L 2 AS 693/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 26 AS 432/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 693/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung zum Aktenzeichen L 2 AS 693/15 wird zurückgewiesen.

Für das Berufungsverfahren L 2 AS 693/15 und das vorgehende Klageverfahren sind keine Kosten zu erstatten.

Für das vorgehende Widerspruchsverfahren hat der Beklagte den Klägern 30 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auf die Berufung zum Aktenzeichen L 2 AS 643/17 werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern zu 2) und 3) Sozialgeld für den Zeitraum vom 11. bis 31. Juli 2011 ohne Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin zu 1) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern für das Berufungsverfahren L 2 AS 643/17 und die vorgehenden Widerspruchs- und Klageverfahren jeweils 20 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird jeweils nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 31. August 2011 (hiesiges Aktenzeichen (Az.) L 2 AS 643/17) und für den vom 1. September 2011 bis 13. November 2011 (hiesiges Az. L 2 AS 693/15). Insbesondere beanspruchen sie für die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Klägerin zu 1) in dieser Zeit - für die Mutterschutz bestand - Arbeitslosengeld II.

Die am ... 1986 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am ... 2006 geborenen Klägers zu 2). Ab dem 14. Juli 2008 begann die Klägerin zu 1) eine mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) geförderte entgeltliche Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Während ihrer Ausbildung gebar die Klägerin zu 1) die am ... 2011 geborene Klägerin zu 3).

In den hier streitigen Zeiträumen nutzten die Kläger eine Wohnung in H. (Saale). Hierfür waren monatlich neben der Kaltmiete in Höhe von 350,95 Euro Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 122,11 Euro und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 130,00 Euro zu leisten (insgesamt 603,06 Euro).

Für den Zeitraum ab dem Tag der Geburt der Klägerin zu 3) bis zum Ende der Mutterschutzzeit am 13. November 2011 gewährte die Krankenkasse der Klägerin zu 1) Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 Euro je Kalendertag. Die Krankenkasse zahlte das Mutterschaftsgeld in zwei Teilbeträgen am 13. Juli 2011 in Höhe von 546,00 Euro und am 21. Juli 2011 in Höhe von 1.105,00 Euro. Nach dem Ende der Mutterschutzzeit, d.h. ab dem 14. November 2011, nahm die Klägerin zu 1) Elternzeit.

Im Juli 2011 erhielt die Klägerin zu 1) aus dem Ausbildungsverhältnis eine Vergütung in Höhe von 191,75 Euro brutto/153,14 Euro netto, wovon der Ausbildungsbetrieb 30,00 Euro wegen vermögenswirksamer Leistungen abzog. Der Ausbildungsbetrieb gewährte der Klägerin zu 1) einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ab Juli 2011 in Höhe von 0,22 Euro je Kalendertag. Weil die Klägerin zu 1) die Ausbildungsvergütung für den Juli 2011 aber anteilig zurückzuzahlen hatte, kam er ab August 2011 nicht zur Auszahlung, sondern wurde mit der zurückzuzahlenden Ausbildungsvergütung verrechnet.

Die Klägerin zu 1) erhielt in der Mutterschutzzeit (d.h. ab Juli 2011 bis 13. November 2011) weiter BAB. Sie erhielt hierfür im Juli 2011 347,00 Euro (wovon 178,60 Euro für berufsbezogene Aufwendungen gezahlt wurden) und ab August 2011 monatlich 179,00 Euro (Bedarf 572,00 Euro, berücksichtigtes Einkommen 393,19 Euro).

Elterngeld wurde der Klägerin ab dem 10. Juli 2011 bewilligt (Bescheid der Elterngeldstelle der Stadt H. (Saale) vom 18. August 2011). Die Bewilligung erfolgte für den jeweiligen Lebensmonat der Klägerin zu 3) und betrug für die ersten neun Lebensmonate je 309,73 Euro. Hierauf rechnete die Elterngeldstelle das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vom 10. Juli bis 13. November 2011 an. Deshalb erhielt die Klägerin zu 1) das Elterngeld erstmalig im fünften Lebensmonat des Kindes (10. November 2011 bis 9. Dezember 2011) in Höhe von 268,32 Euro (anteilig) und in den folgenden Lebensmonaten vollständig ausgezahlt.

Für den Kläger zu 2) bezog die Klägerin zu 1) monatlich Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 Euro. Für die Klägerin zu 3) bezog sie Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro (wobei das Kindergeld für Juli und August 2011 erst im Monat September 2011 nachgezahlt wurde) und Unterhaltsvorschuss ab August 2011 in Höhe von 133,00 Euro monatlich, dessen erste Zahlung im August 2011 erfolgte.

