S 4 AL 113/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 113/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
S 9 AL 129/20
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Köln am 12.05.2004 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Fastnacht, gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz.(SGG) für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.07.2001; außerdem beanstandet der Kläger das in Bescheiden der Beklagten verwendete Organisationszeichen.

Der Kläger bezieht laufend Alhi. Gegen die Höhe der ihm für den Zeitraum vom 01.02.1995 bis zum 30.01.2001 sowie ab dem 01.02.2001 bewilligten Leistung hat er erfolglos Klage erhoben. Mit Urteil Vom 21.06,2001 hat das LSG NRW (L 9 AL 220/99) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln (S 4 AL 80/95) vom 30.06.1999 zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen. Gegenstand dieses Verfahrens ist auch. der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2001 geworden, mit dem sie dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts (BA) zum 30.01.2001 ab dem 01.02.2001 weiterhin Alhi in Höhe von 323,40 DM wöchentlich (990,00 DM Bemessungsentgelt - ungerundet 991,76 DM - Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz) bewilligt hat.

Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2001 verminderte die Beklagte sodann die Alhi ab dem 01.07.2001 auf 320,88 DM wöchentlich, das Bemessungsentgelt betrug nunmehr 980,00 DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 11.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2002 Alhi in Höhe von 164,08 EURO wöchentlich (500,00 EURO Bemessungsentgelt); auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Bescheid vom 31.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Ablauf des BA zum 31.01.2002 ab dem 01.02.2002 Alhi weiterhin in Höhe von 164,08 EURO wöchentlich (500,00 EURO Bemessungsentgelt); die Höhe der Leistung setzte sie vorläufig fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W) wies die Beklagte, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2001 mit dem Hinweis als unbegründet zurück, dass das LSG NRW die Rechtmäßigkeit der Bemessung bestätigt habe und die vor-genommene Dynamisierung nach § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu beanstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2002 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Bescheid, der die Anpassung an die für das Jahr 2002 gültige Leistungsverordnung vornehme, nicht beschwert sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 (W) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 328 SGB III über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden könne, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend sei ein Nachweis des Kläger über Vermögen/Guthaben abzuwarten gewesen.

Gegen diese Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 27.05.2002 Klage erhoben (S 4 AL 113/02, S 4 AL 114/02 und S 4 AL 115/02). Mit Beschluss vom 12.12.2002 hat das Gericht die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 4 AL 113/02 verbunden.

Mit Bescheid vom 06.06.2002 setzte die Beklagte die Höhe der ab dem 01.02.2002 bewilligten Leistung endgültig fest. Mit Änderungsbescheiden vom 26.07.2002 und 20.01.2003 verminderte sie die Höhe der Alhi ab dem 01.07.2002 auf 162,89 EURO wöchentlich (495,00 EURO Bemessungsentgelt) und ab dem 01.01.2003 auf 161,42 EURO wöchentlich. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts zum 31.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 01.02.2003 Alhi weiterhin in Höhe von 161,42 EURO wöchentlich (Bescheid vom 27.02.2003). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2003 verminderte sie die Alhi ab dem 01.07.2003 auf 157,92 EURO wöchentlich (480,00 EURO Bemessungsentgelt). Mit Änderungsbescheid aus Januar 2004 erhöhte die Beklagte die Alhi sodann ab dem 01.01.2004 auf 161,35 EURO wöchentlich. Mit Bescheid vom 02.03.2004 bewilligte sie dem Kläger schließlich ab dem 01.02.2004 Alhi weiterhin in Höhe von 161,35 EURO wöchentlich.

