L 37 SF 38/19 EK AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 38/19 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 18/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193
Abs. 1 Satz 3 SGG ist entschädigungsrechtlich als eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu werten (Fortführung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).
2. Für ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach
§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht den Gerichten in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Kalendermonaten zu (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).
3. Ob in derartigen Verfahren grundsätzlich eine Wiedergutmachung im Wege
der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dies im Falle weiterer Besonderheiten - hier Personenidentität von Antragsteller und Bevollmächtigtem im zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - anzunehmen.
4. Soweit in den für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungs-
anspruchs angefallenen Kosten ein Vermögensschaden liegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris), kommt ein Ersatz nur im notwendigen - vom Erfolg in der Sache abhängigen - Umfang in Betracht.
Die unangemessene Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 157 AS 2483/18 ER geführten Verfahrens zur Herbeifüh-rung einer Kostengrundentscheidung wird festgestellt. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zum Ausgleich seines Vermögensnachteils eine Entschädigung in Höhe von 93,42 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. April 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat 85 %, der Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozi-algericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 157 AS 2483/18 ER geführten Verfahrens.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 01. März 2018 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Berlin, das Jobcenter B (Antragsgegner des Ausgangsverfahrens) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "die bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vorläu-fig weiter zu erbringen, nachdem der Antragsgegner die im November 2017 bis ein-schließlich März 2018 in Höhe von monatlich 1.000,01 EUR bewilligten Leistungen für März 2018 nicht ausgezahlt hatte. In dem unter dem Aktenzeichen S 157 AS 2483/18 ER registrierten Verfahren forderte das Sozialgericht den Antragsgegner noch am selben Tage zur Erwiderung innerhalb einer Wochen auf. Am 06. März 2018 ging dessen Stellungnahme ein, in der er die Gründe seines Vorgehens darleg-te und darauf verwies, mit Änderungsbescheid vom 05. März 2018 inzwischen für März 2018 Leistungen in Höhe von 928,01 EUR bewilligt zu haben.

Noch am selben Tage erfolgte eine Weiterleitung des Schriftsatzes an den Kläger zur Stellungnahme. Nachdem dieser am 07. März 2018 angedroht hatte, einen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht zu richten, falls bis zum Folgetag keine Entschei-dung über seinen Antrag erfolgt sei, kündigte er zwei Tage später einen umfangrei-chen Schriftsatz für den kommenden Montag an, in dem er "der Barbarei des An-tragsgegners entschieden entgegentreten werde". Am 13. März 2018 machte er so-dann einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 172,99 EUR für die Kosten der Un-terkunft und Heizung geltend und führte in einem gut zehnseitigen - mit 28 Blatt An-lagen versehenen - Schriftsatz zur Notwendigkeit eines Umzuges und zu bei ihm be-stehenden erhöhten besonderen Wohnraumbedarf aus.

Mit Datum vom 13. März 2018 erteilte das Gericht ihm einen rechtlichen Hinweis und forderte Kontoauszüge der letzten drei Monate an; den Antragsgegner forderte es zur Übersendung der Akten sowie zu einer Stellungnahme zu einer genau umrisse-nen Frage auf. Der Antragsgegner reagierte am 16. März 2018. Am 19. März 2018 erfolgte eine Weiterleitung des Schriftsatzes an den Kläger zur Stellungnahme sowie eine Anforderung der Leistungsakten bei zwei anderen Kammern des Sozialgerichts. Tags darauf ging die Stellungnahme des Klägers ein und wurde umgehend dem An-tragsgegner zur Stellungnahme innerhalb von fünf Tagen zugeleitet. Am 20. März 2018 wurde dem Kläger nochmals das - möglicherweise nicht übersandte - Schrei-ben vom 13. März 2019 zugeleitet. Am selben Tag ging die Stellungnahme des da-maligen Antragsgegners ein, der den Bescheid vom 20. März 2018 übersandte, mit dem für März 2019 weitere 68,20 EUR bewilligt worden waren. Am Folgetag gingen in der Kammer die Verwaltungsakten ein, am 23. März 2018 umfangreiche Ausführun-gen des Klägers samt Kontoauszügen. Zu der vom Sozialgericht aufgeworfenen Fra-ge des Auseinanderfallens des Wohnortes und des Geschäftssitzes erläuterte der Kläger u.a., sich überwiegend in B aufzuhalten, den Kanzleisitz lediglich aus Kosten-gründen in F zu führen und bislang ausschließlich in eigenen Angelegenheiten (mehr als 100 Verfahren) tätig gewesen zu sein.

