L 3 AS 741/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AS 1670/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 741/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine nicht mit einer Nebenbestimmung versehenen Zusicherung zum Umzug erledigt sich nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 Alt. 5 SGB X mit der erstmaligen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie gilt grundsätzlich solange, bis in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, die nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 SGB X sowie § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung rechtfertigen würde, oder ein Wegfall der Bindung an die Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X eintritt.
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2017, welches der Klage der Klägerin auf Übernahme von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund einer von der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) SGB II A ... (im Nachfolgenden: ARGE), im Rahmen eines Wohnungsumzugs in Folge des Stadtumbaus in der Stadt A ... erteilten Zusicherung stattgegeben hat.

Die 1970 geborene Klägerin bezieht seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Sie bewohnte bis Ende April 2008 eine Mietwohnung in der Y ...straße in A ... Da dieses Wohnhaus vom Stadtumbau der Stadt A ... betroffen war, wurde für die Klägerin ein Wohnungswechsel notwendig. Sie beantragte am 18. Februar 2008 bei der ARGE die Zusicherung zur Übernahme von Unterkunftskosten für eine neue Wohnung in der Y ...straße. Ihrem Antrag fügte sie eine Bestätigung ihres bisherigen Vermieters über die dringende Notwendigkeit des Wohnungswechsels wegen des Städteumbaus sowie einen Entwurf des künftigen Mietvertrages für die neue Wohnung für die Zeit ab dem 1. Mai 2008 bei. Die Miete für die künftige Wohnung (zwei Zimmer und 56 qm Wohnfläche) belief sich auf insgesamt 350,00 EUR (= 250,00 EUR [Kaltmiete] + 50,00 EUR [Vorauszahlung für die Betriebskosten] + 50,00 EUR [Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser]).

Mit Datum vom 21. Februar 2008 übermittelte die ARGE der Klägerin den nachfolgenden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid: "Zusicherung Umzug hier: Ihr Antrag vom 18.02.2008 [ ] die Zusicherung zur Übernahme der beantragten Kosten (Miete) wird dem Grunde nach erteilt. Die Zahlung ist allerdings erst möglich, wenn sie die entsprechenden Nachweise (Mietvertrag) der neuen Wohnung vorlegen."

Nach der im streitigen Zeitraum maßgebenden Richtlinie der Stadt A ... zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie) vom 22. September 2004 belief sich für die Klägerin, deren Umzug innerhalb der Stadt aus Gründen des öffentlich geförderten Städteumbaus nachweislich erforderlich war (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie), nach § 3 Abs. 1 der Richtlinie (Tabelle 1) für einen 1-Personen-Haushalt die Mietpreisobergrenze (Bruttokaltmiete) auf 300,00 EUR. Demgegenüber galt für leistungsberechtigte Personen oder Bedarfsgemeinschaften, die in A ... erstmals ihren Wohnsitz nahmen (Zuzug) oder bei denen sich während des Leistungsbezuges das Mietverhältnis durch Umzug änderte, die Obergrenze gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie (Tabelle 2). Danach galt für einen 1-Personen-Haushalt eine Mietpreisobergrenze (Bruttokaltmiete) von 247,50 EUR.

Nach Erhalt der Zusicherung schloss die Klägerin mit ihrem Vermieter den Mietvertrag für die neue Wohnung mit Wirkung zum 1. Mai 2008 ab. Entsprechend der vorherigen Mitteilung an die ARGE belief sich die monatliche Miete auf insgesamt 350,00 EUR. In den folgenden Jahren übernahmen zunächst die ARGE und später der Beklagte als deren Nachfolger die Miete der Klägerin in voller Höhe.

Bei zwei Überprüfungen im Januar 2013 und Juli 2013 erachtete der Beklagte die Höhe der Unterkunftskosten für angemessen, stellte jedoch anlässlich einer erneuten Prüfung am 11. Juli 2014 fest, dass die Bruttokaltmiete unangemessen hoch sei und nur noch bis zum 31. Januar 2015 anerkannt werden könne. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin zwar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 wie bislang unter Anerkennung der Unterkunftskosten in voller Höhe, forderte die Klägerin aber mit Schreiben vom gleichen Tag auf, ihre Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit künftig zu senken. Nach § 3 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie in der Fassung ihrer 1. Fortschreibung vom 30. April 2014 würden sich für die Klägerin als 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) lediglich auf eine Bruttokaltmiete von 270,24 EUR belaufen. Die derzeitige Miete könne nur noch bis zum 31. Januar 2015 ungekürzt als Bedarf berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 unter Anerkennung von Unterkunftskosten in Höhe von 320,24 EUR (= 270,24 EUR [Bruttokaltmiete] + 50,00 EUR [Vorauszahlung auf die Heizkosten]) und somit 29,76 EUR weniger als bislang.

