S 49 AS 3304/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 3304/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt keine außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit welchem von den Klägern für den Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 40.414,44 EUR zurückgefordert werden.

Die am 24.03.19xx geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Klägers zu 3), der am 15.04.19xx geboren worden ist. Die am 01.12.19xx geborene Klägerin zu 2) ist das gemeinsame Kind der Kläger zu 1) und 3), die beide iranische Staatsbürger sind. Der Kläger zu 3), der infolge eines Schlaganfalles schwerbehindert mit einem GdB von 40 % ist, ist 2000 aus dem Iran geflohen und hat 2001 in Deutschland Asyl beantragt. Der gemeinsame Sohn der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) ist am 25.08.20xx infolge eines Hirntumors verstorben. In der Vergangenheit lebten die Kläger in häuslicher Gemeinschaft in einer Wohnung in Oberhausen und bezogen von dem Beklagten seit dem 16.09.2011 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].

Der Kläger zu 3) war in der Vergangenheit der erste Vorsitzende für den "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" gewesen, den er nach seiner Konvertierung zum Christentum 2006/2007 in W. gegründet hatte. Der stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist Herr Pouraskar P. gewesen. Ausweislich der Vereinssatzung sei der Verein nach "§ 2 – Zweck des Vereins" uneigennützig tätig und verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nach "§ 18 – Finanzierung" habe der Verein das Recht Spenden entgegenzunehmen. Jedes Mitglied zahle jährlich einen Betrag von 120,00 EUR. Der Verein werde nach "§ 20 – Vertreter des Vereins" von dem Vorsitzenden vertreten. Nach "§ 3 – Mittel des Vereins" dürften die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder würden keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Das eigentliche Tätigkeitsfeld des Vereins oder die "satzungsgemäßen Zwecke", für welche die Vereinsmittel zu verwenden sein sollen, werden in der Satzung nicht konkret beschrieben. Der Verein beauftragte in der Vergangenheit teilweise Herrn Rechtsanwalt M. mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten. Auf den noch 2013 verwandten Anmeldungsformularen ist ein Herr Juan Emanuel V. in der Fußzeile als Kassierer des "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" aufgeführt.

Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 125 Js xx/13 unter Beteiligung der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughaften Frankfurt/Main ging die Staatsanwaltschaft D. davon aus, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) während des Ermittlungszeitraumes von Januar 2011 bis Oktober 2013 fortlaufend Straftaten begangen hätten. Hierbei habe der Kläger zu 3) teilweise mit Kenntnis und in bewusster Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 1) Ausländern gegen Entgelt zur Einreise und unberechtigten Anerkennung als Asylberechtigter verholfen. Um eine erfolgsversprechende Lebensgeschichte der Ausländer vorzutäuschen, seien in Deutschland hierfür gegen entsprechende Entgelte - auch - die Strukturen des "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" genutzt worden. Die entsprechenden Ausländer seien fälschlicherweise als Personen ausgegeben worden, die zum Christentum konvertiert wären. Hieran sei auch Herr Rechtsanwalt M. bewusst beteiligt gewesen. Die Kläger hätten ihre Leistungen nach dem SGB II erheblich erhöht, indem die Mitgliedsbeiträge und Gelder, welche für die Einstellung der Glaubensbekenntnisse ins Internet gezahlt worden seien, von der Familie vereinnahmt worden wären. Die Gelder seien in bar und verdeckt an den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 1) übergeben worden. Die so von den Asylbewerbern bereit gestellten Gelder seien von der Familie zur Bestreitung ihres täglichen Lebensunterhaltes sowie für Urlaubs- und Auslandsreisen genutzt worden. Die tatsächlichen Ausgaben, welche die Kläger für den "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" gehabt hätten, hätten sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hingegen in Grenzen gehalten. So hätte ermittelt werden können, dass die Verköstigungseinkäufe für die Teilnehmer des Bibelkreises pro Treffen um die 50,00 EUR gekostet hätten.

Es existieren zahlreiche Gesprächsmitschnitte aus der entsprechend § 100a Strafprozessordnung [StPO] veranlassten Telekommunikationsüberwachung der Kläger, in denen verschiedene Personen gegenüber dem Kläger zu 3) die Zahlung / Übergabe von Geldsummen für das nächste Treffen mit dem Kläger zu 3) ankündigen oder der Kläger zu 3) anderen Personen mitteilt, dass er Geldbeträge in bar erhalten habe. Nach einer Gesprächsaufzeichnung vom 22.03.2013 erklärte der Kläger zu 3) bspw. seiner Tochter, der Zeugin Maral G., dass er von Herrn N. 250,00 EUR für den Anwalt erhalten habe. Der Kläger zu 3) gab gegenüber seiner Tochter lachend an, dass er dieses Geld selbst eingesteckt habe. In einer Gesprächsaufzeichnung vom 05.10.2013 unterhalten sich die Klägern zu 1) und 3) etwa darüber, dass sie nicht wissen, wie sie die Ausgaben decken sollen, wenn im nächsten Monat nicht vier Leute kommen und Mitglied werden wollen würden. Mit einer E-Mail vom 18.04.2013 teilte der Kläger zu 3) einer Priesterin in Malaysia mit, dass er Menschen, die Mitglied des Vereins seien, die erforderlichen Ratschläge geben könne. Er könne ihnen im Zusammenhang mit der Anhörung sagen, wie dort gefragt werde und was man als Antwort geben müsse, damit man sie positiv stimme. Und es gebe viele andere Sachen, die er nicht aufschreiben könne, weil sie zu einem Beweis gegen ihn ausgelegt werden könnten. Wenn man sich näher kennenlerne, könnte sie auch mehr von ihm wissen. Im Rahmen eines Telefonates des Klägers zu 3) mit einer Gesprächspartnerin im Iran am 19.04.2013 teilte der Kläger zu 3) dieser u.a. mit, dass ein Eintritt in den "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" von Zahlungen abhänge. Wenn die Gesprächspartnerin jetzt vor Abgabe der Steuererklärung des Vereins zahle und beitrete, werde es keine Probleme geben und der Kläger zu 3) werde eine Mitgliedschaft für sie und 7 weitere Personen seit 2012 bescheinigen. Die Gesprächspartnerin müsse allerdings ihr religiöses Wissen "anheben"; der Kläger zu 3) könne ihr gegen die Zahlungen das nötige Wissen in Vorbereitung auf entsprechende Prüfungen vermitteln. Sie könne sich schon einmal auf der Webseite des Vereins die Informationen über das Christentum durchlesen. Der Kläger zu 3) werde sie dann befragen, um festzustellen, ob sie den Text und den Inhalt gut verstanden hat und an etwaigen Schwächen im Unterricht mit ihr arbeiten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Kläger zu 3) Inhaber folgender Konten war: • Commerzbank, Kontonummer: xxxxxxxx (ab dem 26.01.2009); • DKB, Kontonummer: xxxxxxxxxxxxxxxxx (ab dem 16.03.2009); • DKB, Kontonummer: xxxxxxxxxxxxxxxx (vom 16.03.2009 bis zum 09.05.2011); • DKB, Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 13.03.2009); • Barclays Bank PLC, Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 27.04.2012); • Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (vom 18.03.2009 bis zum 14.12.2011); • Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 01.06.2001); • Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (vom 13.012.2007 bis zum 17.11.2011); • Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 09.12.2011); • Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 18.03.2009); • Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 09.12.2011); • Volksbank A.-S.-W.f e.G., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 16.07.2012)

Zusätzlich war er verfügungsbefugt hinsichtlich folgender Konten: • Ghadir B., Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 10.06.2008);

Die Klägerin zu 1) war verfügungsbefugt über folgende Konten: • Kläger zu 3), Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 01.06.2003); • Kläger zu 3), Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 18.03.2009); • Ghadir B., Sparkasse M. O., Kontonummer: xxxxxxxxxx (ab dem 10.06.2008).

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) unterhielten zudem ein ausländisches Konto bei der Advanzia Bank S.A. mit Sitz in Luxemburg. Auf dieses Konto wurden ab Januar 2011 Zahlungen in Höhe von 19.102,41 EUR geleistet, wobei Bareinzahlungen nicht berücksichtigt worden sind. Ferner verfügte der Kläger zu 3) über ein weiteres Konto im Iran, wo zahlreiche Familienmitglieder – u.a. seine Mutter - lebten.

Für den "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" war am 19.05.2006 ein Konto bei der Volksbank A.-S.-W. e.G. (Kontonummer: xxxxxxxxxx) eröffnet worden, für das allein der Kläger zu 3) verfügungsbefugt gewesen ist.

Nach der Auswertung der Kontobewegungen durch die Staatsanwaltschaft D. erfolgten im Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2013 von den Konten der Kläger Ausgaben in Höhe von 261.385,90 EUR denen Einnahmen in Höhe von 251.924,48 EUR gegenüberständen, von denen lediglich Anteile von 44.579,92 EUR (Arbeitslosengeld II) und 888,73 EUR (zwischenzeitliches Arbeitseinkommen der Klägerin zu 1)) der Herkunft nach als Realeinkommen konkret bestimmt werden könnten. Hierbei habe es insgesamt 48.180,00 EUR Bareinzahlungen gegeben, die fast ausschließlich auf das Girokonto des Klägers zu 3) bei der Sparkasse M. O. erfolgt wären, und Barauszahlungen von 59.705,00 EUR. Unter den Zahlungseingängen auf den Konten der Kläger finden sich vielfach Zahlungen, die als Verwendungszweck "Darlehen" aufweisen. Durch Herrn A. erfolgten zugunsten der Kläger von Juli 2012 bis Mai 2013 mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.750,00 EUR. Von dem Konto von Herrn Alireza G., dem Ehemann der Zeugin Maral G., erfolgten von September 2011 bis November 2012 Zahlungen in Höhe von 16.220,00 EUR, während der Kläger zu 3) in diesem Zeitraum einmalig 1.500,00 EUR auf das Konto von Alireza G. überwies. Herr Juan Manuel V. überwies am 26.05.2011 einen Betrag von 4.000,00 EUR mit dem Betreff Darlehen, woraufhin an diesen durch die Kläger kontinuierlich Zahlungen von 250,00 EUR / 100,00 EUR erfolgten. Herr Erman A. zahlte 2011 an die Kläger 3.500,00 EUR, während die Kläger an diesen 1.419,67 EUR zahlten.

Der "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" hatte über 1.000 Mitglieder wobei nach Durchsicht des Vereinskontos seit Januar 2011 nur 60 Einzahler ersichtlich sind.

Bei einer Hausdurchsuchung am 30.10.2013, in deren Anschluss der Kläger zu 3) inhaftiert worden ist, konnte im Haushalt der Kläger Bargeld in Höhe von 5.200,00 EUR sichergestellt werden. Nach der eigenen Darstellung des Klägers zu 3) endete zeitgleich mit seiner Inhaftierung auch die Existenz des "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)", dessen Abwicklung und Löschung er bei Eintritt in die Strafhaft noch veranlasst habe.

Mit Anklageschrift vom 28.03.2014 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Eröffnung des strafrechtlichen Hauptsacheverfahrens gegenüber dem Kläger zu 3), der Klägerin zu 1), Herrn P., Herrn Rechtsanwalt M. sowie einem Herrn A. Den Angeschuldigten wurden im Zeitraum zwischen März 2011 und Oktober 2013 Straftaten nach §§ 95, 96 Aufenthaltsgesetz [AufenthG], § 84 Asylgesetz [AsylG] i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53 Strafgesetzbuch [StGB] zur Last gelegt, die variierend nach den jeweiligen Tatbeträgen der Angeschuldigten durch bis zu zweiundzwanzig selbstständige Handlungen begangen worden seien. Mit Beschluss vom 04.07.2014 ließ das LG D. unter dem Az. 31 KLs-125 Js xx/13-xx/14 die Anklagen der Staatsanwaltschaft D. gegenüber dem Kläger zu 3), die Klägerin zu 1), Herrn P., Herrn Rechtsanwalt M. und Herrn A. in unveränderter Form zum strafrechtlichen Hauptverfahren zu.

Am 07.08.2014, am 14.08.2014, am 15.08.2014 und 21.08.2014 wurden in dem Strafverfahren vor dem LG D. Hauptverhandlungstermine durchgeführt.

Im Verhandlungstermin vom 14.08.2014 verständigten sich die Beteiligten nach §§ 202a, 212, 257c StPO auf eine auflagenbedingte Einstellung der Strafverfahren nach § 154a StPO gegenüber Rechtsanwalt M. und Herrn A. gegen die Zahlung von jeweils 800,00 EUR zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, welcher das LG D. mit Kammerbeschluss vom 14.08.2014 entsprach. Gegenüber dem Kläger zu 3), der Klägerin zu 1) und Herrn P. ist das Verfahren fortgeführt worden. Im weiteren Verlauf des Termins erklärten sich die Beteiligten mit weiteren Verständigungsvorschlägen des Gerichtes nach § 257c StPO einverstanden. Hiernach wurde Herrn P. für eine geständige Einlassung zu vier Fällen der mittäterschaftlichen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB eine Gesamtstrafe zwischen 60 und 120 Tagessätzen in Aussicht gestellt. Herrn P. ließ sich hierzu geständig ein, worauf das Verfahren nach Antrag der Staatsanwaltschaft D. mit Kammerbeschluss nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO auf die vier Fälle der mittäterschaftlichen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung beschränkt werde. Für das Strafverfahren gegenüber Klägerin zu 1) wurde eine Einstellung nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO unter Auflage einer Zahlung von 500,00 EUR zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erörtert. Gegenüber dem Kläger zu 3) stellte das Gericht die Beschränkung der Anklage nach § 154 Abs.1, Abs. 2 StPO auf vierzehn Fälle der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG] i.V.m. § 53 Strafgesetzbuch [StGB], eine formlose Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 5.200,00 EUR, die Aufhebung des bestehenden Haftbefehls sowie eine Gesamtstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und sechs Monaten in Aussicht, falls dieser alsbald ein glaubhaftes Geständnis der Taten abgeben sollte.

Im darauf folgenden Verhandlungstermin vom 15.08.2014 gab der Verteidiger des Klägers zu 3) eine geständige Einlassung zur Sache ab, welche sich der Kläger zu 3) mit ergänzenden Ausführungen zu eigen machte, auf die Herausgabe der sichergestellten 5.200,00 EUR verzichtete und sich mit der außergerichtlichen Einziehung der Geldmittel einverstanden erklärte. Daraufhin wurde das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 3) nach Antrag der Staatsanwaltschaft D. mit Kammerbeschluss nach § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO auf vierzehn Fälle der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung beschränkt. Zusätzlich wurde das Verfahren gegenüber der Klägerin zu 1) mit Kammerbeschluss gegen die Auflage einer Zahlung von 500,00 EUR zugunsten der Aktion "Friedensdorf e.V." nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die weitere Vernehmung von Zeugen verzichteten der Kläger zu 3) und Herr P.

