsbescheids vom 29.05.2019 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum 01.02.2019 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 30.06.2019, Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Leistungsakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Antrag der Ast auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

1. Der Antrag der Ast war entsprechend ihrem Rechtsschutzbegehren auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog.

Die Ast haben im Beschwerdeverfahren beantragt, unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum 01.02.2019 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 30.06.2019 Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG zu gewähren.

Wie sich aus dem gestellten Antrag und dem Vorbringen der Ast im Übrigen ergibt, wenden sie sich gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG und die in diesem Zusammenhang erfolgte vorgenommene Ablehnung von Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2019 stellt sich als feststellender Verwaltungsakt nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG (zur Notwendigkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 1a AsylbLG als Voraussetzung für eine einschränkende Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG siehe u.a. Bayerisches Landessozialgericht vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 18, und vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER, juris Rn. 30; SG Landshut vom 15.02.2019 - S 11 AY 10/19 ER, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.6.2018 - L 9 AY 1/18 B ER, juris Rn. 45; LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B, juris Rn. 9; so auch Cantzler HK-AsylbLG, § 1a Rn. 136; Oppermann in jurisPK-SGB XII AsylbLG § 1a Rn. 122, 157; Hohm in Hohm AsylbLG § 1a Rn. 430 ff.; Siefert in Siefert AsylbLG § 1a Rn. 10; Decker in Oestreicher/Decker AsylbLG § 1a Rn. 102; aA Treichel, ZFSH/SGB 2018, 385, 386; wohl auch LSG Bayern 11.11.2016 - L 8 AY 29/16 B ER, juris Rn. 40), als ablehnender Verwaltungsakt über die Erbringung von Leistungen nach § 3 AsylbLG und zugleich als Bewilligung von Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 S. 1 AsylbLG für den Zeitraum 10.01.2019 bis 30.06.2019 dar. Insofern beinhaltet der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz drei verschiedene Regelungen, die der Antragsgegner miteinander vermischt hat.

Maßgeblich für die Beurteilung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes ist der objektive Sinngehalt der Erklärung der Behörde, d.h. wie der Bescheid aus Sicht des Adressaten zu verstehen ist (objektiviertes Empfängerverständnis; s. dazu BSG vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/16 R, juris Rn. 12). Es ist also vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Es kommt mithin darauf an, wie der Adressat den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. durfte (BSG v. 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R, juris Rn. 15; ähnlich auch Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N.: "Maßgeblich ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste.").

Dies zugrunde legend mussten die Ast vorliegend zum einen von einem eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG feststellenden Verwaltungsakt der Antragsgegnerin ausgehen. Hierauf weist die Titulierung "Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG" in der Bescheidüberschrift sowie die Formulierung "Die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes werden eingeschränkt" im Verfügungssatz 1. des Bescheids hin. Auch in der Begründung des Bescheids wird ausführlich zu dem genannten Tatbestand der Anspruchseinschränkung ausgeführt. Rechtsfolge des Vorliegens dieses anspruchseinschränkenden Tatbestandes ist gem. § 1a Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 S. 1 AsylbLG, dass ab dem Zeitpunkt der Gewährung von internationalem Schutz oder eines Aufenthaltsrechtes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder durch einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Abs. 4 Satz 1 ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG nicht mehr besteht, aber ein Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AsylbLG (siehe dazu Cantzler a.a.O. Rn. 3).

Zum anderen hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 18.02.2019 - hier nicht streitgegenständliche - Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 AsylbLG für den Zeitraum 10.01.2019 bis 30.06.2019 bewilligt. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen weiteren Formulierung des Verfügungssatzes 1.

Zugleich beinhaltet der Bescheid vom 18.02.2019 eine Ablehnung der Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Verfügungssatzes, aber mittelbar aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Leistungsbewilligung auf § 1a Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 AsylbLG gestützt und in der Begründung weiter ausgeführt hat, dass die Ast "grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 3 AsylbLG" wären, es infolge der Anspruchseinschränkung aber nicht sind.

Den von den Ast im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachten Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019 steht die Anspruchseinschränkung des Antragsgegners nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG entgegen, da der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 18.02.2019 keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe zum Ganzen sogleich unter 2.). Somit umfasst der Antrag der Ast auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dazu unter 3.) auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18.02.2019 gegen den Bescheid vom 18.02.2019 (siehe zu dieser Differenzierung Cantzler a.a.O. Rn. 142 ff).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.02.2019 ist statthaft. Denn gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG hat der Widerspruch der Ast gegen den Bescheid vom 18.02.2019 - soweit der Antragsgegner auch eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG festgestellt hat - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.

