S 179 AS 3426/20 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
179
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 179 AS 3426/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 67 Abs. 3 SGB II findet auch auf Weiterbewilligungszeiträume Anwendung.
2. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind trotz Ablaufs der Kostensenkungsfrist vorübergehend zu übernehmen, sofern der Weiterbewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnt und bislang die tatsächlichen Aufwendungen anerkennt wurden.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache monatlich weitere 195,08 EUR für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Antragsteller, eine alleinerziehende und allein sorgeberechtigte Mutter mit zwei minderjähren Kindern, beziehen seit Oktober 2018 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller leben nach dem Auszug von Familienmitgliedern im Juni 2019 zu dritt in einer Drei-Zimmer-Wohnung, für die sie derzeit monatlich 990,00 EUR bruttowarm aufwenden müssen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 und 2. September 2019 hatte der Antragsgegner die Antragsteller auf die nach Maßgabe des SGB II unangemessen hohen Mietkosten hingewiesen und hatte sie aufgefordert, die Kosten zu senken. Zugleich hatte der Antragsgegner angekündigt, die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch bis einschließlich März 2020 an Bedarf anzuerkennen.

Die Antragsteller bemühten sich nachfolgend darum, eine kostenangemessene Wohnung zu finden.

Am 6. März 2020 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen beim Antragsgegner. Mit Bescheid vom 18. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. April 2020 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Arbeitslosengeld II für die Monate April 2020 bis März 2021. Er berücksichtigte als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur noch den nach den Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin als angemessen angesehenen Bedarf von monatlich insgesamt 794,92 EUR bruttowarm.

Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch, der erfolglos blieb. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2020 wurde den Antragstellern am 29. April 2020 bekannt gegeben.

Am 12. Mai 2020 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie tragen vor, trotz intensiver Bemühungen im angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine nach den Maßstäben des SGB II angemessene Wohnung gefunden zu haben. Zur Glaubhaftmachung haben sie acht Einladungen zu Wohnungsbesichtigungen in der Zeit von November 2019 bis Februar 2020 vorgelegt. Sie tragen vor, alle Besichtigungstermine wahrgenommen, den Zuschlag jedoch nicht bekommen zu haben. Wegen der Covid 19-Pandemie würden derzeit keine Wohnungsbesichtigungen angeboten, den Antragstellern sei eine Kostensenkung daher derzeit nicht möglich. Untervermietungsmöglichkeiten bestünden nicht.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, unter Änderung seines Bescheides vom 18. März 2020 sowie 23. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2020 den Antragstellern ab 1. April 2020 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 195,08 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass die Aufwendungen der Antragsteller für Unterkunft und Heizung fürsorgerechtlich unangemessen teuer seien. Die Überschreitung des Grenzwertes sei erheblich. Die Bemühungen der Antragsteller, eine neue Wohnung zu finden, seien nicht ausreichend. Zu fordern seien in der Regel mindestens zwei Dokumentationen zur Wohnungssuche pro Woche. Intensive Bemühungen um neuen Wohnraum seien nicht glaubhaft gemacht. Die Regelungen zum erleichterten Zugang zu SGB II-Leistungen würden für die seit Jahren im Leistungsbezug stehenden Antragsteller keine Anwendung finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vom Antragsgegner übersandte Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat im Wesentlichen Erfolg.

1.
Der nur im Namen der Antragstellerin zu 1) gestellte Antrag war dahin auszulegen, dass er auch im Namen der minderjährigen Kinder gestellt wurde. Zwar ist zivilrechtlich allein die Antragstellerin zu 1) Mieterin der Wohnung. Sozialrechtlich entstehen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung jedoch kopfteilig bei jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, § 22 Abs. 1 SGB II.

2.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach der Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird. Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

Die Anspruchsvoraussetzungen für den materiellen Anspruch sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X), mithin, wenn mehr für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als dagegen spricht.

Gemessen an diesen Anforderungen, liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, vor.

a.
Die Antragsteller sind – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – hilfebedürftig und leistungsberechtigt, was auch Anlass für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch den Antragsgegner war.

Nach summarischer Prüfung haben die Antragsteller vorübergehend Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten.

aa.

Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Vorliegend übersteigen die Mietaufwendungen der Antragsteller die Angemessenheitswerte deutlich, was unstreitig ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Antragsgegner hat die Antragsteller nach dem Auszug der Familienmitglieder nachvollziehbar aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Die von ihm bis 31. März 2020 gesetzte Frist war bei Zusendung der Kostensenkungsaufforderungen angemessen.

Es kann jedoch dahinstehen, ob es den Antragstellern möglich war, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, ob die Suchbemühungen ausreichten oder ob und in wie weit angesichts der Covid 19-Pandemie eine längere Kostensenkungsfrist geboten wäre. Denn der Gesetzgeber hat in Folge der Pandemie die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erleichtert.

bb.

Nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Antragsteller vorübergehend als angemessen.