Auf entsprechende gerichtliche Anfrage erklärte der Kläger am 26. März 2018 das Verfahren für erledigt und beantragte Kostenerstattung. Am selben Tage wurde der damalige Antragsgegner zur Stellungnahme zum Antrag auf Kostenübernahme auf-gefordert. Mit am 09. April 2018 eingehendem Schriftsatz erklärte sich dieser zur hälftigen Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit.

Die drei Tage später angeforderte Stellungnahme des Klägers ging am 03. Mai 2018 bei Gericht ein. Nachdem am Folgetag eine Übersendung dieses Schriftsatzes an den Kläger zur Stellungnahme erfolgt war, dieser knapp drei Wochen später sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht und das Sozialgericht am 25. Mai 2018 zum einen sein Versehen eingeräumt und zum anderen nunmehr dem damaligen Antragsgegner Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme innerhalb von drei Wochen eingeräumt hatte, erhob der Kläger am 18. Juli 2018 Verzögerungsrüge. Am 16. Oktober 2018 wiederholte er diese und machte geltend, dass eine Kostenent-scheidung in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung für Kostenfestset-zungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu ergehen habe. Mit Beschluss vom 08. November 2018 entschied das Sozialgericht über die Kosten (Übernahme der Hälfte der Kosten). Die Zustellung des Beschlusses erfolgte noch am selben Tag.

Am 05. März 2019 hat der Kläger Entschädigungsklage erhoben und eine Entschä-digung wegen "überlanger Dauer des Verfahrens S 157 AS 2483/18 ER" begehrt. Zur Begründung macht er geltend, das Verfahren habe am 28. Februar 2018 begon-nen und am 08. November 2018 geendet, mithin eine Gesamtdauer von 8 ¼ Mona-ten erreicht. Ein durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendetes Verfah-ren sei erst mit dem die entsprechenden Rechtsfolgen aussprechenden Beschluss des Gerichts in entschädigungsrechtlicher Hinsicht beendet. Im Übrigen müsse inso-weit gleiches wie für eine Anhörungsrüge gelten. Das Ausgangsverfahren, in dem es um existenzsichernde Leistungen gegangen sei, hätte eine weit überdurchschnittliche Bedeutung gehabt. Der Kostenerstattungsanspruch folge dem Hauptanspruch und sei ebenso von Bedeutung für die effektive Durchsetzung des Rechts. Der Anwalt müsse nicht nur sein Wissen und seine Zeit, sondern auch seine Betriebsmittel zur effektiven Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs einsetzen. Es bestehe sowohl aus der Perspektive des Rechtsuchenden als auch des Prozessbevoll-mächtigten ein besonders großes Interesse an einer zügigen Entscheidung ein-schließlich Kostenentscheidung. Für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren sei da-her eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von nur einem Monat anzuerkennen. Eine längere Frist könne nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles angenommen wer-den, die hier nicht gegeben gewesen sei. Das Verfahren sei zwischen dem 09. April und dem 08. November 2018 nicht gefördert worden. Nach seiner Erwiderung vom 03. Mai 2018 habe es keinen weiteren kommunikativen Austausch gegeben. Eine Verfahrensverzögerung von mehr als acht Monaten sei unter keinen denkbaren tat-sächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Es sei eine Entschädi-gung in Höhe von 725,00 EUR wegen überlanger Verfahrensdauer und in Höhe von 147,56 EUR für die erfolglose vorgerichtliche Verfolgung des Anspruchs zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozi-algericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 157 AS 2483/18 ER geführten Ver-fahrens eine Entschädigung in Höhe von 872,56 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. Februar 2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, das Verfahren weise keine überlange Dauer auf. Das einstweilige Rechts-schutzverfahren habe keinen vollen Monat gedauert und sei in dieser Zeit kontinuier-lich betrieben worden. Das Verfahren bzgl. der Kostengrundentscheidung habe mit Beschluss vom 08. November 2018 geendet und sei jedenfalls bis zum 25. Juni 2018 betrieben worden. Die Zeiten gerichtlicher Inaktivität summierten sich auf insgesamt vier Kalendermonate. Damit weise das Verfahren jedoch keine unangemessene Dauer auf. Es sei in diesem Verfahren von einer eigenständigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten auszugehen, die nicht überschritten sei. Zudem sei in Verfahren der Kostengrundentscheidungen im Regelfall eine Entschädigung in Geld nicht erforderlich, sondern die Feststellung der Überlänge ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entschei-dung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Ge-richtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.