Hiergegen legte die Klägerin am 20. Februar 2015 Widerspruch ein und verwies auf die ihr bei der damaligen Anmietung der Wohnung in Folge des Stadtumbaus von der ARGE erteilte Zusicherung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Wohnung nach der zwischenzeitlich ergangenen neue Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... nicht mehr angemessen sei.

Die Klägerin hat am 27. April 2015 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1670/15 geführt worden ist.

Aufgrund einer Erhöhung der Grundmiete von 250,00 EUR auf monatlich 265,00 EUR hat die Klägerin seit dem 1. November 2015 eine Bruttokaltmiete von 315,00 EUR gezahlt. Die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen sind unverändert geblieben.

Mit Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2016 hat der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 unter Anerkennung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,24 EUR bewilligt.

Den hiergegen eingelegte Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2016 Klage erhobenen, die unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1714/16 geführt worden ist.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 hat der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 bewilligt, weiterhin unverändert unter Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 320,24 EUR.

Auch den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 18. Mai 2017 Klage erhobenen, die unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1928/17 geführt worden ist.

Die Klägerin hat in allen drei Klageverfahren ihr Begehren auf die Bewilligung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft fortgeführt, jedoch mit der Maßgabe, dass sie auch in Bezug auf die Zeit nach der Erhöhung der Miete durch ihren Vermieter ab November 2015 lediglich die Anerkennung der mit Schreiben vom 21. Februar 2008 zugesicherten Bruttowarmmiete von 350,00 EUR begehre.

Mit Nummer 1 des Gerichtsbescheides vom 13. Juni 2017 hat das Sozialgericht die Verfahren Az. S 31 AS 1714/16 und S 31 AS 928/17 zum Verfahren Az. S 31 AS 1670/15 hinzuverbunden. Es hat sodann den Klagen dergestalt stattgegeben (Nummern 2 bis 4 des Gerichtsbescheides), dass es den Bescheid vom 27. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015, den Bescheid vom 14. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 abgeändert hat und den Beklagten zum einen verurteilt hat, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2017 monatlich weitere 29,76 EUR an die Klägerin auszuzahlen, und zum anderen verpflichtet hat, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018 monatlich weitere 29,76 EUR zu bewilligen. Die Klägerin habe aufgrund der von der ARGE mit Bescheid vom 21. Februar 2008 erteilten Zusicherung Anspruch auf Anerkennung der von ihr begehrten Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 350,00 EUR. Die Bindung des Beklagten an die Zusicherung sei nicht wegen einer geänderten Sach- und Rechtslage entfallen. Denn diese sei nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung von KdU-Angemessenheitsgrenzen, sondern im Hinblick auf den durch den Städteumbau geschuldeten kurzfristigen Wohnungsbedarf erteilt worden. Das Inkrafttreten eines neuen schlüssigen Konzepts habe daher die der Zusicherung zugrundeliegenden Sachlage nicht geändert. Die Zusicherung sei unabhängig davon erteilt worden. Auch sei der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dem Grunde nach nicht eröffnet. Eine Rücknahme der Zusicherung sei nicht erfolgt.