Im letzten Verhandlungstermin vom 21.08.2014 vernahm das LG D. den an den Ermittlungen beteiligten Polizeibeamten, Herrn Marco L., sowie Herrn Helmut V. als Zeugen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.08.2014 verurteilte das LG D. den Kläger zu 3) nach § 84 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 2, § 53 StGB wegen gewerbsmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Nach dem Tatbestand des Strafurteils wirke sich der Schlaganfall des Klägers zu 3) einschließlich dessen Schwerbehinderung nicht auf die Schuldfähigkeit des Klägers zu 3) nach §§ 20, 21 StGB aus. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 18.03.2011 habe der Kläger zu 3) den Tatplan gefasst, iranischen und afghanischen Staatsangehörigen gegen Entgelt dabei behilflich zu sein, in Deutschland mittels Angabe fingierter und wahrheitswidrig veränderter Asylgründe, welche der Kläger zu 3) für die Asylsuchenden frei erfand, religiöses Asyl zu beantragen. In Ausführung dieses Tatplans habe der Kläger zu 3) in der Folgezeit Asylbewerber, die kurz zuvor eingereist sind oder auch bereits in Deutschland gemeldete und deren Asyl abgelehnt worden war, z.B. dahingehend beraten und geschult, dass er ihnen wahrheitswidrig bestimmte Reisen und bestimmte Asylgründe vorgegeben habe. Der Kläger zu 3) habe auch Asylgründe wahrheitswidrig so verändert, dass diese den Anforderungen für die Zuerkennung von Asyl entsprochen hätten, wie sie sich nach vorheriger Auswertung seitens des Klägers zu 3) aus den Anhörungsprotokollen und Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergaben, um so die Anerkennung der betreffenden Asylbewerber als Asylberechtigte zu ermöglichen. Des Weiteren habe der Kläger zu 3), seinem Tatplan entsprechend, die Asylbewerber aufgefordert, christliches Kultur- und Gedankengut - insbesondere Gebete, Feiertage und die Lebensgeschichte von Jesus Christus - auswendig zu lernen, um das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und ggf. die zuständigen Verwaltungsgerichte bei dem vorstehenden Anhörung über eine tatsächlich nicht erfolgte Konversion des Ausländers zum Christentum zu täuschen. Dabei habe der Kläger zu 3) seine Funktion als Vorsitzender des von ihm gegründeten "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)", der im Vereinsregister eingetragen und an seiner Wohnanschrift in O. ansässig war, sowie dessen Vereinskonto mit der Nr. xxxxxxxxxx bei der Volksbank A.–S.–W. eG genutzt, für das der Kläger zu 3) allein verfügungsberechtigt gewesen. Um die angebliche Zugehörigkeit der Asylbewerber zum Christentum zu belegen, habe der Kläger zu 3) diese aufgefordert, Mitglieder des "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" zu werden, wofür er in der Regel bereits im Voraus die Entrichtung eines "Mitgliedsbeitrags" i.H.v. 120,00 EUR pro Jahr, zumindest aber eine Anzahlung darauf, verlangt habe. Tatsächlich hätten diese Zahlungen jedoch eine Entlohnung des Klägers zu 3) für dessen zuvor beschriebenen Tätigkeiten dargestellt, während der "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" selbst für die Asylbewerber keinerlei Leistungen erbracht hätte. Um die Anerkennungschancen weiter zu erhöhen, habe der Kläger zu 3) den Asylbewerbern darüber hinaus die Ausstellung von zum Teil rückdatierten Mitgliedsausweisen sowie die Einstellung von persönlichen Glaubensbekenntnissen auf der Internetseite des Vereins angeboten, wofür er Entgelte in Höhe von jeweils 20,00 EUR (Mitgliedsausweis) bzw. 350,00 EUR (Glaubensbekenntnis) verlangt habe. Die im Namen des Vereins vereinnahmten Beträge habe der Kläger zu 3) für sich selbst verbraucht. Darüber hinaus habe er die Asylbewerber in mehreren Fällen zu weiteren Zahlungen an sich veranlasst. Sämtliche Zahlungen habe der Kläger zu 3) seinem zuvor gefassten Tatplan entsprechend in der Absicht vereinnahmt, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigen Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Diese Absicht habe in allen Fällen das bestimmende Motiv für das Handeln des Klägers zu 3) dargestellt. Lediglich als untergeordnete Nebenaspekte hätten möglicherweise auch die in einem eigenen christlichen Glauben des Klägers zu 3) wurzelnden Aspekte der Hilfsbereitschaft und Emission eine Rolle gespielt. Tatsächlich habe der Kläger zu 3) in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.10.2013 Einnahmen in Höhe von ca. 260.000,00 EUR erzielt, die weder aus dem Bezug von Sozialleistungen noch aus einer legalen Beschäftigung stammen würden. Aus den 14 Fällen, auf die das Verfahren konkret beschränkt worden ist, habe der Kläger zu 3) von verschiedenen Personen für seine Tätigkeiten Entgelte in Höhe von 7.670,00 EUR erhalten, die er in der Folge jeweils für sich vollständig verbraucht habe. Auf die weitere Begründung des Urteils des LG D., mit dem auch der Angeklagte P. rechtskräftig wegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilt worden ist, wird Bezug genommen.

Während des Strafverfahrens befand sich der Kläger zu 3) vom 30.10.2013 bis zum 15.08.2014 in Untersuchungshaft. Der Kläger zu 3) war nach Abschluss des Strafverfahrens in der JVA B.-S., Außenstelle B., R.weg Hausnummer xx, xxxxx D.-B. inhaftiert.

Mit Anhörungsschreiben vom 13.01.2015 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D. davon ausgegangen werde, dass Einkommen aus den gewerbemäßig begangenen Straftaten erzielt worden sei. Im Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.03.2012 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.401,58 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.401,56 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 2.842,36 EUR überzahlt worden. Im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.253,83 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.253,82 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 2.709,39 EUR überzahlt worden. Im Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.278,07 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.278,07 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 3.863,19 EUR überzahlt worden. Im Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.10.2013 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.857,40 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.841,32 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 3.433,85 EUR überzahlt worden. Die Aufhebung würde sich jeweils nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] richten, weil in den jeweiligen Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden seien. Die Kläger wurden aufgefordert sich bis zum 30.01.2015 zu der Angelegenheit zu äußern. Eine Reaktion der Kläger erfolgte nicht.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 04.02.2015 hob der Beklagte gegenüber den Klägern gesondert – unter konkreter Benennung der jeweils aufzuhebenden Leistungsbescheide - die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 vollständig auf und forderte die Rückzahlung von für diesen Zeitraum zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 40.414,44 EUR. Im Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.03.2012 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.401,58 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.401,56 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 2.842,36 EUR überzahlt worden. Im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.253,83 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.253,82 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 2.709,39 EUR überzahlt worden. Im Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.278,07 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.278,07 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 3.863,19 EUR überzahlt worden. Im Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.10.2013 seien für die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 3.857,40 EUR, für den Kläger zu 3) Leistungen in Höhe von 3.841,32 EUR und für die Klägerin zu 2) in Leistungen in Höhe von 3.433,85 EUR überzahlt worden. Gegenüber der Klägerin zu 1) wurde ein Rückzahlungsanspruch von insgesamt 13.790,88 EUR geltend gemacht. Die Klägerin zu 2) forderte der Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt 12.848,79 EUR auf. Der Kläger zu 3) wurde aufgefordert an den Beklagten insgesamt 13.774,77 EUR zurück zuzahlen. Zur Begründung der streitgegenständlichen Bescheide verwies der Beklagte bzgl. der Aufhebungsentscheidung jeweils auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, da die Kläger in ihren Anträgen jeweils falsche Angaben gemacht hätten. Darüber hinaus sei den Klägern die fehlerhafte Leistungsbewilligung bekannt gewesen. Diese hätten erkennen können, dass ihnen Leistungen nicht in der bewilligten Höhe zugestanden hätten.

Am 10.02.2015 erhoben die Kläger jeweils Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 04.02.2015. Zur Begründung führten die Kläger aus, es seien keine Einnahmen erzielt worden. Vielmehr würde es sich um ein Missverständnis handeln. Der Kläger zu 3) habe zum angegebenen Zeitpunkt kein Einkommen aus einer erwerbsmäßigen Tätigkeit erzielt. Hierüber könnten die Anwälte aus dem Strafverfahren Auskunft geben. Über ihren früheren Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger später vortragen, dass sie keinerlei Einkünfte durch Einschleusungen von Asylbewerbern gehabt hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Aufhebung der Leistungsbewilligungen nach § 45 SGB X sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X. Laut den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D. sei der Kläger zu 3) vorwiegend iranischen und afghanischen Staatsangehörigen gegen Entgelt dabei behilflich gewesen, in Deutschland mittels Angabe fingierter und wahrheitswidrig veränderter Asylgründe, welche er für die Asylsuchenden erfand, religiöses Asyl zu beantragen. In dem von der Staatsanwaltschaft D. überwachten Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.10.2013 habe er Einnahmen von 314.339,05 EUR gehabt, von denen lediglich ca. 55.087,23 EUR aus regulären Einnahmen (Realeinkommen/Arbeitslosengeld) herrühren würden. Diese Ermittlungen würden eindrucksvoll bestätigen, dass sich der Kläger zu 3) aus der wiederholten Tatbegehung eine tatsächlich fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft habe. Insofern werde auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. und das Urteil des LG D. vom 08.10.2014 (Az. 31 KLs-125 Js xx/13-xx/14) Bezug genommen. Die so erzielten Einnahmen hätten die Kläger trotz Aufklärung über ihre Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von SGB II-Leistungen gegenüber dem Beklagten nicht angegeben. In der Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2013 seien aus den illegalen Tätigkeiten des Klägers zu 3) durchschnittlich mindestens 7.625,05 EUR erzielt worden (314.339,05 EUR abzgl. 55.087,23 EUR / 34 Monate), woraus der Bedarf der 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft vollumfänglich hätte gedeckt werden können. Die Leistungsbewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und habe auf den falschen Angaben des Klägers zu 3) beruht. Die Kläger hätten daher die zu Unrecht geleisteten Zahlungen in der entsprechenden Höhe zu erstatten.

Die Kläger haben am 29.07.2016, vertreten durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten, vor dem SG D. Klage erhoben. Nachdem der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger das Mandat nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 08.11.2016 niedergelegt hat und der darauf folgende Prozessbevollmächtigte der Kläger zwischenzeitlich verstarb werden die Kläger durch ihre gegenwärtige Prozessbevollmächtigte vertreten.

Die Kläger tragen zur Klagebegründung vor, es werde in der Bescheidung nicht dargestellt, welches Einkommen die Kläger tatsächlich gehabt hätten. Außerdem sei das Zuflussprinzip nicht beachtet worden. Der Beklagte habe nachzuweisen, in welchen Monaten exakt welches Einkommen vorgelegen habe, um sodann Monat für Monat die vermeintliche Überzahlung zu berechnen. Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, da jede einzelne monatliche Berechnung fehle. Darüber hinaus hätten die Kläger auch gar kein Einkommen erzielt; jedenfalls nicht in der Höhe, welche der Beklagte geltend mache. Die Kläger bestreiten, dass sie ein Einkommen von monatlich 7.625,05 EUR erzielt hätten. Bei dem hierfür angesetzten Betrag von 259.251,82 EUR würde es sich um einen reinen Phantasiebetrag handeln. Selbst wenn man die Beträge aus den vierzehn Fällen addiere, die dem Strafurteil zugrunde liegen würden, ergebe sich insgesamt ein Einkommensbetrag in Höhe von ca. 7.000,00 EUR. Der Betrag von 259.251,82 EUR, welchen die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt habe, könne mit den Kosten der vergeblichen privatärztlichen Behandlungsversuche für den Sohn der Kläger erklärt werden, der am 25.08.20xx verstorben ist. Hierfür hätten die Kläger private Finanzmittel von insgesamt 43.800,00 EUR eingesetzt. Diese Beträge seien hin und her überwiesen worden, um Überziehungszinsen zu sparen und weiterhin Dispositionskredite zu erhalten. Geld, welches die Kläger zunächst von einem Konto in bar abgehoben hätten, sei am gleichen oder nächsten Tag auf ein anderes Konto der Kläger (wieder) eingezahlt worden. Das Geld sei dabei zwischen den verschiedenen Konten nicht überwiesen, sondern jeweils in bar eingezahlt worden, weil Überweisungen nicht so einfach möglich gewesen wären. Diese immer wiederkehrenden Einzahlungen seien von der Staatsanwaltschaft jeweils als eigenständige Einnahme deklariert worden. Unterlagen dazu könnten die Kläger jedoch nicht mehr vorlegen, da diese sämtlich im Strafverfahren beschlagnahmt worden seien. Die Kläger hätten über keinerlei Einnahmen verfügt, so dass die Rückforderungsbescheide rechtswidrig seien. Insgesamt hätten die Kläger im Zeitraum von 2011 bis 2013 eine Mastercard Gold für den Kläger zu 3), eine Mastercard Gold für die Klägerin zu 1), ein Konto des Klägers zu 3) bei der DKB Bank, ein gemeinsames Konto der Kläger zu 1) und 3) bei der Sparkasse M. O., ein Konto des Klägers zu 3) bei der Barclays Bank, ein Konto der Klägerin zu 1) bei der Barclay Bank und ein gemeinsames Konto der Kläger zu 1) und 3) bei der Commerzbank, auf welches die Leistungen des Beklagten ausgezahlt worden sind. Es könne sein, dass seitens der Kläger bei dem Beklagten lediglich ein einziges Konto, das Konto bei der Commerzbank, angegeben hatten. Man habe von einer Angabe der anderen Konten abgesehen, da diese kein Guthaben ausgewiesen hätten, so dass davon ausgegangen worden sei, dass sie nicht anzugeben gewesen wären. Die Einzahlung von ca. 20.000,00 EUR durch die Zeugin Maral G. auf dem Konto der Kläger beruhe darauf, dass die Kläger zuvor dem Vermieter ihrer Tochter während ihres Studiums das Konto für die Begleichung der Mietzahlungen zur Verfügung gestellt habe und die Tochter nunmehr den Gesamtbetrag zurückzahle. Der Kläger zu 3) sei zwar wegen vierzehn Fällen der gewerbsmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung rechtskräftig durch das LG D. verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Urteils des LG D. vom 08.10.2014 habe der Kläger zu 3) insgesamt Beträge in Höhe von 7.630,00 EUR vereinnahmt. Diese Beträge würden aber kein Einkommen des Klägers zu 3) darstellen, sondern seien für den "Verein der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" verbraucht worden. Mit den vereinnahmten Geldern seien allein die Ausgaben des Vereins bestritten worden. Bezüglich des "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" sei der Kläger zu 3) erster Vorsitzender gewesen und habe Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120,00 EUR eingezogen und dem Vereinskonto zugeführt. Sodann habe er anlässlich eines jeden Gottesdienstes von diesen Geldern gemeinsame Frühstücke finanziert und auch für umfangreiche Bewirtung bei Tauffeiern gesorgt. Dies könnten die Vereinsmitglieder und die Pfarrerin bezeugen. Der Verein sei von dem Gründungsjahr 2006/2007 bis 2013, dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Klägers zu 3), aktiv gewesen und habe am Ende ca. 300 bis 400 Mitglieder gehabt. Der Kläger zu 3) habe die Vereinsführung alleine übernommen, der auch die Finanzen des Vereines allein verwaltet und die Steuererklärung gemacht habe. Der Verein sei über Mitgliedsbeiträge von jährlich 120,00 EUR bzw. 10,00 EUR monatlich finanziert worden. Früher habe der Mitgliedsbeitrag auch einmal 20,00 EUR im Jahr betragen. Die tatsächliche Zahlung sei aber keine Notwendigkeit für den Beitritt oder Verbleib eines Mitglieds gewesen. Es habe keine regelmäßigen Zahlungen gegeben. Es habe auch Mitglieder gegeben, die nie gezahlt hätten. Daneben habe es Spendengelder der Mitglieder gegeben, deren Höhe seitens der Kläger nicht mehr mitgeteilt werden könne, und der Kläger zu 3) habe dem Verein teilweise seine privaten Gelder zugewandt. Andersherum habe der Kläger zu 3) habe niemals Finanzmittel des Vereines für seine privaten Zwecke verwandt. Teilweise seien die in bar gezahlten Mitgliedsbeiträge oder Spenden von dem Privatkonto des Klägers zu 3) auf das Vereinskonto überwiesen und das jeweilige Mitglied als Überweisungsbetreff angegeben worden. Von den Mitgliedern seien zudem besondere anlassbezogene Auslagen zugunsten von Feiern, Anwaltskosten, Hotelübernachtungen u.a. von den Mitgliedern gesondert erstattet worden. Das Strafverfahren sei damals aufgrund des Vorwurfes einer umfangreichen hoch kriminellen Schleusertätigkeit wegen einer Falschaussage eines Jugendlichen eingeleitet worden. Diese Vorwürfe seien sämtlich fallen gelassen worden. Übrig geblieben sei eine Verurteilung in vierzehn Fällen wegen gewerbsmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung. Diese Verurteilung habe auf einem "Deal" zwischen Strafgericht und Verteidigung beruht. Keiner der ursprünglich vorgesehenen vierzehn Zeugen sei im Gerichtsverfahren vernommen worden. Zu den vierzehn Fällen, auf die das Strafgericht die Verurteilung des Klägers zu 3) gestützt habe, sei Folgendes anzumerken:

- Fall 1: Der erwähnte Betrag von 1.300,00 EUR sei dem Kläger zu 3) von Herrn A., dessen ladungsfähige Anschrift den Klägern nicht bekannt sei, zur Begleichung einer Mietkautionsforderung überlassen worden. Bevor die Kaution gezahlt worden sei, sei der Betrag aber bereits bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden;

- Fall 2: Herr N., dessen Anschrift unbekannt sei, habe dem Kläger zu 3) lediglich einmal 50,00 EUR zur Einzahlung gebracht, welche außergerichtlich an den ebenfalls strafrechtlich verfolgten Herrn Rechtsanwalt M. weitergeleitet worden wären;

- Fall 3: Herr N., dessen Anschrift ebenfalls unbekannt sei, habe dem Kläger zu 3) 140,00 EUR zur Finanzierung einer Trauerfeier gegeben.

Mit späterem Schriftsatz vom 28.08.2018 führten die Kläger hierzu hingegen aus, dass diesbezüglich in Informationsirrtum vorliege. Für einen Taufausweis habe Herr N.20,00 EUR entrichtet, während die übrigen 120,00 EUR für die Mitgliedschaft im Verein gezahlt worden seien.

- Fall 4: Herr No., dessen Anschrift auch unbekannt sei, habe keine Gelder gezahlt;

- Fall 5: Herr K., dessen Anschrift auch unbekannt sei, habe 600,00 EUR gezahlt, von denen 300,00 EUR an den ebenfalls strafrechtlich verfolgten Herrn Rechtsanwalt M. weitergeleitet worden seien. Der weitere Betrag von 300,00 EUR habe der Veröffentlichung des Glaubensbekenntnisses des Herrn K. auf der Internetseite des Vereins gedient.