II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger macht ange-sichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Ent-schädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben.

III. Weiter ist die Klage formgerecht (§ 90 SGG) und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Fristen des § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG erhoben worden.

B. Auch ist die nach § 200 S. 1 GVG zu Recht gegen das - durch den Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vertretene (§ 29 Abs. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz, Verbrau-cherschutz und Antidiskriminierung vom 1. November 2017 - ABl. 2017, 5556) - Land Berlin gerichtete Entschädigungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für das beim Sozialgericht Berlin am 01. März 2018 eingeleitete und aus seiner Sicht erst am 08. November 2018 beendete einstweilige Rechtsschutzverfahren. Er meint zuletzt, dass die Sache bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang im Mai 2018 hätte erledigt sein müssen. Wegen der eingetretenen Verzögerungen macht er sowohl einen immateriellen Nachteil als auch einen Vermögensschaden geltend und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 872,56 EUR. Eine Entschädigung ist ihm indes zur Überzeugung des Senats lediglich in Höhe von 93,42 EUR zuzusprechen. Im Übrigen ist die unangemessene Dauer des Ver-fahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG festzustellen.

I. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem Entschädigungsverfahren nicht ein sich vom 01. März bis zum 08. November 2018 hinziehendes einstweiliges Rechtsschutzverfahren zugrunde, sondern zum einen ein einstweiliges Rechts-schutzverfahren, das vom 01. bis zur unstreitigen Erledigung am 26. März 2018 dau-erte, zum anderen ein am 26. März 2018 begonnenes und am 08. November 2018 abgeschlossenes Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung. Dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren Gegenstand einer Entschädigungskla-ge sein kann, folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Soweit es um die Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 20 ff.) entschieden, dass dieser Verfahrensabschnitt weder Teil des vorangegangenen auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens ist noch einen unselbständigen nicht als Verfahren zu bewertenden Annex darstellt, vielmehr ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GG bildet. Daran hält der Senat aus den in seiner vorgenannten Entscheidung ausführlich dargelegten Gründen fest. Die Verweise des Klägers zum einen auf die Anhörungsrüge und zum anderen auf Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der ZPO sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Soweit es um die - in der Tat kein eigenständiges Gerichtsverfahren darstellende - Anhörungsrüge geht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – , Rn. 14 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13 – , Rn. 10 ff. , jeweils zitiert nach juris), fehlt es bereits an jeglicher Vergleichbarkeit. Denn während die Anhörungsrüge darauf abzielt, die Rechtskraft einer vor-angegangenen Entscheidung zu beseitigen, und im Erfolgsfalle zu einer Fortsetzung des an sich bereits erledigten Verfahrens führt, fehlt es im Falle der Beantragung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG schon an einer vorangegangenen Entscheidung, die überhaupt beseitigt werden könnte. Abgesehen davon soll die Kostengrundentscheidung das – sei es durch Vergleich, sei es durch angenommenes Anerkenntnis – gefundene Sachergebnis auch nicht revidieren. Soweit der Kläger schließlich auf Bestimmungen der VwGO sowie der ZPO verweist, kann dahinstehen, ob es in den entsprechenden Gerichtsbarkeiten möglich oder gar geboten ist, ein unstreitig beendetes Verfahren erst mit der Kostengrundentscheidung im entschädigungsrechtlichen Sinne als abgeschlossen zu bewerten. Denn jedenfalls weist das sozialgerichtliche Verfahren eine Besonderheit auf, indem es in § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eine Kostengrundentscheidung ausdrücklich an einen vorherigen Antrag der Verfahrensbeteiligten knüpft.

