L 3 AS 520/19 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 727/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 520/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen einen Eingliederungsverwaltungsaktes besteht jedenfalls dann noch ein Rechtschutzbedürfnis, wenn der Geltungszeitraum des Verwaltungsaktes noch nicht abgelaufen ist. Auf Rechtschutzmöglichkeiten gegen einen etwaigen späteren Minderungsbescheid im Sinne von §§ 31 ff. SGB II kann ein Antragsteller nicht verwiesen werden.
2. In einem Eingliederungsverwaltungsakt geregelte Gegenleistungen eines Jobcenters in Form von Personal- und Sachleistungen können angemessene Gegenleistungen in Bezug auf geforderte Bewerbungsbemühungen sein (hier bejaht für die Möglichkeit, einen "JobClub" kostenfrei nutzen zu können).
3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass eine Gegenleistung des Jobcenters in Form einer Zusicherung von finanziellen Zuwendungen erfolgt.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19. Juli 2019 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt) vom 13. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019.

Der Antragsteller bezieht fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).

Mit Schreiben vom 1. November 2018 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Vorschlag zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 10. November 2019 mit, dass er die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung in der jetzigen Form nicht unterschreiben werde. Auf seine persönliche Erkrankung müsse näher eingegangen werden, damit er die Vereinbarung erfüllen könne. Zudem habe er diverse Fehler gefunden, um deren Beseitigung er bitte, damit ihm daraus kein unlauterer Nachteil entstehe.

Mit Bescheid vom 13. März 2019 erließ der Antragsgegner einen Eingliederungsverwaltungsakt, gültig vom 13. März 2019 bis zum 12. September 2019. Der Bescheid ergehe, um die beruflichen Integrationschancen des Antragstellers möglichst kurzfristig zu verbessern, nachdem er schriftlich angegeben habe, die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben zu wollen, und nachdem die angegebene Gründe geprüft und nicht als wichtige Gründe hätten anerkannt werden können. Ziel sei die Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt. Der Antragsgegner verpflichte sich, zu einer individuellen Beratung und umfassenden Information zu den Themen Arbeitsmarkt, Arbeitsvermittlung und Fördermöglichkeiten nach dem persönlichen Bedarf des Antragstellers, zur Aufnahme des Bewerberprofils des Antragstellers auf der Internetseite der Arbeitsagentur, zur Gewährleistung der Zugriffsmöglichkeit auf Stellenangebote, Merkblätter und aktuelle Informationen auf der Homepage der Arbeitsagentur, zur Einbeziehung des Antragstellers in Vermittlungsaktivitäten, Unterbreiten passgenauer Stellenangebote und Vermittlungsvorschläge und kostenfreien Nutzungsmöglichkeit des "JobClubs". Der Antragsteller wurde demgegenüber verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken (insbesondere jede angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen), zusätzlich zu Vermittlungsvorschlägen des Antragsgegners monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und nachzuweisen sowie sich auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners binnen drei Tagen nach Erhalt zu bewerben und dies nachzuweisen. Er habe sich dabei auch bei Zeitarbeitsfirmen und auf befristete Stellen zu bewerben und die Eigenbemühungen bis zum 10. Kalendertag monatlich nachzuweisen. Ferner werde der Antragsteller verpflichtet, vermittlungsrelevante Änderungen, wie zum Beispiel Krankheit und Arbeitsaufnahme, unverzüglich mitzuteilen und Meldetermine wahrzunehmen oder diese bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtzeitig vorher abzusagen.

Hiergegen legte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte am 21. März 2019 Widerspruch ein.

Ebenfalls am 21. März 2019 hat der Antragsteller beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei offensichtlich rechtswidrig, da der Antragsgegner ihn zu Bewerbungen verpflichte, ohne die Bewerbungskosten zu übernehmen. Soweit über den "JobClub" die kostenlose Bewerbung möglich sei, würden durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zusätzliche Fahrkosten anfallen, die vom Antragsgegner zu übernehmen seien. Ferner sei der Eingliederungsverwaltungsakt auch ermessensfehlerhaft, da sich die Verpflichtungen des Antragsgegners auf das Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen und die Möglichkeit kostenloser Bewerbungen beschränke und keine Gründe dargelegt seien, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit begründen würden.

