L 3 U 159/19 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 U 398/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 159/19 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Rechtsstreit ist durch das vom Kläger mit Schreiben vom 02. April 2019 angenommene Anerkenntnis der Beklagten vom 21. März 2019 erledigt. Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage der Beigeladenen ist wirkungslos. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladene begehrt die Fortsetzung des Verfahrens.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich ursprünglich die Entwicklung und Umsetzung von Beratungs-, Qualifizierungs- und Forschungsprojekten sowie von öffentlichkeitswirksamen Initiativen mit dem Ziel zum Zweck gesetzt hatte, die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen insbesondere mit Behinderung und/ oder sozialer Benachteiligung am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gründungssatzung vom 26. Mai 2009). Später nahm der Kläger als Vereinszweck in die Satzung auf, Menschen mit Behinderung und sozialer Benachteiligung durch betriebsintegrierte Qualifizierungsformen zu befähigen, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen, Lehrkräfte allgemein- und berufsbildender Schulen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des nachschulischen Bildungssystems zu qualifizieren, Unternehmen durch Öffentlichkeitsarbeit über die Möglichkeiten der Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung und sozialer Benachteiligung zu informieren und durch betriebliche Integrationsberatung bei der Ausbildung und Beschäftigung solcher Menschen zu unterstützen und mit Forschungsprojekten arbeitsmarkt- und sozialpolitische Fragestellungen zu beantworten (vgl. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Juli 2009 und Satzung vom 24. Oktober 2014). Der Kläger wurde ursprünglich in der Zuständigkeit der Beklagten zur gesetzlichen Unfallversicherung veranlagt.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 überwies die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 01. Januar 2015 in die Zuständigkeit der Beigeladenen, nachdem diese ihre Zustimmung erteilt hatte. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2015 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit eines Unternehmens zu einem Unfallversicherungsträger sich nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens bzw. Ziel und Zweck des Vereins richte. Nach diesen Grundlagen habe die Beklagte für den Kläger ursprünglich ihre sachliche Zuständigkeit festgestellt. Ursprünglich habe weder eine soziale Betreuung noch Qualifizierung von Menschen mit Behinderung oder sozialen Benachteiligungen stattgefunden, sondern sei angegeben worden, dass der Vereinszweck ausschließlich in der Beratung von Lehrkräften, Arbeitgebern und Unternehmen haben bestehen sollen. Zum 14. März 2013 habe der Kläger eine Zertifizierung als zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung erhalten. Diese Zertifizierung habe eine Verschiebung des Vereinsschwerpunkts von der Beratung in den Bereich Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ausschließlich für behinderte Menschen und die soziale Beratung dieses Personenkreises zur Folge gehabt. Sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger sei hierfür die Beigeladene. Diese habe dem Überweisungsersuchen der Beklagten zugestimmt und sei mit einer Überweisung des Klägers zum 01. Januar 2015 einverstanden.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 27. Juli 2015 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt und geltend gemacht, mit seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Qualifizierung von jungen Menschen mit Behinderungen ausgerichtet zu sein. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Kläger Listen mit seinen Arbeitsbereichen vorgelegt, aus denen sich für 2015 und 2016 sowohl Beratungs-, berufliche Orientierungs-, Informations- und Ausbildungsveranstaltungen ergeben.

Das SG hat mit Urteil vom 07. September 2018 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass in den Verhältnissen des Klägers seit der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte wesentliche Änderungen eingetreten seien. Ursprünglich sei der Kläger im Schwerpunkt mit der Beratung von anderen Unternehmen sowie Forschung und Interessenvertretung befasst gewesen. Seitdem sei jedoch der Unternehmensgegenstand schwerpunktmäßig in Bildungsmaßnahmen zu sehen. Dies werde an der Zertifizierung als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung für Maßnahmen der Berufswahl und -bildung und Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben deutlich, zum Anderen an der Neufassung des Vereinszwecks mit der Satzung vom 19. Oktober 2014. Damit rücke er in den Bereich der von der Beigeladenen versicherten Wohlfahrtspflege, weshalb die Überweisung rechtens erscheine.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05. Oktober 2018 zugestellte Urteil am 31. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 21. März 2019 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers, weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu verbleiben, anerkannt. Mit Schreiben vom 02. April 2019, am selben Tag per Telefax und am 04. April 2019 per Post bei Gericht eingegangen, hat der Kläger das Anerkenntnis der Beklagten angenommen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung gebeten. Das Berufungsverfahren ist aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 03. April 2019 als erledigt ausgetragen worden. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 04. April 2019, bei Gericht am 05. April 2019 eingegangen, beantragt, im Wege der Widerklage die Beklagte zu verurteilen, den Kläger an die Beigeladene zu überweisen. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 10./ 11. April 2019 ist die Beigeladene darauf hingewiesen worden, dass sich der vorliegende Rechtsstreit mit der am 02. April 2019 bei Gericht eingegangenen Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten vom 21. März 2019 erledigt haben dürfte, so dass die erst am 05. April 2019 bei Gericht eingegangene Widerklage vom 04. April 2019 demnach gegenstandslos geworden sein dürfte.