- Fälle 6 bis 14: Die in den weiteren Fällen aufgelisteten Beträge hätten der Finanzierung der Frühstücksfeiern anlässlich der Bibelkreise sowie der Bewirtung bei den Tauffeiern gedient und seien von dem Kläger zu 3) für den Verein vereinnahmt und ausgegeben worden.

Hinsichtlich der sichergestellten 5.200,00 EUR gelte Folgendes: Herr A. sei ein Teilnehmer des Bibelkreises und ein Bekannter der Kläger gewesen, der sich um ihren verstorbenen Sohn gesorgt habe und ebenfalls im Kreis W. wohnhaft gewesen sei. Er könne bezeugen, dass der im Fall 1 erwähnte Betrag von 1.300,00 EUR an den Kläger zu 3) zwecks Einzahlung des entsprechenden Kautionsbetrages für seine neu angemietete Wohnung übergeben worden sei. Weitere 3.500,00 EUR seien dem Kläger zu 3) von einem in der Schweiz lebenden Bekannten, Herrn G., im Wege eines Darlehens überlassen worden, damit dieser damit ein Auto erwerben könne. Der Kontakt sei abgebrochen, nachdem der Kläger zu 3) den Betrag nicht habe zurückzahlen können. Die restlichen 400,00 EUR würden der Zeugin Maral G. gehören. Mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Strafgericht sei damals nie über die Herkunft des Geldes gesprochen worden, mit dessen Einziehung sich der Kläger zu 3) einverstanden erklärt habe, weil er sich dadurch ein milderes Urteil für sich und seine Angehörigen versprochen habe.

Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 28.07.2016,

die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 04.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 18.10.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in der Hauptsache beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass der Kläger zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend Einkünfte aus einer gewerbemäßigen Beschäftigung (Einschleusen von Asylbewerbern) erzielt habe. Soweit sich die Klägerseite nun auf das Zuflussprinzip berufe, dürfte eine Beweislastumkehr gegeben sein. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten bestünde. Dies solle dann der Fall sein, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungsbereich wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und ein zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert werde (BSG, Urt. v. 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R). Bei dem Beklagten hätten die Kläger im Zeitraum des Leistungsbezuges allein das Konto bei der Commerzbank ein einziges Konto angegeben, auf das auch die Auszahlung der Leistungen begehrt worden sei. Von der Fülle der Konten der Kläger hätte der Beklagte vor dem Ermittlungsverfahren keine Ahnung gehabt. Auch in der Anlage VM seien keine zusätzlichen Konten durch die Kläger eingetragen worden.

Mit Verfügung vom 20.05.2019, die vom Kammervorsitzenden mit vollem Namen unterschrieben worden ist, hat das Gericht die Kläger unter Hinweis auf § 106a Abs. 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] sowie Erläuterung der Rechtsfolgen aufgefordert, binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens Beweismittel für den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13.11.2017 nebst einem eingereichten Schaubild der Kläger zu angeblichen Belastungen von Kreditkarten und Kontonummern einzureichen, sofern solche noch vorhanden sind. Ferner wurden die Kläger zur Einreichung von Unterlagen zu den vorgetragenen privatärztlichen Behandlungen des Sohnes aufgefordert. Auf den Inhalt der Verfügung wird im Übrigen verwiesen. Die Verfügung ist in beglaubigter Abschrift gegen Empfangsbekenntnis an die Prozessbevollmächtigte der Kläger versandt worden.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 bestätigte die Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Erhalt der Verfügung vom 20.05.2019 am 27.05.2019. Ferner reichte sie Kontoübersichten über Teilzeiträume bzgl. vier Konten der Kläger bei der Barclays Bank PLC ein:

- IBAN: DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx über die Teilzeiträume vom 11.10.2011 bis zum 10.11.2011, vom 11.04.2012 bis zum 09.06.2012, vom 11.09.2012 bis zum 10.10.2012, vom 11.11.2012 bis zum 09.02.2013;

- IBAN: DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx über die Teilzeiträume vom 11.05.2012 bis zum 09.06.2012, vom 11.11.2012 bis zum 09.02.2013;

- IBAN: DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx über die Teilzeitraum vom 15.03.2013 bis zum 13.04.2013;

- IBAN: DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx über den Teilzeitraum vom 15.03.2013 bis zum 13.04.2013.

Sämtliche Kontoauszüge, insbesondere des Hauptkontos der Kläger bei der Stadtsparkasse M. O., seien bei der Hausdurchsuchung durch die Polizei sichergestellt und den Klägern sodann nicht mehr ausgehändigt worden. Die Gelder seien immer hin und her überwiesen worden, um die anfallenden Zinsen so gering wie möglich zu halten. Die Kläger seien vollkommen verschuldet gewesen und hätten versucht mit den Umbuchungen ihre Schulden einigermaßen im Griff zu behalten. Hätten die Kläger, wie ihnen vorgeworfen werde, über bares Schwarzgeld verfügt, so hätten sie sicherlich nicht mit der Kreditkarte eingekauft und hierüber auch Kleinstbeträge beglichen (bspw. Einkäufe bei DM oder Netto). Hinsichtlich der privatärztlichen Behandlungen des verstorbenen Sohnes der Kläger könnten Rechnungen, Zahlungsnachweise etc. nicht erbracht werden. Den Klägern sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass ihr Sohn keine Überlebenschancen hätte. Da sie dies nicht hätten wahr haben wollen, hätten sie selbst im Internet recherchiert und selbst den "wildesten Versprechungen" Glauben geschenkt. Dann seien Mittel für teilweise immense Summen erworben worden. Diese Käufe seien jedoch nicht quittiert worden, da die Verkäufer aus naheliegenden Gründen den Verkauf nicht hätten dokumentiert wissen wollen. Die Kläger könnten weder Namen noch Anschrift der Verkäufer mitteilen, da ihnen diese nicht bekannt seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und S. im Erörterungstermin vom 18.04.2019 sowie der Zeugen A. und L. im Verhandlungstermin vom 26.07.2019; wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen sowie der weiteren Einlassungen der Kläger wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen. Die Zeugin G. hat im Verhandlungstermin vom 26.07.2019 unter Berufung auf ihr Eidesverweigerungsrecht die Beeidigung ihrer eigenen Zeugenaussage aus dem früheren Erörterungstermin vom 18.04.2019 verweigert und eine weitere Aussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verweigert.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger sieht die Darstellung der Kläger durch die in den Sonderbänden der Finanzermittlung der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen Frankfurt/Main dokumentierten Umsätze der Kläger bestätigt. Insbesondere seien private Darlehen getätigt und wieder getilgt worden sein. Die im Rahmen der Telefonüberwachung vermeintlich festgestellten Barzahlungen die Vereinsmitglieder seien häufig gar nicht geflossen. Die von den Konten der Kläger getätigten Swarovski-Einkäufe wären an die Eltern des Klägers im Iran versandt worden, damit diese die Waren dort gewinnbringend verkaufen würden. Auf diese Weise habe der Kläger zu 3) seinen Eltern etwas von dem Geld wiedergeben wollen, welches diese infolge der Krankheit seines Sohnes an ihn gezahlt hätten. So seien auch die Zahlungen von 2.960,00 EUR und 2.755,00 EUR zu erklären, welche vom Konto der Mutter des Klägers zu 3) durch Herrn Ashgar B. nach Deutschland gebracht und hier auf das Konto des Klägers eingezahlt worden seien. Die Zahlungen der Zeugin Maral G. seien damit zu erklären, dass die Kläger von ihrem Konto in der Vergangenheit die Zahlungen an den Vermieter der Zeugin erbracht hätten und auch andere Zahlungen des täglichen Lebensgetätigt hätten. Nachdem die Zeugin G.i dann mitbekommen habe, dass ihre Eltern wegen der Erkrankung des Sohnes in finanzielle Schwierigkeiten gekommen seien, habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Geld an die Kläger zurückerstattet. Im Übrigen verweist das Gericht auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2019.

Der Beklagte sieht mit dem Schriftsatz vom 17.04.2020 hingegen durch die in den Sonderbänden der Finanzermittlung der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen Frankfurt/Main vorhandenen Unterlagen seine eigene Darstellung bestätigt. Hieraus gingen erhebliche Kontoumsätze hervor, welche nicht mehr nur mit Verschiebungen von einem Konto auf das andere, sondern nur unter der Annahme zusätzlicher Einnahmequellen erklärbar seien. U.a. sei nicht nachgewiesen, dass zahlreiche als Darlehen deklarierte Zahlungseingänge tatsächlich auf Darlehen zurückgeführt werden könnten. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies die Frage aufwerfen, aus welcher Quelle die dann von den Klägern zunächst als Darlehen zur Verfügung gestellten Beträge stammen würden. Den ermittelten Fixkosten der Kläger von 115.754,12 EUR stünde ein erkennbares Realeinkommen von 51.834,37 EUR gegenüber, was einen monatlichen Durchschnittsfehlbetrag von ca. 2.000,00 EUR begründen würde. Da die Kläger haben über 32 Monate diesen Fehlbetrag hätten weitestgehend ausgleichen können, sei davon auszugehen, dass sie sich durch den Verein eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Höhe geschaffen hätten. Im Übrigen verweist das Gericht auf das Schreiben der Beklagten vom 17.04.2020.

Mit Schriftsätzen vom 30.01.2020 und vom 17.04.2020 haben die Beteiligten gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG jeweils ausdrücklich erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Leistungsakte der Beklagten und die beigezogene Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft D. (Az. 125 Js xx/13 V) sowie des LG D. (Az. 31 KLs-125 Js xx/13-xx/14) und die im Termin vom 26.07.2019 übergegebenen Sonderbände der Finanzermittlung der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen Frankfurt/Main, Band I bis III, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthaften isolierten Anfechtungsklagen der Kläger zu 1) bis 3), die im Wege einer zulässigen Klagehäufung gemeinsam geltend gemacht werden (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 56 SGG), sind jeweils in Bezug auf die individuell ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 04.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 zulässig, aber unbegründet.

I. Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben zuvor mit Schriftsätzen vom 30.01.2020 und 17.04.2020 jeweils ausdrücklich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Das Einverständnis ist vor Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen worden.

II. Die auch im Übrigen zulässigen Klagen der Kläger sind als sog. isolierte Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft. Den jeweiligen Klagebegehren der einzelnen Kläger, die Beseitigung der Aufhebungsentscheidung sowie der daraus folgenden Rückzahlungspflicht bzgl. der individuell für den Zeitraum vom 1.09.2011 bis zum 31.10.2013 überzahlten Leistungen, kann bereits mit der entsprechenden Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 04.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 durch das Gericht entsprochen werden.

Dass die verschiedenen Kläger die Klage dabei gemeinsam gegen die einzelnen Bescheide erhoben haben, ist im Wege einer subjektiven (§ 74 SGG i.V.m. §§ 59 Zivilprozessordnung [ZPO]) und objektiven (Kumulativ-) Klagehäufung nach § 56 SGG zulässig (vgl. allgemein hierzu: Adams, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 56 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 3, 12).

III. Die isolierten Anfechtungsklagen der Kläger nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG sind jedoch unbegründet. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 04.02.2015 sind jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 rechtmäßig. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf die Aufhebungsentscheidungen (1.) als auch für die Erstattungsentscheidungen (2.).

1. Die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligungen der Kläger für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 ist rechtmäßig erfolgt.

a) Ermächtigungsgrundlage der hier vorgenommenen Aufhebungen der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 ist § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.

Die Abgrenzung zwischen § 45 SGB X (anfängliche Rechtswidrigkeit) und § 48 SGB X (nachträgliche Rechtswidrigkeit) richtet grundsätzlich danach, ob die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides vorgelegen hat (vgl. allgemein zur Abgrenzung: Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X, Rn. 50 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Bezugspunkt der Abgrenzungsentscheidung ist dabei einheitlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des letzten Änderungsbescheides für den fraglichen Zeitraum, da dieser den ursprünglichen Bewilligungsbescheid abändert und ersetzt (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.08.2015 – L 4 AS 335/11, juris, Rn. 26; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X, Rn. 58; vgl. auch: BSG, Urt. v. 07.07.2005 – B 3 P 8/04 R, juris, Rn. 16).

Ausgehend von der Annahme des Beklagten, dass die Kläger infolge fortgesetzter Straftaten der Kläger zu 1) und 3) im Zeitraum ab Januar 2011 gegen Entgelt laufend über weitere unbekannte und berücksichtigungsfähige Finanzmittel verfügt haben, ist nicht erkennbar, dass es sich um eine erst nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der fraglichen Bewilligungsbescheide handeln würde. Vielmehr muss dann davon ausgegangen werden, dass diese Finanzmittel bereits zum Erlasszeitpunkt jedes einzelnen Bewilligungs- und Änderungsbescheides seit dem 16.09.2011 hätten leistungsmindernd bei den Klägern hätten berücksichtigt werden müssen, so dass diesbezüglich allenfalls eine anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen i.S.d. § 45 SGB X in Betracht kommen kann, da diese keine weiteren Finanzmittel der Kläger berücksichtigten.

b) Die Aufhebungen sind formell rechtmäßig erfolgt. Die notwendige Anhörung der Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass der Aufhebungsentscheidung erfolgte vorliegend durch Schreiben des Beklagten vom 13.01.2015. Bis zum Erlass der Aufhebungsentscheidung hatten die Kläger eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme, auch wenn sie diese tatsächlich nicht genutzt haben.

Unabhängig davon konnten sich die Kläger auch im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens zu allen relevanten Umständen, die ihnen zuvor durch die Begründung der Aufhebungsentscheidung bekannt waren, ausreichend äußern, so dass ohnehin eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X eingetreten wäre (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R, juris, Rn. 17 m.w.N.; Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 41 SGB X, Rn. 31; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 14).

c) Die Aufhebungsentscheidungen für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 31.10.2013 sind auch materiell-rechtmäßig. Die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vorliegend erfüllt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt darf dabei nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X). Allerdings ist kein Vertrauensschutz gegeben, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X) oder der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Ferner kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

aa) Die Aufhebungsentscheidungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB X, wenn gegenüber den Klägern sämtliche Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 aufgehoben werden.

Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht regelmäßig bereits die Bezeichnung des Bewilligungszeitraumes zur Herbeiführung der Bestimmtheit ausreichend ist (BSG, Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R, juris, Rn. 32; BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 16; Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 45), hat der Beklagte auch die jeweiligen Bewilligungsbescheide mit Erlassdaten konkret benannt und damit eine eindeutige Bestimmbarkeit der begünstigen Bescheide herbeigeführt, die von der Aufhebungsentscheidung gegenüber allen Klägern und bezüglich aller für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 bewilligten Leistungen erfasst werden sollen.

Der Beklagte hat dabei auch die insofern notwendige Individualisierung der jeweils aufzuhebenden Leistungsanteile der Kläger, als einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, vorgenommen (BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R, juris, Rn. 16; BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R, juris, Rn. 28).

bb) Die nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen zum jeweiligen Erlasszeitpunkt ist nach Überzeugung des Gerichtes gegeben, soweit den Klägern Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind.

Eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung liegt vor, soweit die jeweils bewilligten Leistungen dem Leistungsberechtigten nicht bzw. nicht in dieser Höhe zustanden. Ob die im Erlasszeitpunkt bei ex post Betrachtung der objektiven Rechtslage widersprechende Begünstigung dabei auf einer falschen Sachverhaltsannahme und / oder einer fehlerhaften Rechtsauslegung bzw. –anwendung beruht, ist unerheblich (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 107. EL Dezember 2019, § 45 SGB X, Rn. 24; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 SGB X, Rn. 28 ff. m.w.N.).

Das Gericht sieht es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG als erwiesen an, dass den Klägern im Aufhebungszeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 weitere Geldmittel zur Verfügung standen, die zu Unrecht in den Bewilligungsentscheidungen des Beklagten nicht berücksichtigt worden waren. Zwar steht nicht abschließend fest, in welcher konkreten Höhe diese Geldmittel über welche Zeitspanne tatsächlich bei den Klägern vorhanden waren. Infolge einer Beweislastumkehr ist für den vorliegenden Einzelfall aber davon auszugehen, dass der Beklagte zu Recht von weiteren Finanzmitteln der Kläger in bedarfsdeckender Höhe ausgegangen ist, da die Kläger bewusst eine vollständige Aufklärung ihrer finanziellen Verhältnisse vereiteln wollten (1.). Nach Rechtsauffassung der Kammer steht es einer diesbezüglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen auch nicht von vorneherein entgegen, dass die zusätzlichen Finanzmittel der Kläger – die hier ggf. zu Unrecht leistungsmindernd nicht berücksichtigt worden sind – wahrscheinlich (auch) aus der Begehung von Straftaten der Kläger herrühren. Auch Einkommen aus Straftaten ist sicherungsrelevantes Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II (2.).