II. Während mit Blick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Vorausset-zungen für einen Entschädigungsanspruch offensichtlich nicht vorliegen, ist dies für das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG anders.

Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung allerdings nur bean-sprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutma-chung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter schließlich nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) unter dem Aspekt einer möglichen Mitver-ursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Aus-gangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten An-spruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unan-gemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, viel-mehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33).

Soweit es - auch wenn dies dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen ist - für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, wesentlich darauf an-kommt, ob es bei der Bearbeitung zu Verzögerungen gekommen ist, die das Gericht zu vertreten hat, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei ist zu beachten, dass kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).

Weiter ist dabei zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrol-le zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infra-ge zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Pro-zessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei ge-gen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn unge-achtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringen-ten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

1. Bzgl. des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch offensichtlich nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Kläger zwischen Eingang seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 01. März 2018 und dem Eingang seiner Erledigungsklä-rung am 26. März 2018 keine Verzögerungsrüge erhoben hatte, weist das Verfahren ersichtlich keine unangemessene Dauer auf. Etwaige Phasen der gerichtlichen Inak-tivität sind nicht ansatzweise zu erkennen und werden letztlich auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Gegenteil wurde das Verfahren kontinuierlich durch das Gericht gefördert und war vom Austausch – seitens des Klägers – teilweise sehr umfangrei-cher Schriftsätze geprägt. Im Übrigen hatte der damalige Antragsgegner dem Begehren des Klägers auf Auszahlung der ihm für März 2018 ursprünglich in Höhe von 1.000,01 EUR gewährten Leistungen bereits mit der Bewilligung von Leistungen für März in Höhe von 928,01 EUR durch Bescheid vom 05. März 2018 in weiten Teilen ent-sprochen und zog sich das Verfahren sodann deshalb noch hin, weil der Kläger für die Kosten der Unterkunft und Heizung nunmehr Leistungen in einer Höhe begehrte, die ihm zuvor überhaupt nicht gewährt worden waren.

2. Anders sieht es bzgl. des Verfahrens über die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG aus. Mit seiner Erledigungsklärung hat der Kläger zugleich Kostenerstattung beantragt. Dieser Antrag ist am 26. März 2018 bei Gericht einge-gangen. Eine Entscheidung erging am 08. November 2018, sodass sich dieses Ver-fahren, in dessen Verlauf der Kläger zweimal Verzögerungsrügen erhoben hat, über mehr als sieben Monate hinzog.