Mit Schreiben vom 09. Mai 2019 erklärte die Beklagte die Aufhebung des Überweisungsbescheids vom 29. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Juli 2019 und die Übernahme der Kosten des Verfahrens. Der Kläger hat das Kostengrundanerkenntnis mit Schreiben vom 17. Mai 2019 angenommen.

Die Beigeladene begehrt die Fortsetzung des Verfahrens. Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit nicht wirksam durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet worden sei, als sie ihre Widerklage erhoben habe. Es hätte eines verfahrensbeendenden Beschlusses bedurft, weil das Anerkenntnis außerhalb der mündlichen Verhandlung angenommen worden sei. Soweit ein solcher Beschluss jetzt nachgeholt würde, würde sich unter Umständen der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten erledigen. Es bliebe aber die insoweit rechtzeitig erhobene Widerklage der Beigeladenen mit denselben Beteiligten anhängig. Ferner könne ein dreiseitiger Rechtsstreit nicht durch zweiseitige Prozesserklärungen beendet werden, denn dies vereitele die Rechte der dritten Seite. Hierfür spreche auch der systematische Zusammenhang mit dem Prozessvergleich.

Die Beigeladene beantragt,

den Rechtsstreit fortzusetzen und im Wege der Widerklage die Beklagte zu verurteilen, den Kläger an die Beigeladene zu überweisen.

Der Kläger und die Beklagte stellen keinen Antrag.

Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Fortsetzungsantragsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Bei einem Streit wie hier über die Wirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses ist das Verfahren zwar auf Antrag fortzusetzen (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 17, 24). Es ist jedoch vorliegend durch Endurteil festzustellen, dass der Rechtsstreit durch das angenommene Anerkenntnis beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig et al., a.a.O., Rn. 17a, 24).

Die Voraussetzungen für eine Verfahrensbeendigung richten sich hier nach § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Der Beklagte gibt ohne Drehen und Wenden zu, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt (vgl. Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 101 Rn. 20).

Diese Voraussetzungen liegen mit der Erklärung der Beklagten vom 21. März 2019 vor. Ein entsprechender Erklärungsgehalt wird im Übrigen weder vom Kläger noch von der Beigeladenen in Zweifel gezogen.

Die Erklärung der Beklagten vom 21. März 2019 genügt auch den an Prozesshandlungen zu stellenden Anforderungen, indem sie gegenüber dem Gericht abgegeben worden ist (vgl. Meyer-Ladewig et al., a.a.O., Rn. 21).

Auch bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Die Beklagte konnte über den Streitgegenstand verfügen, m.a.W. ihren angefochtenen Bescheid im Wege eines actus contrarius zurücknehmen (vgl. Meyer-Ladewig et al., ebd.).

Der Kläger hat das Anerkenntnis zudem wirksam angenommen. Die Annahme muss ausschließlich durch den Kläger erklärt werden; eine Annahme durch Beigeladene ist nicht nötig (Meyer-Ladewig et al., a.a.O., Rn. 22). Für die prozessrechtliche Beendigung des Rechtsstreits durch ein Anerkenntnis der Beklagten ist die Zustimmung selbst eines notwendig Beigeladenen nicht erforderlich, weil sich aus dem Umstand der Beiladung eines Dritten für den Kläger und den Beklagten – die Hauptbeteiligten – keine Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit für die Beendigung des Prozesses ergibt, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Die Hauptbeteiligten sind daher nicht gehindert, den Prozess durch Vergleich, Anerkenntnis oder Klagerücknahme zu beenden, selbst in Fällen, in denen sie das Rechtsmittelverfahren gar nicht in Gang gesetzt haben. Die Herrschaft eines Hauptbeteiligten über den Prozess ist gegenüber einem Beigeladenen nur dann eingeschränkt, wenn beide ein Rechtsmittel eingelegt haben. In einem solchen Fall kann der Rechtsstreit nicht durch bloße Zurücknahme des eigenen Rechtsmittels beendet werden, weil die Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen Hauptbeteiligten – im Gegensatz zu Klagerücknahme, Vergleich und Anerkenntnis – keine Verfügung über den Streitgegenstand ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juni 1977 – 12/3 RK 91/75 –, zitiert nach juris Rn. 12).

Ebenso liegt es hier. Der Kläger hat das Anerkenntnis der Beklagten mit Schreiben vom 02. April 2019, per Telefax am selben Tag und per Post am 04. April 2019, also in jedem Fall vor dem Eingang der Widerklage durch die Beigeladene mit Posteingang vom 05. April 2019, angenommen. Dem Kläger allein ist die Dispositionsbefugnis bzgl. des Fortgangs des Verfahrens zugekommen. Er hat in Wahrnehmung seiner Dispositionsbefugnis das Anerkenntnis der Beklagten unumwunden angenommen. Eine Dispositionsbefugnis der Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Sie selbst ist nicht Rechtsmittelführerin gewesen.