(1.) Der Beklagte, der für die Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligungsbescheide die materielle Beweislast trägt, hat zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren, weil in Folge einer Beweislastumkehr davon auszugehen ist, dass eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht in dem in den Bewilligungsentscheidungen vorausgesetzten Umfang bestanden hat und den Klägern daher geringe Leistungsansprüche zu bewilligen gewesen wären.

(a) Für das Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit in geringen Umfang, als in den früheren Bewilligungsbescheiden für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 angenommen, und eine daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung trägt grundsätzlich der Beklagte die materielle Beweislast, wenn er sich für seine Aufhebungsentscheidung auf diesen für ihn günstigen Umstand – mangelnde Hilfebedürftigkeit - berufen möchte, der anspruchshindernd wirkt (vgl. zur Beweislast bei Aufhebungsentscheidungen der Behörde: Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X, Rn. 119 m.w.N.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/16, § 9 SGB II, Rn. 584 f.).

Denn nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf ein Recht beruft, gleichermaßen die materiell-rechtliche Beweislast für das Vorliegen von positiven Tatsachen wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale, die das von ihm geltend gemachte Recht begründen würden (vgl. allgemein: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 103 SGG, Rn. 19a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Insofern trägt regelmäßig derjenige die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der ein Recht in Anspruch nimmt, während derjenige, der ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen trägt (BSG, Urt. v. 26.11.1992 – 7 RAr 38/92, juris, Rn. 23 m.w.N.; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, § 103 SGG, Rn. 6).

Auch wenn die Behörde im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung grundsätzlich die Beweislast für den Nachweis der Aufhebungsvoraussetzungen trägt (vgl. insgesamt: Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X, Rn. 118 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung), gehen verbleibende Zweifel jedoch zu Lasten des Bürgers, wenn der Bürger mit seinem Verhalten der Behörde, den Beweis des Vorhandenseins bedarfsdeckender Finanzmittel vereitelt hat. Denn abweichend von der objektiven Beweislastverteilung wird eine Beweislastumkehr für tatsächliche Umstände anerkannt, wenn der Gegner dem beweisbelasteten Beteiligten den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. zur Beweislastumkehr bspw.: BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 32 m.w.N.; Hessisches LSG, Urt. v. 09.03.2016 – L 6 AS 93/14, juris, Rn. 37 m.w.N. – "Allgemein gilt, dass derjenige die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft das Vorhandensein der positiven und das Fehlen der negativen Tatbestandsvoraussetzungen. Für das Vorliegen von Ausnahmevorschriften trägt derjenige die Beweislast, der sich auf diese Norm beruft. Für belastende Aufhebungsentscheidungen trägt die Behörde die Beweislast [ ]. Eine Umkehr der Beweislast ist jedoch anzunehmen, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausschließlich in der Sphäre eines Beteiligten befinden (sog. besondere Beweisnähe – [ ])."; Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 103 SGG, Rn. 88).

Hier könnten allein die Kläger die tatsächlichen Verhältnisse und die Herkunft sowie den Umfang weiterer Finanzmittel aufklären, da allein sie über die Möglichkeit verfügen die in ihrer Sphäre liegenden Umstände zu Verfügbarkeit und Zufluss weiterer Barmittel wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Dazu sind die Kläger, die zur Überzeugung des Gerichtes in diesem Zusammenhang bewusst die Unwahrheit schildern (dazu sogleich), nicht bereit, so dass dem Beklagten eine weitere Aufklärung des Vorhandenseins der weiteren Mittel nicht zweifelsfrei möglich ist. Für die Kläger besteht eine besondere Beweisnähe bereits aus dem Umstand, dass der Nachweis, in welcher Höhe die Kläger tatsächlich weitere Barzuwendungen erhalten haben, allein über die Aussagen der Kläger und der Zeugen erbracht werden könnte, welche die fraglichen Zuwendungen gegeben oder erhalten haben. Die Darstellung insbesondere des Klägers zu 1), dass es keinerlei Zuwendungen gegeben habe, ist nicht glaubhaft. Er lügt hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 21.08.2014 geführt haben und versucht weiterhin die weitere Aufklärung des Sachverhaltes in der Form zu vereiteln, dass mögliche Zeugen – die zu dieser Frage ggf. auch Aussagen tätigen könnten – entweder nicht benannt werden oder vermeintlich zu Gunsten der Klägerseite falsche Aussagen treffen. Die Kläger verhindern so die Aufklärung der Umstände, die vollumfänglich ihrer eigenen Sphäre zuzuordnen sind.

Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch bei einer Aufhebungsentscheidung von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit auszugegangen werden kann, wenn die frühere Einkommenssituation eines Leistungsberechtigten nicht mehr zweifelsfrei aufklärbar ist (BSG, Urt. v. 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R, juris, Rn. 30 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.03.2016 – L 1 AS 296/15, juris, Rn. 81 m.w.N.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/16, § 9 SGB II, Rn. 584 f.). Das LSG Niedersachsen-Bremen führt in diesem Zusammenhang etwa aus:

"Steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass die bei Antragstellung gemachten Angaben des Klägers in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprachen, so dass der Bewilligungsbescheid [ ] auf unzutreffenden Annahmen beruhte, so ist die Bundesagentur für Arbeit allein aus diesem Grunde berechtigt gewesen, den genannten Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass auch eine solche Sachlage zur Rechtswidrigkeit einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II führt, in der sich die ihr zugrunde liegenden Angaben des Leistungsempfängers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Nachhinein als von Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweisen, ohne dass dem zuständigen Träger anderweitige Feststellungen über die für die Bedürftigkeit maßgeblichen Tatsachen möglich sind, weil der Leistungsempfänger andere als die widerlegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht darlegt und nachweist. In jedem Fall hängt nämlich die Rechtmäßigkeit der Bewilligung unterhaltssichernder Leistungen materiell-rechtlich davon ab, dass nach der Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Bedarf verbleibt (§ 9 Abs. 1 SGB II), wofür in verfahrensrechtlicher Hinsicht den jeweiligen Anspruchsteller die materielle Beweislast trifft [ ]. Leistungen können deshalb nicht rechtmäßig gewährt werden, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht geführt und eine abschließende Aufklärung insoweit nicht möglich ist [ ]. Tritt eine solche Lage nachträglich in dem Sinne ein, dass die Bedürftigkeit eines Leistungsempfängers aufgrund der objektivierbaren Unrichtigkeit der gemachten Angaben rückschauend bereits für den Zeitpunkt der Bewilligung unerweislich bleibt, ist der zuständige Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X berechtigt, die objektiv von Anfang an rechtswidrige Bewilligung zurückzunehmen [ ]." (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.09.2013 – L 15/6 AS 1102/09, juris, Rn. 58; so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.04.2018 – L 7 AS 2073/15, juris, Rn. 38 ff.)

(b) Der Nachweis der geringeren Hilfebedürftigkeit richtet sich vorliegend nach den Grundsätzen des Vollbeweises. Sofern das Gesetz keinen besonderen Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung anordnet, ist der sog. Vollbeweis einer Tatsache maßgeblich (BSG, Urt. v. 16.02.1971 – 1 RA 113/70, juris, Rn. 18; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 128, Rn. 5 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 SGG, Rn. 3a ff.). Ein besonderer Beweismaßstab ist vorliegend nicht angezeigt.

Ein Vollbeweis ist vorliegend erbracht, wenn für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Hilfebedürftigkeit der Kläger in einem geringeren Umfang vorliegt und den Klägern die mitfrüheren Bewilligungsbescheiden zuerkannten Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 nicht zustehen.

Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dabei gegeben, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Beim Richter muss allerdings ein Maß an persönlicher Gewissheit erreicht sein, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie andererseits völlig auszuschließen. Erscheinen mehrere Tatbestandsvarianten möglich, ist der Anspruch hingegen nur dann zuzuerkennen, wenn er nach jedem der Geschehensabläufe zusteht (sog Wahlfeststellung; vgl. allgemein zu den Maßstäben des Vollbeweises jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 SGG, Rn. 3b; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 128, Rn. 5).

Nach diesen Grundsätzen ist - unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze bzgl. der Beweislastverteilung (s.o.) - zur Überzeugung des Gerichtes nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG eine Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligungsbescheide nachgewiesen, welche den Klägern die zuerkannten Leistungsansprüche ohne die Berücksichtigung weiterer Finanzmittel bewilligt haben. Verbleibende Restzweifel gehen hier im Rahmen der Beweislastumkehr im Ergebnis zu Lasten der Kläger. Die eigene Gegendarstellung der Klägerseite widerspricht nicht nur den äußeren Gesamtumständen, sondern gerät bereits in sich selbst derart widersprüchlich, dass teilweise von bewussten Lügen der Kläger und Zeugen ausgegangen werden muss. Diese Darstellung begründet keine ausreichenden Zweifel, um entsprechend der in sich stimmigen Annahmen des Beklagten von einem Nichtvorhandensein weiterer Finanzmittel auszugehen und insbesondere auch die rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu 3) nach § 84 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 2, § 53 StGB entsprechend der Klägerdarstellung als bloßen Missverständnis einzuordnen. Der Darstellung des Beklagten zu weiteren Finanzmitteln in unbekannter Höhe sind die Kläger mit ihrer eigenen in sich widersprüchlichen Darstellung nicht glaubhaft entgegengetreten.

(aa) Die Kammer geht hierbei davon aus, dass der Sachverhalt einschließlich des Vorhandenseins weiterer bedarfsdeckender Finanzmittel dabei nicht bereits aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu 3) durch das Urteil des LG D. vom 21.08.2014 zum Verfahren 31 KLs-125 Js xx/13-xx/14 für das Sozialgericht bindend feststellt worden ist.

Eine allgemeine Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile in späteren Folgeprozessen existiert nicht. Zwar kennt das Recht durchaus Fallgestaltungen, in denen den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen (Straf-) Urteils im Rahmen des Folgeverfahren bei einer anderen Gerichtsbarkeit Bindungswirkung zukommen soll. Eine solche Bindungswirkung folgt jedoch nicht aus einem allgemeinem Grundsatz, sondern bedarf vielmehr gerade einer spezialgesetzlichen Begründung der Bindungswirkung (vgl. zu § 57 Abs. 1 S. 1 Bundesdiziplinargesetz [BDG]: BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 2 C 59/16, juris, Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 – 2 B 59/17, juris, Rn. 17; vgl. zu § 55 Abs. 5 Soldatengesetz [SG] i.V.m. § 34 Abs. 1, § 84 Abs. 1 S. 1 Wehrdiziplinarordnung [WDO] analog: VG Würzburg, Beschl. v. 12.07.2019 – W 1 S 19.797, juris, Rn. 27). Ohne eine derartige Sondervorschrift, welche eine Bindungswirkung ausnahmsweise konstitutiv begründen kann, ist eine allgemeine Bindungswirkung an rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichtes abzulehnen. Dem Gericht steht es frei die entsprechenden Tatsachen im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung – ggf. auch anders – zu werten, als dieselben Tatsachen im Rahmen eines früheren Strafverfahrens durch das Strafgericht gewertet worden sind. Anders zu beurteilen sind allenfalls Ausnahmefälle, in denen das Strafurteil Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs ist. Dies wird teilweise wird für den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung infolge desselben Verhaltens eines Arztes so vertreten, welches bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen ist (SG München, Urt. v. 24.10.2019 – S 38 KA 240/18, juris, Rn. 24; differenzierend hingegen zuvor noch nach neuem Tatsachenvortrag oder offensichtlicher Fehlerhaftigkeit: SG München, Beschl. v. 15.09.2017 – S 38 KA 1276/15, juris, Rn. 32; a.A. zugunsten einer bloßen Rückgriffmöglichkeit auf die strafrechtlichen Feststellungen wohl: BSG, Beschl. v. 27.06.2007 – B 6 KA 20/07 B, juris, Rn. 12).

Es ist nach der Rechtsauffassung der Kammer daher dem Grunde nach möglich, dass auch das vorliegende Verfahren seitens der Kläger - entgegen der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG D. vom 21.08.2014, Az. 31 KLs-125 Js xx/13-xx/14 - mit der Begründung geführt wird, dass die Annahmen des Strafgerichtes in Wirklichkeit unzutreffend sind und eigentlich ein Sachverhalt zu Grunde liegt auf dessen Grundlage das Urteil nicht hätte ergehen dürfen. Wie überzeugend eine derartige Argumentation, die inhaltlich de facto auf eine Form des Rechtsbehelfsverfahrens gegen das Strafurteil vor dem Sozialgericht hinausläuft, ist allerdings eine andere Frage, die das Sozialgericht im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung nach § 128 SGG zu klären hat.

Im Rahmen dieser eigenen Beweiswürdigung des Sozialgerichtes ist es mitnichten so, dass ein rechtskräftiges Strafurteil für ein inhaltlich nahegelagertes sozialgerichtliches Verfahren insgesamt unbeachtlich wäre und unberücksichtigt bleiben müsste. Denn auch wenn für das Sozialgericht keine unmittelbare Bindungswirkung in Bezug auf die Feststellungen des Strafurteils besteht und das Sozialgericht insofern inhaltlich auch gegenteilig entscheiden darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Sozialgericht jedenfalls mit den darin getroffenen Feststellungen des Strafurteils auseinandersetzen und sie würdigen muss (vgl. zum Ganzen: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 14.07.2017 – L 3 AL 22/14, juris, Rn. 40; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.10.2011 - L 11 KA 30/09, juris, Rn. 35; Roos, in: von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Aufl. 2014, vor § 39 SGB X, Rn. 4f; in diesem Sinne auch: BSG, Urt. v. 30.07.1981 -10/8b RAr 4/80, juris, Rn. 16 f. [zu einem vorausgehenden arbeitsgerichtlichen Urteil]; BSG, Urt. v. 26.06.1987 - 5a RKn 2/86, juris, Rn. 18 [zu einem vorausgehenden unterhaltsrechtlichen Urteil]; vgl. allgemein auch: OLG Koblenz, Urt. v. 07.04.1994 – 5 U 89/91, juris, Rn. 27 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. § 14 EGZPO, Rn. 1)

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat die Kammer daher sowohl die formlosen Anhörungen der Kläger, die Aussagen der vernommenen Zeugen (§ 106 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff. ZPO) auch die Feststellungen des Strafurteils nebst dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten berücksichtigt, deren Verwertung als beigezogene Akten den Grundsätzen des Urkundsbeweises nach § 106 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO unterliegt (vgl. hierzu ausführlich: Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Auflage 2013, F, Rn. 42 ff.). Dabei sind seitens der Kläger keine Beweisverwertungsverbote geltend gemacht noch – i.S. absoluter Beweisverwertungsverbote – auf andere Weise für das Gericht erkennbar. Dies betrifft insbesondere auch die in den Ermittlungsakten enthaltenen Ausführungen zu den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung der Kläger, welche rechtmäßig nach § 100a StPO angeordnet und durchgeführt worden ist. Im Übrigen macht sich die Kammer die folgenden Ausführungen vollumfänglich zu Eigen:

"Der Beklagte hat nach den Feststellungen des BGH in seinem Urteil vom 16.11.2006 in Zusammenwirken mit den Verantwortlichen der Fa. H (U, P und K) in der Zeit zwischen 1999 bis 2002 in zumindest 36 Fällen gewerbs- und bandenmäßige Betrügereien zum Nachteil der KZV und der Patienten, die einen Eigenanteil zu entrichten bzw. insgesamt privat abgerechnet hatten, begangen. Das strafgerichtliche Urteil hat für den Senat zwar keine Bindungswirkung, gleichwohl können aber nicht nur die Beweisprotokolle aus dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sondern auch die in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet werden (BGH, Urteil vom 26.01.1989 - X ZR 100/87 - m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - 4 U 16/06 -). Angesichts der weitgehenden Identität des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts darf das rechtskräftige Strafurteil nicht unberücksichtigt bleiben. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit vorgebracht werden (OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.1994 - 5 U 89/91 - m.w.N.)." (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.10.2011 – L 11 KA 30/09, juris, Rn. 35)

(bb) Die folgenden Erwägungen waren bei der eigenen Beweiswürdigung durch die Kammer für das Beweisergebnis maßgeblich, mit dem die Kammer inhaltlich im Ergebnis die tatsächlichen Feststellungen des LG D. (Urt. v. 21.08.2014, Az. 31 KLs-125 Js xx/13-xx/14) sowie den vorausgegangenen Einschätzungen der Ermittlungsbehörden bestätigt. Dabei ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen in Bezug auf die Entlohnung und Vornahme von Tätigkeiten der Kläger im Zeitraum vom 16.09.2011 bis 31.10.2013 derselbe Sachverhalt streitig, auf den sich auch das Urteil des LG D. bezogen hatte. Vorliegend geht der hier vorliegende Streitgegenstand in Bezug auf ein Fehlen der Hilfebedürftigkeit der Kläger im Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 jedoch über die 14 benannten konkreten Einzelfälle hinaus, auf die sich das Strafurteil im Ergebnis absprachegemäß beschränkt hatte und für die insgesamt 7.670,00 EUR an Entgelten unmittelbar an den Kläger zu 3) ausgezahlt worden sein sollen.

