L 2 AS 328/18 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 165/16 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 328/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlichen Bestimmungsfaktor der Verfahrensgebühr ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hatte und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. In diesem Zusammenhang sind Synergieeffekte gebührenmindernd zu berücksichtigen.
2. Eine (fiktive) Terminsgebühr entsteht bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides nicht (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung des Senats).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Im Ausgangsverfahren (S 24 AS 1876/13) begehrte der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main im Wege der Untätigkeitsklage vom 27. Dezember 2013 die Verurteilung des beklagten Jobcenters zur Bescheidung eines Überprüfungsantrags vom 7. Januar 2013. Dieser richtete sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 und betraf die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012. Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 2. Dezember 2013 an die Bescheidung des Überprüfungsantrags erinnert. Streitig war in diesem Zusammenhang die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beschwerdeführer erhob zeitgleich fünf weitere Untätigkeitsklagen, in denen es ebenfalls um die Bescheidung von drei weiteren Überprüfungsanträgen vom 7. Januar 2013 bzw. jeweils einen vom 26. März 2013 und 28. März 2013 für Bewilligungsabschnitte aus dem Jahr 2012 (S 24 AS 1884/13, S 24 AS 1885/13, S 24 AS 1886/13, S 24 AS 1887/13 und S 24 AS 1877/13) ging. Der Beklagte teilte am 3. Juni 2014 mit, dass er von dem Inhalt der Überprüfungsanträge erst durch die Übersendung der Klageschrift Kenntnis erhalten habe. Er beschied alle Überprüfungsanträge durch Bescheid vom 16. Juni 2014 und lehnte eine Rücknahme der zur Überprüfung gestellten "Bescheide vom 19.01.2012, 19.07.201, 24.11.2012, 16.07.2012" ab. Er teilte die Bescheidung dem Sozialgericht am 6. Juli 2015 mit. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 11. August 2015 das Klageverfahren für erledigt.

Der Beschwerdeführer hatte zuvor mit Klageerhebung die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Nach Übersendung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 11. August 2015 bewilligte das Sozialgericht durch Beschluss vom 12. August 2015 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne zeitliche Beschränkung.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgende Gebühren aus der Staatskasse:

Verfahrensgebühr, §§ 3, 14 RVG, 3102 VV-RVG 150,00 EUR
Terminsgebühr, 3106 VV-RVG 135,00 EUR
Post- und Telekommunikation, Pauschale, 7001/7002 VV-RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 305,00 EUR
19% Umsatzsteuer, 7008 VV-RVG 57,95 EUR
Gesamtbetrag 362,95 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte die Gebührenrechnung wie folgt:

Verfahrensgebühr, 3102 VV-RVG 125,00 EUR
Terminsgebühr, 3106 VV-RVG 0,00 EUR
Post- und Telekommunikation, Pauschale, 7001/7002 VV-RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 145,00 EUR
19% Umsatzsteuer, 7008 VV-RVG 27,55 EUR
Gesamtbetrag 172,55 EUR

Hinsichtlich der Kürzung wurde im Beschluss der Urkundsbeamtin vom 25. Mai 2016 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zeitgleich sechs Untätigkeitsklagen identischen Inhalts erhoben, teilweise habe doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen. Der Aufwand, den der Beschwerdeführer betrieben habe, sei an der untersten Grenze anzusiedeln. Er habe die Verfahren nicht vorangetrieben, keine Akteneinsicht beantragt, nichts beigetragen und es hätten Synergieeffekte bestanden. Die Höhe der Verfahrensgebühr sei daher mit 125,00 EUR ausreichend bemessen. Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen.

Der Beschwerdeführer legte am 14. Juli 2016 Erinnerung ein. Er verwies zur Begründung darauf, dass die gleichzeitige Erhebung von sechs Untätigkeitsklagen die Reduzierung der Verfahrensgebühr wegen Synergieeffekten nicht rechtfertige, da jeweils unterschiedliche Zeiträume streitbefangen gewesen seien. Hinsichtlich der Terminsgebühr verwies er auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Januar 2014, Az.: L 2 AS 250/12 B).