Mit Beschluss vom 4. April 2019 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Es fehle dem Antragsteller bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da eine Sanktion durch den Antragsgegner bislang noch nicht in Aussicht gestellt worden sei und für vorbeugenden Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Eine Dringlichkeit für sein Begehren sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts nicht ersichtlich.

Gegen den ihm am 8. April 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. Mai 2019 Beschwerde eingelegt. Das Rechtsschutzinteresse bestehe. Es sei nicht zumutbar, zunächst eine Sanktion zu riskieren und gegebenenfalls den damit einhergehenden Wegfall der Leistungen hinnehmen zu müssen. Es sei ihm aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich, den öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch zu nehmen, da er seit 2004 an einer chronischen generalisierten Angststörung leide. Das vom Antragsgegner erwähnte medizinische Gutachten sei veraltet und habe auch zum Zeitpunkt der Erstellung nicht zugetroffen. Seit dem Jahr 2015 und der bestehenden Arbeitslosigkeit habe sich sein Zustand weiter verschlechtert. Er leide an einer chronifizierten Erkrankung, deren Verlauf typischerweise Schwankungen unterliege. Seine Ängste würden zum Beispiel auch dazu führen, "dass er niemals, unter keinen Umständen, in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen."

Nachdem der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2019 den Widerspruch des Antragstellers vom 21. März 2019 zurückgewiesen und dieser hiergegen am 19. Juli 2019 Klage (Az. S 4 AS 1660/19) erhoben hat, beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Mai 2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. März 2019 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Die vorgesehenen Bewerbungsbemühungen seien in jeder Hinsicht zumutbar. Die Nutzung des "JobClubs" für die Erstellung von Bewerbungen in Papierform sei als Unterstützung vielfach bewährt, angemessen und für die notwendige Ausgewogenheit völlig ausreichend. Mit der Nutzung des "JobClubs" werde vor allem eine professionelle Hilfe bei der Gestaltung der Bewerbungen sowie sämtliches Material und der kostenlose Versand zur Verfügung gestellt. Online-Bewerbungen seien unabhängig von den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen zudem ohne Weiteres möglich. Soweit der Antragsteller begehre, im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung auf seine Erkrankung einzugehen, fehlten Anhaltspunkte, was damit genau gemeint sein solle oder was seinerseits konkret vorgeschlagen werde. Ausweislich der Begutachtung vom 23. August 2017 durch den Vertragsarzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestehe trotz psychischer Minderbelastbarkeit eine vollschichtige Einsatz- und Leistungsfähigkeit einschließlich der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im ortsüblichen Pendelverkehr.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172, 173 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) des Antragstellers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet und den Antrag abgelehnt.

a) Statthafter Rechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn das Eilverfahren ist gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. März 2019 gerichtet. Richtige Klageart gegen diesen Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – SozR 4-1500 § 55 Nr. 16 = juris, jeweils Rdnr. 14). Abweichend von § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, das heißt der Eingliederungsverwaltungsakt ist sofort vollziehbar.

b) Dem Antrag fehlt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. März 2014 – L 3 AS 187/14 B ER – ZFSH/SGB 2014, 434 ff. = info also 2014, 125 ff. = juris Rdnr. 15, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2019 – L 3 AS 476/17 – juris Rdnr. 30, m. w. N.).