Die Kammer geht davon aus, dass hier aufgrund der ermittelbaren Sachverhaltsumstände des Einzelfalles die realistische Möglichkeit nachgewiesen worden, dass der Kläger zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt Einkommen in Form von Barmittel in unbekannter Höhe hatte, welche er insbesondere als Entlohnung für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Stellung von Asylanträgen erhalten hatte. Hierbei erscheint es denkbar, dass der Kläger zu 3) sowohl eine Vielzahl von Konten als auch die Strukturen des von ihm beherrschten "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" nutzte, um die Herkunft und Höhe der erhaltenen Gelder zu verschleiern, welche der Kläger zu 3) zur Aufbesserung seines Lebensstandards und des Lebensstandards seiner Familienangehörigen verbraucht hat.

Es existieren zwar durchaus tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Darstellung der Klägerseite, dass entgegen der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils keine zusätzlichen Finanzmittel der Kläger zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes vorhanden gewesen wären.

[Es folgen Ausführungen zu den spezifischen Umständen des Einzelfalls.]

Gleichwohl überzeugt es nicht diesen Anknüpfungspunkten innerhalb der richterlichen Beweiswürdigung den Vorrang in der Form einzuräumen, dass für die rechtliche Würdigung von der tatsächlichen Darstellung der Klägerseite auszugehen wäre. Denn die von den Klägern vorgebrachte Tatsachenschilderung steht überwiegend im Widerspruch zu den sonstigen Gesamtumständen des Einzelfalles, soweit dieser anhand objektiver Erkenntnisquellen über den vorliegenden Sachverhalt für das Gericht nachprüfbar ist. Demgegenüber kann für die gegenteilige Darstellung der Klägerseite im Wesentlichen nur auf eine Überzeugungskraft der Kläger und der von ihnen ausgesucht benannten einzelnen Zeugen i.S.d. ihrer Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit abgestellt werden; insbesondere für den Wahrheitsgehalt der Darstellung, dass es keine wesentlichen Barzahlungen an den Kläger gegeben hätte, die dieser für andere als Vereinszwecke verwandt hätte. Eine entsprechende Überzeugungskraft der Ausführungen von Klägern und Zeugen ist dabei für die Kammer dabei nicht gegeben. Da diese Fragestellungen bzgl. der Einkommenssituation der Kläger im Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 sich insgesamt auf objektive Umstände beziehen, für die eine besondere Beweisnähe der Klägerseite gegeben ist und der Beklagte – ohne die hier nicht gegebene – angemessene Mitwirkung der Kläger durch wahrheitsgemäße Schilderung dieser objektiven Umstände der Nachweis über die tatsächlich vorhandenen Finanzmittel vereitelt wird, geht die Nichtaufklärbarkeit der weiteren Umstände in diesem Zusammenhang infolge der bereits ausgeführten Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerseite. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sowohl die Kläger als auch - teilweise - die Zeugen in dem Bestreben bei dem Gericht ein vermeintlich günstigeres Bild der Kläger zu entwerfen bzgl. finanzieller Zuwendungen und Mitteleinsatz zugunsten der Klägerposition bewusst nicht die Wahrheit mitteilen und damit die Voraussetzungen für den Eintritt einer diesbezüglichen Beweislastumkehr gegeben sind. Gegen einen Wahrheitsgehalt der Schilderung der Kläger zu ihrer vorgetragenen Mittellosigkeit im Zeitraum von 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

[Es folgen Ausführungen zu den spezifischen Umständen des Einzelfalls.]

Das Gericht schließt insofern im Ergebnis der tatsächlichen Einschätzung des LG D. und der Ermittlungsbehörden an, dass allein aus den Kontounterlagen bezüglich der Konten der Kläger im Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2013 erhebliche Zahlungseingänge ersichtlich sind, deren Herkunft ungeklärt ist, da sie zumindest nicht auf den Bezug von Sozialleistungen (44.579,92 EUR) oder Gehalt (888,73 EUR) zurückgeführt werden können. Wenn das Strafgericht von ungeklärten Einnahmen der Kläger in Höhe von ca. 260.000,00 EUR ausgegangen ist, hält das Gericht diesen Wert im Ergebnis der Höhe nach für realistisch eingeschätzt. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass allein aus den im Ermittlungsverfahren im Juli 2013 ausgewerteten Kontounterlagen der Kläger für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2013 insgesamt 206.455,83 EUR Einnahmen ungeklärter Herkunft ersichtlich sind. Dieser Wert ergibt sich bei 251.924,48 EUR Gesamteinnahmen der Konten abzüglich der nachvollziehbaren Anteile für Sozialleistungen und Gehalt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Annahmen des Strafgerichts im Ergebnis mit 260.000,00 EUR unzutreffend hoch angesetzt worden wären. Zum einen sind bis zur Inhaftierung des Klägers im Oktober 2013 weitere drei Monate verstrichen, die einen ausreichenden Zeitraum für weitere Zahlungen bildeten. Zum anderen geht die Kammer aber auch von dem Vorhandensein weiterer Barmittel der Kläger aus, die gar nicht erst auf die ausgewerteten Konten eingezahlt worden sind und das verfügbare Barvermögen der Kläger noch weiter erhöht haben. So kann bereits das monatlich durchschnittlich vorhandene Einkommen der Kläger einschließlich weiterer Barmitteln berechtigterweise oberhalb von 6.659,87 EUR angesetzt werden, welche sich nur aus einer Umlage allein der 206.455,83 EUR ungeklärter Einnahmen ergeben, die allein aus den aus den vorliegenden Kontenunterlagen der Kläger hervorgehen, wenn diese auf die 31 Einzelmonate des Beobachtungszeitraumes bis Juli 2013 aufgeteilt werden. Dass es solche weitere tatsächliche Finanzmittel mit Zugriffsmöglichkeit der Kläger gegeben haben muss, ist für die Kammer ausreichend nachgewiesen. Wenn aus den Kontounterlagen neben den Barauszahlungen der Kläger auch die nachvollziehbar erfolgten Zahlungen für Miete, Einkäufe, Strom, Telefon und weitere laufende Kosten herausgerechnet werden, ergeben diese Fixkosten bis einschließlich Juli 2013 insgesamt in ihrer Summe 115.754,12 EUR, was monatlich ca. 3.600,00 EUR entspricht. Dem standen zuletzt als allein bekannte Einnahmen 1.619,82 EUR Arbeitslosengeld II gegenüber, welche die Kläger von dem Beklagten als einziges aus den Kontounterlagen ersichtliches Einkommen erhielten. Umgerechnet bedeutet dies, dass die Kläger ohne weitere Barmittel jeden Monat ca. 2000,00 EUR Verlust aufgebaut haben müssten. Eine entsprechende Verschuldung der Kläger in dieser Größenordnung ist noch nicht einmal nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite erkennbar, welche auch bei einer noch so großzügigen Inanspruchnahme der verschiedenen Dispositionskredite der verschiedenen Konten über die lange Zeitspanne von September 2011 bis Oktober 2013 nicht hätte abgewandt werden können.

Vor diesem Hintergrund erscheint für die Kammer die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger hinsichtlich der vollständigen Aufklärung der Tatsachen, die innerhalb ihres eigenen Einflussbereiches liegen (Vorhandensein weiterer Barmittel und Herkunft der aus den Kontoauszügen ersichtlichen Finanzmittel) bewusst nicht mitwirken, sondern glauben Beklagten und Gericht zu ihren Gunsten über diese Umstände durch wahrheitswidrige Darstellungen täuschen zu können. Die hierdurch eintretende Beweislastumkehr wirkt insofern zu Lasten der insofern beweisbelasteten Kläger, dass von dem Vorhandensein bedarfsdeckender Finanzmittel auszugehen ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die hier vorgenommene vollständige Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.09.2011 bis zum 31.10.2013 voraussetzt, dass die Kläger laufend über bedarfsdeckendes Einkommen verfügten. Infolge der Beweislastumkehr gehen verbleibende Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der weiteren Finanzmittel der Kläger jedoch ebenso zu Lasten der Kläger wie die Fragen in welchen Einzelmonaten die Geldzahlungen jeweils konkret erfolgt sind und wie lange diese den Kläger tatsächlich zum Verbrauch noch zur Verfügung standen. Wenn die Behörde – wie hier - fortlaufend von dem Begünstigten über Existenz und Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigender Gelder getäuscht wird, kann der Begünstigte insofern auch einer späteren Aufhebungsentscheidung nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegen treten, dass die Behörde die monatsgenauen Zuflüsse dieser Gelder nicht zutreffend ermittelt habe. Denn die alleinige Verantwortung dafür, dass die Behörde keine monatsgenaue Ermittlung der Gelder vornehmen konnte, trägt dann der täuschende Begünstigte dieses Risiko im Rahmen der Beweislastumkehr soweit, wie er der Behörde eine abschließende Sachverhaltsermittlung vereitelt. Gerade wenn Gelder aus Straftaten mit anderen Geldern – wie hier hinsichtlich der Vereinsgelder und Darlehen / Schenkungen etc. – auch deshalb vermischt worden sind, um die Herkunft und den Umfang der aus Straftaten erworbenen Gelder zu verschleiern, ist regelmäßig eine Annahme vom Vorhandensein entsprechender Geldmittel in bedarfsdeckender Höhe gerechtfertigt und eine Hilfebedürftigkeit zu verneinen (wie hier auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 8, 27, 34).

(2.) Die Kammer ist der Rechtsauffassung, dass die zusätzlichen Finanzmittel der Kläger auch dann als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind, falls diese Mittel durch die Begehung von Straftaten erworben worden sein sollten. Im Hinblick auf die rein grundsicherungsrechtliche Bedeutung des Einkommensbegriffes im SGB II ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Einkommen durch den Leistungsberechtigten auf legale oder illegale Weise erworben worden ist, solange es dem Leistungsberechtigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich zu seiner Bedarfsdeckung wirtschaftlich zur Verfügung gestanden hat.

Inwiefern Geldzuflüsse im Zusammenhang mit Straftaten innerhalb des SGB II als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II anzusehen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt (für das Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Einkommen etwa: LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54 ff.; Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 30 ff.; Hessisches LSG, Beschl. v. 07.12.2005 – L 7 AS 81/05 ER, juris, Rn. 19, 45; Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 SGB II, Rn. 13; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 18, 23; in diesem Sinne für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] ausdrücklich auch: Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 30 m.w.N.; so bereits zum Einkommensbegriff des früheren BSHG: VG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2003 – 3 G 3283/03, juris, Rn. 6; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 – L 23 SO 327/16 B ER, juris, Rn. 46 ff.; SG Berlin, Beschl. v. 21.10.2016 – S 146 SO 1487/16 ER, Rn. 35; SG Aachen, Urt. v. 24.11.2015 – S 14 AS 128/15, juris, Rn. 42; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 01.03.2020), Rn. 54; kritisch auch: Schaer, jurisPR-SozR 17/2019 Anm. 4; Klerks, info also 2019, 222, 225 f.; offengelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2016 – L 15 SO 301/16 B ER, juris, Rn. 39 ff.; differenzierend: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 230 f., 568).

Das SGB II und / oder das SGB XII enthalten keine vollständige eigene Definition des jeweils maßgeblichen Einkommensbegriffs. Als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II werden allgemein alle Einnahmen in Geld - oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F.) - ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsgrundlage angesehen, die dem Leistungsberechtigten nach Antragstellung in Form sog. bereiter Mittel als wertmäßiger Zuwachs zufließen. Allgemein wird dabei davon ausgegangen, dass es dabei ohne Bedeutung ist, ob die Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, ob sie steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen (vgl. jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung: Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 01.03.2020), Rn. 44; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II 4. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 18; Striebinger, in: Gagel, SGB II / SGB III Werkstand: 76. EL März 2020, § 11 SGB II, Rn. 27, 32 ff.; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 SGB II, Rn. 5, 13). Allgemein will das Bundessozialgericht im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II zwischen berücksichtigungsfähigen Geldzahlungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, nichtberücksichtigungsfähigen Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastetet ist und nicht berücksichtigungsfähiger Nothilfe i.S.e. Zuwendung Dritter unterscheiden, welche eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (BSG, Urt. v. 20.11.2011 – B 4 AS 46/11 R, juris, Rn. 16).

Dass es dabei für die Zuordnungsmöglichkeit einer Einnahme zum Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II darauf ankommen sollte, dass diese ihrerseits redlich und gesetzeskonform erwirtschaftet worden wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Merkmale eines Wertzuwachses im Sinne bereiter Mittel muss daher auch für Geldflüsse bejaht werden, die aus illegalen Tätigkeiten eines Bürgers hervorgehen. Denn es ist diesem Bürger nicht nur theoretisch möglich diese illegal erworbenen Mittel zur finanziellen Deckung seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Vielfach ist – unabhängig davon, ob das Ziel tatsächlich erreicht wird – sogar gerade das Bestreben einen besonders kostenintensiven und aufwendigen Lebensstandard aus den illegalen Tätigkeiten finanzieren zu können, das eigentliche Motiv hinter der Begehung von solcher Straftaten, die mit einer Aufbesserung der eigenen Finanzsituation einhergehen (bspw. unzulässiger Handel mit Betäubungsmitteln, Eigentums- und Vermögensdelikte und andere gerade gewerbsmäßig begangene Straftaten). Die entsprechenden Gelder sind insofern auch dann zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes durch den Inhaber einsetzbar, wenn diese illegal erwirtschaftet worden sind.

Für diese Gelder bedarf daher nicht die Annahme von Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II weiterer Begründung. Stattdessen ist umgekehrt die Vorstellung weiter begründungsbedürftig, warum abweichend von den Grundsätzen zur Unerheblichkeit von Herkunft und Rechtsgrundlage der bereiten Mittel ausnahmsweise kein Einkommen vorliegen soll. Die bestehende Möglichkeit zur faktischen Bedarfsdeckung scheint dabei auch von denjenigen nicht bestritten zu werden, die das Vorliegen von Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II für Gelder ablehnen, welche aus Straftaten erworben worden sind. Die daran anschließend für eine Ausnahmebehandlung illegal erworbener Gelder vorgebrachten Argumente überzeugen die Kammer nicht. Sie rechtfertigen nicht die Rechtsauslegung, dass illegal erworbene Gelder kein Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II wären. Dies gilt gleichermaßen für Argumente, die sich auf eine vermeintliche Unbilligkeit der Berücksichtigung dieser Gelder beziehen (a), als auch für ein Aufgreifen der Argumentation aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.04.2000, Az. B 11 AL 31/99 R, wonach illegal erworbene Gelder wegen bestehender Rückzahlungspflichten nicht anrechenbar sein sollen (b).

(a) Die Argumentation der Gegenansicht zielt teilweise darauf ab, diese strafrechtlich begründeten Wertzuwächse normativ wieder aus dem Anwendungsbereich der §§ 11 ff. SGB II herauszunehmen.

Dies wird etwa dahingehend begründet, dass es im Hinblick auf eine Einheit der Rechtsordnung nicht sein könne, wenn dem Bürger die Begehung von Straftaten grundsicherungsrechtlich in unzulässiger Weise abverlangt werde (SG Aachen, Urt. v. 24.11.2015 – S 14 AS 128/15, juris, Rn. 42 – "Nach dem rechtsstaatlichen Prinzip der Einheit der Rechtsordnung [ ] kann zudem grundsicherungsrechtlich kein strafbares Verhalten verlangt werden."; in diesem Sinne für das SGB XII auch: SG Berlin, Beschl. v. 21.10.2016 – S 146 SO 1487/16 ER, juris, Rn. 35 f. – "Dass aus Straftaten erzielte Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII anzusehen sind, ergibt sich auch aus der Funktion dieser Vorschrift. Diese gestaltet den in § 2 SGB XII niedergelegten Nachranggrundsatz näher aus. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Möglichkeiten der Selbsthilfe, auf die der Leistungsempfänger zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit verwiesen werden kann sind dabei begrenzt. Das gibt ergibt sich schon unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung. Der Hilfeempfänger darf nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. So darf es bedarf es keiner weiteren Begründung, dass der Hilfesuchende vom Leistungsträger nicht auf die Begehung von Straftaten verwiesen werden kann. Wenn dem aber so ist, ist es inkonsequent, Gewinne aus Straftaten als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Anders ausgedrückt sind als Einkommen nur diejenigen Einnahmen anzusehen, die normativ dazu bestimmt ist, den Sozialhilfeträger zu entlasten. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass Einnahmen aus Schwarzarbeit sehr wohl als Einkommen anzusehen ist. Das beruht darauf, dass Arbeit als solche nicht verboten nur das ist, sondern nur das Nichtabführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen."). Daneben wird vereinzelt ausgeführt, dass es unbillig sei, wenn der "Staat schließlich Nutznießer einer Straftat" werde (etwa: Schaer, jurisPR-SozR 17/2019 Anm. 4).