Die Klägerin zu 1) beantragte am 25. Januar 2011 die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab dem März 2011.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Februar 2011 - aufgrund des zu klärenden Kindergeldanspruches der Klägerin zu 1) vorläufig - Leistungen ab dem 1. März 2011 bis 31. August 2011. Diese Bewilligung änderte er wegen der Regelleistungshöhe mit weiter vorläufig bleibendem Bescheid vom 26. März 2011 ab.

Anlässlich einer im Juni 2011 fälligen Nachforderung für Betriebskosten änderte der Beklagte die Bewilligung nochmals für den Zeitraum vom März bis August 2011 mit nicht mehr vorläufigem Bescheid vom 31. August 2011. Er berücksichtigte dabei nunmehr den Mehrbedarf bei Schwangerschaft bis 10. Juli 2011, die für einen Drei-Personen-Haushalt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und unterließ einen Abzug der Warmwasserpauschale von den Heizkosten. Zudem übernahm er beim Kläger zu 2) im Juni 2011 anteilig einen Bedarf wegen einer Heizkostennachforderung. Die Klägerin zu 3) berücksichtigte er nun ab Geburt in der Bewilligung unter Anrechnung des für sie gewährten Unterhaltsvorschusses ab August 2011. Bei den Klägern zu 2) und 3) brachte er einen Einkommensüberhang der Klägerin zu 1) zur Anrechnung.

Hiergegen erhoben die Kläger am 4. Oktober 2011 Widerspruch, worauf der Beklagte die Bewilligung nochmals abänderte (Bescheid vom 20. Dezember 2011). Nunmehr berücksichtigte er die Unterkunftskosten in tatsächlich geschuldeter Höhe. Zudem berücksichtigte er bei dem Kläger zu 2) wegen der Betriebskostennachforderung weitere 25,63 Euro. Die Änderung der Neben- und Heizkostenvorauszahlungen ab Juni 2011 beachtete er. Außerdem korrigierte er den Einkommensüberhang bei den Klägern zu 2) und 3). Er bewilligte unter anderem wie folgt:

- für den Zeitraum 10. bis 31. Juli 2011 der Klägerin zu 1) 99,77 Euro; der Klägerin zu 3) 36,57 Euro zum Lebensunterhalt und wegen Unterkunftskosten 140,71 Euro,

- für den Monat August 2011 der Klägerin zu 1) 131,00 Euro; der Klägerin zu 3) 82,00 Euro zum Lebensunterhalt und 201,01 Euro für die Unterkunftskosten und dem Kläger zu 2) 99,01 Euro für die Unterkunftskosten.

Anschließend wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück und entschied, dass 20 Prozent der Kosten der Kläger erstattungsfähig sind (Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011).

Am 19. Juli 2011 beantragte die Klägerin zu 1) die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. September 2011.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1) für den Zeitraum ab 1. September bis 13. November 2011 nur einen Zuschlag für Alleinerziehende (September 2011 und Oktober 2011: je 131,00 Euro, bis 13. November 2011: 56,77 Euro). Den Klägern zu 2) und 3) gewährte er für September 2011 nichts, für Oktober 2011 je 48,83 Euro und bis 13. November 2011 je 21,17 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 31. August 2011). Der Beklagte berücksichtigte die Unterkunftskosten nur teilweise.

Hiergegen erhoben die Kläger am 4. Oktober 2011 Widerspruch, worauf der Beklagte die Bewilligung abänderte (Bescheid vom 20. Dezember 2011). Nunmehr berücksichtigte er die Unterkunftskosten in tatsächlich geschuldeter Höhe. Er bewilligte wie folgt:

- für den Monat September 2011 der Klägerin zu 1) 131,00 Euro; den anderen Klägern nichts,

- für den Monat Oktober 2011 der Klägerin zu 1) 131,00 Euro und den weiteren Klägern je 99,01 Euro,

- für den 1. bis 13. November 2011 der Klägerin zu 1) 56,77 Euro, den weiteren Klägern je 42,92 Euro.

Anschließend wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück und entschied, dass 30 Prozent der Kosten der Kläger erstattungsfähig sind (Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011).