Es kann dahinstehen, ob das angenommene Anerkenntnis über die prozessrechtliche Wirkung der Beendigung des Verfahrens hinaus mangels Zustimmung der Beigeladenen gegenüber dieser eine materiell-rechtliche Bindungswirkung erlangen konnte. Der Beigeladenen bleibt unbenommen, falls die formellen Voraussetzungen gegeben sind, gegen die auf das Anerkenntnis der Beklagten ergangene Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Bescheide mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen vorzugehen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 13).

Die Wirkungen des angenommenen Anerkenntnisses bestehen darin, dass der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass es weiterer Prozesshandlungen bedarf. Das gilt nicht nur für ein im Termin zur Niederschrift des Gerichts erklärtes und angenommenes Anerkenntnis, sondern auch für ein schriftliches Anerkenntnis, das der Kläger schriftlich angenommen hat. Zwar ist ein Prozessvergleich nach § 101 Abs. 1 SGG nur zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters möglich. Wenn auch das angenommene Anerkenntnis seinem Inhalt nach praktisch die Elemente eines Prozessvergleichs enthält, so unterscheidet es sich doch von dem Prozessvergleich insbesondere durch die Formerfordernisse, denn § 101 Abs. 2 SGG fordert im Gegensatz zu § 101 Abs. 1 SGG nicht die Erklärung zur Niederschrift des Gerichts. Anerkenntnis und Annahme sind Prozesshandlungen, die nur der für sie vorgeschriebenen Form bedürfen, d.h. der Form eines bestimmenden Schriftsatzes. Bedenken gegen die Zulässigkeit des angenommenen Anerkenntnisses durch Einreichung von Schriftsätzen können auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG hergeleitet werden, wonach aus Anerkenntnissen vollstreckt wird. Zwar mögen Schriftsätze der Beteiligten keine ausreichende Vollstreckungsgrundlage sein. Wenn § 101 Abs. 2 SGG auch keinen Beschluss über die Wirkung eines angenommenen Anerkenntnisses vorsieht, so wird doch in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG die Wirkung des angenommenen Anerkenntnisses durch Beschluss auszusprechen sein, wodurch ein für die Vollstreckung ausreichender Vollstreckungstitel hergestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1980 – 5 RKn 11/80 –, zitiert nach juris Rn. 23). Ein Einstellungsbeschluss ist mithin für die Erzeugung der prozessbeendenden Wirkung nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig et al., a.a.O., Rn. 23). Er wäre ohnehin nur deklaratorisch (vgl. Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 102 Rn. 9). Soweit im Schrifttum mitunter unter Bezugnahme auf die vorstehende Rechtsprechung ein Beschluss für erforderlich erachtet wird, handelt es sich ebenfalls nicht zum einen Einstellungsbeschluss wie bei § 102 Abs. 3 SGG, sondern lediglich um einen Beschluss über die Wirkungen des Anerkenntnisses, der also den vollstreckungsfähigen Inhalt des Anerkenntnisses mit aufnimmt; die Forderung nach einem Beschluss wird mit der Notwendigkeit eines Vollstreckungstitels begründet (vgl. Zeihe, SGG, 62. Ersatzblattlieferung, Stand 01. Oktober 2018, § 101 Rn. 11b iVm Rn. 9b). Auch dort wird im Übrigen ohne Weiteres angenommen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unmittelbar durch die Annahme des Anerkenntnisses eintritt (vgl. Zeihe, a.a.O., Rn. 11a).

Die Widerklage der Beigeladenen ist wegen der vorausgegangenen Erledigung des Rechtsstreits wirkungslos. Da das Verfahren bereits beendet gewesen ist, als die Beigeladene ihre gemäß § 100 SGG grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässige Widerklage (vgl. Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 100 Rn. 3a) erhoben hat, fehlt es von da an am nach § 100 SGG erforderlichen Zusammenhang mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch. In einem solchen Fall ist die Widerklage als wirkungslos zu betrachten (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. Oktober 2013 – III ZR 403/12 -, zitiert nach juris Rn. 8, 13 ff. zum Fall einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage bei gleichzeitig offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung) und dies im Tenor (so etwa Oberlandesgericht (OLG) Rostock, Beschluss vom 12. Juni 2003 – 3 U 96/03 -, zitiert nach juris) eben so festzustellen. Dies folgt in planwidriger Ermangelung einer hierfür direkt anwendbaren prozessualen Regelung angesichts der vergleichbaren Interessenlage aus einer entsprechenden Anwendung von § 202 S. 1 SGG iVm § 524 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn 20 ff.; so auch im Fall der Klageänderung im Berufungsverfahren, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2019 – L 32 AS 1023/15 -, zitiert nach juris Rn. 26).

Soweit nach alldem das Verfahren durch die prozessbeendenden Erklärungen der Beklagten und des Klägers erledigt worden ist, kommt hier keine von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung in Betracht, vgl. § 193 Abs. 1 S. 3 SGG (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 R 489/17 WA –, zitiert nach juris Rn. 31).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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