Gerade wertungsmäßigen Argumentationsversuche anhand von Billigkeitserwägungen rechtfertigen aber nicht einmal im Ansatz die Annahme, das illegal erwirtschaftete Einnahmen des Bürgers aus dem Anwendungsbereich des Einkommens nach §§ 11 ff. SGB XII auszunehmen wäre, welches bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist:

- Die Annahme, dass dem Bürger ansonsten in grundsicherungsrechtlich unzulässiger Weise eine Begehung von Straftaten abverlangt werde, setzt auf der falschen Ebene an. In den Fällen, in denen sich die Anrechnungsfrage stellt, beging bzw. begeht der Bürger die Straftaten sowieso, als dessen Folgeproblematik sich ja erst die Frage stellt, wie mit diesen tatsächlich gegebenen Einkünften des Bürgers aus Straftaten dann rechtlich zu verfahren ist. Dem Bürger wird damit grundsicherungsrechtlich keineswegs eine weitere Begehung dieser Straftaten abverlangt. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass wenn der Bürger die Straftaten unterlassen würde - wie es einheitliche Rechtsordnung von ihm fordert - allenfalls ein noch höherer Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen entstünde. Denn dann wäre mangels tatsächlicher Einnahmen aus illegaler Beschäftigung auch keine Herabsetzung der existenzsichernden Leistungen, um die fiktiven Einnahmen aus einer nichterfolgten Straftat des Bürgers, denkbar. Allenfalls erscheint es andersherum einen fehlerhaften grundsicherungsrechtlichen Anreiz für die weitere Begehung von Straftaten zu setzen, wenn neben ungekürzten Grundsicherungsleistungen auch noch nicht nachteilhaft zu berücksichtigendes Einkommen aus Straftaten in beliebiger Höhe erwirtschaftet werden kann, während dieselben Geldzahlungen aus einer legalen Beschäftigung sehr wohl zu einer Minderung der Leistungshöhe führen würden.

- Überhaupt ist die Vorstellung der Gegenansicht, dass der Gesetzgeber, der mit strafrechtlichen Sanktionen bestimmte Verhaltensweisen unterbinden möchte, vollständig davon Abstand genommen hätte, aus einer tatsächliche Erzielung von Einkünften aus Straftaten auch für den Staat vorteilhafte Folgen abzuleiten (insbesondere die Verringerung der ansonsten vollumfänglich zu erbringenden Leistungen zur Existenzsicherung), im Gesetz überhaupt nicht nachweisbar (ablehnend zu einer solchen Vorstellung auch: Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1). Im Gegenteil bestimmt § 40 Abgabenordnung [AO] sogar ausdrücklich, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Wenn der Staat zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der AO auch illegal erworbene Finanzmittel wertneutral genauso zu versteuern sind wie legal erworbene Finanzmittel, liegt es näher davon auszugehen, dass auch im Rahmen der Grundsicherung illegal erworbene Finanzmittel wertneutral genauso zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind wie legal erworbene Finanzmittel (so auch: Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 30 – "Es gibt keinen für die gesamte Rechtsordnung gültigen Grundsatz, wonach nicht an den Erwerb rechtswidriger Einnahmen angeknüpft und deren Verwertung verlangt werden kann (vgl. nur § 40 AO)."). Dem Grundsicherungsrecht, das vorrangig auf die Frage abstellt wann der notwendige Lebensunterhalt gerade durch staatliche Leistungen sicherzustellen ist, ist eine Unterscheidung fremd, in der Einkommen und Nichteinkommen anhand moralischer / ethischer Umstände abgegrenzt werden, unter denen diese tatsächlich vorhandenen Wertzuwächse erworben worden sind. In diesen Zusammenhängen kann sich allenfalls für einzelne Einkommensformen eine Nichtanrechnung aufgrund spezieller Sondervorschriften ergeben (bspw. § 11a SGB II, §§ 82 ff. SGB XII). Auch diesen Sondervorschriften ist dabei nicht zu entnehmen, dass eine grundsicherungsrechtliche Anrechenbarkeit auf legal erworbene Gelder beschränkt worden wäre.

- Sofern die Gegenansicht glaubt, dass eine Berücksichtigung der illegal erworbenen Geldmittel unzulässig sei, weil der Staat sich damit die ihn grundsicherungsrechtlich entlastenden Vorteile einer Straftat zu Nutze mache, überzeugt diese Annahme nicht. Der Staat, der grundsicherungsrechtlich zu Lasten des Straftäters die wirtschaftlichen Vorteile seiner Straftat berücksichtigt, wird ebenso wenig "Nutznießer dieser Straftat" wie der Staat Zuhälter einer Prostituierten wird, wenn er die erwirtschafteten Einkünfte ihrer Tätigkeiten bedarfsmindernd anrechnet (allg. Ansicht; vgl. etwa: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 557 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Entgegen der Gegenansicht begründet gerade eine Ausnahme für illegal erwirtschaftete Gelder zum Einkommensbegriff des SGB II einem normativ nicht hinnehmbaren Widerspruch. Denn dann würden legal erwirtschafteten Einnahmen unstreitig zu einer Minderung der beanspruchbaren Leistungen für den Leistungsberechtigten nach §§ 11 ff. SGB II führen, während dieselbe Summe dem Leistungsberechtigten in voller Höhe zusätzlich zur ungekürzten Grundsicherungsleistungen zur Verfügung stünde, falls die Einnahmen unter dem Verstoß gegen Strafgesetze erwirtschaftet worden wäre. Vereinfacht gesagt stünde der Leistungsberechtigte in Bezug auf das SGB II besser, der den Vorwurf der Behörde ausräumen kann, dass es sich bei einer streitigen Einnahme um legal erworbene Einkünfte handelt. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB II eine sicherungsrechtliche Besserstellung gerade illegal erlangter Einnahmen in Bezug auf das SGB II beabsichtigt hätte, indem dem Straftäter seine illegal erzielten Einkünfte grundsicherungsrechtlich möglichst weitgehend erhalten bleiben sollten. Das Gericht verweist hierzu auf folgende Ausführungen:

"Es wäre nicht hinnehmbar, wenn ein Antragsteller mit der pauschalen Behauptung, die bei ihm aktuell vorliegenden Vermögenswerte stammten aus Straftaten und seien daher nicht zu berücksichtigen, Leistungen auslösen könnte. Dies gilt umso mehr, als bereiten Geldmitteln in bar oder auf Konten nicht anzusehen ist, woher sie stammen. Die Nichtberücksichtigung kommt frühestens dann in Betracht, wenn der Antragsteller belastbar belegt, dass er die betreffenden Vermögenswerte tatsächlich herausgeben muss, weil sie z.B. dem Verfall nach § 73 StGB unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von bereiten Mitteln, die der Verfügungsgewalt des Antragstellers unterliegen, auszugehen. Sie sind bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. [ ] Soweit das Bundessozialgericht in der oben angegebenen Entscheidung mit der Einheit der Rechtsordnung argumentiert und insoweit ausgeführt hat, dass aus Straftaten erlangte Mittel bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden können, kann dieser Auffassung für den vorliegenden Fall noch bereiter Mittel nicht gefolgt werden. Denn danach geböte es die Einheit der Rechtsordnung zusätzlich zu Einnahmen, die durch kriminelle Handlungen erlangt wurden, auch noch SGB II-Leistungen zu bewilligen, obwohl ausreichende Mittel zur Existenzsicherung vorlägen und ihre Einziehung noch nicht erfolgt wäre. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 32 f.)

Dieser normative Wertungswiderspruch kann aus Sicht der Kammer auch nicht mit dem bloßen Hinweis überwunden werden, dass der Widerspruch – von der Frage nach einer Anrechenbarkeit als Einkommen losgelöst – befriedigend über die Möglichkeit einer Kostenerstattung nach §§ 34 f. SGB II bzw. §§ 103 f. SGB XII zu lösen wäre (so aber ohne weitere Ausführungen zu § 104 SGB XII: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 – L 23 SO 327/16 B ER, juris, Rn. 48). Denn es ist nicht erkennbar, wie in diesen Fällen eine Kostenerstattung nach § 34 SGB II überhaupt begründet werden sollte. Wenn es sich – wie die Gegenansicht geltend macht - bei den illegal erwirtschafteten Geldzuwächsen tatsächlich um Einnahmen handeln sollte, die leistungsmindernd nicht zu berücksichtigen sind, sind die gewährten Grundsicherungsleistungen in vollem Umfang rechtmäßig gewährt worden. Eine irgendwie geartete Kausalität zwischen dem strafbaren Verhalten und vollumfänglichen Leistungsbezug des Leistungsberechtigten wäre dann nicht erkennbar. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten (insbesondere Unterlassen der Straftaten) wären dann nicht mehr oder weniger Grundsicherungsleistungen zugunsten des Straftäters zu erbringen gewesen. Insofern ist nicht erkennbar, wie ein dauerhaftes Nebeneinander der staatlichen Transferleistungen in voller Höhe neben dem Weiterbestehen auch der wirtschaftlichen Vorteile einer Straftat für den Straftäter mittels § 34 f. SGB II korrigiert werden könnte.

(b) Neben Bedenken in Bezug auf (Un-) Billigkeit der Berücksichtigung berufen sich die Vertreter der Gegenansicht mehrheitlich auf die Argumentation in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe (BSG, Urt. v. 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R; hierauf abstellend etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 – L 23 SO 327/16 B ER, juris, Rn. 47; SG Aachen, Urt. v. 24.11.2015 – S 14 AS 128/15, juris, Rn. 42; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 45; Schaer, jurisPR-SozR 17/2019 Anm. 4).

Bei der entsprechenden Entscheidung des Bundessozialgerichts ging es um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides im Jahre 1992 für einen Zeitraum von 1985 bis 1987 wegen eines durch eine Straftat illegal erlangten Kraftfahrzeuges, obwohl dieses Kraftfahrzeug bereits am 02.02.1989 aus der Verfügungsgewalt des Betroffenen wieder ausgeschieden war. Das Bundessozialgericht hatte über die rein fiktive Anrechnung eines zum Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides gar nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes zu entscheiden und entschied, dass das Kraftfahrzeug nicht als leistungsminderndes Einkommen und / oder Vermögen zu berücksichtigen sei, weil dieses infolge entsprechender Herausgabe und Rückzahlungsansprüchen des Geschädigten nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], § 266 StGB bzw. § 826 i.V.m. §§ 249 ff. BGB, von vorneherein dem Straftäter nicht als bereite Mittel zugeflossen sei bzw. einem beachtlichen Verfügungsverbot unterliege. Nach insofern maßgeblicher wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei daher hier ebenso wenig von Einkommen auszugehen wie bei Darlehensleistungen, die mit entsprechenden Rückzahlungspflichten einhergingen (a.a.O., juris, Rn. 21 ff.).

Dieser Argumentation des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe kann aus Sicht der Kammer allerdings kein allgemeiner Grundsatz in der Gestalt entnommen werden, dass Gelder, die mit illegalen Tätigkeiten des Bürgers erworben worden sind, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende kein Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II darstellen würden, weil durch eine Straftat erlangtes Vermögen oder Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung niemals berücksichtigt werden darf (in diesem Sinne auch: LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54 ff.; Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 37 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 30 ff.). Zum einen sagt diese Entscheidung nichts darüber, inwieweit bereite Mittel die möglicherweise oder tatsächlich aus einer Straftat erlangt sind bei der Bedürftigkeitsprüfung (nicht) zu berücksichtigen sind, wenn sich diese zum Zeitpunkt der Bescheidaufhebung noch weiterhin - ggf. auch in anderer Form (bspw. Schuldenbefreiung) - dauerhaft im Vermögen des Betreffenden befinden. In dem vom Bundessozialgericht seinerzeit entschiedenen Fall war das fragliche Kraftfahrzeug bereits am 02.02.1989 wieder vollständig aus der Wirtschaftssphäre des Betroffenen ausgeschieden, ohne dass diesem ein entsprechendes Surrogat verblieben war. Allerdings wollte das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung auch die Zinserträge, welche vom Straftäter ggf. aus dem Vermögensgegenstand gezogen und zur Lebensführung verbraucht worden sind, nicht als Einkommen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe einordnen, da diese Zinseinnahmen dem Geschädigten zustehen würden, daher von vorneherein mit dessen Anspruch auf Rückzahlung belastet gewesen seien und dem Straftäter nicht zufließen würden (a.a.O., juris, Rn. 23 f.). Unbeantwortet bleibt die Frage, ob dies auch für den Fall geltend soll, dass die mögliche Durchsetzung etwaiger Rückforderungsansprüche durch den Geschädigten nicht - mehr - gegeben ist (bspw. infolge einer zwischenzeitlichen Verjährung, einem mangelnden Durchsetzungsinteresses des Geschädigten oder des mangelnden Nachweises anspruchsbegründender Tatsachen innerhalb des Zivilprozesses). Zum anderen wird bereits in der derselben Entscheidung durch das Bundessozialgericht selbst ausgeführt, dass das Ergebnis aus einer wirtschaftlichen Betrachtung erwachse, die hier maßgeblich sei (BSG, Urt. v. 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R, juris, Rn. 24), und etwas anderes gelten könnte, wenn den erzielten Einnahmen aus Straftaten gegenüberstehende Rückzahlungsverpflichtung entweder überhaupt nicht existieren oder aber zumindest nicht konkret erkennbar sind (a.a.O., juris, Rn. 25).

Die Rechtsprechung hat in späteren Entscheidungen zum Grundsicherungsrecht des SGB II ihre Anforderungen hinsichtlich der Frage auch weiter präzisiert, wann eine beachtliche Rückzahlungspflicht vorliegt, welche die Einordnung einer Einnahme als Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II ausschließen soll. Unstreitig wird davon ausgegangen, dass allgemein Schulden des Leistungsberechtigten im Zuflusszeitpunkt, die Annahme von Einkommen nicht ausschließt (grundlegend: BSG, Urt. v. 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R, juris, Rn. 25 f. m.w.N.), auch wenn gegenüber dem Leistungsberechtigten in dieser Situation bereits im Zuflusszeitpunkt der Einnahme materiell-rechtliche Ansprüche Dritter auf entsprechende Zahlung / Herausgabe etc. bestehen. Als beachtliche Rückzahlungspflichten scheinen daher regelmäßig überhaupt nur die Pflichten angesehen werden, die ggf. gegenüber demjenigen bestehen, aus dessen Finanzsphäre der fragliche Einkommenszufluss beim Leistungsberechtigten herrührt. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung bspw. angenommen, dass Einnahmen aus rechtswidrig gewährten Sozialleistungen, unabhängig von dem späteren Entstehen einer Rückzahlungspflicht einer Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 SGB II unterliegen sollen und nur dann nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Erstattungspflicht bereits im Zuflusszeitpunkt begründet ist (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.), oder dass rechtswidrig überzahltes Arbeitsentgelt trotz der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers nach §§ 812 ff. BGB als grundsicherungsrelevantes Einkommen anzusehen sei, wenn der Leistungsberechtigte dieses Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes tatsächlich einsetzt (so etwa für den Fall einer versehentliche Überzahlungen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber eines Leistungsberechtigten: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.04.2013 – L 15 AS 115/11, juris, Rn. 24 ff.). Auch bei einer Zahlung, welche ihrerseits unter dem Vorbehalt einer späteren Rückzahlung in Abhängigkeit einer Bedingung erbracht wird, wird bis zum Eintritt der vereinbarten Bedingung von berücksichtigungsfähigem Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II ausgegangen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.2009 – L 7 B 351/09 AS, juris, Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2016 – L 3 AS 2898/15, juris, Rn. 46 m.w.N.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 222; Geiger, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 51).

Der Gesetzgeber geht im SGB II nun ebenfalls offensichtlich davon aus, dass Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II unabhängig von der Frage vorliegen kann, ob ein Wertzuwachs bereits im Zuflusszeitpunkt mit einem Recht Dritter belastet ist. Bspw. sollen vom grundsicherungsrechtlichen Einkommen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II die Aufwendungen abzusetzen sind, die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag tatsächlich getätigt werden. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass im Übrigen trotz bestehender Unterhaltsansprüche von Dritten gegenüber dem Leistungsberechtigten, das Einkommen in voller Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, was überflüssig wäre, wenn wegen der im Zuflusszeitpunkt gegebenen Unterhaltsansprüche der Dritten bereits kein grundsicherungsrechtliches Einkommen des Leistungsberechtigten mehr vorliegen würde (kritisch zu der gesetzessystematischen Entscheidung des Gesetzgebers als Freibetrag daher auch: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 11b SGB II, Rn. 260; Geiger, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 11b SGB II, Rn. 26). Daneben bestimmt § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur teilweise als Einkommen zu berücksichtigen sind. Besondere Zweckbestimmungen für Wertzuflüsse, die ein Privater dem Leistungsberechtigten nur für diesen Zweck überlässt, sind demgegenüber unbeachtlich - wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des § 11a Abs. 4, Abs. 5 SGB II vorliegt; eine entsprechende Einnahme ist zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11a (Stand: 01.03.2020), Rn. 36 m.w.N.; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 18; Geiger, info also 2011, 106, 109). Dass mit der zweckwidrigen Mittelverwendung durch den Leistungsberechtigten regelmäßig bereicherungsrechtliche Ansprüche des Dritten gegenüber dem Leistungsberechtigten nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB entstehen dürften, schließt die Annahme von Einkommen regelmäßig nicht aus.

