Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AY 17/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 AY 14/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht sind, haben auch dann keinen Anspruch auf Leistungen nach den Bedarfssätzen für Personen in Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG), wenn sie zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehene Räumlichkeiten wegen Vorgaben aufgrund der „Corona-Krise“ nur eingeschränkt – im Besonderen nicht zeitgleich mit anderen Personen – nutzen können.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2020 aufgehoben, soweit durch ihn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 1. April 2020 bewilligt und Rechtsanwalt V G beigeordnet. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2020 richtet, wird sie zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 25. April 2020 unter Beiordnung von Rechtsanwalt V G gewährt. Im Übrigen wird der für die Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden, die sich sowohl gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz durch den angefochtenen Beschluss richten, sind zulässig.
Sie sind im Besonderen nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Der Zulassung bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1), es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde kann offen gelassen werden, welches Ziel genau die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag verfolgt hat, ihr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) "in Höhe des Regelbedarfssatzes 1 zu gewähren" (das AsylbLG kennt keine Leistung nach nummerierten Regelbedarfsstufen). Dem übrigen Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie jedenfalls Leistungen unter Berücksichtigung der Bedarfssätze für alleinstehende Personen in eigener Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG an Stelle der von Personen in Unterkünften gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) AsylbLG anstrebt, das heißt von (153 + 198 =) 351,- EUR (Geldwert) an Stelle von (139 + 177 =) 316,- EUR (Differenz: 35, EUR).
Das vor dem Sozialgericht anhängig gemachte Rechtsschutzanliegen könnte angesichts dessen zwar erst dann den Schwellenwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG übersteigen, wenn es Leistungen für deutlich mehr als 12 Monate beträfe (und damit für einen Zeitraum, der die Dauer ausgesprochener einstweiliger Anordnungen betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig übersteigt). Eine Berufung in der Hauptsache wäre aber gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, weil im Sinne dieser Vorschrift laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zwar handelt es sich bei den bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht um rentengleiche Dauerleistungen. Das AsylbLG enthält aber auch keine Vorschrift, die den zulässigen Streitgegenstand eines Rechtsstreits in der Hauptsache von vornherein zeitlich festlegt (wie etwa § 41 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Länge des Bewilligungszeitraums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende) und es deshalb ausschließt, die Berufungsfähigkeit allein mit der Behauptung eines möglicherweise zeitlich weitergehenden Leistungsanspruchs zu begründen (s. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B –, in "juris").
Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet. Die Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114ff Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Besonderen hatte die Rechtsverfolgung jedenfalls angesichts der nicht einfachen Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten. Aus den selben Gründen war Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung ab Eingang der Beschwerde zu gewähren, während der Antrag abzulehnen war, soweit er auch das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betraf: Bei dem Antragsverfahren der Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. Satz 1 ZPO (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311).
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die 1977 geborene und somit volljährige Antragstellerin mit ihr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen will. Die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin macht Leistungen geltend, die ihr in dem geltend gemachten Umfang bislang versagt worden sind. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mittels einstweiliger Anordnung zu gewähren. Wie bereits dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, setzt dies im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund).
Entscheidungen in Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen hierbei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (s. dazu etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 28. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 –, NVwZ 2018, 1467f.). Dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls in die Abwägung einzubeziehenden Grundrechte ist hierbei Rechnung zu tragen, um ihre Verletzung möglichst zu verhindern. Die Fachgerichte sind auch im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch nicht befugt, Leistungsrechte zuzuerkennen, für die es im einfachen Recht keine Grundlage gibt (s. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005 – 1 BvR 1178/05 –, NJW 2006, 1339).
An einer besonderen Eilbedürftigkeit für gerichtlichen Rechtsschutz fehlt es nach diesen Maßstäben für die Zeit vor der Entscheidung des Senats. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen, auch wenn sie in pauschalierter Form gewährt werden, der Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann eine Leistungsverpflichtung deshalb nur dann besonders eilbedürftig sein, wenn sich der nicht befriedigte Bedarf aktuell auswirkt (z.B. bei offenen Mietforderungen). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein könnte. Soweit er keine höheren Leistungen gewährt, ist er für die Zukunft nicht förmlich bindend. Eine ablehnende Verwaltungsentscheidung entfaltet keine Dauerwirkung (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], s. bereits dessen Urteile vom 30. Januar 1985 – 1 RJ 2/84 –, BSGE 58, 27-34, SozR 1300 § 44 Nr. 16 und vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1). Jedenfalls in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 1. April 2020 liegt ein neuer Leistungsantrag, der nicht von der etwaig eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 12. Februar 2020 betroffen wäre.
