S 7 AL 2542/19 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Heilbronn (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2542/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 19. August 2019 bis 31. Januar 2020 die heiminternen Ausbildungskosten einer Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer in Höhe von 60,98 EUR pro Betreuungstag zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller vorläufig die Kosten einer heiminternen Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer mit Richtung Bio- und Hofladen zu gewähren.

Der XXX geborene Antragsteller wird seit Jahren wegen diverser psychischer Erkrankungen behandelt (Computersucht, ADHS, hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, gemischte depressive Angststörung, Depression, Borderlinestörung mit Selbstverletzungstendenz etc.) und ist seit 28. März 2018 im Rahmen der stationären Hilfeleistung im XXX in XXX untergebracht. Er besuchte dort zunächst die einrichtungseigene Haupt- und Förderschule und erwarb im Schuljahr 2018/2019 den Hauptschulabschluss. Im Anschluss bewarb er sich erfolgreich für die im XXX stattfindende heiminterne Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer mit Richtung Bio- und Hofladen.

Durch Bescheid vom 22. März 2018 bewilligte der Beigeladene dem Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Form vom Heimerziehung nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im XXX bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (monatliche Kosten: 5.000,00 EUR).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 – beim Beigeladenen am 12. Juni 2019 eingegangen – beantragte der Antragsteller bei dem Beigeladenen die Kostenübernahme der heiminternen Ausbildung.

Die Kosten für die heiminterne Ausbildung belaufen sich nach der Entgeltvereinbarung zwischen dem XXX und dem Beigeladenen (Bl. 39 ff. d.A.) nach § 2 der Vereinbarung auf 52,55 EUR Regelleistung und 8,43 EUR Investitionsbedarf pro Betreuungstag (insg. 60,98 EUR).

Die Ausbildung beginnt am 19. August 2019.

Den Antrag leitete der Beigeladene mit Schreiben vom 21. Juni 2019 an die Antragsgegnerin weiter.

Einen rechtsmittelfähigen Bescheid gegenüber dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin bislang nicht erlassen, jedoch dem Antragsteller wohl lediglich per E-Mail und telefonisch mitgeteilt, dass sie die heiminternen Ausbildungskosten nicht tragen werde.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die heiminternen Ausbildungskosten für die am 19. August 2019 beginnende Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer mit Richtung Bio- und Hofladen in Höhe von 60,98 EUR pro Betreuungstag ab dem 19. August 2019 bis zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Beigeladene ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin sowohl für die Unterkunfts- als auch die Ausbildungskosten der richtige Kostenträger ist.

Vor einer behördlichen Kostenzusage wird der Ausbildungsvertrag durch das XXX zurückgehalten.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 16. August 2019 erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 Satz 2).

Vorliegend kommt für das Begehren auf Erbringung von Ausbildungsleistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnr. 42; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 AL 5175/13 ER-B –, Rn. 20 - 21, juris).

Nach der insoweit vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weiter ist das Gericht wegen des offenen Ausgangs eines noch nicht betriebenen aber – aufgrund der bislang durch den Antragsgegner fehlenden Bescheidung noch potentiell möglichen – Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Interessenabwägung zu der Auffassung gelangt, dass jedenfalls für die ersten sechs Monate des Ausbildungsjahres ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist.

Vorliegend ist die Antragsgegnerin – jedenfalls unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten – zuständiger Träger, da der zuerst angegangene Beigeladene innerhalb der maßgeblichen Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hinsichtlich der heimintern Ausbildungskosten seine Zuständigkeit verneint und den Antrag daraufhin unverzüglich (§14 Abs. 1 S. 2 SGB IX) – mithin bindend – an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. Zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs hat die Antragsgegnerin nicht lediglich den nach dem für sie geltenden materiellen Recht maßgeblichen Rehabilitationsbedarf festzustellen, sondern in Folge der Zuständigkeitszuweisung nach § 14 Abs. 2 SGB IX auch einen Rehabilitationsbedarf nach sonstigen Rechtsgrundlagen festzustellen. Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG 06.03.2013 – B 11 AL 2/12 R, juris RdNr. 11 m.w.N.). Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 AL 5175/13 ER-B –, Rn. 23, juris) (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 AL 5175/13 ER-B –, Rn. 23 ff., juris).

Ob die Weiterleitung letztendlich rechtmäßig, rechtswidrig oder grob rechtswidrig gewesen ist, ist hierfür insbesondere auch nach dem im Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstab ohne Bedeutung, sondern von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen im Nachhinein in einem Erstattungsverfahren und nicht auf dem Rücken des Leistungsempfängers zu klären.

Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte ist jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch des Antragstellers besteht (§§ 49 SGB ff. IX, §§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Vor diesem Hintergrund war bei Abwägung sämtlicher Umstände festzustellen, dass den Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin, die vor allem die Interessen des die Maßnahme finanzierenden Steuerzahlers vertritt, vorliegend Vorrang einzuräumen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 AL 5175/13 ER-B –, Rn. 41, juris). Der durch die Verweigerung der Förderung der heiminternen Ausbildung eintretende Schaden wäre unangemessen groß und grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machen, da der Antragsteller in die Gefahr geriete, seine Ausbildung nicht ununterbrochen und lückenlos fortführen zu können. Vor einer Kostenzusage des finanzierenden Trägers wird der Ausbildungsvertrag des Antragstellers zurückgehalten und die Ausbildung wäre gefährdet, da die ausbildungsbegleitenden Unterstützungsleistungen durch das XXX eingestellt werden würden und die Ausbildung selbst damit vereitelt werden würde.

Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfügt nicht selbst über ausreichend Mittel um die Ausbildung auf eigene Kosten finanzieren zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193, 75, 69 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass Antragsgegnerin und Beigeladener ihre Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken des Leistungsempfängers austragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Heilbronn, Paulinenstr. 18, 74076 Heilbronn, einzulegen (§§ 173 S. 1, 65a Abs. 1 SGG). Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 S. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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