Der Kläger weist darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid Nr. das Geschäftszeichen des Bescheides vom 26.07.2.001 mit 121-Kd.-Nr.: angebe, obwohl dieser das Org.-Zeichen Leistungs-Abt. und die Kundennummer: trage. Mit dem Widerspruchs-bescheid werde der Widerspruch mit dem Hinweis als unbegründet zurückgewiesen, dass der Widerspruch zulässig, sachlich jedoch nicht begründet sei. Diese Verweisung sei wegen der Geschäftszeichendivergenz falsch bzw. rechtsfehlerhaft. Dies gelte auch für die beiden anderen Widerspruchsbescheide. Im Übrigen enthalte der Änderungsbescheid vom 11.01.2002 keine Angabe, wie hoch der "Unter-schiedsbetrag ... als Besitzstandsbetrag" sei. Die Anwendung der Besitzstandsregelung könne deshalb nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Hinsichtlich der nur vorläufigen Bewilligung der. Alhi sei die Anforderung einer Kopie des aktuellen Girokontoauszuges merkwürdig, da die mit der Post übersandten Unterlagen angeblich nicht eingegangen seien; er habe diese nochmals eingereicht. Schließlich sei die Alhi unter Berücksichtigung der einmaligen Entgeltbestandteile zu bemessen. Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz begegne erneut verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Einmalzahlungen bei der Alhi weiterhin nicht berücksichtigt würden. Das SG Dortmund habe die Frage, ob, die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Vorgelegt; es werde daher die Aussetzung des, Verfahrens beantragt.

Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002, 11.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002, 31.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 sowie der Bescheide vom 06.06.2002, 26.07.2002, 20.01.2003, 27.02.2003, 28.07.2003, Januar 2004 und vom 02.03.2004 zu verurteilen, die Arbeitslosenhilfe ab dem 01.07.2001 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen zu zahlen sowie das richtige Organisationszeichen zu verwenden.

Außerdem beantragt er die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie hält eine Stellungnahme für nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 28.01.2003 und 11.03.2003 hat das Gericht die Beteiligten da-rauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Gerichtsakte Az.: S 4 AL 80/95 (Bd. 1 bis IH) sowie den Inhalt der. beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kd.-Nr.: -Bd. V- sowie Ersatzakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG 1. d. F. des 5. SGG-Änderungsgesetzes vom 30,03.1998 (BGBl! 638) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Auch sind dem Erfordernis des § 105 Abs. 1 S. 2 SGG die Beteiligten vorher gehört worden.

Die Klage ist zulässig. Die nach Klageerhebung ergangenen Bescheide der Beklagten vom 06.06.2002, 26.07.2002, 20.01.2003, 27.02.2003, 28.07.2003, Januar 2004 sowie 02.03.2004 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide konnten nicht abgeändert werden, da der Kläger durch sie nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 5. 1 SGG ist. Der Kläger besitzt ab dem 01.07.2001 keinen Anspruch auf höhere Alhi, auch ansonsten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 26.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002, mit dem die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 980,00 DM in Höhe von 320,88 DM wöchentlich bewilligt hat, ist rechtmäßig. Festzustellen ist zunächst, dass die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2001 dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes zum 31.01.2001 ab dem 01.02.2001 Alhi in Höhe von 323,40 DM wöchentlich (990,00 DM Bemessungsentgelt) bewilligt hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, da er Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem LSG NRW Az.: L 9 AL 220/99 gewesen ist und das Gericht die hiergegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen hat. Die Höhe des Bemessungsentgeltes ist daher - grundsätzlich - nicht zu überprüfen. Mit dem Änderungsbescheid vom 26.07.2001 hat die Beklagte die ab dem 01.07. eines jeden Jahres (vgl. Urteil des LSG NRW vom 21.06.2001) turnusmäßige Herabdynamisierung gemäß § 201 Abs. 1 SGB III i. d. F. des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.1.999 (BGBI 1 2624) vorgenommen. Nach dieser Vorschrift ist das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor anzupassen. Nach § 1 Nr. 2 SGB III-Anpassungsverordnung 2001 vom 19.06.2001 (BGBI I 1179) betrug der Anpassungsfaktor ab dem 01.07.2001 1,0138. Dieser Faktor war gemäß § 201 S. 1 SGB III um 0,03 auf 0,9838 zu vermindern. Das Bemessungsentgelt in Höhe von ungerundet 991,76 DM (gerundet 990,00 DM) ergab somit mit diesem verminderten Faktor multipliziert den Betrag in Höhe von 975,69 DM, der gemäß §§ 198 S. 2, 132 Abs. 3 SGB III auf 980,00 DM zu runden war. Ein Bemessungsentgelt in dieser Höhe hat die Beklagte der Bewilligung der Alhi ab dem 01.07.2001 zugrunde gelegt; der Bescheid ist daher nicht zu beanstanden.