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung am 18. Juli 2016 nicht ab.

Am 21. November 2016 legte der Beschwerdegegner ebenfalls Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss ein und verwies darauf, dass es sich bei vier Ausgangsverfahren um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt habe, so dass Gebühren nur einmal verlangt werden könnten. Daher sei die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf 0,00 EUR festzusetzen; die Gebühren seien im Verfahren S 24 AS 1885/13 festzusetzen.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 7. Mai 2018 die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 142,80 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den vier Untätigkeitsklagen nicht um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn gehandelt habe. Es habe sich um Untätigkeitsklagen gehandelt, die sich auf verschiedene Überprüfungsanträge bezogen hätten, da jeweils Leistungsbescheide für unterschiedliche Zeiträume zur Überprüfung gestellt worden seien. Jedoch wirke sich der durch die Erhebung von vier zeitgleichen Untätigkeitsklagen reduzierte Aufwand gebührenmindernd aus, so dass die Verfahrensgebühr auf 100,00 EUR festzusetzen sei. Grundsätzlich sei eine Untätigkeitsklage an sich schon als unterdurchschnittlich nach den Kriterien des § 14 RVG zu bewerten, so dass eine Reduzierung auf die Hälfte der Mittelgebühr angemessen sei (Verweis auf Rechtsprechung des Senats vom 13. Januar 2014, Az.: L 2 AS 250/13; vom 21. März 2012, Az.: L 2 AS 517/11 B und vom 6. Februar 2012, Az.: L 2 R 2/11 B). Dieser Aufwand sei aufgrund der Synergieeffekte im vorliegenden Verfahren noch einmal niedriger gewesen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden; der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 28. November 2016, L 2 AS 184/126 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B) sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 10. Oktober 2017 (B 12 KR 3/16 R) nicht mehr zu folgen.

Es ergebe sich folgende Kostenrechnung:
Verfahrensgebühr, 3102 VV-RVG 100,00 EUR
Post- und Telekommunikation, Pauschale, 7001/7002 VV-RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 120,00 EUR
19% Umsatzsteuer, 7008 VV-RVG 22,80 EUR
Gesamtbetrag 142,80 EUR

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 13. Juni 2018 zugestellten Beschluss am 18. Juni 2018 Beschwerde eingelegt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde am 21. Mai 2019 nicht abgeholfen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verfahrensgebühr in der Höhe der Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen sei; eine weitere Reduzierung sei nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich sei es so, dass bei Untätigkeitsklagen die Klageschriften inhaltlich nicht stark voneinander abwichen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Untätigkeitsklagen an einem Tag oder an mehreren Tagen eingereicht würden. Der Aufwand habe sich für ihn nicht dadurch reduziert, dass er an einem Tag mehrere Untätigkeitsklagen eingereicht habe. Zudem sei eine fiktive Terminsgebühr entstanden.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2018 abzuändern und die ihm zustehende Prozesskostenhilfe-Vergütung auf einen Betrag in Höhe von 362,95 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner verweist auf seinen Vortrag im Erinnerungsverfahren.

Er beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte zum Rechtsstreit S 24 AS 1876/13 nebst Prozesskostenhilfeheft verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG in voller Besetzung, da die zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. Mai 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Die Beschwerde ist zudem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden, da der Beschluss vom 7. Mai 2018 dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 zugestellt worden und die Beschwerde am 18. Juni 2018 eingegangen ist.

Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer steht ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 142,80 EUR zu.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht gewährte dem Kläger des Ausgangsverfahrens mit Beschluss vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe. Dieser war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1). Bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20 % zusteht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG ist befugt und verpflichtet, die von dem Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG richtet, so dass sich der Gebührenrahmen damit auf 50,00 EUR bis 550,00 EUR beläuft. Der Kostenansatz in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr ist unbillig und unverbindlich. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main an, nachdem eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 EUR dem anwaltlichen Aufwand für das Betreiben des Verfahrens S 24 AS 1876/13 gerecht und deshalb angemessen ist. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren machte der Kläger die Bescheidung eines Überprüfungsantrags geltend.

