S 3 AS 2171/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 2171/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 (W 1296/15) wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 379/15, W 380/15 und W 702/15 zu erstatten. Ferner wird er verpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren (W 379/15, W 380/15 und W 702/15) für notwendig zu erklären.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Übernahme ihrer Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerinnen beziehen fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Der Beklagte gewährte den Klägerinnen mit Bescheid vom 28. August 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 (W 4/14) änderte der Beklagte seine Bewilligungsentscheidung für die Monate Januar und Februar 2014 ab. Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. August 2014 für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 hob der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 (W1502/14; W 1503/14) auf. Der Beklagte setzte einen Änderungsbescheid für den genannten Zeitraum mit Datum vom 14. Januar 2015 sowie Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Januar 2014.

Dagegen erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 20. Februar 2015 Widerspruch, welchen der Beklagte unter seinen Zeichen W 379/15; W 380/15 und W 702/15 führte. Die Klägerinnen trugen im Wesentlichen vor, die anerkannten Heizkosten seien zu niedrig. Die Kosten für den Betrieb der Heizpumpe seien nicht berücksichtigt worden.

In den Widerspruchsverfahren haben die Klägerinnen erstmals vorgetragen, dass der Heizungsstrom zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit, dass die Klägerinnen eine Heizungspumpe der Marke "Grundfos 25-60" mit einer Leistung von 60 Watt betreiben würden. In einem im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 15. Mai 2015 (dort Blatt 1098) errechnete der Beklagte unter anderem für das Kalenderjahr 2014 einen zusätzlichen Bedarf für den Heizungsstrom in Höhe von monatlich 6,90 Euro.

Der Beklagte setzte mit den Änderungsbescheiden vom 12. Juni 2015 und Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom 12. Juni 2015 ("Korrektur") die Leistungen der Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 jeweils neu fest und gewährte höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die Heizpumpe. Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 hob der Beklagten den (einen) Bescheid vom 14. Januar 2015 auf (Abhilfe). Darin heißt es unter anderem " Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden. Erstmalig mit Widerspruchsschreiben vom 20.02.2015 wurden die Kosten für den Betrieb der Heizpumpe beantragt. Hierfür war weder das Widerspruchsverfahren, noch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig. Die Änderung erfolgte, da erstmalig über ihren Antrag entschieden wurde ".

Auch hiergegen haben die Klägerinnen Widerspruch erhoben. Diesen registrierte der Beklagte unter seinen Zeichen W 1296/15.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 (1296/15) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Kosten für die Widerspruchsverfahren W 379/15; W 380/15 und W 702/15 seien nicht zu erstatten. Es bestehe keine Kausalität zwischen dem Widerspruch und den höheren Leistungsansprüchen der Klägerinnen.

Gegen die Abhilfeentscheidung und den Widerspruchsbescheid haben die Klägerinnen am 21. Oktober 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.

Der Widerspruch sei erfolgreich gewesen. Der Beklagte habe nicht ins Blaue hinein ermitteln müssen. Dem Beklagten seien die Tatsachen zum Eigenheim der Klägerinnen bekannt gewesen. Auch hätten dem Beklagten die Heizkostenabrechnungen regelmäßig vorgelegen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 (W1296/15) zu verpflichten, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerinnen in Höhe von 100 Prozent zu tragen.

Der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Widerspruchsverfahren fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Sachaufklärungspflicht finde an der Mitwirkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten ihre Grenze. Die die Angaben bei der Antragstellung und die Veränderungsmitteilungen würden die vorzunehmende Sachverhaltsermittlung steuern.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu einvernehmlich ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 SGG

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 54 SGG. Streitgegenständlich ist allein die Kostenentscheidung des Beklagten in den Widerspruchsverfahren W 379/15; W 380/15 und W 702/15 sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.

2.

Der Beklagte hat zu Unrecht die Übernahme der Kosten der Widerspruchsverfahren (W 379/15; W 380/15 und W 702/15) und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten abgelehnt. Der Abhilfebescheid vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 (W 1296/15) ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten.

a)

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Kosten im Widerspruchsverfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsrecht und Sozialdatenschutz - SGB X).

Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit" der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch ist in dem Umfang erfolgreich, in welchem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Januar 2016 - L 4 AS 8/15 NZB). Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R). Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2016 - L 4 AS 609/15; Urteil vom 22. August 2013 - L 4 P 1/13 NZB und Urteil vom 22. November 2012 – L 5 AS 123/11 – jeweils zitiert nach juris). Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R). Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Der Erfolg kann sowohl auf einer Änderung der Sach- als auch der Rechtslage beruhen; also auch darauf, dass sich aufgrund des Widerspruchvorbringens neue Aspekte des Falles ergeben.