Die vom Bundessozialgericht im Arbeitslosenhilferecht seinerzeit zur Begründung noch gezogene Parallele von Zinseinnahmen aus illegal erworbenen Gegenständen zu Darlehenszuflüssen, die infolge ihrer jeweils begründeten Rückzahlungspflichten gleichermaßen nicht zufließen würden (BSG, Urt. v. 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R, juris, Rn. 23 f.), ist damit in Folge der Neuregelungen des SGB II und infolge der späteren Rechtsprechung überholt und so nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Für die leistungsrechtliche Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Darlehen findet sich in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II nunmehr ein entsprechender Anhaltspunkt im Gesetz, weil der Gesetzgeber hiermit deutlich macht, dass er im Grundsatz davon ausgeht, dass Privatdarlehen kein Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II begründet (so auch: Geiger, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 51; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 01.03.2020), Rn. 57 m.w.N.). Ein vergleichbarer Anhaltspunkt im SGB II fehlt für Gelder, die aus illegalen Tätigkeiten des Leistungsberechtigten herrühren.

Wenn das Bundessozialgericht allgemein davon ausgeht, dass die Nichtberücksichtigung von darlehensweise gewährten Geldern im Rahmen der §§ 11 ff. SGB II gerechtfertigt sei, weil nur der "wertmäßige Zuwachs" Einkommen i.S.d. § 11 Abs 1 SGB II darstelle, welcher eine Veränderung des Vermögensstandes in der Weise bewirke, dass der Zuwachs dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung dauerhaft verbleibt (BSG, Urt. v. 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R, juris, Rn. 16), erscheint bereits ein Vergleich von illegal erworbenen Wertzuwächsen mit Geldern, die dem Leistungsberechtigten nur darlehensweise gewährt worden sind, nicht überzeugend:

"Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R), wonach ein Darlehen, dass nur vorübergehend zur Verfügung gestellt und an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, mangels wertmäßigen Zuwachses beim Darlehensnehmer nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen ist, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Abgrenzung zwischen einem Darlehen und einer Schenkung bzw. Unterhaltsleistung. Die von ihr gemachte Ausnahme vom Grundsatz der Einkommensanrechnung jedes Zuflusses rechtfertigt sich vor dem Hintergrund einer ernstgemeinten, von beiden Seiten gewollten Rückzahlungsverpflichtung. Gehen im Zeitpunkt des Zuflusses sowohl der Geldgeber als auch der Empfänger auf der Basis einer entsprechenden Abrede davon aus, dass das Geld lediglich darlehensweise gewährt und später zurückgezahlt wird, so lässt sich ein wertmäßiger Zuwachs beim Empfänger verneinen. Hier fehlt es aber einer solchen beidseitig gewollten ernsthaften Rückzahlungsabrede. Zwar mag es die Absicht der Frau B. gewesen sein, lediglich ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, die Ehefrau des Klägers hatte aber bei Zufluss der Zahlungen keinen ernsthaften Rückzahlungswillen, sondern wollte die Gelder zur endgültigen Verwendung erlangen. Damit war sie – nach ihrer eigenen Vorstellung – der Empfängerin einer Schenkung eher vergleichbar als einer Darlehensnehmerin. Dem Vortrag des Klägers, es handele sich tatsächlich um ein beidseitig gewolltes Darlehen, kann nicht gefolgt werden. Die Ehefrau des Klägers hat im Strafverfahren eingeräumt, dass sie nicht vorhatte, die Gelder zurückzuzahlen." (LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54)

Es kann für diesen Vergleich allenfalls darauf abgestellt werden, inwiefern der Leistungsberechtigte im fraglichen Zeitpunkt einem ernsthaften Rückforderungsbegehren ausgesetzt ist bzw. war, wie es für die Annahme eines echten Darlehensvertrages mit einem Darlehensgeber erforderlich ist, welcher die zukünftige Rückzahlung ernsthaft geltend machen möchte (vgl. zur entsprechenden Abgrenzung eines Darlehens gegenüber einer verdeckten Schenkung u.a. anhand einer ernsthaften Rückzahlungsvereinbarung jeweils m.w.N.: BSG, Urt. v. 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R, juris, Rn. 20 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2012 – L 2 AS 1671/12 B ER, juris, Rn. 6; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/16, § 9 SGB II, Rn. 157; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 01.03.2020), Rn. 54). Da der Straftäter aber regelmäßig davon ausgehen wird, dass er der Straftat nicht überführt werden wird bzw. die rechtswidrig erwirtschafteten Vorteile seiner Straftat an den Geschädigten herausgeben wird, wird er sich selbst bei Erhalt und Verwendung der Einnahmen regelmäßig noch nicht einem entsprechenden Rückforderungsbegehren ausgesetzt sehen. In diesem Sinne besteht zunächst auch die realistische Möglichkeit eines dauerhaften Wertzuwachses auf Seiten des Straftäters in Bezug auf die wirtschaftlichen Vorteile seiner Straftat. Erst wenn der Geschädigte eine entsprechende Rückforderung gegenüber dem Straftäter – einem echten Darlehensgeber vergleichbar - ernsthaft geltend macht oder die Strafverfolgungsbehörden dem Straftäter wirtschaftlichen Vorteile seiner Straftat entziehen, droht dem Straftäter ein Verlust der bis dahin auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Vorteile seiner Straftat. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer ernsthaften und konkret erkennbaren Rückzahlungspflicht des Straftäters auszugehen, welche die Annahme von Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II ausschließen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt steht eine Rückzahlung vielmehr unter dem Eintritt der Bedingung, dass die Straftat überhaupt aufgedeckt und die realistische Möglichkeit besteht, dass dem überführten Straftäter die illegal erwirtschafteten Einnahmen genommen werden sollen. In dem Zusammenhang mit dem hierfür notwendigen Bedingungseintritt ist ein Einkommen aus illegalen Tätigkeiten des Leistungsberechtigten nicht einem Darlehen vergleichbar, sondern einer Zahlung, welche gegenwärtig lediglich unter dem Vorbehalt einer späteren Rückzahlung in Abhängigkeit einer Bedingung erbracht wird und die bis zum Eintritt der vereinbarten Bedingung als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II anzusehen ist (vgl. zur Einkommensqualität einer sog. Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.2009 – L 7 B 351/09 AS, juris, Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2016 – L 3 AS 2898/15, juris, Rn. 46 m.w.N.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 222; Geiger, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2017, § 11 SGB II, Rn. 51). Eine Gleichstellung von Einnahmen aus Straftaten mit Einnahmen, die unter einem Vorbehalt der Rückzahlung erbracht werden, erscheint rechtlich jedenfalls weitaus naheliegender als ein allgemeiner Vergleich mit Einnahmen, die aus einem echten Darlehen herrühren.

Für illegal erworbene Gelder des Leistungsberechtigten kann daher in Anlehnung an die Behandlung einer Zahlung unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung letztlich nur eine differenzierte Betrachtung der Einkommensqualität anhand des Einzelfalles überzeugen:

- Falls einem Straftäter die wirtschaftlichen Vorteile seiner Tat tatsächlich dauerhaft verbleiben, ist grundsätzlich Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II gegeben, soweit dieser in der Lage ist oder war im fraglichen Zeitraum seinen Bedarf aus diesen Mittel tatsächlich zu decken. An einer aktuellen Berücksichtigungsfähigkeit zur Bedarfsdeckung ändert auch die Möglichkeit einer (zukünftig) denkbaren Ein- bzw. Entziehung, Rückzahlungs- oder Herausgabeverpflichtung bzgl. der illegal erworbenen Geldmittel nichts, solange der Straftäter aktuell zur Bedarfsdeckung auf diese Gelder zurückgreifen kann oder konnte. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die entsprechenden Gelder von dem Straftäter auch zu seiner eigenen Lebensführung verbraucht worden sind.

- Lediglich wenn hinsichtlich der illegal erworbenen Einnahmen eine konkrete Rückzahlungspflicht bereits in der Weise verwirklicht wird, dass dem Straftäter die wirtschaftlichen Vorteile seiner Tat tatsächlich soweit genommen wurden oder werden, dass aus den Mitteln eine Bedarfsdeckung nicht mehr möglich ist, ist die Rückzahlungsforderung ausreichend konkret, dass ausnahmsweise kein Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II gegeben ist. Die Annahme einer solchen Ausnahme setzt allerdings zumindest voraus, dass ein Geschädigter oder der Staat bereit ist - noch bestehende und im Zweifel auch noch durchsetzbare - Herausgabeansprüche gegenüber dem Straftäter auch tatsächlich geltend zu machen.

Eine entsprechende Grenzziehung anhand der Frage, inwiefern dem Straftäter die wirtschaftlichen Vorteile seiner Tat dauerhaft (nicht) erhalten bleiben werden, erscheint dabei gerade dann geboten, wenn die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich sein soll, wie es das Bundessozialgericht bereits 2000 für das Recht der Arbeitslosenhilfe ausgeführt hatte (im Ergebnis vergleichbar differenzierend auch: Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 38 ff.; LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 55 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 33; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 230 f., 568; wohl auch: Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; anders differenzierend aber im Ergebnis auch für eine regelmäßige Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen bei einer tatsächlichen Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes des Straftäters aus diesen Mitteln: Klerks, info also 2019, 222, 225 f.).

Es vermag vor diesem Hintergrund auch nicht mehr einzuleuchten, warum ausgerechnet Gelder aus Straftaten gegenüber anderen allen Fällen grundsicherungsrechtlich (weiterhin) besonders - günstig - zu behandeln sein sollten, in denen zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche eines Privaten oder öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche einer staatlichen Stelle bestehen, obwohl in sämtlichen Fällen zu Unrecht erworbene Gelder vorliegen, bei deren Erwerb bereits – kraft Gesetzes – entsprechende Rückzahlungsansprüche begründet sind, die aber aktuell zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können oder konnten (so auch: Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 43; LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 55). Dem kann nach Auffassung des Gerichtes auch nicht überzeugend entgegen gehalten werden, dass ein Vergleich illegal erlangter Einkünfte mit der Rechtsprechung zu Unrecht gewährten Sozialleistungen seinerseits ausscheide, weil dort der Rückzahlungsanspruch erst nachträglich nach Zufluss mit späterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entstehe (so aber: Klerks, info also 2019, 222, 225 f.). Zwar scheint das Bundessozialgericht in der Frage nach der Unbeachtlichkeit einer Rückzahlungspflicht bei rechtswidrig gewährten staatlichen Leistungen danach zu differenzieren, ob die Einnahme bereits in ihrem Zuflusszeitpunkt mit einer durchsetzbaren – dann auch beachtliche – Rückzahlungspflicht verbunden worden ist oder die – dann unbeachtliche – Rückzahlungspflicht nach § 50 SGB X erst später durch eine spätere Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligungsentscheidung begründet wird (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R, juris, Rn. 25; von diesem Verständnis ausgehend, u.a. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2016 – L 6 AS 225/15, juris, Rn. 7; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 01.03.2020), Rn. 54). Als alleiniges Abgrenzungskriterium für die Abgrenzung beachtlicher und unbeachtlicher Rückzahlungspflichten eignet sich dies allerdings nicht, wie hier bereits ausgeführt worden ist. Unabhängig davon, dass auch die Gewährung von staatlichen Leistungen an den Bürger Fallgestaltungen kennt, in denen der Rückzahlungsanspruch kraft Gesetzes bereits unmittelbar bei der Fehlzahlung besteht (bspw. § 50 Abs. 2 SGB X), entstehen etwa auch bei einer rechtswidrigen Überzahlung zwischen Privaten deliktische (§§ 823 ff. BGB) und bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB unmittelbar – und auch unabhängig von einer Kenntnis der Beteiligten - mit der rechtswidrigen Zuwendung selbst (§ 271 BGB; vgl. etwa: KG Berlin, Beschl. v. 21.10.2016 – 6 U 119/16, juris). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch keine Bösgläubigkeit des Zuwendungsempfängers seitens im Zuwendungszeitpunkt zwingend erforderlich. Dennoch werden auch derartige rechtswidrige Überzahlungen jedenfalls dann als Teil des grundsicherungsrelevanten Einkommens anzusehen sein, wenn der Leistungsberechtigte dieses Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes tatsächlich einsetzt (so etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.04.2013 – L 15 AS 115/11, juris, Rn. 24 ff.). Ergänzend macht sich die Kammer zusätzlich die folgenden Rechtsausführungen zu Eigen:

"Die bloße Gefahr, dass bereite und tatsächlich vorhandene Mittel [die aus Straftaten erworben worden sind] einem Verfall einer Einziehung oder einer Rückforderung unterliegen könnten, kann sozialrechtlich nicht dazu führen, dass ein aktueller Bedarf -trotz bereiter Mittel- zu Lasten der Gemeinschaft der Steuerzahler bejaht wird. Das Jobcenter ist nicht - wenn auch nur bis zur Höhe der Ansprüche nach dem SGB II - der Ausfallbürge für Rückforderungen Dritter aus begangenen Straftaten, hat also keineswegs dafür gerade zu stehen, dass aus Straftaten erlangte Mittel für die Rückforderung Dritter oder den Verfall nach §§ 73 ff StGB unangetastet zur Verfügung stehen. Die Voraussetzung der Verwertung solcher bereiter Mittel entfällt erst mit deren Einziehung durch die Staatsanwaltschaft oder ihren anderweitigen Verlust." (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.08.2017 – L 31 AS 1462/17 B ER, juris, Rn. 33)

"Folglich sind die ihm zugeflossenen Gelder als Einkommen zu qualifizieren, weil sie nach Antragstellung hinzugekommen sind. Sie standen für eine Verwertung zum eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung und hätten vom Kläger auch dafür eingesetzt werden müssen. Eine von Anfang an bestehende durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung war mit dem Einkommenszufluss hingegen nicht verbunden. Zuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, fallen nach der Rechtsprechung des BSG bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unter den Einkommensbegriff [ ]. Hier waren die dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum zugeflossenen Mittel nicht mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Zwar hat der Kläger die ihm zugeflossenen Gelder durch Straftaten erlangt. [ ] Anders als bei weggenommenen beweglichen Sachen, welche unmittelbar mit einem Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) belastet sind und aus denen ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist (§ 947 Abs. 1 BGB), ist aber Giralgeld mit keinem solchen Herausgabeanspruch belastet. Dies schon deswegen nicht, weil es sich um keine Sache handelt. Es ist auch nicht absonderbar. Mit der Buchung der Beträge wird vielmehr der Kontoinhaber – hier der Kläger – alleiniger Anspruchsinhaber des Auszahlungsanspruchs gegen das kontoführende Institut. Er hat damit die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben und kann dieses umfassend für seinen Lebensunterhalt verwenden. Bei dem von dem Geschädigten gegenüber dem Kläger geltend zu machenden Ersatzanspruch handelt es sich, unabhängig auf welche zivilrechtliche Rechtsgrundlage man diesen stellt, um eine Geldforderung. Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 802a ff. ZPO und erfolgt in das gesamte Vermögen des Schuldners, wobei Schutzvorschriften – unabhängig von der Herkunft der Forderung – wie zum Beispiel § 811 ZPO oder die §§ 850 ff. ZPO zu beachten sind. Wenn diese Schutzvorschriften greifen, verbleibt das durch die Straftat gewonnene Geld im Vermögen des Klägers und steht seinem Lebensunterhalt zur Verfügung. Ein etwaiger Ersatzanspruch ist im Zeitpunkt des Zuflusses des durch Betrug erlangten Geldes aber noch derart unkonkret, dass er nicht mit einer sofortigen Rückzahlungsverpflichtung gleich gesetzt werden kann. Es bedarf dafür noch der Aufklärung der Straftaten und der Feststellung der Geschädigten durch die Ermittlungsbehörden. Im Anschluss müssten diese noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Davon, dass die Einnahme der durch Betrug erlangten Gelder unmittelbar mit der Pflicht zur Rückzahlung durch den Hilfebedürftigen verbunden wäre, war der Senat im Ergebnis nicht überzeugt. Vielmehr stand es in der alleinigen Verfügungsgewalt des Klägers, die finanziellen Mittel, die seinem Konto in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 gutgeschrieben wurden, für seinen unmittelbaren Lebensunterhalt einzusetzen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Die aus den Betrugsstraftaten stammenden Gelder hat der Kläger vereinnahmt und für sich verbraucht, indem er damit bestehende Kontenpfändungen ablöste." (Sächsisches LSG, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14, juris, Rn. 38 ff.)