Das Sozialgericht, das die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung geprüft hat, hat das seiner Meinung nach fehlende Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass der Antragsteller, weil eine Sanktion durch den Antragsgegner noch nicht in Aussicht gestellt worden sei, vorbeugenden Rechtsschutz begehre. Hierfür mangle es aber an dem für einen vorbeugenden Rechtsschutzantrag erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Dies entspricht einem, insbesondere in der früheren Rechtsprechung des 7. Senates des Bayerischen Landessozialgerichtes, vertretenen Ansatz. So hat dieser im Beschluss vom 20. Dezember 2012 die Auffassung vertreten, dass die dortige Antragstellerin mit ihrem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den noch geltenden Eingliederungsverwaltungsakt wissen wolle, ob sie den Pflichten aus dem Verwaltungsakt Folge leisten müsse oder bei Missachtung der Pflichten Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II riskiere. Weil die Sanktionen in dem strittigen Bescheid nicht festgelegt seien, begehre die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz. Der 7. Senat hat dies in die im Rahmen von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzustellende Interessenabwägung einbezogen (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris Rdnr. 16). Diesen Ansatz hat er im Beschluss vom 24. Juni 2014 bestätigt (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – L 7 AS 446/14 B ER – juris Rdnr. 25; im Ergebnis ebenso: Bay. LSG, Beschluss vom 7. Januar 2015 – L 16 AS 734/14 B ER – juris Rdnr. 11).

Bei diesem Ansatz werden aber unzulässigerweise zwei Rechtsschutzverfahren vermengt. Zudem werden die verfassungsrechtlichen Implikationen außer Acht gelassen.

Gerichtlicher Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt kann im Hauptsacheverfahren mit einer Anfechtungsklage erlangt werden. Entsprechendes gilt in Bezug auf einen Minderungsbescheid im Sinne von §§ 31 ff. SGB II, mit dem die Weigerung, in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem diese ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflichten zu erfüllen, sanktioniert wird (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Anfechtungssachen kann im Rahmen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) gewährt werden. Demgegenüber kommt gegen drohende, das heißt noch nicht erlassene Verwaltungsakte als Rechtsschutzmöglichkeit in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage oder eine vorbeugende Feststellungklage in Betracht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung [36. Erg.-Lfg., Februar 2019], § 123 Rdnr.45, m. w. N.). Im vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren werden diese Klagearten durch die einstweilige Anordnung in der Gestalt der Sicherungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG flankiert. Beide Instrumente des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes unterscheiden sich hinsichtlich des Prüfungsprogrammes: während über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist (vgl. hierzu Keller, a. a. O., Rdnr. 12 ff.), sind bei einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund zu prüfen (vgl. hierzu Keller, a. a. O., Rdnr. 27 ff.).

Wenn also in einem Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes vom Gericht die Auffassung vertreten wird, es sei zwar ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestellt worden, das Rechtsschutzbegehren sei aber bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) als Antrag auf Gewährung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen, hat das Gericht die Beteiligten darauf hinzuweisen und das solchermaßen ausgelegte Rechtsschutzbegehren an § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (für eine vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff/Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 15 Rdnr. 159), nicht aber an § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu messen.

Der faktischen grundsätzlichen Verweigerung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt steht zudem der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) entgegen. Denn dem Antragsteller werden durch den Eingliederungsverwaltungsakt konkrete Handlungspflichten auferlegt mit der Folge, dass es sich in diesen Teilen um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, mit dem eine rechtliche Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG verbunden sein kann (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 9 AS 490/13 B ER – juris Rdnr. 6). Hiergegen muss wegen des Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich auch unmittelbar und nicht nur mittelbar, das heißt unter Verweis auf ein späteres und eine andere Behördenentscheidung betreffendes Gerichtsverfahren, vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden können. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. November 2015 (Az.: 1 BvR 3460/13 – juris) angedeutet. Dieser Entscheidung ist ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vorausgegangen. Dort hatte die Antragstellerin im Wege des Eilrechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr die Genehmigung für eine Ortsabwesenheit während der Schulferien zu erteilen. Das Hessische Landessozialgericht hat – ähnlich wie der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichtes in den zitierten Entscheidungen – das Rechtsschutzbegehren dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin letztlich das Ziel verfolge, einem Leistungsausschluss im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II vorzubeugen. Vorbeugender (Eil-)Rechtsschutz setze jedoch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse dergestalt voraus, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Insofern habe einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun hätten. Für ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse seien vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es sei deshalb der Antragstellerin im Falle einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit grundsätzlich zuzumuten, (Eil-) Rechtsschutz gegen einen Leistungsausschluss in Anspruch zu nehmen (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – L 6 AS 675/13 B ER – juris Rdnr. 5). In dem sich anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Bundessozialgericht Zweifel geäußert, "ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Beschwerdeführerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung zu verweisen" (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2015 – a. a. O. – juris Rdnr. 2). Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings keine Gelegenheit, sich hiermit näher auseinanderzusetzen, weil nachträglich die Beschwer weggefallen war und kein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestanden hat.