Hieran ändert auch die Auffassung des Klägers nichts, dass die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen im Rahmen der Alhi verfassungswidrig sei. Zutreffend ist, dass das BVerfG die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Zeit ab dem 01.01.1997 für verfassungswidrig erklärt hat, jedoch nur, soweit dies den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) betrifft, Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung des BVerfG mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 - BGBI I 1971) Rechnung getragen. Nach § 200 Abs. 1 SGB III •in der Fassung dieses Gesetzes ist Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Nach dem mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz eingeführten § 434 c Abs. 4 SGB III bleiben für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 01.01.2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen haben weder das BSG noch das LSG NRW (vgl. Urteile des BSG vom 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R - und vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R; Urteile des LSG NRW vom 21.08.2002 - L 12 AL 40/02 - und vom 11.04.2001 – L 12 AL 116/00 -). Dieser Auffassung folgt die Kammer in vollem Um-fang. Entscheidend hierfür ist, dass die Alhi -.anders als das Alg - durch Steuern finanziert wird und dem Gesetzgeber deshalb in diesem Bereich der Sozialleistungen ein größerer Spielraum zuzubilligen ist. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die genannten Urteile verwiesen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Dortmund war daher nicht angezeigt.

Festzustellen ist somit, dass die Beklagte ab dem 01.07.2001 zu Recht von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 980,00 DM ausgegangen ist, Hieraus folgt aus der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2001 vom 22.12.2000 (BGBl I 2056) eine Alhi in Höhe von 320,88 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). Mit dem Änderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen in dieser Höhe bewilligt.

Auch der Änderungsbescheid vom 11.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Höhe der Alhi ab dem 01.01.2002 auf 164,08 EURO festgesetzt. Diese Höhe ergibt sich aus der Anwendung der SGB lll-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20.12.2001 (BGBl I 4036). Auszugehen -ist von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 500,00 EURO (980 DM x 1,95583 =.501,07 EURO, gerundet gemäß § 132 Abs. 3 SGB III auf 500,00 EURO). Dies ergibt bei der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz eine Alhi in Höhe von 163,73 EURO wöchentlich. Da durch die Einführung des EURO‘s zum 01.01.2002 den Arbeitslosen jedoch kein Nachteil entstehen sollte, sind gemäß § 3 der o. g. Verordnung u. a. für Arbeitslose, deren Anspruch auf Alhi vor dem 01.01.2002 entstanden ist, die in EURO umgerechneten Leistungsentgelte der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2001 maßgeblich, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies ist vorliegend der Fall. Bis zum 31.12.2001 erhielt der Kläger Alhi in Höhe von 320,88 DM, dies sind 164,06 EURO. Von diesem Betrag ist daher auszugehen, da er höher ist, als der sich aus der SGB Ill-Leistungsentgeltverordnung 2002 ergebende Betrag. Dieser Betrag ist auf 164,08 EURO aufzurunden, da der Leistungssatz durch 7 Wochentage teilbar sein muss. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger bewilligt. Auch der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.06.2002, mit dem sie dem Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes zum 31.01.2002 ab dem 01.02.2002 weiterhin Alhi in Höhe von 164,08 EURO weiterbewilligt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, Ob die Beklagte die Leistung zu Recht zunächst vorläufig bewilligt hat, kann dahinstehen, weil mit dem Änderungsbescheid vom 06.06.2002 die endgültige Festsetzung erfolgt ist und der Kläger daher nicht – mehr - beschwert ist. Die weiteren Bescheide der Beklagten (26.07.2002, 20.01.2003, 27.02.2003, 28.07.2003, Januar 2004 sowie 02.03.2004) sind ebenso nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat jeweils zum 01.07. bzw. 01.01. eines Jahres die vorzunehmenden Herabdynamisierungen sowie Anpassungen an die jeweilige SGB III-Leistungsentgeltverordnung zutreffend vorgenommen.

Auch im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die vorn Kläger angeführte "Geschäftszeichendivergenz" ändert hieran nichts. Hierdurch ist der Kläger nämlich nicht in seinen Rechten beschwert, da die Zuordnung der Widerspruchsbescheide zu den zugrundeliegenden Bescheiden eindeutig ist.

Nach alldem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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