S 18 AS 2272/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 2272/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 474/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30.07.2013, der Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 sowie die Änderungsbescheide vom 23.11.2013 und vom 21.07.2014 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung wie folgt zu gewähren: Für die Monate August 2013 bis Dezember 2013 weitere 42,79 EUR monatlich und für Januar 2014 weitere 34,54 EUR.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerinnen auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate August 2013 bis Januar 2014.

Die 1983, 2005 und 2006 geborenen Klägerinnen bewohnen seit 2006 eine 81 qm große Wohnung in W. Der Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) wohnte ursprünglich ebenfalls in der Wohnung. Seit 2008 lebt er nach den Feststellungen des Beklagten in einem anderen Landkreis und hält sich nur besuchsweise bei den Klägerinnen auf.

Mit einem dem Bewilligungsbescheid vom 13.07.2011 angefügten Schreiben forderte der Beklagte die Klägerinnen auf, die Unterkunftskosten unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2012, auf ein angemessenes Maß zu senken. Die angemessenen Kosten der Unterkunft gab der Beklagte für Grundmiete und Betriebskosten mit 402,75 EUR an. Hinsichtlich der Heizkosten sei – so der Bescheid – der Wert des aktuellen bundesdeutschen Heizspiegels für einen 3-Personen-Haushalt mit einer angemessenen Wohnfläche von 75 qm anzusetzen.

Ab Februar 2012 erkannte der Beklagte nicht mehr die vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an und zahlte entsprechend geringere Leistungen.

Ab Juni 2012 betrugen die Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung monatlich 365,54 EUR für Grundmiete, 80,- EUR für Betriebskosten und 95,- EUR für Heizkosten (Betriebskostenabrechnung vom 24.04.2012, Blatt 801 ff. der Leistungsakte). Außerdem fielen 15,34 EUR monatlich für "Garage" an. Ein Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt.

Auf den Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 30.07.2013 Leistungen für die Monate August 2013 bis Januar 2014. Als Bedarfe für Grundmiete und Betriebskosten erkannte er 402,75 EUR monatlich an, darüber hinaus für Heizkosten 95,- EUR monatlich. Die Klägerinnen legten am 14.08.2013 Widerspruch ein. Sie wandten sich gegen die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung und machten die Anerkennung ihrer vollen Aufwendungen mit Ausnahme der "Carportgebühren" geltend. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit der am 30.09.2013 erhobenen Klage machen die Klägerinnen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend. Sie wenden sich insbesondere gegen die Verwaltungsvorschrift des Landkreises, auf deren Grundlage der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hat.

Sie beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 30.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 zu dem Zeichen 98.N-04902BG ... – W-04214-02275/13 zu verurteilen, den Klägerinnen weitere Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiterer 42,79 EUR für den Zeitraum 08/13-01/14, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 256,74 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 hat der Beklagte Änderungsbescheide vom 23.11.2013 und vom 21.07.2014 vorgelegt. Mit dem zuerst genannten Bescheid hat der Beklagte ab dem 01.01.2014 höhere Regelbedarfe berücksichtigt. Mit dem zuletzt genannten Bescheid hat der Beklagte aufgrund einer Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Landkreises für Januar 2014 Bedarfe der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 506,- EUR berücksichtigt und um 8,25 EUR höhere Leistungen bewilligt.

Nach Terminsbestimmung und Ladung zum Kammertermin haben die Beteiligten einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung zugestimmt und die Aufhebung des Termins beantragt. Dem Antrag ist stattgegeben worden.

Der Kammer hat der Endbericht "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Landkreis Wittenberg" vorgelegen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.

Die Klage ist zulässig begründet. Mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 30.07.2013 hat der Beklagte den Klägerinnen für die Monate August 2013 bis Januar 2014 Leistungen für Unterkunft und Heizung in zu geringer Höhe bewilligt. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 sind insoweit rechtswidrig. Sie waren abzuändern; der Beklagte war zur Zahlung weiterer Leistungen in beantragter Höhe zu verurteilen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch, wer (insbesondere) hilfebedürftig ist (Nr. 3). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Klägerinnen waren nach diesen Vorschriften in dem hier streitigen Zeitraum leistungsberechtigt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Der Beklagte hat die für den Regelbedarf nach Abzug von Einkommen gesetzlich vorgesehenen Beträge geleistet.