Der Beklagte hat am 12. Juni 2015 einen Änderungsbescheid und Festsetzungs- und Erstattungsbescheide für den im Widerspruchsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum erlassen und dem Begehren des Klägers auf Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung stattgegeben. Insbesondere hat er die Stromkosten für den Betrieb der Heizpumpe getragen. Die Abhilfe in der Hauptsache (höhere Heizkosten) ist bestandskräftig. Der Abhilfebescheid vom 15. Juni 2015 ist hinsichtlich seiner Kostengrundentscheidung angefochten worden. Aus formaler Betrachtungsweise hat der Kläger in vollem Umfang obsiegt, sodass die notwendigen Aufwendungen für das (isolierte) Vorverfahren auch dem Grunde nach in vollem Umfang durch den Beklagten zu erstatten sind.

Auf eine "Notwendigkeit" oder Erforderlichkeit des Widerspruchs kommt es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nicht an.

Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn der Widerspruchsführer seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. Erstes Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) erst im Widerspruchsverfahren nachkommt (BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91). Ausreichend für diese Schlussfolgerung ist nicht nur, dass der Widerspruchsführer erst im Widerspruchsverfahren neue Beweismittel angibt, sondern es müssen präsente Beweismittel entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X zurückgehalten werden.

Ein solches Verhalten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Klägerinnen haben zwar erstmals in der Widerspruchsbegründung die Gewährung von Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage begehrt, hierbei handelt es sich aber nicht um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I finden auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Mitwirkungsobliegenheiten Anwendung finden (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R). Ob es sich um eine solche Tatsache handelt, wenn dem Beklagten bekannt ist, dass eine Heizungsanlage betrieben wird, kann dahinstehen, da Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens von Mitwirkungspflichten dem Verantwortungsbereich der Sozialleistungsträger übertragen worden sind (vgl. §§ 14, 16 Abs. 3 SGB I). Insoweit hat Leistungsträger durch Beratung und durch Hinweise oder Merkblätter sicherzustellen, dass die Leistungsberechtigten ihre Mitwirkungsobliegenheiten erkennen können.

Es war für die Klägerinnen nicht erkennbar, dass Angaben zu den Stromkosten der Heizungsanlage erforderlich sind und die Kostenübernahme nach Geltendmachung möglich ist (vgl. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 26. September 2018 - S 30 AS 708/17 - nicht veröffentlicht). Auch der Verweis auf das Feld der "weiteren Wohnkosten" durch den Beklagten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerinnen hätten auch nicht aus den sogenannten Ausfüllhilfen des Beklagten erkennen müssen, dass die Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage unter den Begriff der "sonstigen Wohnkosten" fallen. Darin heißt es unter anderem:

" Unter sonstigen Wohnkosten sind die Kosten zu verstehen, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind. Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind Stellplatzkosten, Stromkosten, Kabelgebühren, Garagenmiete und Telefonkosten."

Hiernach wären Stromkosten sogar grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht liegt nicht vor. Im Sinne der formalen Betrachtungsweise des § 63 SGB X ist eine Übernahme der Kosten der Klägerinnen im Widerspruchsbefahren zwingend Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zuvor eine Abhilfeentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen hatten. Der Beklagte hat ein weiteres Widerspruchsverfahren durchgeführt, obwohl in dem ersten Verfahren keine vollständige Abhilfe erfolgt war.

b)

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X notwendig.

Danach sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Kosten(grund)entscheidung bestimmt dabei, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Es ist insoweit auf die Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung (ex ante) abzustellen (Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63 Rn. 26). Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn das Widerspruchsverfahren rechtlich oder tatsächlich nicht einfach ist oder auch bei einfachen Fällen der Widerspruchsführer ohne den Bevollmächtigten hilflos wäre (Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63 Rn. 26). Entscheidender Maßstab ist aber die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Hierbei ist zu beachten, dass der rechtsunkundige Bürger in der Regel nicht in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (vgl. ausführlich mit weiteren Nachweisen Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63 Rn. 26a). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für Angelegenheiten nach dem SGB II, in denen dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, insoweit kann die Notwendigkeit der Hinzuziehung nur in Ausnahmefällen verneint werden (BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R).

Ein Ausnahmefall von der Notwendigkeit kann zwar auch dann erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, das vom Widerspruchsführer leicht aufzuklären ist (BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R). Ein solcher Fall liegt hier zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht vor. Die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers waren aufgrund des Bewohnens eines Eigenheims nur schwer nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer hätte sich jeder Bürger vernünftigerweise anwaltlicher Hilfe bedient. Zweck des Widerspruchsverfahrens ist die nochmalige Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im Bereich der Verwaltung zur Vermeidung von Klageverfahren.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung schließt im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung auch die Kosten für das unter dem Zeichen des Beklagten W 1296/15 geführte Widerspruchsverfahren, welches mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 beendet worden war, mit ein (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 50/15 R).

III.

Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert unter 750,00 Euro liegt. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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