Auch das Bundessozialgericht trennt in seiner Rechtsprechung zum Rechtsschutz in einem gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gerichteten Hauptsacheverfahren zwischen dem Rechtsschutz gegen diesen Verwaltungsakt auf der einen Seite und dem gegen einen nachfolgenden Minderungsbescheid auf der anderen Seite. Das Interesse, die Rechtswidrigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts nach Ablauf seines Geltungszeitraumes feststellen zu lassen, könne gegeben sein und zulässig mit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgt werden. Ein hierfür erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 RBSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 16 [Wiederholungsgefahr bejaht]; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 RBSGE 121, 268 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 9).

Aus den genannten Gründen besteht für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen einen Eingliederungsverwaltungsaktes jedenfalls dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Geltungszeitraum des Verwaltungsaktes noch nicht abgelaufen ist. Auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen etwaigen späteren Minderungsbescheid im Sinne von §§ 31 ff. SGB II kann der Antragsteller nicht verwiesen werden (im Ergebnis ebenso: Hess. LSG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 9 AS 490/13 B ER – juris Rdnr. 6; vgl. auch Bay. LSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – L 11 AS 272/13 B ER – juris [Entscheidung ohne Prüfung der Frage vorbeugenden Rechtsschutzes]; Kador, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 15 Rdnr. 94 [zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dann aber mit Verweis auf die Rechtsprechung des 7. Senates des Bay. LSG]).

Inzwischen hat der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichtes seine Rechtsprechung modifiziert. Er unterscheidet nunmehr danach, ob der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat; dann begehre er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Wenn der Betroffene hingegen nicht erkennbar gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoße oder verstoßen habe, mache er nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige mögliche Sanktion geltend, sondern wende sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten, wofür ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 1. August 2016 – L 7 AS 415/16 B ER – juris Rdnr. 28 f.; so bereits auch Bay. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2016 – L 7 AS 23/15 B ER – juris Rdnr. 21 f.; vgl. auch Bay. LSG, Beschluss vom 24. März 2016 – L 7 AS 140/16 B ER – ZFSH/SGB 2016, 428 ff. = juris Rdnr. 25 f.; im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AS 2232/17 B ER – juris Rdnr. 3; Pfohl, in: Adolph, SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz [Stand: 60. UPD, Mai 2019], § 15 SGB II Rdnr. 16).

c) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner während des laufenden Beschwerdeverfahrens erhobenen Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 zu.

(1) Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Dies ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarisch zu prüfen und dabei der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu ermitteln, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalles, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, ums so gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein. Bei einem gänzlich offenen Ausgang in der Hauptsache müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände in jedem Fall höher zu bewerten sein, als die für ihn sprechenden, sonstigen Umstände, da es andernfalls bei der bereits gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. In den Fällen des § 39 SGB II, wo der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber dem privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 28. April 2008 – L 3 AS 110/08 AS-ER – juris Rdnr. 7; Sächs. LSG, Beschluss vom 16. August 2018 – L 3 AS 508/18 B ER – juris Rdnr. 33; Krodel, in: Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren [4. Aufl., 2016], Rdnr. 186 ff.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, [12. Aufl., 2017], § 86b Rdnr. 12a bis 12e).

(2) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine besondere Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.

