S 12 R 598/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 598/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 355/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 12. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2013 verpflichtet, die im Herkunftsgebiet des Klägers zurückgelegten Versicherungszeiten unter Berücksichtigung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 streitbefangen.

Der am ... 1966 in Polen geborene Kläger war dort von September 1981 bis August 1984 und von Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 als Elektromonteur, Apparatewärter und Schlosser beschäftigt. Im September 1990 wurde er als Leistungssportler in der Sportart Handball nach Deutschland abgeworben, wo er seit 15. Oktober 1990 ununterbrochen wohnt/seinen Aufenthalt hat. Wie damals üblich, wurden zur Sicherung des Einkommens Arbeitsverhältnisse zwischen einem ortsansässigen Unternehmen und dem Sportler geschlossen. Der Kläger zwar vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1990 beim T.-V. W. beschäftigt. Nachgewiesen ist weiterhin eine Beschäftigung ab 15. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 als Schreiner bei dem "W. Küchenstudio". Der Landkreis W. erteilte dem Kläger am 25. Januar 1991 eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30. Juni 1991 und am 11. Juni 1991 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Juni 1992. Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 13. Dezember 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid nach § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 12. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2013 mit, die Zeit vom 1. September 1981 bis 31. August 1984 und vom 1. September 1987 bis zum 14. Oktober 1990 könne nicht als rentenrechtliche Zeit vorgemerkt werden, weil sie von Art. 4 Abs. 2 des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 oder von Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen nicht erfasst werde und die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Fremdrentengesetz ebenfalls nicht erfüllt seien.

Dagegen richtet sich die Klage vom 26. November 2013.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verurteilen, die Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet Polen für die Zeiten vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 festzustellen und bei der Berechnung das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten (65 050166 Z 005), die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 12. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2013 war abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die im Herkunftsgebiet des Klägers Polen zurückgelegten Versicherungszeiten unter Berücksichtigung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 vorzumerken.

Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten-und Sozialversicherung vom 9. Oktober 1975 lautet:

Renten der Rentenversicherung werden vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt (Abs.1).

Der in Absatz 1 genannte Träger berücksichtigt bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Abs. 2).

Renten nach Absatz 2 stehen nur für die Zeit zu, in der die betreffende Person im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. In dieser Zeit hat ein Rentenempfänger keinen Anspruch auf Grund von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates, soweit nicht Artikel 15 oder 16 etwas anderes bestimmt (Abs.3).

Art. 27 Abs. 2 bis Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit 1990 lautet:

Die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (Abkommen von 1975) von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abkommens von 1975; hierbei sind für Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen die Rechtsvorschriften maßgebend, die am jeweiligen Wohnort für Versicherungszeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten, die dort zurückgelegt worden oder eingetreten sind. Für Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung, die am 2. Oktober 1990 nach dem Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (Vertrag von 1957) bestanden, sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für Versicherungszeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten, die an dem am 2. Oktober 1990 bestehenden Wohnort zurückgelegt worden oder eingetreten sind (Abs.2).

Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem Abkommen von 1975 für die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten erwerben auch Personen, die vor dem 1. Januar 1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30. Juni 1991 an, in diesem Vertragsstaat wohnen. Insoweit gilt Absatz 1 Satz 2 nicht (Abs. 3).

Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem Abkommen von 1975 für die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten erwerben auch Personen, die vor dem 1. Juli 1991 ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegen, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem 1. Januar 1991 aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Insoweit gilt Absatz 1 nicht (Abs. 4).

Im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R, führt das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2014 (beide juris), aus:

"Nach Art. 27 Abs. 2 Abk. Polen SozSich. 1990 werden die vor dem 01.01.1991 aufgrund des Abk. Polen RV/UV 1975 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das Abk. Polen SozSich. 1990 nicht berührt, solange deren Inhaber auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten. Mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen (Dritt-)Staat geht die sich aus Art. 27 Abs. 2 Abk. Polen SozSich. 1990 ergebende Rechtsposition dauerhaft verloren. Damit kommt es für die weitere Anwendbarkeit des Abk. Polen RV/UV 1975 entscheidend darauf an, ob der Kläger spätestens seit dem 30.06.1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland "wohnt". Dies ist nicht der Fall.

Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 2 und 3 Abk. Polen SozSich. 1990 ist die Definition des Abk. Polen RV/UV 1975 maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1995, Az.: 8 RKn 2/94; BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Nach Art. 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 Abk. Polen RV/UV 1975 versteht man hierunter - für die Bundesrepublik Deutschland - "den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten". Art. 1a des Zustimmungsgesetzes zu dem Abk. Polen RV/UV 1975 vom 12.03.1976, der durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 01.07.1990 eingefügt worden ist (Art. 20 Nr. 1, 85 Abs. 6 RRG 1992), konkretisiert dies mit der Bestimmung, dass einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne nur hat, wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält (vgl. auch Art. 1 Nr. 10 Abk. Polen RV/UV 1975).

Da das Abk. Polen RV/UV 1975 selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" - über die soeben beschriebenen allgemeinen Definitionen hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 9/98 R; BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Den "Wohnort beibehalten" ist gleichzusetzen mit "ununterbrochen aufhalten" (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2012, Az.: B 13 R 17/11 R).

Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1995, Az.: 8 RKn 2/94; BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R).

Die zu treffende Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt" rückblickend (wie hier) zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bis zu dem Zeitpunkt nicht erkennbar waren, zu dem die Frage des Aufenthalts vorausschauend beurteilt werden musste, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Denn es gehört zum Wesen der Prognose, dass aufgrund feststehender Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Dem würde es widersprechen, wollte man bei der späteren Überprüfung der Prognoseentscheidung auch zwischenzeitlich bekannt gewordene Fakten zugrunde legen (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Es ist daher nicht rechtserheblich, dass bei späterer rückschauender Betrachtung eine andere prognostische Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an begründet werden oder entfallen (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog. Domizilwille; vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1995, Az.: 8 RKn 2/94); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R). Das Stellen einer Prognose ist die Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Hierbei ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht bei einer Prognose nach freier Überzeugung (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R).

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist hiernach anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R)."

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger sich spätestens seit 30. Juni 1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Am 25. Januar 1991 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30. Juni 1991 erteilt, noch am 11. Juni 1991, mithin vor Ablauf der Frist des Art. 27 Abs. 4 Abk. Polen SozSich. 1990, erteilte der Landkreis W. die Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Juni 1992, welches aufgrund der Bindung des Klägers an den W.er Handballverein für wohl anfänglich 2 Jahre - so versteht die Kammer die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 – nachvollziehbar ist. Dafür, dass der Kläger prognostisch beabsichtigte, sich gewöhnlich und nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, spricht auch der Arbeitsvertrag mit dem W.er Küchenstudio vom 15. Juli 1991. In diesem Arbeitsvertrag ist zwar eine Befristung vorgesehen -" gilt vorerst bis zum 30. Juni 1992" -, aber er sollte sich automatisch mit dem Erhalt einer neuen Arbeitserlaubnis um den jeweiligen Zeitraum verlängern. Das Schreiben des Landkreises W. vom 16. April 1995 enthält nach Meinung der Kammer keine gegenteiligen Hinweise. Kern dieses Schreibens ist, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, anfänglich mit einer Arbeitserlaubnis, die bis zum 30. Juni 1992 erteilte Arbeitserlaubnis sei wieder zurückgezogen worden. Hintergrund war der, dass die aus DDR-Zeiten übernommene Praxis eines Arbeitsverhältnisses zur materiellen Absicherung der Spieler offenkundig nicht mehr möglich war, sondern die Sportvereine, hier der SV G.-W. für die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Zahlung einer ausreichenden Vergütung verantwortlich war. Diese Änderung in den Verhältnissen kann jedoch nicht zur Beurteilung der Prognose 1990/1991 herbeigezogen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Saved