Zu den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen:

Zunächst war die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als unterdurchschnittlich anzusehen. In Bezug hierauf kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 14 RVG, Rn. 5). Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine damit einhergehende Gefährdung des Existenzminimums des Klägers stellt grundsätzlich eine gravierende Beeinträchtigung dar. Jedoch bezog sich das Klageverfahren auf den Erlass eines Überprüfungsbescheids, lediglich dieser Überprüfungsantrag zielte auf eine Erhöhung der Kosten der Unterkunft, da der Kläger wegen einer zu großen Wohnung keine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten von dem Beklagten erhielt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B, juris m.w.N.) ist im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG angemessen vergütet, denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen auf den Erlass eines Bescheides gerichtet und Umfang und Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage bleiben unter den Anforderungen eines Klageverfahrens, in dem z.B. um Leistungen nach dem SGB II gestritten wird, zurück. Letztlich kann lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung (siehe z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2019, L 7 AS 25/17 B RVG, juris). So auch hier: der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Klageschrift nicht auf die rechtlichen Probleme der begehrten höheren Kosten der Unterkunft, sondern auf die Bescheidung seines Überprüfungsantrags. Allerdings kam es in zeitlicher Hinsicht in den sechs Untätigkeitsklagen zu Doppelungen, so dass die Bedeutung der einzelnen Untätigkeitsklagen für den Kläger des Ausgangsverfahrens geringer einzuschätzen ist als in dem Durchschnittsfall der Untätigkeitsklage.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auch Synergieeffekte durch die Tätigkeit in den Parallelverfahren. Solche Synergieeffekte wirken sich gebührenmindernd aus (siehe hierzu Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019, L 2 AS 368/18; so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2016, L 15 SF 92/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Mai 2012, L 6 SF 467/12 B; Sächsisches LSG vom 11. September 2013, L 8 AS 858/12 B; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15. Januar 2014, L 5 SF 12/13 E, alle juris). Maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlichen Bestimmungsfaktor der Gebühr ist nämlich der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hatte und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41). In diesem Zusammenhang unterliegt es keinen Zweifeln, dass Parallelverfahren, noch zudem mit den gleichen Beteiligten und weitgehend identischen Sach- und Rechtslagen, erhebliche Arbeitserleichterungen beinhalten. Allein die Tatsache, dass alle sechs Klagen allesamt am gleichen Tag eingelegt worden waren, rechtfertigt zwar noch nicht die gebührenmindernde Berücksichtigung von Synergieeffekten. Jedoch richteten sich alle Untätigkeitsklagen auf die Bescheidung von Überprüfungsanträgen, die ebenfalls alle auf das gleiche Anliegen abzielten, nämlich die Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft. Der einzige Unterschied zwischen den einzelnen Klagen war die Bezeichnung der verschiedenen Überprüfungsanträge und die zur Überprüfung gestellten Bescheide, wenngleich es hier zu Doppelungen und doppelten Rechtshängigkeiten kam:

Ausgangsverfahren Datum Überprüfungsantrag Datum zu überprüfender Bescheid Leistungszeitraum
S 24 AS 1885/13 07.01.2013 19.07.2011 01.12.2011 – 28.02.2012
S 24 AS 1887/13 28.03.2013 Bescheid aus dem Jahr 2012 01.01.2012 – 28.02.2012
S 24 AS 1876/13 07.01.2013 19.01.2012 01.03.2012 – 31.08.2012
S 24 AS 1886/13 26.03.2013 19.01.2012 01.03.2012 – 31.08.2012
S 24 AS 1884/13 07.01.2013 16.07.2012 01.09.2012 – 28.02.2013
S 24 AS 1887/13 07.01.2013 24.11.2012 01.01.2013 – 28.02.2013