Der Prüfungsmaßstab für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG stellt sich wie folgt dar (s. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 23, vom 20.07.2018 - L 18 SO 126/18 B ER, juris Rn. 19 und vom 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER, ZFSH/SGB 2018, 339): Es ist auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich und in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen zu beachten (vgl. dazu Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn. 218 - 221). Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23&8201;ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist"). Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Die danach vorgesehene sofort wirkende Belastung kann nur in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Schwere der Belastung berücksichtigt werden. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache wird die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Über die regelmäßig nach der gesetzgeberischen Entscheidung sofort eintretenden Beeinträchtigungen hinausgehende Belastungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Krodel, NZS 2015, S. 681, 685 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes gelangt der Senat zu der Auffassung, dass aufgrund der geringen Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache dem Antrag der Ast auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben ist. Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 18.02.2019 vorgenommene Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

a. Der angefochtene Bescheid ist (noch) hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Zur Erforderlichkeit der hinreichenden Bestimmtheit gehört bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG auch, dass der Lebenssachverhalt, der der Anspruchseinschränkung zugrunde liegt, im Verwaltungsakt hinreichend bestimmt bezeichnet ist (vgl. Cantzler a.a.O. Rn. 137; Bayerisches Landessozialgericht vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 28; zweifelnd LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B, juris Rn. 13; allgemein zur Erkennbarkeit des geregelten Lebenssachverhalts als Voraussetzung der hinreichenden Bestimmbarkeit eines Verwaltungsakts i.S.d. § 33 SGB X Littmann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 33 SGB X Rn. 5; Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X Rn. 19; Engelmann in Wulffen a.a.O. § 33 SGB X Rn. 8; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 103. EL März 2019, § 33 SGB X, Rn. 4 und 8). Gerade bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG macht der Umstand, dass der Verfügungssatz - gegebenenfalls durch Auslegung und unter Heranziehung der Begründung des Verwaltungsakts - dem Regelungsempfänger ermöglichen muss, sein Verhalten entsprechend der Entscheidung der Verwaltung auszurichten, regelmäßig im besonderen Maße erforderlich (siehe hierzu z.B. § 1a Abs. 5 S. 2 und § 14 Abs. 2 AsylbLG, wonach die Anspruchseinschränkung bei Erfüllung der erforderlichen Mitwirkung oder bei Nichtfortbestehen der Pflichtverletzung entfällt), den Lebenssachverhalt, der der Anspruchseinschränkung zugrunde gelegt wird, hinreichend bestimmt zu bezeichnen.

Entgegen der Auffassung der Ast geht aus dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 hinreichend bestimmt hervor, welcher Lebenssachverhalt der Anspruchseinschränkung zu Grunde gelegt wird. Die Ast sind nach Deutschland eingereist und haben Asylantrag gestellt, obwohl ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - in Griechenland - internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der gewährte Schutz im streitgegenständlichen Zeitraum entfallen ist, hat der Senat nicht. Diesbezüglich wird von den Ast auch nichts vorgetragen. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG vor. Auch lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid insgesamt erschließen, dass der Antragsgegner die Anspruchseinschränkung für den Zeitraum 10.01.2019 bis 30.06.2019 festgestellt hat. Soweit damit der nach § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgesehene Befristungszeitraum von 6 Monaten unterschritten wird, sind die Ast jedenfalls hierdurch nicht beschwert. Die Ast wurden vor Erlass des Bescheides auch angehört (zu diesem Erfordernis vgl. u.a. Bayerisches Landessozialgericht vom 29.05.2019 - L 18 AY 14/19 B ER, BeckRS 2019, 12578 Rn. 23).

b. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Ast ausnahmsweise unzumutbar wäre, den in Griechenland gewährten internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt käme im Wege der teleologischen Reduktion eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG in Betracht (i.d.S. auch LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B, juris Rn. 16 ff.; zur Frage einer teleologischen Reduktion des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG s. auch Bayerisches LSG vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER, juris Rn. 27 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2018 - L 8 AY 23/17 B ER, juris Rn. 18; SG Landshut vom 15.02.2019 - S 11 AY 10/19 ER, juris Rn. 30 ff.). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Daher muss die Vermutung gelten, dass Personen, die Asyl beantragt hätten oder denen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 und C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17; siehe dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19, juris). Diese Vermutung greift allerdings dann nicht, wenn die Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist; es muss objektiv die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen (vgl. EuGH a.a.O.). Hinweise dafür, dass den Ast in Griechenland eine solche Gefahr droht, hat der Senat nicht (siehe zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland aktuell VG Cottbus, Beschluss vom 21.03.2019 - VG 5 L 540/18.A, juris). Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben die Ast im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie Griechenland verlassen haben, weil die soziale Lage schwierig gewesen sei, die öffentlichen Leistungen sehr niedrig gewesen seien und es immer wieder Streitigkeiten mit anderen Bevölkerungsgruppen bzw. Mitbewohnern und Nachbarn gegeben hätte. Der Senat nimmt insoweit auch Bezug auf die Ausführungen in den gegenüber den Ast ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2018, mit denen die Anträge auf Asyl als unzulässig abgelehnt wurden. Allein die im Vergleich schwierigeren und schlechteren Lebensbedingungen in Griechenland lassen es aber nicht unzumutbar erscheinen, die Ast auf die Inanspruchnahme des dort gewährten internationalen Schutzes zu verweisen. Auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) lässt sich die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Schutz gewährenden Staat nicht auf den bloßen Umstand stützen, dass im Aufenthaltsstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind. Nicht einmal das Drohen prekärer Lebensverhältnisse - große Armut oder starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse - begründet eine solche ernsthafte Gefahr. Vielmehr wäre diese erst dann gegeben, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (insbesondere Ernährung, Hygiene, Unterkunft), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH a.a.O.). Hierfür sieht der Senat, wie ausgeführt, keine Anhaltspunkte.

c. Die Vorschrift des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG steht im Übrigen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (so auch LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19 ER-B, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Gewährung eingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLG ist in den von der Vorschrift erfassten Fällen durch die gesetzliche Zielsetzung gedeckt, einem Verhalten entgegenzuwirken, bei dem im Widerspruch zum europäischen Asylsystem trotz bereits anderweitig gewährten internationalen Schutzes in Deutschland ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird und hierbei Sozialleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen werden. Insoweit erscheint der Tatbestand als gegenüber § 1a Abs. 1 AsylbLG speziellere Norm (s. dazu Cantzler a.a.O. Rn. 97). Es kann vom Betroffenen grundsätzlich verlangt werden, dass er in dem Schutz gewährenden Land verbleibt (oder sich wieder dorthin begibt) und die ihm aufgrund seines Status zustehenden Sozialleistungen - deren Mindestmaß sich ohnehin nach den europarechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie bestimmt (siehe dazu bereits oben) - dort bezieht, um seine Existenz zu sichern. Unter diesem Aspekt kann auch nur von einer sehr kurzzeitigen Aufenthaltsperspektive ausgegangen werden, was bei der Festlegung des Bedarfs zu berücksichtigen ist. Bei einer unter diesen Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Einzelfall vorgenommenen Anspruchseinschränkung besteht auch kein Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach migrationspolitische Erwägungen es (allein) nicht rechtfertigen, den Leistungsstandard (generell) unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum abzusenken, um Anreize zur Binnenwanderung zu verhindern (vgl. Cantzler a.a.O. m.w.N.).

d. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Vorbringen der Ast auch nicht zu entnehmen ist, dass ihnen durch die Bewilligung von Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG anstelle von Leistungen nach § 3 AsylbLG - insbesondere im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum von knapp 6 Monaten - im konkreten Fall schwere Rechtsverletzungen drohen. Vielmehr beinhaltet der Vortrag der Ast nur allgemeine Erwägungen und Ausführungen zur Zulässigkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Allein der aus der Anspruchseinschränkung letztendlich resultierende Bezug von im Vergleich geringeren Sozialleistungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine schwere Rechtsverletzung droht (s. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17, juris).

Nach alledem verbleibt es dabei, dass der Widerspruch der Ast gemäß der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung gegen die Anspruchseinschränkung entfaltet.

3. Auch der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Wie unter 2. ausgeführt, entfaltet der Widerspruch der Ast gegen die vom Antragsgegner festgestellte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG (jedenfalls) für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019 keine aufschiebende Wirkung. Hieraus ergibt sich gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 und Abs. 2 AsylbLG die Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Leistungen (u.a.) nach § 3 AsylbLG nicht besteht. Damit liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor.

4. Der Antrag der Ast auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) zu beachten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00, juris Rn. 16). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers - hier: der Antragsteller - aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7, 7a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom 13.07.2005 - 1 BvR 175/05, juris Rn. 10; vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 = BVerfGE 81, 347; st.Rspr.). Denn der Zweck der PKH, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfG vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 25 = BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG vom 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91, juris Rn. 13 = FamRZ 1993, 664, 665).

Auch unter Zugrundelegung dieser weiten Auslegung des § 114 ZPO war eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu verneinen, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 2. und 3. ergibt. Die von den Ast eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 27.02.2019 ist, wie ausgeführt, im Ergebnis unbegründet.

Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 27.02.2019 ohne Erfolg geblieben ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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