Für die von der Antragstellerin geltend gemachte Leistung gibt es im geltenden einfachen Recht keine Anspruchsgrundlage. In diesem Fall kommt, wie ausgeführt, auch im Wege der Folgenabwägung keine ihr günstige Entscheidung in Betracht. Soweit die Antragstellerin mit ihrem ausdrücklich gestellten Antrag den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 nach Anlage 1 zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bezeichnen sollte, steht dem bereits entgegen, dass ihr dieses Leistungsgesetz nicht zugänglich ist. Sie ist vollziehbar ausreisepflichtig mit der Folge, dass sie zu den Leistungsberechtigten des AsylbLG nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 5 gehört und von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (§ 23 Abs. 2 SGB XII).
Die der Antragstellerin im Regelfall zustehenden Leistungen bestimmen sich in der Folge nach den §§ 3ff AsylbLG. Hierzu gehört der Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen des SGB XII nicht. Vielmehr richtet sich die Höhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den oben bereits genannten §§ 3 und 3a AsylbLG.
Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des SGB XII (und des Teils 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erfüllt die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie erst im Januar 2020 nach Deutschland eingereist ist und somit den erforderlichen Mindestaufenthalt von 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet noch nicht zurückgelegt hat. Ob sie nach dem SGB XII die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 erfüllen würde, kann somit offen bleiben.
Die Antragstellerin kann auch nicht die Anwendung der oben bereits genannten höheren Bedarfsstufen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG beanspruchen. Sie erfüllt die Voraussetzungen dafür offenkundig nicht. Sie ist zwar erwachsene Leistungsberechtigte, lebt aber nicht in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 "Satz 2" des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG).
Die Verweisung auf den Satz 2 des § 8 Abs. 1 RBEG in § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG stellt dabei für die Zeit ab 1. Januar 2020 ein Redaktionsversehen dar. § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG enthielt im Zeitpunkt der Einführung des § 3a AsylbLG und bis Ende 2019 eine (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende) Definition der Wohnung. Wohnung ist danach die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
Diese Definition findet sich seither wortgleich in § 8 Abs. 1 Satz 3 RBEG. Dafür, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG in der Zeit ab 1. Januar 2020 – nur – auf § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der seither geltenden Fassung abstellen wollten, ist nichts ersichtlich. Die Neufassung bestimmt, dass für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend gilt. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 1. Januar 2020 im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe eine neue Wohnform eingeführt werden sollte (BT-Drucks. 18/9984,88). Diese neue Wohnform ist das seither in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (§ 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zum BTHG, s. BT-Drucks. 159, 335) geregelte Wohnen "nicht in einer Wohnung nach (§ 42a Abs. 2 Satz 1) Nummer 1 , weil ihnen (den Leistungsberechtigten) allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden" (nach den Legaldefinitionen des § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII – die angesichts des Grundes für die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG auch die dortigen Begrifflichkeiten bestimmen – ist persönlicher Wohnraum ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden).
Der der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehende Raum erfüllt schon deshalb nicht die Anforderungen an eine Wohnung, weil es sich um einen Einzelraum handelt (s. zum Wohnungsbegriff ausführlich Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 11. Auflage 2018, § 42a Rn. 5ff). Er lässt auch keine Haushaltsführung zu, weil es an den als Mindestmaß erforderlichen Ausstattungen für Körperpflege (Dusche oder Badewanne) und die Selbstversorgung mit warmen Mahlzeiten (Kochgelegenheit, Spüle bzw. Geschirrspüler, Kühlgerät) fehlt. Solche kann die Antragstellerin nur als Gemeinschaftseinrichtungen mit anderen nutzen.
Die wohnraumbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des vom Antragsgegner herangezogenen § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b) AsylbLG sind jedenfalls der Sache nach diejenigen, die zur Nichtanwendbarkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG führen. Eine einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes vergleichbare sonstige Unterkunft ist eine, die – wie die erstgenannten – eine eigenständige Haushaltsführung nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässt, weil neben einem persönlichen Wohnraum nur Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen (s. BT-Dr. 19/10052, 24f.).
Die wohnraumbezogenen Anforderungen stellen nur darauf ab, ob bestimmte Räumlichkeiten gemeinschaftlich genutzt werden. Keine Bedeutung hat, ob mehrere Personen zeitgleich eine Gemeinschaftseinrichtung nutzen. Angesichts dessen ist es für die Anwendung der genannten Vorschriften ohne Belang, ob die zeitgleiche Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen derzeit auch wegen der geltenden Hygienebestimmungen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus Sars-COV2 ausgeschlossen sein kann.
Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 AsylbLG. Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. § 6 Abs. 1 AsylbLG erfordert als Auffangnorm, dass ein von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 3, 3a AsylbLG abweichender Bedarf konkret dargelegt wird. Dazu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Sie beanstandet, dass die gesetzlich vorgesehenen Leistungen generell nicht ausreichend bzw. sogar verfassungswidrig seien.
Die Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie haben deshalb die Gesetze in der jeweiligen Fassung anzuwenden, wie sie durch das Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Erlaubt ist ihnen lediglich eine Auslegung nach Maßgabe anerkannter Regeln der Rechtswissenschaft. Nur in diesem Rahmen kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht (s. zusammenfassend etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 –, BVerfGE 148, 69, 130f. [Rn 150]). Angesichts dieser Maßstäbe können die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Antragstellerin nicht im Rahmen der einem Fachgericht erlaubten Auslegung des einfachen Gesetzesrechts berücksichtigt werden. Wortlaut, systematische Stellung, Entstehungsgeschichte und Normzweck (s. auch dazu s. BT-Dr. 19/10052, 24f.) lassen eine andere Gesetzesanwendung als in der oben dargestellten Weise nicht begründbar erscheinen.
Ein Rechtsstreit ist nur dann auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1 GG). Das Gericht hat deshalb nicht den Regelfall zu begründen, warum es ein dem Verwerfungsmonopol des BVerfG unterliegendes Gesetz anwendet. Vielmehr darf es – umgekehrt – nur dann einen Rechtsstreit nicht auf der Grundlage des einfachen Rechts entscheiden, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsnorm überzeugt ist. Eine solche Überzeugung konnte sich der Senat im Rahmen des vorliegenden, auf Vorläufigkeit angelegten Verfahrens nicht bilden. Die Antragstellerin macht zwar umfangreiche Ausführungen zu der aus ihrer Sicht vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Würdigung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Abgesehen davon, dass eine vertiefte Würdigung sich gegebenenfalls stellender verfassungsrechtlicher Fragen regelmäßig nur in einem Hauptsacheverfahren geleistet und auch nur dort der Rechtsweg zum Bundessozialgericht als dem obersten Fachgericht der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet werden kann, kann die Antragstellerin aber wenigstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache darauf verwiesen werden, Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG unter den oben genannten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner ist, wie seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2020 zu entnehmen ist, insoweit auch leistungsbereit. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, im Übrigen auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden, die sich sowohl gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz durch den angefochtenen Beschluss richten, sind zulässig.
Sie sind im Besonderen nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Der Zulassung bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1), es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde kann offen gelassen werden, welches Ziel genau die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag verfolgt hat, ihr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) "in Höhe des Regelbedarfssatzes 1 zu gewähren" (das AsylbLG kennt keine Leistung nach nummerierten Regelbedarfsstufen). Dem übrigen Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie jedenfalls Leistungen unter Berücksichtigung der Bedarfssätze für alleinstehende Personen in eigener Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG an Stelle der von Personen in Unterkünften gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) AsylbLG anstrebt, das heißt von (153 + 198 =) 351,- EUR (Geldwert) an Stelle von (139 + 177 =) 316,- EUR (Differenz: 35, EUR).
Das vor dem Sozialgericht anhängig gemachte Rechtsschutzanliegen könnte angesichts dessen zwar erst dann den Schwellenwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG übersteigen, wenn es Leistungen für deutlich mehr als 12 Monate beträfe (und damit für einen Zeitraum, der die Dauer ausgesprochener einstweiliger Anordnungen betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig übersteigt). Eine Berufung in der Hauptsache wäre aber gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, weil im Sinne dieser Vorschrift laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zwar handelt es sich bei den bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht um rentengleiche Dauerleistungen. Das AsylbLG enthält aber auch keine Vorschrift, die den zulässigen Streitgegenstand eines Rechtsstreits in der Hauptsache von vornherein zeitlich festlegt (wie etwa § 41 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Länge des Bewilligungszeitraums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende) und es deshalb ausschließt, die Berufungsfähigkeit allein mit der Behauptung eines möglicherweise zeitlich weitergehenden Leistungsanspruchs zu begründen (s. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B –, in "juris").
Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet. Die Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114ff Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Besonderen hatte die Rechtsverfolgung jedenfalls angesichts der nicht einfachen Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten. Aus den selben Gründen war Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung ab Eingang der Beschwerde zu gewähren, während der Antrag abzulehnen war, soweit er auch das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betraf: Bei dem Antragsverfahren der Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. Satz 1 ZPO (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311).
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die 1977 geborene und somit volljährige Antragstellerin mit ihr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen will. Die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin macht Leistungen geltend, die ihr in dem geltend gemachten Umfang bislang versagt worden sind. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mittels einstweiliger Anordnung zu gewähren. Wie bereits dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, setzt dies im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund).
Entscheidungen in Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen hierbei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (s. dazu etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 28. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 –, NVwZ 2018, 1467f.). Dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls in die Abwägung einzubeziehenden Grundrechte ist hierbei Rechnung zu tragen, um ihre Verletzung möglichst zu verhindern. Die Fachgerichte sind auch im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch nicht befugt, Leistungsrechte zuzuerkennen, für die es im einfachen Recht keine Grundlage gibt (s. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005 – 1 BvR 1178/05 –, NJW 2006, 1339).
An einer besonderen Eilbedürftigkeit für gerichtlichen Rechtsschutz fehlt es nach diesen Maßstäben für die Zeit vor der Entscheidung des Senats. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen, auch wenn sie in pauschalierter Form gewährt werden, der Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann eine Leistungsverpflichtung deshalb nur dann besonders eilbedürftig sein, wenn sich der nicht befriedigte Bedarf aktuell auswirkt (z.B. bei offenen Mietforderungen). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein könnte. Soweit er keine höheren Leistungen gewährt, ist er für die Zukunft nicht förmlich bindend. Eine ablehnende Verwaltungsentscheidung entfaltet keine Dauerwirkung (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], s. bereits dessen Urteile vom 30. Januar 1985 – 1 RJ 2/84 –, BSGE 58, 27-34, SozR 1300 § 44 Nr. 16 und vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1). Jedenfalls in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 1. April 2020 liegt ein neuer Leistungsantrag, der nicht von der etwaig eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 12. Februar 2020 betroffen wäre.
Für die von der Antragstellerin geltend gemachte Leistung gibt es im geltenden einfachen Recht keine Anspruchsgrundlage. In diesem Fall kommt, wie ausgeführt, auch im Wege der Folgenabwägung keine ihr günstige Entscheidung in Betracht. Soweit die Antragstellerin mit ihrem ausdrücklich gestellten Antrag den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 nach Anlage 1 zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bezeichnen sollte, steht dem bereits entgegen, dass ihr dieses Leistungsgesetz nicht zugänglich ist. Sie ist vollziehbar ausreisepflichtig mit der Folge, dass sie zu den Leistungsberechtigten des AsylbLG nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 5 gehört und von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (§ 23 Abs. 2 SGB XII).
Die der Antragstellerin im Regelfall zustehenden Leistungen bestimmen sich in der Folge nach den §§ 3ff AsylbLG. Hierzu gehört der Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen des SGB XII nicht. Vielmehr richtet sich die Höhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den oben bereits genannten §§ 3 und 3a AsylbLG.
Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des SGB XII (und des Teils 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erfüllt die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie erst im Januar 2020 nach Deutschland eingereist ist und somit den erforderlichen Mindestaufenthalt von 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet noch nicht zurückgelegt hat. Ob sie nach dem SGB XII die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 erfüllen würde, kann somit offen bleiben.
Die Antragstellerin kann auch nicht die Anwendung der oben bereits genannten höheren Bedarfsstufen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG beanspruchen. Sie erfüllt die Voraussetzungen dafür offenkundig nicht. Sie ist zwar erwachsene Leistungsberechtigte, lebt aber nicht in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 "Satz 2" des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG).
Die Verweisung auf den Satz 2 des § 8 Abs. 1 RBEG in § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG stellt dabei für die Zeit ab 1. Januar 2020 ein Redaktionsversehen dar. § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG enthielt im Zeitpunkt der Einführung des § 3a AsylbLG und bis Ende 2019 eine (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende) Definition der Wohnung. Wohnung ist danach die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
Diese Definition findet sich seither wortgleich in § 8 Abs. 1 Satz 3 RBEG. Dafür, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG in der Zeit ab 1. Januar 2020 – nur – auf § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der seither geltenden Fassung abstellen wollten, ist nichts ersichtlich. Die Neufassung bestimmt, dass für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend gilt. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 1. Januar 2020 im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe eine neue Wohnform eingeführt werden sollte (BT-Drucks. 18/9984,88). Diese neue Wohnform ist das seither in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (§ 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zum BTHG, s. BT-Drucks. 159, 335) geregelte Wohnen "nicht in einer Wohnung nach (§ 42a Abs. 2 Satz 1) Nummer 1 , weil ihnen (den Leistungsberechtigten) allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden" (nach den Legaldefinitionen des § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII – die angesichts des Grundes für die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG auch die dortigen Begrifflichkeiten bestimmen – ist persönlicher Wohnraum ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden).