Mehrbedarfe der Klägerinnen sind nicht streitig.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz SGB II in der seit 2011 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nähere Vorgaben zur Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen enthält das Gesetz nicht. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009 (B 14 AS 36/08 R) und vom 22.09.2009 (B 4 AS 70/08 R) soll die Angemessenheit der Heizkosten unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (gemeint: Grundmiete und "kalte" Betriebskosten) beurteilt werden. Maßstab soll ein aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnder Grenzbetrag sein. Nach diesen Vorgaben waren die Heizkostenabschläge der Klägerinnen von 95,00 EUR monatlich angemessen und in voller Höhe als Bedarfe zu berücksichtigen, wie dies der Beklagte auch getan hat.

Auch die Bruttokaltmiete ist in voller Höhe zu berücksichtigen, da sie angemessen ist. Eine Begrenzung der Bruttokaltmiete auf einen Betrag von 402,75 EUR bzw. – ab Januar 2014 – 411,- EUR, der sich aus den "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Landkreis Wittenberg" und der Fortschreibung ergibt, kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung bzw. ein Eigenheim ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen einer mehrstufigen Einzelfallprüfung zu beurteilen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" beinhaltet keinen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, sondern unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris, Rdnr. 20). Die Einzelfallprüfung hat sich an der sogenannten Produkttheorie zu orientieren. Zu prüfen ist, ob die tatsächlich angefallene Miete die abstrakt angemessene Mietobergrenze in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsraum bildet, nicht überschreitet. Nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren müssen je für sich angemessen sein. Entscheidend ist allein das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich im "Mietzins" niederschlägt (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – zitiert nach juris). Zunächst ist im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung die angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu ermitteln, ein Vergleichsraum festzulegen und nachfolgend durch eine auf einem schlüssigen Konzept basierende Datenerhebung und Datenauswertung eine Referenzmiete zu ermitteln, d.h. zu ermitteln wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar und zugänglich ist (sog. konkrete Angemessenheit).

Für die Klägerinnen als 3-Personen-Haushalt ist nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt (WoFG) eine Wohnfläche von 70 qm förderungsfähig und damit angemessen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 – L 5 AS 2/09: 50 qm für die erste Person und jeweils 10 qm für jede weitere Person). Dass die Größe der Wohnung der Klägerinnen über 70 qm liegt, wirkt sich auf dieser Stufe der Prüfung der Angemessenheit noch nicht aus, weil die Quadratmeterzahl nur einer von zwei Berechnungsfaktoren ist. Entscheidend ist das Produkt aus Quadratmeterzahl und Miete pro Quadratmeter.

Ob als Vergleichsraum der Wohnort der Klägerinnen oder aber der gesamte Landkreis heranzuziehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil in beiden Fällen die im Auftrag des Landkreises erhobenen Daten für die Ermittlung einer Referenzmiete nicht tauglich sind.

Die Kammer ist auch in Kenntnis der seit September 2016 ergangenen Urteile der 27. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermittlung der KdU-Kosten im Landkreis Wittenberg nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. Das Konzept muss nach der angeführten Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts transparent und nachvollziehbar sein und soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R).

Bei der Erstellung sind mindestens folgende Kriterien einzuhalten: Die Datenerhebung erfolgt ausschließlich in dem genau eingegrenzten und dem gesamten Vergleichsraum, die Definition des Beobachtungsgegenstandes ist nachvollziehbar, die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt, die einbezogenen Daten in ihrem Umfang sind repräsentativ, die Datenerhebung ist valide, die Datenauswertung hält anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein und die gezogenen Schlüsse sind ausgeführt und begründet (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/13 R).

