S 11 SO 255/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 SO 255/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 14.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten für ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug in Höhe von bis zu 28.500,- EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Pkw als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Die Klägerin ist im Jahre 1985 geboren, es bestand bei ihr bei der Geburt eine Spina bifida lumbalis, die operativ verschlossen wurde. Als Folgeerkrankung besteht eine inkomplette Querschnittlähmung mit Lähmung der unteren Extremitäten, der Blase und des Mastdarms. Sie kann nur kurze Strecken zu Fuß bewältigen und ist daher überwiegend auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Klägerin verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen aG und B. Eine geistige Einschränkung besteht bei der Klägerin nicht, sie ist auch im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Die Klägerin ist in einer Pflegefamilie aufgewachsen, in der sie bereits als Baby aufgenommen wurde. Sie ist selbst Mutter von zwei Kindern, die in den Jahren 2009 und 2013 geboren sind und mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt lebt. Die Kinder besuchen mittlerweile beide die Schule, der ältere Sohn fährt selbstständig mit dem Bus dorthin, die Tochter wird häufig von der Adoptivschwester zur Schule gebracht, die eine Tochter im gleichen Alter hat. Als Einkommen stehen der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zur Verfügung, die sich ab dem 01.07.2018 auf 1.039,28 EUR belief, darüber hinaus bezieht sie Wohngeld. Für die beiden Kinder erhält sie Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Die Klägerin verfügt über einen Pkw des Typs Hyundai Getz, der im Jahr 2007 von den Pflegeeltern als Neufahrzeug angeschafft worden ist und der dann mit einer Handsteuerung und einem Knauf am Lenkrad ausgestattet worden ist, so dass die Klägerin ihn benutzen kann. Der behindertengerechte Umbau ist über eine Stiftung finanziert worden. Ein Rollstuhlverladesystem wurde nicht eingebaut. Das Fahrzeug hat eine Laufleistung von mehr als 160.000 km und es sind jetzt häufiger Reparaturen bzw. ein Austausch von Verschleißteilen erforderlich.

Die Klägerin beantragt am 16.01.2017 die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug bei dem Beklagten.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2017 ab, da die Klägerin nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Die Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien seien vor der Krankenkasse zu übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden. Damit sei eine gewisse, jedenfalls als ausreichend einzuordnende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 12.01.2018 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Öffentlicher Verkehrsmittel seien in ihrem Ort nicht vorhanden, so dass sie die Fahrten mit einem Kfz durchführen müsse, insbesondere auch im Hinblick auf die beiden Kinder, die sie zu versorgen habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. In ländlichen Gebieten mit schlechter Verkehrsanbindung bestünden weniger Möglichkeiten der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe. Dies gelte nicht nur für behinderte Menschen, sondern für alle, denn auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln könnten sich nicht alle Wünsche erfüllen.

Die Klägerin hat am 18.09.2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der mit Beschluss vom 02.11.2018 abgelehnt wurde.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug in Höhe von 50.000,- EUR zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die er für rechtmäßig hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Bescheid vom 14.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 erweist sich als rechtswidrig, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug in Höhe von bis zu 28.500,- EUR. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Anspruch geltend macht, ist die Klage unbegründet.

Der Anspruch der Klägerin beruht auf den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX und den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EGHV).

Zuständig für die Leistungserbringung ist nach §14 SGB IX der Beklagte, da es sich bei den Kosten für die Anschaffung des Kfz und den behindertengerechten Umbau um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX handelt.

§ 14 SGB IX sieht im Grundsatz lediglich zwei Zuständigkeiten vor, die des erstangegangenen oder des im Wege der Weiterleitung zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Im Falle der Nichtweiterleitung des Antrags ist danach der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig. Wird der Antrag demgegenüber weitergeleitet, gelten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend. In diesem Fall hat dieser den Rehabilitationsbedarf festzustellen und ist gegenüber dem behinderten Menschen zuständig. Ein Weiterleitungsrecht besteht für ihn nicht, selbst wenn er nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" nicht zuständig ist. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen endgültig zuständig. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX kann sich hiervon eine Ausnahme ergeben. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, "von wem" und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird. In dieser Fallkonstellation ist mithin nach Absprache der vorgenannten Träger sowohl eine Bescheidung durch den zweitangegangenen als auch einen dritten Träger möglich (s auch BT-Drucks 15/1783 S 13 zu Nr. 2 Buchst a, wonach eine nochmalige Weiterleitung auch dann grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, wenn der zweitangegangene Träger nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX ist).

Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit. § 14 SGB IX zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drucks 14/5074 S 102 f zu § 14). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R).

Im vorliegenden Verfahren ist der Antrag bei dem Beklagten gestellt worden und dieser hat ihn nicht weitergeleitet. Dadurch ist der Beklagte zuständig geworden. Auf die "eigentliche" Zuständigkeit kommt es damit im vorliegenden Verfahren nicht an, diese dürfte aber ohnehin beim Beklagten liegen.

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Klägerin erfüllt diese grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn sie ist aufgrund ihrer körperlichen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Dies ist evident und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 54 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Darunter fällt auch der begehrte Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, denn nach § 8 Abs. 1 EGHV gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges beruht auf § 8 Abs. 1 EGHV. Danach wird die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der notwendigen Umbaukosten beruht auf § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV. Danach gehören zu den Hilfsmitteln auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Ob die Klägerin i.S. der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV auf ein Kfz angewiesen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R).

Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV ist der behinderte Mensch daher auf die Benutzung eines KFZ angewiesen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Einen muss die Anschaffung des Kfz zum Erreichen des Eingliederungsziels geeignet sein und zum Anderen muss sie dafür auch unentbehrlich sein (vgl. (BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R; dem folgend LSG NRW, Urteil vom 24.06.2013 - L 20 SO 388/13). Bei § 8 Abs. 1 EGHV und § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV sind letztlich identische Maßstäbe anzulegen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13).

Bei der Prüfung der Geeignetheit ist nach der Rechtsprechung des BSG kein objektiver, sondern ein subjektiver Maßstab anzulegen. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gelte mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe (vgl. BSG, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren ist die Anschaffung eines PKW geeignet, um das Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft, zu erreichen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt, dass es ihr um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht, denn sie möchte sich z.B. mal mit einer Freundin treffen oder ins Kino gehen, wofür sie ein Kfz benötigt. Diese Ziele sind im Rahmen der Eingliederungshilfe beachtlich, da es auf die Wünsche des behinderten Menschen ankommt. Dazu tritt dann noch der Fahrbedarf, der sich durch die beiden Kinder der Klägerin ergibt und auch dieser ist zu berücksichtigen. Behinderte Eltern haben einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhalten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 zur sog. Elternassistenz). So liegt der Fall auch hier, denn die Klägerin benötigt das Fahrzeug auch, um ihre Tochter zur Schule zu bringen (der Sohn fährt selbst mit dem Bus) und um mit den Kindern gemeinsame Freizeitaktivitäten durchzuführen bzw. die Kinder zu deren Terminen zu bringen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt, welche Schwierigkeiten es für sie bedeutet, wenn die Kinder z.B. in einem Sportverein aktiv sein wollen oder einfach nur zu einem Kindergeburtstag eingeladen sind. Das Fahrzeug dient daher auch insoweit der Teilhabe der Klägerin und ihrer Kinder am Leben in der Gemeinschaft.

Die Kostenübernahme für ein behindertengerechtes Fahrzeug ist nach Auffassung der Kammer auch unentbehrlich zum Erreichen des Eingliederungsziels. Das Angewiesensein auf ein KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf. unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden können (vgl. BSG, a.a.O.) Die Klägerin kann nicht auf diese Transportmöglichkeiten verwiesen werden. Öffentlicher Personennahverkehr existiert am Wohnort der Klägerin nur in Form eines sog. "Taxibusses", der aber nicht barrierefrei ist und daher schon aus dem Grund nicht von ihr benutzt werden kann. Dazu kommt das Problem, dass sich der Rollstuhl damit nicht transportieren lässt, auf den sie aber angewiesen ist.

Eine Verweisung auf den Behindertenfahrdienst kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin ist zwar aufgrund des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" berechtigt, den Behindertenfahrdienst des Kreises Minden-Lübbecke zu nutzen. Der Kreis gewährt berechtigten Personen ein monatliches Budget i.H.v. 100,- EUR, das bei Taxiunternehmen oder den Wohlfahrtsverbänden für Fahrten genutzt werden kann. Hier stellt sich zunächst das Problem, dass der Fahrbedarf der Klägerin mit dem gewährten Betrag nicht gedeckt werden kann, da sie das Fahrzeug jeden Tag benötigt, um z.B. die Tochter zur Schule zu bringen. Dazu kommt das Problem, dass die Fahrten mit dem Behindertenfahrdient immer frühzeitig angemeldet und feste Uhrzeiten vereinbart werden müssen. Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht immer möglich, insbesondere im Hinblick auf die beiden Kinder, die eine gewisse Flexibilität erfordern.