Der der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehende Raum erfüllt schon deshalb nicht die Anforderungen an eine Wohnung, weil es sich um einen Einzelraum handelt (s. zum Wohnungsbegriff ausführlich Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 11. Auflage 2018, § 42a Rn. 5ff). Er lässt auch keine Haushaltsführung zu, weil es an den als Mindestmaß erforderlichen Ausstattungen für Körperpflege (Dusche oder Badewanne) und die Selbstversorgung mit warmen Mahlzeiten (Kochgelegenheit, Spüle bzw. Geschirrspüler, Kühlgerät) fehlt. Solche kann die Antragstellerin nur als Gemeinschaftseinrichtungen mit anderen nutzen.
Die wohnraumbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des vom Antragsgegner herangezogenen § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b) AsylbLG sind jedenfalls der Sache nach diejenigen, die zur Nichtanwendbarkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG führen. Eine einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes vergleichbare sonstige Unterkunft ist eine, die – wie die erstgenannten – eine eigenständige Haushaltsführung nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässt, weil neben einem persönlichen Wohnraum nur Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen (s. BT-Dr. 19/10052, 24f.).
Die wohnraumbezogenen Anforderungen stellen nur darauf ab, ob bestimmte Räumlichkeiten gemeinschaftlich genutzt werden. Keine Bedeutung hat, ob mehrere Personen zeitgleich eine Gemeinschaftseinrichtung nutzen. Angesichts dessen ist es für die Anwendung der genannten Vorschriften ohne Belang, ob die zeitgleiche Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen derzeit auch wegen der geltenden Hygienebestimmungen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus Sars-COV2 ausgeschlossen sein kann.
Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 AsylbLG. Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. § 6 Abs. 1 AsylbLG erfordert als Auffangnorm, dass ein von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 3, 3a AsylbLG abweichender Bedarf konkret dargelegt wird. Dazu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Sie beanstandet, dass die gesetzlich vorgesehenen Leistungen generell nicht ausreichend bzw. sogar verfassungswidrig seien.
Die Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie haben deshalb die Gesetze in der jeweiligen Fassung anzuwenden, wie sie durch das Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Erlaubt ist ihnen lediglich eine Auslegung nach Maßgabe anerkannter Regeln der Rechtswissenschaft. Nur in diesem Rahmen kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht (s. zusammenfassend etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 –, BVerfGE 148, 69, 130f. [Rn 150]). Angesichts dieser Maßstäbe können die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Antragstellerin nicht im Rahmen der einem Fachgericht erlaubten Auslegung des einfachen Gesetzesrechts berücksichtigt werden. Wortlaut, systematische Stellung, Entstehungsgeschichte und Normzweck (s. auch dazu s. BT-Dr. 19/10052, 24f.) lassen eine andere Gesetzesanwendung als in der oben dargestellten Weise nicht begründbar erscheinen.
Ein Rechtsstreit ist nur dann auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1 GG). Das Gericht hat deshalb nicht den Regelfall zu begründen, warum es ein dem Verwerfungsmonopol des BVerfG unterliegendes Gesetz anwendet. Vielmehr darf es – umgekehrt – nur dann einen Rechtsstreit nicht auf der Grundlage des einfachen Rechts entscheiden, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsnorm überzeugt ist. Eine solche Überzeugung konnte sich der Senat im Rahmen des vorliegenden, auf Vorläufigkeit angelegten Verfahrens nicht bilden. Die Antragstellerin macht zwar umfangreiche Ausführungen zu der aus ihrer Sicht vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Würdigung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Abgesehen davon, dass eine vertiefte Würdigung sich gegebenenfalls stellender verfassungsrechtlicher Fragen regelmäßig nur in einem Hauptsacheverfahren geleistet und auch nur dort der Rechtsweg zum Bundessozialgericht als dem obersten Fachgericht der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet werden kann, kann die Antragstellerin aber wenigstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache darauf verwiesen werden, Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG unter den oben genannten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner ist, wie seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2020 zu entnehmen ist, insoweit auch leistungsbereit. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, im Übrigen auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
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