L 11 SF 118/18 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 118/18 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 3. April 2018 geändert. Die Prozesskostenhilfevergütung des Antragstellers wird auf insgesamt 645,69 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer, Prozessbevollmächtigter des Klägers im Ausgangsverfahren, wendet sich mit der Erinnerung in erster Linie gegen die Absetzung der Gebühr Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (VV) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie der auf diese entfallenden Umsatzsteuer von seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.

Im Ausgangsverfahren verfolgte der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen das beklagte Land (im Folgenden: Erinnerungsgegner) in Höhe von 2.500,00 EUR. Der Senat bewilligte ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete ihm den Erinnerungsführer bei (Beschluss v. 28. September 2016). Der Erinnerungsgegner bot die Zahlung einer Entschädigung von 1.200,00 EUR sowie die Übernahme der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte an (Schriftsatz v. 7. Dezember 2017). Nach richterlichem Hinweis vom 11. Dezember 2017 dahingehend, dass der Erinnerungsgegner mit dem von ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag dem nach Senatsberatung sehr wahrscheinlichen Verfahrensergebnis nahe komme, nahm der Kläger den Vergleichsvorschlag des Erinnerungsgegners und dessen Kostenanerkenntnis an. Den Rechtsstreit erklärte er für erledigt (Schriftsatz v. 18. Januar 2018). Der Erinnerungsgegner äußerte sich hierzu nicht. Unter

dem 23. Februar 2018 beantragte der Erinnerungsführer, ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR, die Festsetzung seiner PKH-Vergütung wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV RVG 321,60 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 241,20 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG 201,00 EUR
Entgelte für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 783,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 148,92 EUR
zu zahlender Betrag 932,72 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die PKH-Vergütung zunächst auf 573,94 EUR fest. Auf die Einzelheiten der Festsetzung vom 3. April 2018 wird Bezug genommen. Insbesondere setzte sie die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ab: Ein Termin habe nicht stattgefunden. Eine fiktive Terminsgebühr sei ebenfalls nicht entstanden, da das Verfahren nicht durch Anerkenntnis, sondern durch Vergleich geendet habe, wodurch die angemeldete Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG entstanden sei.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer trägt vor: Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG falle auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Diese Regelung diene als Anreiz für den Anwalt, einen verfahrensverkürzenden Vergleich zu schließen und damit die Gerichte zu entlasten. Hier habe das Gericht mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen, der von den Parteien mit Schriftsätzen vom 18. Januar 2018 und 26. Januar 2018 angenommen worden sei. Abgesehen davon sei ein gerichtlicher Vergleich für Nr. 3104 VV RVG aber auch nicht erforderlich. Insbesondere spreche der Zweck der Regelung, die Gerichte zu entlasten, deutlich gegen die Auslegung, unter die Norm nur Vergleiche gemäß § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. nach § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu fassen.

Der Bezirksrevisor und ihm folgend der Präsident des Landessozialgerichts als Vertreter des Erinnerungsgegners im Ausgangsverfahren treten der Erinnerung inzwischen nur noch entgegen, soweit der Ansatz der Nr. 3104 VV RVG betroffen ist. Hierzu vertreten sie unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit des Vergleichs zum Ausdruck gebracht, dass nur Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO bzw. nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG von dieser Gebührenposition erfasst seien. Ein diesen Anforderungen genügender schriftlicher Vergleich liege hier nicht vor.

II.

Der Senat entscheidet über die Erinnerung nach Übertragung auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist dabei die gesamte Kostenrechnung (vgl. zum insoweit identischen Überprüfungsmaßstab im Rahmen der Beschwerde LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12. Oktober 2018 - L 19 AS 814/18 B - juris m.w.N.).