Die Klägerin kann auch nicht auf die Weiterbenutzung ihres bisherigen Fahrzeuges verwiesen werden. Dieses verfügt nicht über ein Rollstuhlverladesystem, so dass die Klägerin immer auf Unterstützung angewiesen ist, wenn sie das Fahrzeug benutzen will, da sie den Rollstuhl nicht selbst einladen kann. Dadurch werden ihre Teilhabemöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Dazu kommt das Problem, dass für den Transport des Rollstuhls die Rückbank umgeklappt werden muss, so dass sie dann nicht mehr die beiden Kinder transportieren kann. Die gemeinsame Teilhabe mit den Kindern ist aber ebenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe beachtlich (s.o.). Es ist auch keine Option, das bisherige Fahrzeug mit einem Rollstuhlverladesystem nachzurüsten, da es im Hinblick auf das Alter und den Reparaturbedarf ohnehin nur noch kurze Zeit benutzt werden kann und dann wieder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt werden müsste.

Die Klägerin hat damit gem. § 8 Abs. 1 EinglHV einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges denn sie ist auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf einen Neuwagen mit einem Anschaffungswert von etwa 30.000 EUR, sondern nur auf ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert. Die Entscheidung für einen Gebrauchtwagen ist auch bei Menschen, die nicht auf Sozialhilfemittel angewiesen sind, weit verbreitet und muss nicht mit einem Verzicht auf ein "zuverlässiges" Auto einhergehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R, Rn. 23). Der Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 EinglHV auf einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kfz ist daher nach Auffassung der Kammer auf einen Betrag von 9.500,- EUR beschränkt. Dieser Betrag ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation. Danach wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 EUR gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Diese Verordnung ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar, da die Klägerin das Kfz nicht zur beruflichen Rehabilitation, sondern zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft benötigt. Wenn jedoch schon die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf einen solchen Betrag beschränkt ist, dann muss das nach Auffassung der Kammer erst recht für andere Zwecke gelten.

Gegen die Beschränkung des Anspruchs auf 9.500,- EUR lässt sich nicht einwenden, dass sich der Bedarf der Klägerin damit nicht decken lässt. Zu einem lässt sich zu diesem Preis durchaus ein jüngeres Gebrauchtfahrzeug finden und zum anderen kann sie auch noch ihr bisheriges Auto verkaufen und den Kaufpreis zusätzlich in das neue Fahrzeug investieren.

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau beruht auf § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV. Die Kammer hat sich insoweit an den vorliegenden Kostenvoranschlägen orientiert, nach denen der Umbau einschließlich des Rollstuhlverladesystems ca. 19.000,- EUR kosten würde. Die Klägerin ist auch auf ein solches System angewiesen, da sie andernfalls weiterhin in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt wird (s.o.). Eine günstigere Form der Bedarfsdeckung haben die Beteiligten nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag i.H.v. bis zu 28.500,- EUR, den die Kammer zuerkannt hat. Die Klägerin kann sich davon ein gebrauchtes Kfz kaufen und es dann umbauen lassen. Alternativ hat sie auch die Möglichkeit, von dem Betrag ein Kfz zu kaufen, das bereits umgebaut ist, wenn sie auf dem Gebrauchtmarkt ein entsprechendes Auto findet.

Die Klägerin erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird diese Hilfe geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des XI. Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Die Klägerin liegt mit ihrer Rente wegen Erwerbsminderung und dem Wohngeld unter der maßgeblichen Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII. Kindergeld und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind bei ihr nicht anzurechnen, da sie benötigt werden, um den Bedarf der Kinder zu decken.

Die neue Vorschrift in § 114 SGB IX war im vorliegenden Verfahren noch nicht zu berücksichtigen, da sie erst am 01.01.2020 in Kraft tritt. Daher konnte auch die Frage offen bleiben, welche Auswirkungen sich in Zukunft daraus für die Kfz-Hilfe im Bereich der sozialen Teilhabe ergeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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