Nach dem mit Wirkung zum 28. März 2020 eingeführten § 67 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 bis 4 SGB II erbracht.

Die Vorschrift findet Anwendung, da der mit den angegriffenen Bescheiden begründete Bewilligungszeitraum am 1. April 2020 beginnt. Nach dem klaren Wortlaut ist nicht darauf abzustellen, wann der (Weiter-) Bewilligungsantrag gestellt oder wann über den Antrag entschieden wurde. Zwar wurde die Regelung im Wesentlichen zum vereinfachten Neubezug von Leistungen geschaffen (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucksache 19/18107, S. 24 f.), da nach dem Willen des Gesetzgebers "die von der Pandemie Betroffenen" – und damit tendenziell in wirtschaftliche Not geratene Erstantragsteller – vor Sorgen um den angestammten Wohnraum geschützt werden sollten. Jedoch stellt die Vorschrift nicht nur auf Neuanträge zum Bezug von SGB II-Leistungen ab, sondern gilt auch für Weiterbewilligungszeiträume. Dies folgt für Absatz 3 aus der Systematik der Vorschrift, da § 67 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SGB II sich in ihrem Regelungsgehalt einzig auf Weiterbewilligungsentscheidungen beschränken (Groth in jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 67 Rn. 28, Stand: 27.04.2020).

§ 67 Abs. 3 SGB II bestimmt:

§ 22 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Nach Satz 1 gelten die Mietaufwendungen der Antragsteller als angemessen. Mit § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II hat der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Fiktion der Angemessenheit von Unterkunftskosten geschaffen (Groth in jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 67, Rn. 26; Stand: 27.04.2020).

Die in Satz 3 der Vorschrift normierte Rückausnahme greift nicht ein. Denn im vorangegangenen Bewilligungszeitraum, der im März 2020 endete, wurden nicht nur die (geringeren) angemessenen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Antragsgegner anerkannt.

Die Neuregelung berücksichtigt damit nicht nur Erleichterungen für Neuantragsteller, sondern auch die mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden. Nachvollziehbar stellt die Rückausnahmevorschrift darauf ab, ob sich im letzten Bewilligungszeitraum das Risiko zu hoher Unterkunftskosten schon zu Lasten der Leistungsberechtigten (durch Beschränkung des zu berücksichtigenden Bedarfs) verwirklich hat. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Kostensenkungsfrist lief erst nach Inkrafttreten des § 67 SGB II ab.

Wann der in Satz 1 benannte Zeitraum von sechs Monaten beginnt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Selbst wenn er entsprechend Satz 1 im März 2020 und nicht mit dem Anfang des neuen Bewilligungszeitraumes beginnen würde, würden die Aufwendungen bis einschließlich September 2020 als angemessen gelten. Der Entscheidungszeitraum war vorliegend wegen der Vorläufigkeit einer Eilentscheidung auf die Zeit bis Ende September 2020 zu beschränken, auch weil die Kostensenkungsobliegenheit der Antragsteller weiter gilt.

b.
Der Antragsgegner war somit im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorübergehend die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Das Gericht hat den vorläufigen Leistungszeitraum auf Ende September 2020 begrenzt.

Da im gerichtlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Entscheidung getroffen werden kann, waren die angegriffenen Bescheide nicht abzuändern. Der Antrag war insoweit ohne Erfolg.

c.
Die Antragsteller haben ein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht. Die Bedarfsunterdeckung gefährdet das Mietverhältnis, eine eilige Entscheidung war geboten, um eine Kündigung zu verhindern.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kommt zwar grundsätzlich keine Leistungsgewährung für den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Bedarfsdeckungscharakter des Arbeitslosengelds II. Ein wesentlicher Nachteil, der durch die vorläufige Leistungsgewährung abzuwenden wäre, kann in der Vergangenheit regelmäßig nicht entstehen. Etwas anders gilt jedoch, wenn eine bestehende Notlage fortwirkt. Das ist hier der Fall. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie die geschuldete Miete seit der Kostensenkung nicht aufbringen können. Unter Berücksichtigung des klaren gesetzlichen Wortlautes des § 67 Abs. 3 SGB II, der einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten weit überwiegend wahrscheinlich macht, war der Antragsgegner ausnahmsweise zur rückwirkenden Leistungserbringung zu verpflichten.

3.
Der Eilantrag war (klarstellend) auch abzulehnen, soweit er zeitlich nicht befristet wurde.

Die vorläufige Leistungspflicht des Antragsgegners war jedoch auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung zu begrenzen. Bei Beschlussfassung haben die Antragsteller noch keine Hauptsacheklage erhoben, die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG ist jedoch auch noch nicht abgelaufen.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt das weit überwiegende Unterliegen des Antragsgegners. Unter Berücksichtigung der Veranlassungsgesichtspunkte auf Seiten des Antragsgegners war wegen des geringfügigen Unterliegens der Antragsteller keine Kostenquote zu bilden.
Rechtskraft
Aus
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