Gegen den ihm am 15. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 14. Juli 2017 Berufung eingelegt und sich darauf berufen, dass die Zusicherung im Jahr 2008 zwar rechtmäßig auf der Grundlage der damaligen Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... und der für Umzüge infolge des Städteumbaus vorgesehen besonderen Ausnahmeregelung erteilt worden sei. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage des "schlüssigen Konzepts" sowie der nach diesen Vorgaben zum 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen neuen Unterkunftsrichtlinie der Stadt A ... und der bei der Fortschreibung zum 30. April 2014 ausgelaufenen Bestandsschutzregelungen habe sich aber die Sach- und Rechtslage geändert. Daher sei die Bindungswirkung der ursprünglichen erteilten Zusicherung entfallen und die Mietkürzung nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin die Intention der Stadt A ... in Bezug auf den Höchstbetrag von 300,00 EUR für vom Städteumbau betroffene Personen erläutert.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die nach ihrer Auffassung zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige, insbesondere nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Sozialgericht hat den Klagen der Klägerin zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2017 monatlich weitere 29,76 EUR zu zahlen, und ihn verpflichtet, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018 monatlich weitere 29,76 EUR zu bewilligen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Begehren der Klägerin auf Übernahme höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die von ihr bewohnte Wohnung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar2018 in Höhe von monatlich jeweils 29,76 EUR. Die Klägerin hat ihr Rechtschutzbegehren auf die Bewilligung höherer Leistungen für Kosten für Unterkunft beschränkt. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf Leistungen für Kosten für Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts möglich, da es sich, wie hier, um eine abtrennbare Verfügung der angefochtenen Bewilligungsbescheide handelt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 RBSG 97, 217 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSG 100, 94 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 = juris Rdnr. 18; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 14 AS 121/08 B – juris Rdnr. 10). Ihr Klagebegehren hat sie zudem erstinstanzlich dahingehend beschränkt, dass sie lediglich die Übernahme der vom Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2008 zugesicherte Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR begehrt, nicht jedoch monatlich weitere 15,00 EUR, die sie aufgrund der Mieterhöhung seit dem 1. November 2015 an ihren Vermieter zu zahlen hatte.

2. Die Klägerin hat aufgrund der ihr von der ARGE mit Bescheid vom 21. Februar 2008 erteilten Zusicherung Anspruch auf Übernahme der von ihr begehrten Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR, das heißt der Bruttokaltmiete in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR für Heizkostenvorauszahlung.

a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 3 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie in der Fassung ihrer 1. Fortschreibung vom 30. April 2014 galt für einen 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft als angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) lediglich eine Bruttokaltmiete von 270,24 EUR. Die Klägerin begehrt die Übernahme der ihr entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe einer Bruttokaltmiete von 300,00 EUR. Damit übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Bruttokaltmiete die nach der Richtlinie der Stadt A ... für angemessen erachtete Bruttokaltmiete um 29,76 EUR.

b) Vorliegend kann offenbleiben, ob diese Richtlinie den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und dessen Fortschreibung entspricht (vgl. hierzu u. a.: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – juris Rdnr. 28, BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 RBSGE 117, 250 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 = juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 RBSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 101 = juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 43/18 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 103 = juris Rdnr. 23). Es ist auch ohne Belang, dass der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert hat. Denn diese Kostensenkungsaufforderung geht ins Leere, weil die ARGE als Vorgängerin des Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 21. Februar 2008 eine rechtswirksame Zusicherung zur Übernahme der von ihr geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe einer Bruttokaltmiete von 300,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen erteilt hat. Der Beklagte ist an diese Zusicherung in Bezug auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunftskosten der Klägerin auch im streitigen Zeitraum gebunden.

(1) Rechtsgrundlage für die der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2008 erteilte Zusicherung ist § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I 1706]; seit 1. Januar 2011: § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Danach sollte der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne von §§ 31, 34 SGB X dar und bindet den Leistungsträger nach den Grundsätzen des § 34 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 RSGb 2011, 325 f. = juris Rdnr 13; BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 57 = juris, jeweils Rdnr. 11).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihre Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Nach § 34 Abs. 2 SGB X finden auf die Unwirksamkeit der Zusicherung, unbeschadet von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 40 SGB X, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und Abs. 2 SGB X, auf die Rücknahme §§ 44 und 45 SGB X, auf den Widerruf unbeschadet von § 34 Abs. 3 SGB X, §§ 46 und 47 SGB X entsprechende Anwendung. Nach § 34 Abs. 3 SGB X gilt Folgendes: Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte gegeben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(2) Vorliegend beantragte die Klägerin am 18. Februar 2008 bei der ARGE die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung in Höhe von insgesamt 350,00 EUR (= 250,00 EUR [Kaltmiete] + 50,00 EUR [Vorauszahlung für die Betriebskosten] + 50,00 EUR [Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser]) und fügte den Entwurf des Mietvertrages bei. Die ARGE stimmte dem infolge des Stadtumbaus notwendig geworden Umzug zu und sicherte zugleich die Übernahme der geltend gemachten Kosten (Miete) dem Grunde nach zu. Die Bruttokaltmiete entsprach der damals geltenden Obergrenze der Bruttokaltmiete für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... Die Klägerin gehörte der vom Städteumbau in der Stadt A ... betroffenen Personengruppe an, denen gegenüber der übrigen Personengruppe eine höhere Bruttokaltmiete, nämlich insgesamt 300,00 EUR anstatt 247,50 EUR, zugestanden wurden.