a) Soweit der Kläger meint, diesem Verfahren sei die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zuzusprechen, ist ihm nicht zu folgen. Bei dem Verfahren der Kostengrundentscheidung handelte es sich vielmehr um ein für den Kläger als von unterdurchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren unterdurchschnittli-cher Komplexität und Schwierigkeit.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, in der es nur noch um die Tragung der au-ßergerichtlichen Verfahrenskosten ging, war für den Kläger unterdurchschnittlich. Soweit er im hiesigen Verfahren darauf verweist, dass ein Rechtsanwalt nicht nur sein Wissen und seine Zeit, sondern auch seine Betriebsmittel zur effektiven Durch-setzung des geltend gemachten Anspruchs einzusetzen habe, verkennt er, dass er einen Entschädigungsanspruch nicht in seiner Rolle als Bevollmächtigter, sondern als Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch begehrender Antragsteller des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgt. Für diesen aber hatte die Kosten-grundentscheidung wirtschaftlich eine nur sehr geringe Bedeutung, zumal er sich auch nicht der Forderung eines (anderen) Rechtsanwalts ausgesetzt sah. Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens stuft der Senat als weit unterdurchschnittlich ein. Eine Notwendigkeit tatsächlicher Ermittlungen bestand nicht, diese verbieten sich vielmehr in der Regel bei der allein noch zu treffenden Kostengrundentscheidung (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 13d) und wurden vom Sozialgericht auch tatsächlich nicht angestellt. Darüber hinaus ist zu berücksich-tigen, dass in die über die Kostentragung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Billigkeitsentscheidung zwar regelmäßig u. a. die Erfolgsaussichten in der Sache einfließen (Leitherer, a.a.O., Rn. 13), dem bearbeitenden Richter aber der Sachverhalt aus dem zuvor in der Sache erledigten Verfahren bereits bekannt ist und die Bearbeitung des Kostenverfahrens daher wesentlich erleichtert.

b) Im Rahmen dieses Verfahrens ist es zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität in den Monaten Juli bis Oktober 2018 gekommen, die dem beklagten Land zuzurech-nen sind. Nicht hingegen sind die Monate Mai und Juni 2018 als Verzögerungsmona-te zu werten. Nachdem der Schriftsatz des damaligen Antragsgegners, mit dem die-ser sich zur Übernahme der hälftigen Kosten bereit erklärt hatte, am 09. April 2018 bei Gericht eingegangen und dem Kläger zur Stellungnahme übersandt worden war, ging am 03. Mai 2018 bei Gericht dessen Erwiderung ein. Soweit das Gericht diese versehentlich nicht dem Antragsgegner, sondern dem Kläger zur Stellungnahme übersandt hat, war dies natürlich nicht sachgerecht, aber ersichtlich auch kein willkürliches, sondern schlicht ein versehentliches Handeln. Da ein Verfahrensbeteiligter – wie bereits ausgeführt - keinen Anspruch auf ein ideales Verfahren hat und Fehler immer mal passieren können, rechtfertigt dies nicht die Annahme gerichtlicher Inaktivität. Im Übrigen hätte der Kläger es seinerzeit auch durchaus in der Hand gehabt, umgehend auf den Fehler hinzuweisen. Stattdessen hat er dies erst knapp drei Wochen später getan. Dass das Gericht daraufhin dem damaligen Antragsgegner am 25. Mai 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Frist reichte bis in den Juni 2018 hinein. Soweit der Kläger also behauptet, ab dem 03. Mai 2018 habe es keinen kommunikativen Austausch mehr gegeben, ist dies offensichtlich unrichtig.

c) Dies heißt jedoch nicht, dass dem Kläger für vier Monate der Verzögerung eine Entschädigung zu gewähren wäre. Denn zur Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit bedarf es einer abschließenden Gesamtbe-trachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien. Dabei führt die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu be-achten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängig-keit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerich-te einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so gere-gelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Ausei-nandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vor-rangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichts-verfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzel-falls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je In-stanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Ab-schnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