"Die Gründe für die Hinnahme des Versäumnisurteils sind nicht bekannt und im Übrigen auch nicht entscheidend: Dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Verfahrens eingesehen hat, zur Rückzahlung (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer) verpflichtet zu sein, begründet nicht die Annahme, dass auch bei Empfang der Gelder bereits ein Rückzahlungswille bestand. Auch der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Ehefrau des Klägers, nämlich einem Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus [ ]. Zwar hat die geschädigte Frau B. infolge der deliktischen Handlung einen Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau des Klägers, doch waren die zugeflossenen Mittel – anders als z.B. eine durch Diebstahl erlangte bewegliche Sache – nicht unmittelbar mit einem Herausgabeanspruch belastet. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses standen sie vielmehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung. In diesem Zeitpunkt waren der Ersatzanspruch und seine Realisierung durch Frau B. noch vage und unkonkret. Diese Situation ist eher den Fällen vergleichbar, in denen Leistungsempfänger Einnahmen aus anderen staatlichen Mitteln erhalten, die später als unrechtmäßig erlangt zurückgezahlt werden müssen [ ]. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldflusses – in diesem konnten die zugeflossenen Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Ehefrau eingesetzt werden. Gegen eine Anrechnung betrügerisch erlangten Geldes als Einkommen spricht auch nicht, dass dies den durch den Betrug eingetretenen Schaden vergrößern würde, da die Summe dann nicht mehr für Erstattungsleistungen zur Verfügung stünde [ ]. Denn das SGB II dient nicht dazu, dem durch eine Straftat Geschädigten Schadensersatzansprüche zu sichern [ ]. Schadensersatzansprüche bzw. Verbindlichkeiten aus Straftaten mindern das anzurechnende Einkommen ebenso wenig wie andere Schulden des Leistungsempfängers. Schließlich steht einer Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen auch nicht der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau entgegen, mit den Geldern seien Schulden bei der P. bzw. bei den H1 beglichen worden. Wie schon das Amtsgericht und das Sozialgericht hat auch der Senat erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieses Vortrags. Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an: Ausreichend ist, dass die Gelder der Bedarfsgemeinschaft im jeweiligen Bewilligungszeitraum nach ihrem Zufluss jeweils zumindest zunächst zur freien Verfügung standen und somit für den Lebensunterhalt eingesetzt hätten werden können. Ob dies tatsächlich erfolgte, ist für die Berücksichtigung als Einkommen nicht von Bedeutung. Weder die Tilgung von Schulden noch der sonstige spätere Verbrauch steht dem entgegen [ ]." (LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, juris, Rn. 54 ff.)

Für den vorliegenden Einzelfall der Kläger ist nach diesen Grundsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung von Einkommen auszugehen, welches grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Bezüglich der finanziellen Vorteile, welche nach summarischer Prüfung auch auf Straftaten des Klägers zu 3) von Januar 2011 bis Oktober 2013 zurückgehen, sind weder konkrete Gläubiger noch die bevorstehende Durchsetzung etwaiger Herausgabe-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche der Geschädigten ersichtlich. Sofern diese Zahlungen im Zusammenhang mit Asylbewerbern und grenzüberschreitenden Sachverhalten stehen sollten, ist nicht einmal sichergestellt, dass sich die fraglichen Gläubiger überhaupt noch in Deutschland aufhalten. Ferner ist im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass auch etwaige Gläubiger der Geldzahlungen, welche die Gelder aller Wahrscheinlichkeit nach zahlten um mit den so erworbenen Unterstützungsangeboten des Klägers ihrerseits innerhalb ihrer laufenden Asylverfahren selbst erfolgreich(er) zu betrügen (wahrheitswidrige Hinwendung zum Christentum), von vorneherein niemals ein Interesse an der Geltendmachung entsprechender Geldzahlungen hatten, da diese bei einer Aufklärung des Sachverhaltes zur Durchsetzung etwaiger Rückzahlungsansprüche selbst Gefahr liefen, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren oder strafrechtlich belangt zu werden. Die Kläger waren somit zu keinem Zeitpunkt jemals ernsthaft einer Gefahr der Verwirklichung entsprechender Rückzahlungsansprüche ausgesetzt, da entsprechende Straftaten – insbesondere nach den hier im Raum stehenden § 84 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 2, § 53 StGB - nur im kollusiven Zusammenwirken mit den Zahlenden denkbar sind. Da etwaige Herausgabe-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger zu 3) für den Zeitraum bis Oktober 2013 zudem zwischenzeitlich bereits verjährt sind (§ 195 BGB), ist kein Grund erkennbar, warum die fraglichen Einkünfte des Klägers zu 3) – auch aus Straftaten - nicht als grundsicherungsrelevantes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden sollten, wenn deren wirtschaftliche Vorteile nunmehr unstreitig dauerhaft den Klägern zu Gute kommen.

Insofern bedarf es für den vorliegenden Fall auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine nachträgliche Berücksichtigung von Einkommen aus Straftaten im Wege einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nicht im Hinblick auf etwaige Rückzahlungs- bzw. Entschädigungsansprüche der Opfer dieser Straftaten ausscheiden muss, weil ansonsten dieser mit dem Leistungsträger um die Geltendmachung seiner Ansprüche konkurriere (vgl. hierzu: Klerks, info also 2019, 222, 225 f. – "Das Ergebnis kann aber dadurch vermieden werden, dass der Straftäter nur dann nicht auf den seine Hilfebedürftigkeit beseitigenden Einsatz der Mittel verwiesen werden darf, wenn und soweit er sie tatsächlich zur Rückzahlung an das Opfer nutzt. Tut er das nicht, maßt er sich erneut eine ihm nicht zustehende Rechtsposition an, weshalb die Anrechnung als Einkommen gerechtfertigt ist."). Die Kammer hat diesbezüglich aber erhebliche Zweifel, da kein Grund ersichtlich ist, warum gerade eine Sicherung der Rückzahlungspflichten gerade gegenüber einem durch Straftaten Geschädigten privilegiert sein sollte, während allgemein davon ausgegangen wird, dass Schulden gegenüber Dritten nebst Grund der Zahlungspflicht gegenüber dem Dritten ansonsten unbeachtlich sind.

cc) Die Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten erscheint hier auch nicht durch § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X eingeschränkt.

(1.) § 45 Abs. 2 SGB X steht einer Rücknahme für die Vergangenheit nicht entgegen, da ein Vertrauen der Kläger in den Bestand ihrer jeweiligen Bewilligungsentscheidungen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Die Kläger können sich im vorliegenden Fall, jedenfalls nach den von dem Beklagten geltend gemachten Ausnahmetatbeständen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X, nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Ob daneben zusätzlich auch ein Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X vorliegt, kann durch das Gericht daher dahingestellt bleiben.

Wie bereits dargestellt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zu 3) während des Leistungsbezuges ab dem 16.09.2011 aus Straftaten weitere Finanzmittel aus Barzuwendungen erhalten hat, die er nicht gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, um aus diesen Mitteln unbemerkt eine Aufbesserung seines Lebensstandards einschließlich der Nutzung von eigenen Reisemöglichkeiten durchführen zu können. Es war damit zur Verdeckung seiner Straftaten tatplanimmanent, dass die Existenz bzw. Herkunft dieser bereiten Mittel verschleiert wird. Gerade der Umstand, dass bei der Vielzahl der Konten der Kläger allein das – zur späteren Leistungsauszahlung benötigte - Konto der Kläger bei der Commerzbank gegenüber dem Beklagten angegeben worden ist, zeigt im Zusammenhang mit den übrigen Gesamtumständen des Einzelfalles deutlich, dass die Kläger dem Beklagten bewusst einen vollständigen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Familie bewusst vorenthalten wollte. Die Darstellung des Klägers zu 3), dass er seine anderen Konten nur deshalb nicht angegeben habe, weil er gedacht habe, dass er diese mangels Guthabens nicht angegeben müsse, stellt eine unbeachtliche Schutzbehauptung des Klägers zu 3) dar. Wie bereits dargestellt, belegen die im Nachgang der Erklärung des Klägers zu 3) überlassenen Kontoauszüge bspw. zum Girokonto bei der Sparkasse Münsterland Ost, dass dort zeitweise sehr wohl Guthaben erwirtschaftet worden sind, welche die Kläger dann in der Folge immer wieder aufbrauchten. Zum anderen ist in den Antragsformularen des Beklagten die unmissverständliche Frage nach anderen Konten – unabhängig von deren Kontostand - enthalten (sog. Vordruck "VM" unter 2.), so dass der Kläger zu 3) bei tatsächlicher Redlichkeit sich zumindest zu einer Rückfrage gegenüber dem Beklagten veranlasst hätten sehen müssen, ob er die anderen Konten auch angegeben müsse, wenn diese Konten kein Guthaben aufweisen würden. Eine derartige Rückfrage ist durch den Kläger zu 3) aber zu keinem Zeitpunkt gestellt worden, so dass die Annahme begründet erscheint, dass die Konten vielmehr deshalb nicht angegeben worden sind, weil der Kläger vor dem Beklagten die Existenz dieser Konten bewusst geheim halten wollte. Der Kläger zu 3) hat insofern vorsätzlich gegenüber dem Beklagten unvollständige Angaben zu den vorhandenen Finanzmitteln gemacht, worauf die nachfolgenden Bewilligungen zugunsten der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder beruhten (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Dem Kläger zu 3), der die weiteren Finanzmittel auch zur Aufbesserung seines Lebensstandards einsetzte, muss dabei auch bewusst gewesen sein, dass ihm die ohne leistungsmindernde Einkünfte gewährten Leistungen nicht in diesem Umfang rechtmäßig zugestanden haben können (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Ansonsten wäre der Aufwand nicht zu erklären, den der Kläger zu 3) nach der Überzeugung des Gerichtes betrieben hat, um die Existenz weiterer ihm außerhalb der Konten zugewandter bereiter Barmittel – insbesondere auch gegenüber dem Beklagten – geheim zu halten.

Da die Klägerin zu 1) selbst in die Vertuschungen des Geldes teilweise involviert gewesen ist und – wie bspw. der Gesprächsvermerk vom 05.10.2013 zeigt – sich auch bewusst war, dass die Lebensführung der Familie über die eingehenden Zahlungen der Mitglieder des "Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)" mitfinanziert worden ist, liegt bezüglich der Klägerin zu 1) in Bezug auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X bereits ein ausreichendes Eigenverschulden vor. Unabhängig davon ist ihr das Verschulden des gegenüber dem Beklagten handelnden Klägers zu 3) – ebenso wie der Klägerin zu 2) – als eigenes Verschulden im Rahmen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X zuzurechnen. Für die Klägerin zu 1) erfolgt diese Zurechnung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, während sich eine Zurechnung gegenüber der damals noch minderjährigen Klägerin zu 2) aus § 1629 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ergibt (vgl. hierzu ausführlich: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 SGB X, Rn. 51a; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 38, Rn. 3 ff., 36 m.w.N.). Dass die Klägerin zu 2) im Rahmen des Erörterungstermins vom 18.04.2019 zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich aufgrund ihrer eigenen bescheidenen Lebensführung sich nicht vorstellen können, dass ihr Vater weiteres Geld zur Verfügung gehabt hätte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn die im streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährige Klägerin zu 2) in der Vergangenheit nicht unmittelbar selbst an den zusätzlichen Einkünften der Familie partizipiert haben sollte (bspw. weil die Eltern sie nicht einweihen wollten oder das Geld selbstsüchtig und ausschließlich für die Befriedigung eigener Luxusbedürfnisse verwandt haben), ist ihr jedenfalls das entsprechende Fremdverschulden ihres Vaters zurechenbar.

(2.) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 3 oder 4 SGB X ist weder vorgetragen noch auf andere Weise für das Gericht ersichtlich.

Zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidungen vom 13.01.2015 war die starre Aufhebungsfrist von 10 Jahren (§ 45 Abs. 3 S. 3 SGB X) bzgl. der nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X aufzuhebenden Leistungsbewilligungen für den Zeitraum ab dem 16.09.2011, die ihrerseits Dauerverwaltungsakte sind (vgl. etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.08.2016 - L 7 AS 1942/13, juris, Rn. 40; SG Duisburg, Urt. v. 12.12.2017 – S 49 AS 3784/15, juris, Rn. 27; Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rn. 54 m.w.N. aus der Rechtsprechung), noch nicht abgelaufen.

Die nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB II maßgebliche relative Jahresfrist seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebungsbescheide vom 04.02.2015 ebenfalls noch nicht abgelaufen. Da die Kläger eine weitere Aufklärung ihrer tatsächlichen Verhältnisse nach Kräften zu verhindern versucht haben und mangels Mitwirkung der Kläger auch im Gerichtsverfahren die Höhe der zusätzlichen Verhältnisse wertmäßig nicht abschließend geklärt werden konnte, spricht vorliegend sogar viel dafür, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB II hier – zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung - noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Abschließend zu entscheiden braucht das Gericht diese Frage jedoch nicht.

Von einer fristauslösenden Tatsachenkenntnis i.S.d. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist auszugehen, sobald mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Aufhebungsentscheidung notwendiger Tatsachen – i.S.e. positiven Kenntnis – besteht (BSG, Urt. v. 27.07.2000 – B 7 AL 88/99 R, juris, Rn. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.06.2008 – L 9 AL 157/06, juris, Rn. 34 m.w.N.; Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rn. 125). Dabei ist in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, es liegt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vor (BSG, Urt. v. 08.02.1996 - 13 RJ 35/94, juris, Rn. 29). Umstritten ist hingegen, ob es sich bei § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X um eine Entscheidungs-, Handlungs-, Überlegungs- oder Beurteilungsfrist handelt und welche Stelle bei der Behörde – konkreter Sachbearbeiter, zuständige Dienststelle oder Behörde im Ganzen - diese Kenntnis erlangt haben muss (vgl. hierzu: (vgl. hierzu jeweils m.w.N.: Rieker, NZS 2015, 656, 656 f.). Überzeugend ist es in diesem Zusammenhang von einer Entscheidungsfrist auszugehen, deren Lauf beginnt, sobald die für die Aufhebungsentscheidung zuständige Amtsträger nach Aktenlage Kenntnis von den aufhebungsrelevanten Tatsachen erlangt oder zumindest bei störungsfreier interner Aufgabenorganisation der Behörde erlangt hätte (so auch: BSG, Urt. v. 27.07.2000 – B 7 AL 88/99 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 SGB X, Rn. 83; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 155; Rieker, NZS 2015, 656, 657 f.; a.A. wohl noch: BSG, Urt. v. 09.06.1988 – 4 RA 9/88, juris, Rn. 20). Sofern die Aufhebung - auch - von subjektiven Voraussetzungen des Betroffenen abhängt, soll die Jahresfrist erst mit dem Ablauf der Anhörungsfrist gegenüber diesem Betroffenen beginnen (BSG, Urt. v. 08.02.1996 – 13 RJ 35/94, juris, Rn. 33; BSG, Urt. v. 27.07.2000 – B 7 AL 88/99 R, juris, Rn. 23; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 147, 152). Hierbei wird eine normative Rückausnahme für den Fall erwogen, dass die Behörde ihrerseits durch ein unbilliges Hinauszögern der notwendigen Anhörung des Betroffenen eine erhebliche Fristverlängerung zu ihren Gunsten erwirkt (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 153 m.w.N.).

Insofern ist hier für den Beginn der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X in Bezug auf die Aufhebung nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X wegen der notwendigen Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Bösgläubigkeit auf den Zeitpunkt der Anhörung der Kläger abzustellen. Seit dem Anhörungsschreiben vom 13.01.2015, mit Ablauf der Anhörungsfrist zum 30.01.2015, war bis zum Erlass der Aufhebungsentscheidungen vom 04.02.2015 kein Jahr verstrichen. Der Beklagte hat auch nicht den Zeitpunkt der Anhörung unbillig hinausgezögert, so dass von einem früheren Fristablauf auszugehen wäre. Denn der Beklagte hatte erst ab Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers zu 3) im August 2014 ausreichende Veranlassung gehabt, von dem Vorliegen zusätzlicher Finanzmittel der Kläger auszugehen und hat hiervon ausgehend bereits innerhalb von sechs Monaten zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligungen angehört.

(3.) Die Aufhebungsentscheidung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Wegen der Bösgläubigkeit der Kläger nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X war vorliegend auch nach § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II keine Ermessensentscheidung über die Aufhebung zu treffen. Der Beklagte war vielmehr zur Rücknahme auch für die Vergangenheit verpflichtet gewesen.

2. Die jeweiligen Erstattungsentscheidungen gegenüber den Klägern entsprechen § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie sind bezüglich der jeweiligen Überzahlungen rechnerisch korrekt ermittelt und hinsichtlich der einzelnen Erstattungsanteile der einzelnen Kläger ausreichend individualisiert (vgl. allgemein zum Erfordernis einer Individualisierung bei Rückforderungen: (Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 50 m.w.N.).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtskraft
Aus
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