In Bezug auf die erteilte Zusicherung ist unerheblich, dass sie im Bescheid vom 21. August 2008 "dem Grunde nach" erteilt wurde. Denn aus dem Zusatz, dass die Zahlung erst nach Vorlage des Mietvertrages erfolgen sollte, und dem Verweis auf die beantragte Miete ergibt sich klar und eindeutig, mithin inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass sich die Zusicherung auf die Miethöhe nach dem vorgelegten Entwurf des Mietvertrages bezieht. Die künftige Übernahme dieser Kosten sollte lediglich noch vom tatsächlichen Abschluss des Mietvertrages abhängig gemacht werden. Vorliegend erfolgte der Abschluss des Mietvertrages auf dieser Grundlage.

Die Zusicherung wurde auch rechtswirksam und insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen. Sie wurde gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der ARGE als der hierfür gemäß § 22 Abs. 2 SGB II a. F. in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II örtlich, sachlich und funktionell zuständigen Behörde der Klägerin gegenüber mit dem Bescheid vom 21. Februar 2008 in schriftlicher Form erteilt. Eine Anhörung anderer Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB X) war nicht erforderlich.

(3) Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB X sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegen – wie ausgeführt – keine Verfahrens- oder Formfehler vor. Soweit gemäß § 34 Abs. 2 SGB X auf die Unwirksamkeit der Zusicherung unbeschadet des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Regelung des § 40 SGB X zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten entsprechende Anwendung findet (vgl. hierzu z. B. Kepert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, [2. Aufl., 2017], § 34 Rdnr. 30), sind keine Anhaltspunkt ersichtlich, wonach die erteilte Zusicherung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich wäre (vgl. § 40 Abs. 1 SGB X). Erst Recht liegt kein absoluter Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB II vor.

(4) Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt solange wirksam, soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. § 34 Abs. 2 SGB X stellt in Bezug auf die Zusicherung diesbezüglich klar, dass auf die Rücknahme die §§ 44 und 45 SGB X und auf den Widerruf, unbeschadet des § 34 Abs. 3 SGB X, die §§ 46 und 47 SGB X entsprechende Anwendung finden.

Ob und in welchem Umfang der Beklagte im vorliegenden Fall die Zusicherung zurücknehmen oder aufheben könnte, bedarf keiner Klärung. Denn Voraussetzung einer Rücknahme oder eines Widerruf ist ein der Zusicherung nachfolgender Verwaltungsakt, der den vorangegangenen, hier die mit Bescheid vom 21. Februar 2008 erteilte Zusicherung, im Sinne eines "actus contrarius" aufhebt (vgl. Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, a. a. O., § 39 Rdnr. 45). Bislang erging weder durch die ARGE noch den Beklagten ein entsprechender Widerrufs- oder Rücknahmebescheid. Ein derartiger Bescheid kann insbesondere nicht in der Kostensenkungsaufforderung vom 11. Juli 2015 gesehen werden. Mit diesem Schreiben forderte der Beklagte die Klägerin lediglich unter Verweis auf § 3 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie (in der Fassung ihrer 1. Fortschreibung vom 30. April 2014) auf, ihre Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit künftig auf für sie als 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe einer Bruttokaltmiete von 270,24 EUR zu senken. Das standardisierte Schreiben enthält weder einen Verfügungssatz in Bezug auf eine Rücknahme oder einen Widerruf noch irgendeinen Bezug oder Verweis auf die mit Bescheid vom 21. Februar 2008 erfolgte Zusicherung.