(2.1) Im Eilverfahren ist ein Eingliederungsverwaltungsakt nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist nur dann zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist summarisch zu prüfen, ob eine Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist, und ob dann in dem Eingliederungsverwaltungsakt entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 RBSGE 121, 261 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 5 = juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 RBSGE 121, 268 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr. 10) ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung der Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AS 2232/17 B ER – Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017, a. a. O. juris Rdnr. 5 bis 7).

(2.2) Rechtsgrundlage für den Erlass des Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. März 2019 ist § 15 Abs. 2 und 3 Satz 3 SGB II (in der hier maßgebenden, seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2651]). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach § 15 Abs. 1 SGB II (Potenzialanalyse) die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II soll in der Eingliederungsvereinbarung bestimmt werden, 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Soweit eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

Wenn das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt, sind die zu ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten (zur Vorgängerregelung: BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 RBSGE 121, 268 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr. 12). Ob und mit welchen Inhalten eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) ist daher die Ersetzungsentscheidung an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung zu wahren sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a. a. O., Rdnr. 13).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist von der Nichtigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts im Sinne von § 58 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auch dann ausgehen, wenn diese nur einen Teil des Vertrags betrifft. Die Nichtigkeit beruht auf einem Verstoß gegen das sogenannte Koppelungsverbot nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, wenn sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt insofern, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 11 AL 5/16 RBSGE 123, 69 ff. = SozR 4-4300 § 37 Nr. 1 = juris Rdnr. 22).

(2.3) Nach der hiernach gebotenen summarischer Prüfung erweist sich vorliegend der Eingliederungsverwaltungsakt jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

(2.3.1) Der Antragsgegner konnte den Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, da der Antragsteller nicht bereit war, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen und aus seiner schriftlichen Weigerung nicht erkennbar war, welche konkreten Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen.

Allein aufgrund des allgemeinen Hinweises des Antragstellers auf seine bereits bekannten gesundheitlichen Einschränkungen, die durch das dem Antragsgegner vorliegende medizinische Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 23. August 2017 bewertetet wurden, war der Antragsgegner nicht verpflichtet, Anpassungen der übersandten Eingliederungsvereinbarung vorzunehmen oder zunächst hierauf abzielende Gesprächstermine zu unterbreiten. Denn das Gutachten wies unstreitig trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen eine vollschichtige Einsatz- und Leistungsfähigkeit des Antragstellers von täglich sechs Stunden und mehr einschließlich der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im ortsüblichen Pendelverkehr aus. Die Eingliederungsvereinbarung wies entsprechend ausdrücklich aus, dass die Leistungen nach dem Bedarf des Antragstellers erbracht und nur passgenaue geeignete Stellenangebote und Vermittlungsvorschläge unterbreitet würden. Damit berücksichtigt sie die gesundheitlichen Einschränkungen.

Der Antragsteller machte nicht geltend, dass neue medizinische Befunde vorlägen, zu berücksichtigende neue gesundheitliche Einschränkungen hinzugetreten seien oder eine konkrete Erweiterung der Leistungen des Antragsgegners angezeigt oder notwendig sei. Vielmehr geht weder aus der Verwaltungsakte hervor noch ist vorgetragen, dass der Antragsteller die vom Gutachter empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auf deren Durchführung der Antragsgegner keinen Einfluss nehmen kann, begonnen hat. Ausweislich der Verwaltungsakte stand der Antragsteller vielmehr zuletzt Maßnahmeangeboten und Vermittlungsvorschlägen des Antragsgegners auch unabhängig von geltend gemachten gesundheitlichen Gründen ablehnen gegenüber und nahm Termine teilweise ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Gleichfalls geht aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerken hervor, dass sich der Antragsteller noch Anfang 2017 bei Fa. Porsche für eine Tätigkeit als Bürokraft beworben hatte (persönliche Vorsprache am 15. Februar 2017). Im März 2017 absolvierte er eine zweitägige Probearbeit (Vermerk vom 24. März 2017). Er bewarb sich in einem Hotel, trat die Stelle aber nicht an, da der Arbeitgeber nicht habe sagen können, ob das Hotel Anfang 2018 geschlossen werde. Dabei gab er an, dass er mit der derzeitigen Situation und dem Einkommen zufrieden sei und nicht mehr benötige (Vermerk vom 10. Juli 2017). Er wolle im Bereich Empfang arbeiten, finde jedoch aufgrund der Bezahlung und von ihm gewünschten Arbeitszeiten keine passende Stelle (Vermerk vom 23. Januar 2018). Schließlich teilte er mit, dass er eine passende Maßnahme (Bereich Büro - Fit werden) gefunden habe (Vermerk vom 26. Januar 2018).