Die Kläger haben am 30. Januar 2012 (Montag) Klage beim Sozialgericht Halle auf höhere Leistungen für den Zeitraum März bis August 2011 (Az. S 26 AS 431/12) erhoben. Die Klägerin zu 1) sei nicht vom Leistungsausschluss für Auszubildende betroffen. Lediglich hilfsweise mache sie einen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu ihren ungedeckten Wohnkosten geltend. Jener Bedarf sei nicht auf den Betrag von 224,00 Euro "gedeckelt", der bei der Berechnung der BAB höchstens zu berücksichtigen ist. Im Übrigen erhalte sie nur noch eine geringere BAB als diese Summe, weil die Erstattung der Fahrt- und Kinderbetreuungskosten weggefallen sei. Bei ihr müsse noch der hälftige Betrag aus der Betriebskostennachforderung berücksichtigt werden. Die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes sei fehlerhaft erfolgt. Es müsse ein höherer Freibetrag von monatlich 300,00 Euro gelten. Sie habe einen monatlich ungedeckten Bedarf in Höhe von 423,48 Euro, während der Beklagte bislang im August 2011 nur 131,00 Euro berücksichtigt habe (Restanspruch daher 292,47 Euro). Dieser sei in Form eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung, d.h. in der Höhe begrenzt auf 201,02 Euro, zu leisten.

Der Beklagte hat anerkannt, dass für den Zeitraum vom März bis Juni 2011 Ansprüche auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung bestehen. Die Kläger haben dieses Anerkenntnis angenommen und die Klage für den Zeitraum bis 10. Juli 2011 erledigt erklärt.

Das Sozialgericht hat die Klage für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 31. August 2011 abgewiesen (Urteil vom 18. Mai 2015): Die Klägerin zu 1) sei in diesem Zeitraum von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn aufgrund des während dieses Zeitraums bestehenden Mutterschutzes sei sie weiterhin berechtigt gewesen, BAB zu beziehen. Die Klägerin zu 1) sei danach nur - wie es der Beklagte ausgeführt habe - berechtigt gewesen, Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung zu beziehen. Ein Anspruch hierauf habe aber aufgrund des Einkommens der Klägerin zu 1) nicht bestanden. Der Unterkunftskostenbedarf habe (anteilig) 201,02 Euro betragen. Der in der BAB enthaltene Unterkunftskostenanteil habe aber bereits 224,00 Euro betragen. Zudem müsse auch das Mutterschaftsgeld als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme berücksichtigt werden. Die Kosten der Kläger seien nur zu 10 Prozent zu erstatten. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht als zulässig erachtet und nicht zugelassen.

Die Kläger haben wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem ihnen am 1. September 2015 zugestellten Urteil am 1. Oktober 2015 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde und gleichzeitig für den Fall ihrer Zulassung Berufung erhoben (Az. L 2 AS 662/15 NZB). Auf den Hinweis des Senats zu ihrer Zulässigkeit haben sie am 24. August 2017 Berufung eingelegt (Az. L 2 AS 643/17). Nachfolgend hat der Senat die Berufung für zulassungsfrei statthaft gehalten und die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb verworfen. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Leistungsausschluss für Auszubildende die Klägerin zu 1) nicht betreffe. Er gelte seinem Sinn nach nur für Auszubildende, die tatsächlich eine Ausbildung ausüben. Sie - die Klägerin zu 1) - habe aber aufgrund des Mutterschutzes ihre Ausbildung unterbrochen. An sich habe sie auch keinen Anspruch auf BAB gehabt; diese sei nur aufgrund einer Sonderregelung (§ 73 Abs. 2 Nr. 2a des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III)) weitergezahlt worden. Zudem müsse das Mutterschaftsgeld, das als Ersatz für das Elterngeld anzusehen sei, in Höhe des Sockelbetrags bzw. individuellen Freibetrags für das Elterngeld freigestellt werden. Das Sozialgericht sei im Übrigen von der Kostengrundentscheidung des Beklagten für das Widerspruchsverfahren abgewichen und habe nur eine anteilige Erstattung von 10 statt 20 Prozent vorgesehen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 30. August 2011 Leistungen nach dem SGB II ohne Beachtung des Leistungsausschlusses für Auszubildende, hilfsweise einen höheren Zuschuss zu den Unterkunftskosten zu gewähren sowie die Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren beizubehalten.

Die Kläger haben am 30. Januar 2012 beim Sozialgericht Halle Klage wegen höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 13. November 2011 erhoben (Az. S 26 AS 432/12). Auch in diesem Zeitraum sei kein Leistungsausschluss für die Klägerin zu 1) zu beachten bzw. hilfsweise ein höherer Zuschuss zu den Unterkunftskosten zu gewähren.