Im vorliegenden Fall trat kein Synergieeffekt dergestalt ein, dass der Beschwerdeführer durch die Bearbeitung eines Verfahrens zugleich auch die Vorbereitung und Bearbeitung weitere Verfahren miterledigt hätte. Vielmehr trat der Synergieeffekt ein, indem der Beschwerdeführer in einem Arbeitsgang die Überprüfungsanträge den Ausgangsbescheiden zuordnete und Untätigkeitsklagen formulierte. Er benötigte somit nur einen Arbeitsschrift für sechs Klagen für einen Mandanten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war damit deutlich unterdurchschnittlich. Dies wird schon daran deutlich, dass die Schriftsätze des Beschwerdeführers in allen zeitgleich erhobenen sechs Untätigkeitsklagen im Wortlaut fast vollständig identisch sind. Die Klageschrift umfasste jeweils 1 1/2 Seiten. Weitere Äußerungen erfolgten nur in Form der Erledigungserklärung am 11. August 2015; Akteneinsicht beantragte der Beschwerdeführer nicht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühr hätte erhöhen können, ist nicht ersichtlich. Angesichts der ausgeführten Bewertung der Kriterien des § 14 RVG kommt lediglich der vom Sozialgericht festgesetzte Betrag von 100,00 EUR in Betracht. Letztlich ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Beschwerdeführers für die sechs Untätigkeitsklagen kaum mehr noch geringer sein könnte, die Mindestgebühr jedoch nur 50,00 EUR beträgt. Soweit der Beschwerdeführer 150,00 EUR angesetzt hat, liegt eine Überschreitung von erheblich mehr als 20 % vor, sodass wegen der Überschreitung des zuzubilligenden Toleranzrahmens der Kostenansatz unbillig und damit unverbindlich ist.

Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden.

Die Voraussetzungen gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen bzw. nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 2 VV RVG für eine Verfahrensbeendigung durch Gerichtsbescheid liegen offensichtlich nicht vor. Die Terminsgebühr ist auch nicht nach Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG entstanden, weil der Rechtsstreit weder durch ein Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden noch durch einen unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossenen schriftlichen Vergleich nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG beendet worden ist.

Eine (fiktive) Terminsgebühr ist ebenfalls nicht angefallen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E, juris; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B; vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B, juris und vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B, juris). Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen erscheint bereits zweifelhaft, dass eine Terminsgebühr entstanden sein könnte. Denn der mit der Untätigkeitsklage begehrte Bescheid wurde am 16. Juni 2014, d.h. nach Klageerhebung am 27. Dezember 2013, erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war aber entsprechend der Angaben des Beklagten des Ausgangsverfahrens die Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 SGG noch nicht abgelaufen, denn der Überprüfungsantrag war bei dem Beklagten erst mit der Übersendung der Klageschrift am 3. Januar 2014 eingegangen. Der Beklagte hatte ausweislich eines vorgelegten Sendeberichtes auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 diesem mitgeteilt, dass nur eine Ersatzakte vorliege, so dass um Übersendung der Überprüfungsanträge gebeten werden. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht, sondern erhob Untätigkeitsklage. Er ist diesem Vortrag des Beklagten im Erinnerungsverfahren nicht entgegen getreten und hat auch keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass der Überprüfungsantrag den Beklagten schon vor Übersendung mit der Klageschrift erreicht hatte.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn der Senat gibt die benannte Rechtsprechung auf. Eine (fiktive) Terminsgebühr entsteht bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides nicht. Es ist keine Verfahrensbeendigung durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG eingetreten. Im Ausgangsverfahren S 24 AS 1876/13 fehlt es an einer vom Beklagten abgegebenen Prozesserklärung, der ein prozessual gewolltes Anerkenntnis entnommen werden kann.

Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn ein Beteiligter einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die von der Gegenseite begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 16/09 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 19 m.w.N.). Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung i.S.d. § 307 S 1 ZPO i.V.m. § 202 S 1 SGG und zwar gegenüber dem Gericht (BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 1/15 R, BSGE 119, 293 ff. m.w.N.). Die Erklärung eines Anerkenntnisses im Untätigkeitsklageverfahren ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch ein allein auf Bescheidung gerichteter Klageanspruch ist anerkenntnisfähig (Lange, NZS 2017, 893).