(5) Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf § 34 Abs. 3 SGB X berufen. Danach ist die Behörde an eine Zusicherung dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(5.1) § 34 Abs. 3 SGB X regelt spezialgesetzlich den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29/93BVerwGE 97, 323 ff. = juris Rdnr. 26 [zur Parallelregelung in § 38 Abs. 3 VwVfG]; sog. clausula rebus sic stantibus: BT-Drucks 7/910 S. 60; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 34 Rdnr. 18) und begrenzt den Vertrauensschutz des Begünstigten am Fortbestand einer einmal abgegebenen Zusicherung. Die Bindungswirkung entfällt nach dieser Vorschrift unabhängig von der Bekanntgabe einer Aufhebungsentscheidung bereits mit der objektiven Änderung der Sach- oder Rechtslage. Maßgebend dafür, ob solche nachträglichen rechtsvernichtenden Umstände eingetreten sind, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a. a. O., juris Rdnr. 26). Gemäß § 34 Abs. 3 SGB X steht die Wirksamkeit der Zusicherung somit unter dem Vorbehalt der Beständigkeit der Sach- und Rechtslage (vgl. Kepert, a. a. O., Rdnr. 36 mit Verweis auf BT-Drucksache 7/910, Seite 60). In Abwägung des individuellen Vertrauens des Bürgers auf den Bestand einer erteilten Zusicherung einerseits und des öffentlichen Interesses an der Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der objektiven Sach- oder Rechtslage andererseits wird dem letztgenannten Gesichtspunkt der Vorrang gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a. a. O.) Dies hat die Aufhebung der Bindungswirkung einer erteilten Zusicherung zur Folge (vgl. Kepert, a. a. O.).

Eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X ist gegeben, wenn sich die für die Erteilung der Zusicherung entscheidungserheblichen Tatsachen ändern. Die Änderung der Sachlage kann auch allein in der Sphäre der Behörde liegen, darf sich jedoch nicht allein auf deren geänderte Rechtsauffassung oder eine geänderte Ermessenspraxis beschränken; vielmehr ist ein tatsächlicher, faktischer Bezug erforderlich. Die Sachlage kann auch innere Vorgänge betreffen (vgl. Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB, [Stand: 04/18], § 34 Rdnr. 34, m. w. N.).

Eine Änderung der Rechtslage tritt ein, wenn sich die für den Erlass der Zusicherung maßgebenden rechtlichen Bestimmungen ändern. Eine Änderung der Rechtslage ist eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die dem Verwaltungsakt bei Erlass zugrunde gelegen haben. Die Rechtslage wird durch das geschriebene und ungeschriebene Recht geprägt, umfasst also auch das Gewohnheitsrecht. Eine Änderung der Verwaltungspraxis, auch bei Ermessensbetätigung, ist keine Änderung der Rechtslage, denn sie ist Rechtsanwendung. Eine Änderung von Verwaltungsvorschriften stellt als behördeninterner Vorgang keine Rechtsänderung, sondern lediglich eine Änderung der Anwendungspraxis dar, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften haben normativen Charakter (vgl. Littmann, a. a. O.).

Bei der Beurteilung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sind subjektive Vorstellungen der Beteiligten unerheblich. Die Antwort auf die Frage, ob eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, ist vielmehr nach objektiver Betrachtungsweise zu geben Littmann, a. a. O., Rdnr. 37). Eine im Rahmen des § 34 Abs. 3 SGB X nicht zu berücksichtigende Änderung, insbesondere der Sachlage, liegt allerdings vor, wenn die Zusicherung gerade deshalb erteilt worden ist, weil der Eintritt einer Änderung von den Beteiligten erwartet worden war (vgl. hierzu Kepert, a. a. O., Rdnr. 37).

(5.2) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich die Sach- oder Rechtslage nicht im vorgenannten Sinne geändert, so dass die Bindungswirkung an die erteilte Zusicherung nicht entfallen ist.

Ein Wegfall der Bindungswirkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Bundessozialgericht inzwischen von den Leistungsträgern ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" verlangt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = juris Rdnr. 13; erstmals BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R – juris Rdnr. 19) und aufgrund dessen die Stadt A ... als kommunale Trägerin im Jahr 2012 eine neue Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie erlassen hat, aktualisiert durch die 1. Fortschreibung vom 30. April 2014. Zwar lag in der neuen Richtlinie die Mietpreisobergrenze (Bruttokaltmiete) für einen 1-Personen-Haushalt nicht mehr bei 247,50 EUR, sondern nunmehr bei 270,24 EUR. Maßgebend für die Rechtsauffassung des Beklagten, dass er nicht mehr an die der Klägerin erteilte Zusicherung gebunden sei, war aber nicht die Änderung der Mietpreisobergrenze, sondern der Wegfall der Sonderregelung in Bezug auf die Anerkennung höherer Mieten für Wohnungen, die vom Stadtumbau betroffen waren. Dass sich die Stadt A ... entschied, in die neue Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie keine entsprechende Sonderregelung mehr aufzunehmen, beruht aber nicht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum "schlüssigen Konzept", sondern auf ihrer autonomen städteplanerischen Entscheidung.