Das Sozialgericht hat die Klage mit der gleichen Begründung wie im Verfahren S 26 AS 431/12 abgewiesen (Urteil vom 18. Mai 2015).

Die Kläger haben gegen das ihnen am 1. September 2015 zugestellte Urteil am 1. Oktober 2015 Berufung eingelegt (Az. L 2 AS 693/15). Die Begründung entspricht der im Verfahren L 2 AS 643/17. Lediglich die Kostenentscheidung haben sie nicht dezidiert beanstandet.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 13. November 2011 Leistungen nach dem SGB II ohne Beachtung des Leistungsausschlusses für Auszubildende oder hilfsweise einen höheren Zuschuss zu den Unterkunftskosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den angefochtenen Urteilen.

Die Beteiligten haben in beiden Berufungsverfahren einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die Berufung der Kläger im Verfahren L 2 AS 693/15 hat keinen und die im Verfahren L 2 AS 643/17 nur geringen Erfolg.

1. a) Gegenstand der Berufung im Verfahren L 2 AS 643/17 ist das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015, mit dem es die Klage auf Abänderung des Bescheides vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 und die Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen für den Zeitraum vom 11. Juli bis 30. August 2011 abgewiesen hat.

b) Gegenstand der Berufung im Verfahren L 2 AS 693/15 ist das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015, mit dem es die Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 und auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September bis 13. November 2011 abgewiesen hat.

2. Die Berufungen der Kläger sind gemäß §§ 143, 144 Abs. 3 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die im Verfahren L 2 AS 643/17 geltend gemachte Beschwer liegt über dem für eine zulassungsfreie Berufung notwendig zu überschreitenden Wert von 750 Euro. Dies folgt aus der Anspruchsberechnung der Klägerseite im Verfahren beim Sozialgericht. Dort haben sie einen Anspruch der Klägerin zu 1) für den Teilzeitraum vom 11. Juli bis 31. Juli 2011 in Höhe von 108,45 Euro geltend gemacht. Damit geht einher, dass sie kein überschießendes, bei den Klägern zu 2) und 3) zu berücksichtigendes Einkommen berücksichtigen lassen würden. Inzident haben sie damit gefordert, den Klägern zu 2) und 3) insgesamt 160,41 Euro mehr Sozialgeld zu gewähren. Für August 2011 meinen sie nach der Klagebegründung, dass die Klägerin zu 1) nicht nur auf einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkte Ansprüche hätte. In der Zusammenschau mit der beigefügten Berechnungstabelle ist die Klägerin zu 1) danach davon ausgegangen, dass ihr ein Anspruch in Höhe von 517,02 Euro zustünde. Sie hat mindestens einen Bedarf in Höhe von 696,02 Euro errechnet (Regelbedarf 364,00 Euro, Mehrbedarf Alleinerziehende 131,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 201,02 Euro). Die Berücksichtigung des Einkommens aus BAB (179,00 Euro) ist nicht bestritten. Im Verfahren L 2 AS 693/15, in dem eine gleiche Berechnung für den 1. September 2011 bis 13. November 2011 angezeigt ist, wird hiernach der Berufungswert ebenfalls überschritten. Im Übrigen sind die Berufungen form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).

3. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015 sowie die Klage auf Abänderung des Bescheides vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis zum 30. August 2011 sind zum Teil begründet. Die Kläger zu 2) und 3) haben über die genannten Bewilligungen hinausgehende Ansprüche gegen den Beklagten. Hingegen sind die Berufung und die Klage der Klägerin zu 1) nicht begründet.

a) Für die Klägerin zu 1) folgt dies daraus, dass sie zwar in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Grundvoraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfüllte. Sie hatte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II das 15. Lebensjahr erreicht und die Altersgrenze nicht erreicht, war wegen der bereits ausgeübten Ausbildung zur Überzeugung des Senats erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

Ihr Hilfebedarf würde aber nicht zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach "diesem Buch" führen, weil sie in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 5 SGB II (in der hier noch anwendbaren alten Fassung bis 31. Juli 2016) hiervon ausgeschlossen war. Nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diesem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Leistungsausschluss lag der Gedanke zugrunde, dass die Ausbildungsförderungen gleichfalls Leistungen zum Lebensunterhalt beinhalten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris). Nach dem Wortlaut der Norm ist für den persönlichen Leistungsausschluss nicht das "Absolvieren" der Ausbildung maßgeblich. Es genügt, dass sie ihrem Status nach Auszubildende sind, die dem Grunde nach für die Ausbildung eine Förderung durch BAB erhalten können.