Nach der Mietwerterhebung des durch den Landkreis Wittenberg beauftragten Unternehmens (S. 10, Ziff. 3.2.2.) sind folgende Daten erhoben worden: Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, kalte Betriebskosten, Frage nach den enthaltenen Wasserkosten und der Heiz- und Warmwasserkostenbetrag. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Faktoren, die das Produkt Mietpreis bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung) in die Auswertung aufzunehmen. Aus der Mietwerterhebung ergibt sich nicht, wie der Standard erfragt worden ist. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, wie diese Faktoren – auch zum beabsichtigten und zutreffenden Substandardausschluss – Berücksichtigung gefunden haben. Zwar blieben gem. S. 7, Ziff. 3.2.1. der Mietwerterhebung sog. Substandardwohnungen (ohne Bad und Sammelheizung) unberücksichtigt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie dieser Ausschluss erfolgt sein soll, da sich aus der angegebenen Erhebung (Ziff. 3.2.2.) ergibt, dass nach dem Vorhandensein von Bad und Sammelheizung oder Baujahr o.ä. nicht gefragt worden ist.

Die vorgelegte Datenbasis bietet auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Die Datenbasis beruht nicht auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R). Ausweislich der von der ... GmbH erarbeiteten Mietwerterhebung (S. 8) sind Ein- und Zweifamilienhäuser überhaupt nicht berücksichtigt worden. Im Landkreis Wittenberg gibt es 40.167 Wohngebäude, davon 28.167 Einfamilienhäuser und 7.216 Zweifamilienhäuser (Tab. 4 der Mietwerterhebung). Von den insgesamt vorhandenen 72.219 Wohnungen befinden sich 45.599 Wohnungen (58 %) in Ein- und Zweifamilienhäusern. Der Beklagte hat somit die Daten aller vermieteten Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bereits vor der Erhebung ausgesondert. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) ist aber grundsätzlich "sämtlicher Wohnraum" zu berücksichtigen (Randnr. 22 bei Juris). Bereits dies bewirkt, dass die erhobenen Daten nicht hinreichend repräsentativ für die Wohnsituation in dem weitgehend ländlich geprägten Landkreis Wittenberg sind. Dies gilt nach eingehender Prüfung der Kammer auch für die Stadt Wittenberg, welche über Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern in beachtlichem Umfang verfügt. Auch hier führt die Aussonderung von vermietetem Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern zu Verzerrungen und vermeidet diese nicht etwa, wie dies die Fa ... in diversen Stellungnahmen vorträgt.

Von den 72.219 Wohnungen im Landkreis Wittenberg sind Daten von 10.914 Wohnungen erhoben worden, wobei nur Daten von 4.632 Wohnungen in die Auswertung einflossen (insbesondere aufgrund der sog. 4-Jahresregelung). Nach einer Extremwertkappung (Tabelle 8) wurden tatsächlich nur 4.387 Datensätze ausgewertet. Damit sind lediglich 6,07 % des tatsächlichen Wohnungsbestandes in die Auswertung eingeflossen. Dies reicht nicht aus.

Fehlen nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten weitere Erkenntnismöglichkeiten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft, sind die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte im Sinne von §§ 8 bzw. 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu übernehmen (vgl. BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R und vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R, insbesondere Rdnr 21). Die Kammer sieht keine Möglichkeit, auf der Grundlage der offensichtlich nicht repräsentativen Daten des Beklagten selbst angemessene Unterkunftskosten zu ermitteln.

Der Wohnort der Klägerinnen gehört zur Mietenstufe 3 (Stadt Wittenberg). Aus der Tabelle zu § 12 WoGG in der bis 2015 geltenden Fassung ergibt sich damit für einen 3-Personen-Haushalt ein Höchstwert für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten in Höhe von monatlich 479,00 EUR. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch um 10% zu erhöhen. Die Aufwendungen der Klägerinnen für Miete und "kalte" Betriebskosten liegen mit zusammen 445,54 EUR unterhalb des Wertes der Tabelle. Sie sind daher als Bedarfe zu berücksichtigen. Der Beklagte war zur Nachzahlung der bislang nicht gezahlten Teilbeträge zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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