Die PKH-Vergütung ist dabei auf insgesamt 645,69 EUR festzusetzen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 3 VV RVG (Verfahren bei überlangem Gerichtsverfahren vor einem LSG) anzusetzen ist und nicht, wie bei der ursprünglichen Festsetzung angenommen, eine solche nach Nr. 3100 VV RVG. Streitig ist dementsprechend nur noch, ob auch eine (fiktive) Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG angefallen ist. Das ist jedoch - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - nicht der Fall.

Hat - wie hier - ein Termin nicht stattgefunden, entsteht gleichwohl eine Terminsgebühr in einem Verfahren vor dem (Landes-)Sozialgericht, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG) oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG). Im Streitfall ist weder ein schriftlicher Vergleich in diesem Sinne geschlossen worden [1.] noch liegt ein angenommenes Anerkenntnis vor [2.]. Eine Terminsgebühr ist auch nicht aus anderen Gründen angefallen [3.].

1. Die Beteiligten haben keinen schriftlichen Vergleich im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG geschlossen.

a) Ein schriftlicher Vergleich im Sinne dieser Gebührenposition liegt nur vor, wenn entweder die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vergleichsvorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG) oder die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss feststellt (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Satz 2 ZPO). Ein zwischen den Beteiligten geschlossener außergerichtlicher Vergleich, als dessen Folge die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.

Diese Auslegung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG entspricht der ständigen (z.T. zu der insoweit inhaltsgleichen Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 RVG ergangenen) Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 5. Januar 2015 - L 19 AS 1350/14 B; Beschluss v. 11. März 2015 - L 9 AL 277/14 B; Beschluss v. 5. Juli 2017 - L 18 507/16 B; Beschluss v. 26. März 2018 - L 18 KN 58/17 B; Beschluss v. 12. Oktober 2018 - L 19 AS 814/18 B - jeweils juris). Die gegen sie erhobenen Bedenken (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 14. März 2018 - L 13 SB 1/17 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13. September 2018 - L 39 SF 302/17 B E; jeweils juris) überzeugen nicht (wie hier auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B; Thüringer LSG, Beschluss v. 20. Februar 2019 - L 1 SF 294/18 B; Thüringer LSG, Beschluss v. 21. März 2019 - L 1 SF 605/18 B; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Juli 2019 - L 10 SF 909/19 E-B; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15. November 2017 - OVG 6 K 72.17; jeweils juris).

Sie ist zunächst mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes vereinbar.

Wenn laut Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG der schriftliche Vergleich "in" einem Verfahren geschlossen worden sein muss, legt dies das Verständnis zumindest nahe, dass der Vergleichsschluss in einer auch verfahrensrechtlich vorgesehenen Art und Weise zustande gekommen ist. Bei einem lediglich materiellrechtlich zustande gekommenen, den Verfahrensregeln des SGG bzw. der ZPO aber nicht entsprechenden Vergleichsvertrag im Sinne von § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist dies hingegen nicht der Fall. Aus systematischer Sicht kommt hinzu, dass nur der gemäß §§ 101 Abs. 1 SGG, 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommene Vergleich das Verfahren erledigt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 SGG), was auch für den weiteren in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG geregelten, eine Terminsgebühr auslösenden Tatbestand des angenommenen Anerkenntnisses gilt (§ 101 Abs. 2 SGG), während der außergerichtliche Vergleichsschluss zur Erledigung des Verfahrens zusätzlich eine übereinstimmende Erledigungserklärung gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO erfordert und damit eine Erledigungsart, die in Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG nicht erfasst wird.

Die Gesetzesmaterialien sprechen für eine enge Auslegung von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG. Danach soll die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr "konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig" sei (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 275 zu Nr. 28). "Erzwingen" kann der Anwalt eine mündliche Verhandlung indessen im Falle eines Vergleiches nur mit dem Ziel, über dessen Protokollierung einen Vollstreckungstitel zu erlangen (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Allein die Schaffung einer insoweit gleichwertigen Alternative entfaltet mithin die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung. Nur die gemäß §§ 101 Abs. 1 SGG, 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleiche sind jedoch Vollstreckungstitel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG.