Dies liegt hier vor. Eine Ausbildung in dem von der Klägerin zu 1) gewählten Ausbildungsberuf kann durch BAB gefördert werden. Der bzw. die Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen ist ein 3-jähriger anerkannter Ausbildungsberuf in Industrie und Handel. Hiernach stand der Klägerin zu 1) eine Förderung gemäß § 60 Abs. 1 SGB III (in der damals gültigen Fassung) durch BAB zu.

Trotz Nichtausübung der Ausbildung infolge des Mutterschutzes bis 13. November 2011 blieb der Förderungsanspruch nach dem SGB III während dieses Zeitraums unberührt. Denn der Status der Klägerin zu 1) als Auszubildende blieb in diesem Zeitraum erhalten, weshalb sie weiter dem Grunde nach förderungsfähig war und Ausbildungsförderung daher zu Recht weiter gewährt wurde. Die Aufrechterhaltung des Förderungsanspruchs folgt aus § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (in der bis 1. April 2012 gültigen Fassung; jetzt: § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Danach besteht für Fehlzeiten aufgrund Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung weiter Anspruch auf BAB, wenn bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Dies und der daran anknüpfende Leistungsausschluss im SGB II sind auch in dieser besonderen Lebenssituation konsequent. Durch die Mutterschutzzeit wird die Ausbildung nicht - wie durch ein von Studierenden genommenes Urlaubssemester (vgl. zu dem dann nicht eingreifenden Leistungsausschluss BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris Rn. 16 f.) - unterbrochen. Sie wurde auch nicht durch eine Entscheidung der Klägerin zu 1) oder des Arbeitgebers unter- oder abgebrochen, so dass sich ihr Status geändert hätte. Der Mutterschutz führt nur zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot; z.B. bei Frühgeburten beträgt die Schutzfrist nach Entbindung zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Zum Schutz der Frau und ihres Kindes bleibt das Ausbildungsverhältnis - vergleichbar einem Urlaub oder einer Krankheitszeit - während der Mutterschutzzeit erhalten. Das Gesetz soll es der Frau ermöglichen, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit insbesondere nach Entbindung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen (vgl. § 1 Satz 2 MuSchG; vgl. auch zum Kündigungsverbot § 17 MuSchG). Die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis ruhten daher lediglich. Das Ausbildungsverhältnis als auch der Anspruch auf anderweitige, eine Zahlung von Arbeitslosengeld II ausschließende Förderung blieben hiernach während der Mutterschutzzeit unberührt.

Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 6 SGB II lagen nicht vor.

Ein aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II möglicher Anspruch nach § 27 SGB II (in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung) wegen Bedarfen für die Unterkunft und Heizung besteht nicht. Welche Leistungen Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II erhalten können, wird durch § 27 SGB II abschließend bestimmt. Erhalten Auszubildende BAB oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf - wie hier - nach § 65 Abs. 1 SGB III, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB III ungedeckt ist. Nach § 65 Abs. 1 SGB III betrug der bei beruflicher Ausbildung und Wohnung außerhalb des Haushalts der Eltern höchstmögliche zu berücksichtigende Bedarf für Unterkunftskosten insgesamt 224 Euro monatlich. Nur ein diesen Förderungsbetrag nach dem SGB III übersteigender Unterkunftsbedarf kann den Zuschlag auslösen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R - juris Rn. 32). Der tatsächliche monatliche Bedarf der Klägerin zu 1) wegen Wohnkosten betrug hingegen aufgrund des hier anwendbaren "Kopfteilprinzips" nur 201,02 Euro monatlich.

Es verbleibt der Klägerin zu 1) lediglich gemäß § 27 Abs. 2 SGB II ein Anspruch auf Mehrbedarfe im Sinne des § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II. Ein Mehrbedarf nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wegen Alleinerziehung wurde ihr aber bereits in zutreffender Höhe bewilligt. Weitere Mehrbedarfe hat die Klägerin zu 1) nicht geltend gemacht und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass solche zustehen könnten.

Ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB II, in dem der Abschluss der Ausbildung durch den Leistungsausschluss gefährdet gewesen wäre und deshalb eine Darlehensgewährung angezeigt war, lag insbesondere im Hinblick auf die Weitergewährung der Ausbildungsförderung nicht vor.

b) Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) haben für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 31. Juli 2011 höhere Ansprüche.

aa) Der Anspruch des Klägers zu 2) für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 31. Juli 2011 besteht - wie vom Beklagten berechnet - für 21/30 des monatlichen Anspruchs. Dieser folgt in Höhe von 150,50 Euro aus der für ihn geltenden monatlichen Regelleistung von 215,00 Euro. Hinzu addiert sich der hälftige Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) an 21 von 30 Tagen. Aus den gesamten KdUH von 603,06 Euro monatlich ist ihm deshalb noch - ebenfalls wie vom Beklagten errechnet - ein Bedarfsanteil wegen KdUH von 140,71 Euro zuzurechnen. Ebenfalls wie vom Beklagten errechnet, waren das Kindergeld anteilig in Höhe von 128,80 Euro und der Unterhaltsvorschuss anteilig in Höhe von 93,10 Euro zu berücksichtigen.

bb) Der beim Kläger zu 2) berücksichtigte Einkommensüberhang der Klägerin zu 1) ist anders als vom Beklagten errechnet (vgl. die Anlage zum Widerspruchsbescheid, Blatt 32 der Gerichtsakte), nicht entstanden.

Dies ergibt eine aufgrund der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft notwendige (fiktive) Bedarfsberechnung für die Klägerin zu 1) unter der Annahme, sie wäre im Zeitraum vom 11. bis 31. Juli 2011 Leistungsberechtigte nach dem SGB II (vgl. hierzu BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 13/17 R - juris). Hierdurch wird vermieden, dass die Klägerin zu 1) faktisch zu einem höheren Einkommenseinsatz genötigt wird als das SGB II fordert, wenn sie Leistungsberechtigte wäre. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. bezweckte nicht, die Klägerin zu 1) gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB II schlechter zu stellen bzw. sie zu einem vermehrten Einkommenseinsatz heranzuziehen. Er sollte nur einen (vollen) Bezug der Leistungen nach dem SGB II verhindern.

(1) Die Klägerin zu 1) hätte einen Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F., einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und anteilig Bedarfe für KdUH gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehabt.

Im Detail berechnet sich Bedarf der Klägerin wie folgt:

Regelleistung 364 Euro, hiervon 21/30 254,80 Euro

Mehrbedarf alleinerziehend 131 Euro, hiervon 21/30 91,70 Euro

KdUH 1/3 von 603,06 Euro, hiervon 21/30 140,71 Euro

Gesamtbedarf 487,21 Euro

(2) Ihr nach §§ 9 Abs. 1, 11 ff. SGB II einzusetzendes Einkommen berechnet sich wie folgt:

(a) Das Erwerbseinkommen ist in Höhe von 37,20 Euro zu berücksichtigen: Die Klägerin erzielte im Juli 2011 Erwerbseinkommen in Höhe von 153,14 Euro netto. Der hiervon vom Ausbildungsbetrieb vorgenommene Abzug vom Lohn für vermögenswirksame Leistungen mindert das Einkommen nicht. Die Grundsätze zur Berücksichtigung nur sog. "bereiter" Mittel stehen dem nicht entgegen. Denn eine im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommene Minderung des Lohnauszahlungsanspruchs stellt eine Einkommensverwendung nach Zufluss bereiter Mittel dar (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - juris). Zum anderen ist eine Absetzung wegen vermögenswirksamen Leistungen nach dem Sinn des SGB II nicht zu rechtfertigen, weil es keine Leistungen für den Vermögensaufbau gewährt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R - juris Rn. 16). Folglich kommt der Klägerin nur der Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von hier maximal 100,00 Euro zugute (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Es verbleiben 53,14 Euro. Hiervon sind wiederum 21/30 bedarfsmindernd (37,20 Euro) zu berücksichtigen.

(b) Weiter zu berücksichtigen ist die BAB in Höhe von 117,88 Euro. Der Klägerin zu 1) war BAB in Höhe von 347,00 Euro für den Juli 2011 gewährt. Hiervon sind nach § 11a Abs. 3 SGB II die konkret für berufsbezogene Aufwendungen gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen abzusetzen (178,60 Euro). Zu berücksichtigen sind danach 168,40 Euro wiederum zu 21/30, d.h. 117,88 Euro.