Eine Verschlechterung seit 2015 und seit der bestehenden Arbeitslosigkeit, wie im gerichtlichen Verfahren durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, ist danach nicht erkennbar und auch durch nichts glaubhaft gemacht.

(2.3.2) Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält auch die Zusage angemessener Gegenleistungen für die individuell bestimmten und zumutbaren Eigenbemühungen des Antragstellers zu Bewerbungsaktivitäten und deren Nachweis. Er genügt somit den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a. a. O.; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 RBSGE 121, 268 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr. 21).

Der Antragsgegner verpflichtete sich neben der individuellen Beratung und umfassenden Information nach den Bedürfnissen des Antragstellers, der Aufnahme dessen Bewerberprofils in die Datenbank, dem Unterbreiten von passgenauen Stellenangeboten und Vermittlungsvorschlägen vorliegend, den "JobClub" kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ausweislich der Internetseite des "JobClub-A-Stadt" (vgl. https://www.leipzig.de/wirtschaft-und-wissenschaft/arbeiten-in-leipzig/jobcenter/hilfen-fuer-jugendliche-unter-25-jahren/der-jobclub-leipzig/) ist der "JobClub" eine Einrichtung des Antragsgegners für Bürgerinnen und Bürger aus dem Rechtskreis des SGB II, die einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz suchen. "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des JobClub unterstützen durch: • individuelle Bewerbungsberatung • professionelle Hilfe bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche • Bereitstellung der dazu notwendigen Technik (Internetarbeitsplätze, Bewerbungs-PC, Kopierer, Drucker, Scanner, Telefon)".

Damit stand und steht dem Antragsteller kostenfreie, professionelle Hilfe beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, bei der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und modernste Computerarbeitsplätze zur Verfügung. Telefonieren, Drucken, Scannen und Kopieren von Unterlagen war und ist ihm kostenlos möglich, so dass Bewerbungsunterlagen erstellt und kostenlos versandt werden können.

Da der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnete, kostenfrei das Leistungsangebot des "JobClubs" in Anspruch zu nehmen, stellte er dem Antragsteller Gegenleistungen in Form von Personal- und Sachleistungen zur Verfügung. Diese Formen von Gegenleistungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt erweisen sich – jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – als angemessen. Denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass eine Gegenleistung des Jobcenters in Form einer Zusicherung von finanziellen Zuwendungen erfolgt. Ausdrücklich ist die Wahlmöglichkeit eines Jobcenters zwischen Sachleistung oder Geldleistung in § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II in Bezug auf die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt geregelt. Für andere Sozialleistungen gilt entsprechendes, wenn nicht eine bestimmte Leistungsform vorgegeben ist oder wegen der Besonderheit der Sozialleistung nur eine Leistungsform in Betracht kommt.

Zudem ist im Eingliederungsverwaltungsakt keine bestimmte Form vorgegeben, in der Bewerbungen abgefasst sein müssen. Inhaltlich gibt es nur die Vorgabe, dass Bewerbungen "zielführend, speziell an einen bestimmten Arbeitgeber gerichtet sein und sich auf für Sie geeignete Stellenangebote beziehen [müssen]." Der Antragsteller kann seiner Pflicht somit auch durch Onlinebewerbungen nachkommen. Dadurch entstehen ihm keine oder nur geringe zusätzliche Kosten (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 – L 31 AS 671/18 B ER – juris Rdnr. 16).