Soweit die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie in der Fassung ihrer 1. Fortschreibung vom 30. April 2014 keine der Regelung in § 3 Abs. 1 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie vom 22. September 2004 entsprechende oder vergleichbare Sonderregelung enthält, stellt dies bereits deshalb keine Rechtsänderung im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X dar, weil diese Richtlinie nur ein Verwaltungsinternum ist. Sie ist eine Handlungsanweisung des kommunalen Trägers an das Jobcenter, wie der Begriff der "Angemessenheit" der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II auszulegen ist. Eine Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie ist nicht normkonkretisierend (vgl. hierzu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [9. Aufl. 2018], § 1 Rdnr. 214), weil der Begriff der "Angemessenheit" der Unterkunftskosten nicht auf einer offenen, ausfüllungsbedürftigen Regelung oder einer Regelung mit einem Beurteilungsspielraum für die Verwaltungsbehörde beruht. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der "Angemessenheit" der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = NJW 2010, 699 ff. = juris Rdnr. 12, m. w. N.; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 RNJW 2019, 2796 ff. = juris Rdnr. 16, m. w. N.).

Da nach alledem die Überarbeitung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie keine Rechtsänderung im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X bewirken konnte, kann dahingestellt bleiben, ob die Stadt A ... als kommunale Trägerin verpflichtet gewesen wäre, anlässlich der Überarbeitung der Richtlinie in Bezug auf die Sonderregelung betreffend den geplanten Stadtumbau auch Erwägungen hinsichtlich eines möglichen Vertrauensschutzes, der Teil des in Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Rechtsstaatsgebotes ist, anzustellen. Zwar hat die Beklagtenvertreterin zu den in der Richtlinie anerkannten Unterkunftskosten in Höhe von 300,00 EUR in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter anderem ausgeführt, dass dieser Grenzwert vor dem Hintergrund des damals geplanten Stadtumbaus festgelegt worden sei. Es sei die Intention der kommunalen Trägerin gewesen, bei einer Fortschreibung der Richtlinie zu prüfen, ob es bei diesem Sondertatbestand verbleiben solle oder ob die Betroffenen auf die allgemeinen Angemessenheitsgrenzen für Kosten für Unterkunft und Heizung verwiesen werden könnten. Es haben ein Massenumzug und eine Ghettoisierung vermieden werden sollen. Solche Überlegungen sind aber weder im Text der ursprünglichen Richtlinie noch in ihrer Begründung noch im Text oder in der Begründung der überarbeiteten Richtlinie enthalten. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der, wie die Klägerin, in einer unter den geplanten Stadtumbau fallenden Mietwohnung lebte, hatte deshalb keine Gelegenheit sich zu entscheiden, sofort in eine den allgemeinen Angemessenheitswerten entsprechende, preisgünstigere Metwohnung umzuziehen oder eine Mietwohnung mit dem höheren Angemessenheitswert von 300,00 EUR zu wählen verbunden mit dem Risiko, später wegen des Wegfalls der Sonderregelung erneut umziehen zu müssen.

(6) Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Zusicherung in Bezug auf die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im vorliegenden Fall mit der erstmaligen Erteilung eines Bewilligungsbescheides erledigt hat und er aufgrund dessen nicht mehr an die Zusicherung gebunden ist.

Zwar kann eine Zusicherung wie jeder andere Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen versehen werden (vgl. Engelmann, a. a. O., Rdnr. 6b; Littmann, a. a. O., Rdnr. 12), zum Beispiel mit einer Befristung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) oder einer auflösenden Bedingung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB X). Dies ist im Fall der Klägerin jedoch nicht geschehen.

Eine nicht mit einer Nebenbestimmung versehenen Zusicherung zum Umzug erledigt sich auch nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 Alt. 5 SGB X mit der erstmaligen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Denn bei einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II a. F. (seit 1. April 2011: § 22 Abs. 4 SGB II) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, wie der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 9. September 2013 ausgeführt hat, unbefristet gilt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. September 2013 – L 3 AS 950/13 B PKH – juris Rdnr. 17). Die Zusicherung ist demzufolge nicht auf den Regelbewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung oder § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 [BGBl. I S. 1824) beschränkt. Sie gilt grundsätzlich solange, bis in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, die nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 SGB X sowie § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung rechtfertigen würde. Die der Klägerin erteilte Zusicherung ist aber nicht aufgehoben worden. Dass die Voraussetzungen für die daneben geltende Regelung in § 34 Abs. 3 SGB X nicht vorliegt, ist oben ausgeführt worden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

III. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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