(c) Das Mutterschaftsgeld ist im Ergebnis - geringer als vom Beklagten - mit einem Betrag in Höhe von 287,70 Euro zu berücksichtigen. Dies ergibt folgende Berechnung: Der Klägerin zu 1) flossen im Juli 2011 insgesamt 1.651,00 Euro Mutterschaftsgeld zu. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von 1.240,00 Euro abzusetzen. Der vom Senat ermittelte Absetzungsbetrag errechnet sich aus einem für das Elterngeld geltenden Freibetrag in Höhe von 300 Euro monatlich für vier volle Monate (1.200,00 Euro). Hinzu addiert sich für den November 2011 noch der Freibetrag für den 10. bis 13. November 2011 (vier Tage). In diesem Zeitraum bestand noch zwischen Mutterschaftsgeld und Elterngeld Deckungsgleichheit, weshalb 4/30tel des monatlichen Freibetrags von 300 Euro (40,00 Euro) hinzuzurechnen sind. Es verblieb ein anrechenbarer Betrag in Höhe von 411,00 Euro, von dem wiederum 21/30 einzusetzen sind (287,70 Euro).

Im Einzelnen gilt:

Das der Klägerin zu 1) gezahlte Mutterschaftsgeld ist als laufendes Einkommen zu behandeln (wie hier Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Januar 2015, § 11 SGB II, Rn. 537; für einmaliges Einkommen LSG Bayern, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 7 AS 755/13 NZB - juris). Es hat Lohnersatzfunktion, vgl. §§ 19, 21 MuSchG. Ob es regelmäßig in aufeinander folgenden Abschnitten oder einmalig zu zahlen ist, lässt sich den Vorschriften des MuSchG nicht entnehmen. Auch in § 24i SGB V findet sich hierzu keine Festlegung. Gleichwohl folgt aus der Verknüpfung von Mutterschaftsgeld und Elterngeld, dass es als laufendes Einkommen zu berücksichtigen ist. Denn das gleichzeitig dem Grunde nach zustehende Elterngeld hat ebenfalls Entgeltersatzcharakter. Auf das Elterngeld wird das gleichzeitig zustehende Mutterschaftsgeld angerechnet, es gilt durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld quasi als erfüllt. Auf das funktionsgleich zum Mutterschaftsgeld zu zahlende Elterngeld bestehen laufende Zahlansprüche. Es wird für auf die Geburt des Kindes folgende Monate gezahlt. Im vorliegenden Fall wurde also eine an sich laufend zu erbringende Leistung (Elterngeld) vorschüssig in Form von Mutterschaftsgeld erbracht. Damit handelt es sich der Sache nach um die Gewährung laufender Leistungen, die abweichend vom Regelfall der Zahlweise nur einmal gezahlt wurden.

Die hierzu damals geltende Verteilungsregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F. ("Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 (die Regelung zur Verteilung einmaliger Einnahmen) entsprechend") ist nicht anzuwenden. Denn die mit dem Mutterschaftsgeld bewirkte Vorauszahlung auf das Elterngeld kann analog einer Nachzahlung auf laufend zu zahlenden und gezahlten Lohn als laufendes Einkommen behandelt werden (vgl. zu letzterem BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R - juris Rn. 21 zu der § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F. vorgehenden und gleichen Regelung in § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II-Verordnung a.F.). Hier wurde in der laufenden Periode - erster Monat des Elterngeldanspruchs - der übrige laufend zustehende Anspruch mit erfüllt. Eine dem geschilderten Vorgehen entgegenstehende gesetzliche Festschreibung von Nachzahlungen als einmaliges Einkommen, wie sie sich seit dem 1. August 2016 in § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet, war für den Streitzeitraum nicht in Kraft.

Als Grundlage für die analoge Übertragung der in das SGB II wirkenden Freibetragsregelungen für das Elterngeld (§ 10 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 Bundeselterngeldgesetz (BEEG)) auf das Mutterschaftsgeld zieht der Senat den Gedanken heran, dass das durch das Mutterschaftsgeld verdrängte Elterngeld einen Freibetrag erhalten hätte, weil die Klägerin zuvor beschäftigt gewesen war. Der Freibetrag ist auf das Mutterschaftsgeld anzuwenden, soweit es das Elterngeld verdrängt. Eine Übertragbarkeit ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zu der Freibetragsregelung in § 10 BEEG angesprochen, aber offenbar für nicht regelungsbedürftig gehalten worden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf zu einem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 26) wird ausgeführt: "Soweit Elterngeld deshalb nicht bezogen wird, weil in dem betreffenden Zeitraum Leistungen nach § 3 [gemeint ist § 3 BEEG, also auch Mutterschaftsgeld] anzurechnen waren, muss die Schutzwirkung auch auf diese Leistungen erstreckt werden." Dem entsprechen auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (zu §§ 11-11b SGB II, Stand August 2016, Rn. 11.61).