Allerdings wäre es hier nicht sachgerecht, von einer dem Gericht für das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auszugehen. Viel-mehr liegen Besonderheiten vor, die bei der Gesamtbewertung zu einer Verkürzung der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit füh-ren. Denn zwar erfordern Verfahren dieser Art, bei denen das Klage- bzw. einstweili-ge Rechtsschutzverfahren bereits abgeschlossen ist und damit das in der Sache ver-folgte Rechtsschutzbegehren seine Erledigung gefunden hat, keine bevorzugte Erle-digung. Vielmehr ist die Bedeutung der Kostengrundentscheidung für die Beteiligten in der Regel deutlich geringer als in dem vorangegangenen Verfahren. Allerdings weisen entsprechende Verfahren in aller Regel auch eine im Verhältnis zu einem Klageverfahren – und auch zu einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unter-durchschnittliche Komplexität und Schwierigkeit in der Bearbeitung auf, weil zum ei-nen der Sachverhalt aus dem vorangegangenen Verfahren bereits bekannt ist, zum anderen keine Ermittlungen durchzuführen sind und nur eine summarische Prüfung zu erfolgen hat. In Würdigung dieser Erwägungen geht der Senat davon aus, dass für Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten an-zusetzen ist. Soweit er in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 61 f.) insoweit noch von sechs Monaten ausgegangen war, hält er daran nicht fest. Ausgehend von einer zu berücksichtigenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Monaten, von der abzuweichen es für den vorliegenden Fall keinen Anlass gibt, weist mithin das streitgegenständliche Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von einem Monat auf.

d) Indes geht der Senat mit Blick auf die geltend gemachte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil davon aus, dass eine Entschädigung insoweit nicht erforderlich ist, vielmehr eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, nämlich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 und Art. 41 EMRK kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur aus-nahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R -, juris). Dies ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall. Das hiesige Verfahren weist bereits deshalb eine Besonderheit auf, weil nur noch die Tragung der außergerichtlichen Kosten streitgegenständlich war und das Verfahren damit für die Beteiligten eine weit untergeordnete Bedeutung hatte (vgl. zum Kostenfestsetzungsverfahren: BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R –, juris, Rn. 31). Ob allein dieser Umstand es rechtfertigen würde, im Falle der Überlän-ge des Verfahrens eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend erscheinen zu lassen, lässt der Senat auch hier – wie schon in seinem Urteil vom 24. November 2016 (L 37 SF 247/14 EK KR, juris, Rn. 67) – ausdrücklich offen. Denn jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Besonderheit im vorlie-genden Verfahren, dass der Kläger nicht durch einen (anderen) Rechtsanwalt vertre-ten wurde, sondern zugleich als Antragsteller sowie als sein Bevollmächtigter aufge-treten ist, mithin nicht der drängenden Forderung einer anderen Person ausgesetzt war, ist dies der Fall.

e) Indes kann dies nicht mit Blick auf den geltend gemachten Vermögensscha-den hier in Form der für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungs-anspruchs angefallenen Kosten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D -, juris, Rn. 40, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/3802, S. 19; siehe auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 198 GVG, Rn. 108) gelten, da für diese die Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG nicht gilt.

Allerdings sind die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten der Höhe nach nicht notwendig gewesen. Notwendig waren sie vielmehr nur im Umfang von 93,42 EUR (= 45,00 EUR x 1,3 + 20 EUR + 19 % Umsatzsteuer). Denn es lag lediglich eine grundsätz-lich entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von einem Monat vor, was ggf. zu einer Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR und einer entsprechenden Reduzie-rung des Gegenstandswertes nach § 13 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geführt hätte. Dass der Senat den Ge-genstandswert im Falle der hier als ausreichend erachteten Feststellung der unan-gemessenen Verfahrensdauer - seiner Rechtsprechung folgend - auf ein Drittel hier-von, mithin auf 33,33 EUR reduziert hätte, wirkt sich insoweit nicht aus.

III. Da derEntschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), steht, war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Diese sind ab Rechtshängig-keit, d.h. nach § 94 Satz 2 SGG ab Zustellung der Klage am 15. April 2019 zu zah-len. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Klage eine Entschädigung in Höhe von 872,56 EUR begehrt hat, jedoch bei kostenrechtlicher Betrachtung lediglich im Umfang von 126,75 EUR [= 93,42 EUR zzgl. 33,33 EUR (= 1/3 von 100,00 EUR für die Feststellung der Überlänge um einen Monat)] Erfolg hat, was 14,5 % entspricht.

V. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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