Ausdrücklich hat der Beklagte kein solches Anerkenntnis erklärt. Insbesondere hat er im Schriftsatz vom 6. Juli 2015 lediglich mitgeteilt, dass der Überprüfungsantrag schon am 16. Juni 2014 beschieden worden sei.

Auch konkludent hat die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben (zur Möglichkeit, ein Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten zu erklären, vgl. Stäbler in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 101 Rn. 26). Ein konkludentes Anerkenntnis setzt voraus, dass eindeutig der Wille des Beklagten erkennbar wird, den vom Kläger gegen ihn erhobenen Anspruch für begründet zu erklären und sich diesem Anspruch zu unterwerfen (Lange, NZS 2017, 893). Der bloße Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsakts - hier des Überprüfungsbescheids vom 16. Juni 2014 - ist nach diesen Maßstäben regelmäßig kein konkludentes Anerkenntnis. Bei einem solchen Erlass fehlt es nämlich schon an einer Erklärung gegenüber dem Gericht. Verwaltungsakte sind demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X); einer Erklärung gegenüber dem Gericht bedarf es im Rahmen der Bekanntgabe nicht. So auch hier: der Bescheid wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens im Juni 2014 bekannt gegeben, die Mitteilung an das Sozialgericht hierüber erging über ein Jahr später.

Weiter ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Prozesserklärung der Beklagte abgegeben hat. Bei der Auslegung darf auch der prozessrechtliche Hintergrund nicht außer Acht gelassen werden. So ist zu berücksichtigen, dass ein angenommenes Anerkenntnis einen Vollstreckungstitel darstellt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGG). Ein Anerkenntnis bindet den Erklärenden auch ohne seine Annahme (BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 1/15 R, BSGE 119, 293 ff.). Nicht ohne weiteres kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diese Rechtsfolge herbeiführten wollte. Darüber hinaus ist die bloße Bescheidung keine Prozesshandlung. Sie ist eine außergerichtliche Handlung, die das Untätigkeitsklagebegehren lediglich materiell erledigt (dazu auch schon Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Mai 2017, L 8 AL 73/15 B KO; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2015, L 1 KR 54/15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2014, L 32 AS 1145/14 B, alle juris). Dies gilt umso mehr, als das Gesetz für die Beendigung einer Untätigkeitsklage eigene Regelungen vorsieht. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG hat, wenn der mit einer nach Ablauf der Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage begehrte Verwaltungsakt erlassen wird, der Kläger die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zuvor eine Bescheidungsfrist gesetzt hat oder nicht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage 2017, § 88 Rn. 11). Erklärt der Kläger das Verfahren über die Untätigkeitsklage nicht nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für erledigt, wird die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen (B. Schmidt, a.a.O.; zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in diesen Fällen BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 14a RKa 1/93, BSGE 73, 244, 245) und es ergeht nicht etwa ein Anerkenntnisurteil. Die Erledigung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (zum Ganzen auch schon LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2016, L 19 AS 1130/15 B und vom 7. Januar 2015, L 12 SO 302/14 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2015, L 32 AS 456/15 B, alle juris). Auch wenn § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gericht noch keine Frist nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG gesetzt hat, möglicherweise nicht anwendbar ist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn sachliche Unterschiede, aufgrund derer dem Erlass eines Verwaltungsakts innerhalb einer nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG gesetzten Frist ein anderer Erklärungsgehalt zuzumessen wäre als dem Erlass eines Verwaltungsaktes, wenn noch keine solche Frist gesetzt ist, sind nicht ersichtlich.

Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2015 enthält kein konkludentes Anerkenntnis. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte mit diesem Schriftsatz mehr erklären wollte, als er ausdrücklich getan hat: nämlich, dass er den Überprüfungsantrag beschieden hat. Er hat sich in diesem Schriftsatz im Übrigen in keiner Weise zum weiteren prozessualen Fortgang der Untätigkeitsklage verhalten.

Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer folgende Gebühren zu: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 120,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR
Summe 142,80 EUR

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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