Dieser Freibetrag ist bei einer Vorauszahlung für die Monate bzw. den Zeitraum zu berechnen, für den die Vorauszahlung erfolgt. Hierbei lehnt sich der Senat an die Rechtsprechung des BSG für den Fall nachgezahlten Lohns an, nach der sich der Erwerbstätigenfreibetrag auch nach dem Nachzahlungszeitraum errechnet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - juris Rn. 15). Für die Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier gewährte Vorauszahlung spricht, dass es sich bei dem Mutterschaftsgeld um eine Lohnersatzleistung handelt und deshalb anderenfalls die Anreizfunktion der Freibeträge zur Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung der Erwerbstätigkeit nicht mehr gewährleistet wäre.

Vom Mutterschaftsgeld ist kein weiterer (höherer als der bereits für die Ausbildungsvergütung errechnete) Erwerbstätigenfreibetrag absetzbar, weil es sich um Erwerbsersatzeinkommen handelt.

Hiernach stellt sich die fiktive Bedarfsberechnung für die Klägerin zu 1) wie folgt dar:

Gesamtbedarf 487,21 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen: 442,78 Euro

Es verbleibt daher kein übersteigendes Einkommen, während der Beklagte beim Kläger zu 2) noch ein solches in Höhe von 90,43 Euro und bei der Klägerin zu 3) in Höhe von 99,98 Euro angenommen hatte.

Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) haben danach für den Zeitraum vom 11. Juli bis 31. Juli 2011 Ansprüche ohne Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin zu 1). Anspruchsminderndes Vermögen bestand nicht.

c) Die Kläger zu 2) und 3) haben für den Monat August 2011 keine weitergehenden Ansprüche. Der Beklagte hat die Bedarfs- und Einkommensberechnung korrekt vorgenommen. Es sind die tatsächlich zugeflossenen Beträge des Kindergeldes und Unterhaltsvorschusses berücksichtigt. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum auch richtigerweise keinen Einkommensüberhang der Klägerin zu 1) angenommen. Anspruchsminderndes Vermögen bestand nicht.

4. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015 sowie die Klage auf Abänderung des Bescheides vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 13. November 2011 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage für diesen Streitzeitraum zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Kläger haben keine höheren Ansprüche gegen den Beklagten.

a) Für die Klägerin zu 1) folgt dies erneut daraus, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen war (s.o.). Wiederum bestand kein Anspruch nach § 27 SGB II, weil die Ausbildungsförderung bereits einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 224 Euro monatlich einschloss und der tatsächliche (monatliche) Bedarf an Unterkunftskosten nur 201,02 Euro betrug.

Es verblieb der Klägerin zu 1) lediglich ein Anspruch auf Mehrbedarfe, welche vorliegend aber bereits bewilligt wurden. Anhaltspunkte für weitere Mehrbedarfe bestehen nicht. Anspruchsminderndes Vermögen bestand nicht.

b) Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) haben gleichfalls keine höheren Ansprüche im Zeitraum vom 1. September bis 13. November 2011. Der Senat verweist nach eigenständiger Prüfung auf die Berechnung des Beklagten in den Verwaltungsvorgängen (Band IV, S. 351, 352). Sie gibt die Bedarfe und die tatsächlich zugeflossenen, bei den Klägerin zu 2) und 3) zu berücksichtigenden Einnahmen (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss) korrekt wieder. Soweit bei der Klägerin zu 3) im September 2011 Kindergeld für mehrere Monate zu berücksichtigen war, gelten die obigen Ausführungen zur Behandlung als laufende Einnahme. Anspruchsminderndes Vermögen bestand nicht.

5. Grundlage für die Kostenentscheidungen ist § 193 SGG. Hiernach hat zwar eine einheitliche Kostenentscheidung für das Berufungs- und das vorgehende Klage- und Widerspruchsverfahren zu ergehen. Der Senat kann das ihm zustehende Ermessen gleichwohl nutzen, um nach dem in den jeweiligen Verfahren erzielten Erfolg differenziert zu entscheiden. In dem Verfahren L 2 AS 643/17 folgt die Kostenentscheidung dem jeweils rund 20 Prozent betragenden Obsiegensanteil der Kläger im Widerspruchs- und in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Im Verfahren L 2 AS 693/15 ist eine Differenzierung angezeigt. Hier sind die Kläger im vorgehenden Widerspruchsverfahren zu insgesamt rund 30 Prozent erfolgreich gewesen, während sie in den gerichtlichen Verfahren erfolglos geblieben sind.

6. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil nach nunmehr geltendem Recht Auszubildende nicht mehr gänzlich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
Rechtskraft
Aus
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