Das weitergehende Argument der Erinnerung, mit Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG verfolge der Gesetzgeber allgemein das Ziel einer Entlastung der Gerichte, überzeugt demgegenüber nicht:

Zunächst dient diesem Zweck bereits die - auch vorliegend angefallene - Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Außerdem entlastet der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs die Gerichte nicht zwingend in gleichem Maße wie ein gerichtlicher Vergleich: Während Letzterer nämlich entweder eine Kostenregelung enthält oder sich andernfalls die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 160 VwGO), ist bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne Einigung über die Kostenverteilung unter Umständen eine zu begründende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Hinzu kommt, dass das Ziel einer Entlastung der Rechtspflege auch einen ressourcenschonenden Umgang mit der Arbeitskraft der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten verlangt, was am ehesten durch eine möglichst klare und eindeutig zu handhabende Auslegung der von diesen anzuwendenden Gebührentatbestände zu gewährleisten ist. Ob ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 SGG bzw. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist, lässt sich ohne größeren Aufwand eindeutig feststellen. Ob demgegenüber ein Vergleichsvertrag gemäß § 779 Abs. 1 BGB geschlossen, d.h. ein Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist, bedarf je nach Lage des Einzelfalles einer sorgfältigen und aufwändigen inhaltlichen Prüfung und führt unter Umständen seinerseits zu einer streitanfälligen Kostenfestsetzungsentscheidung.

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall kein Vergleich im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG vor. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich geeinigt, ohne dass das Gericht einen Vergleich durch Beschluss vorgeschlagen oder das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss festgestellt hat.

Insbesondere erfüllt der richterliche Hinweis vom 11. Dezember 2017 die genannten Voraussetzungen nicht. Abgesehen davon, dass er schon nicht in Beschlussform ergangen ist, enthielt er auch keinen Vergleichsvorschlag, sondern allenfalls eine richterliche Meinungsäußerung betreffend die Rechtslage.

Vielmehr haben die Beteiligten nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs das Verfahren übereinstimmend im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO für erledigt erklärt. Das gilt auch hinsichtlich des Erinnerungsgegners, dessen Schweigen auf die Erledigungserklärung seitens des Klägers angesichts des Vergleichsschlusses und der sich daraus unstreitig ergebenden Erledigung als Zustimmung gewertet werden kann (vgl. hierzu näher Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 161 Rdnr. 15a m.w.N.).

Angesichts dessen kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des LSG Baden-Württemberg zu folgen ist, wonach es für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 RVG reicht, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmen, auch wenn dieser nicht in Beschlussform ergangen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Juli 2019 - L 10 SF 909/19 E-B - juris).

2. Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG unter dem Gesichtspunkt eines angenommenen Anerkenntnisses angefallen.

Ein Teilanerkenntnis mit abschließender (ggf. übereinstimmender) Erledigungserklärungen erfüllt diesen Tatbestand nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.12.2013 - L 19 AS 1972/13 B - NZS 2014, 119 f.; Thüringer LSG, Beschluss v. 12. März 2019 - L 1 SF 136/18 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. Juli 2019 - L 10 SF 1298/19 E-B; LSG Berlin, Beschluss v. 17. Januar 2020 - L 39 SF 91/17 B E; jeweils juris). Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

3. Das Anfallen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist nicht ersichtlich und vom Erinnerungsführer auch nicht im Sinne von § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht worden.

4. Demgemäß ist die PKH-Vergütung des Erinnerungsführers, wie vom Bezirksrevisor bereits dargelegt, wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV RVG 321,60 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG 201,00 EUR
Entgelte für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 542,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
103,09 EUR festzusetzender Betrag 645,69 EUR

Abzüglich bereits festgesetzter und angewiesener 573,94 EUR verbleibt ein zu zahlender Restbetrag von 71,75 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht als einen obersten Gerichtshof des Bundes finde nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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