Soweit der Antragsteller zunächst mit dem Widerspruch geltend gemacht hat, dass dies keine angemessene Gegenleistung darstelle, da bei der Nutzung des "JobClubs" zusätzliche Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen würden und deren Übernahme nicht zugesagt worden sei, hat er diesbezüglich nichts zu dem Grund oder der Höhe der behaupteten zusätzlichen Kosten glaubhaft gemacht.

(2.3.3) In Bezug auf die Pflicht des Antragstellers, "Einladungen nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III (z.B. zu einem Vermittlungs- oder Beratungsgespräch)" wahrzunehmen, enthält der Eingliederungsakt zwar keine Gegenleistung seitens des Antragsgegners. Dies ist jedoch unschädlich. Denn nach § 309 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) haben sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Eine diese allgemeine Meldepflicht konkretisierende Meldeaufforderung ist im Grundsicherungsrecht des SGB II ein Veraltungsakt (vgl. § 39 Nr. 3 SGB II: "Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird"; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – B 14 AS 146/11 B – juris Rdnr. 6). Gemäß § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. Es ist also ausreichend, wenn in der einen konkreten Termin betreffenden Meldeaufforderung der Hinweis auf die Übernahmefähigkeit von Reisekosten hingewiesen wird.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt terminologisch ungenau ist, soweit dort unter § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III auch Einladungen zu Beratungsgesprächen gefasst werden. Denn die Rechtsgrundlage für ein Beratungsangebot findet sich in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. §§ 29 und 30 SGB III (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 50/06 R – SozR 4-4200 § 59 Nr. 1 = juris Rdnr. 18). Fahrkosten zu einem solchen Termin können auf der Grundlage von § 44 SGB III übernommen werden (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., 2019], § 44 Rdnr. 219).

(2.3.4) In Bezug auf die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen enthält der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt weder eine besondere Pflichtenregelung noch eine Regelung – auch nicht dem Grunde nach – über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 RBSGE 121, 268 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr. 20). Wenn aber eine Pflichtenregelung betreffend Vorstellungsgespräche (bewusst oder versehentlich) nicht in den Eingliederungsverwaltungsakt aufgenommen worden ist, kann es konsequenterweise keine Regelung über eine Gegenleistung geben.

(2.3.5) Sowohl die Verpflichtung, monatlich mindestens vier Eigenbemühungen, das heißt durchschnittlich wöchentlich eine Bewerbung, um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (ausdrücklich auch bei Zeitarbeitsfirmen und auf befristete Stellen) zu unternehmen und diese monatlich bis zum 10. Kalendertag nachzuweisen (vgl. zur zumutbaren Anzahl von geforderten Bewerbungen: Kador, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 15 Rdnr. 62, m. w. N.; Sonnhoff/Herbst, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 15 Rdnr. 88), als auch die Verpflichtung, sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und spätestens nach vier Wochen nachzuweisen, sind dem Antragsteller gemessen an den besonderen Umständen seines Falles zumutbar.

(2.4) Eine besondere Dringlichkeit, die die sofortige Aussetzung des Vollzuges vorliegend gebietet, obwohl ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht bestehen, ist durch den Antragsteller weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Der Antrag wäre nur begründet, wenn der Vollzug des Eingliederungsverwaltungsaktes und damit der Vollzug der auferlegten Pflichten zu einem erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage des Antragstellers führt. Denn da der Gesetzgeber in den Fällen des § 39 SGB II aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten den Vorrang eingeräumt hat, ist im Rahmen der somit vorzunehmenden Interessenabwägung von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AS 2232/17 B ER – juris Rdnr. 3 f.; Bay: LSG, Beschluss vom 1. August 2016 – L 7 AS 416/16 B ER – juris Rdnr. 30). Eine bestehende gegenwärtige Notlage des Antragstellers aufgrund der auferlegten Pflichten ist weder dargelegt noch für das Gericht erkennbar.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 GG.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved