S 32 AS 3072/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 3072/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, der den Monat Juni 2018 betrifft. Der 1956 geborene, erwerbsfähige Kläger und seine mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende, 1978 geborene Ehefrau stehen seit längerer Zeit beim Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Kosten für die von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung mit dezentraler Warmwasseraufbereitung setzten sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt zusammen:

Grundmiete 340,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung 109,00 EUR Heizkostenvorauszahlung 56,00 EUR Summe 505,00 EUR

Der Kläger und seine Ehefrau verfügten im streitgegenständlichen Zeitraum über kein Vermögen in entscheidungserheblichem Umfang. Einkommen war im streitgegenständlichen Monat nicht vorhanden. Auch ist in den Vormonaten kein Einkommen erzielt worden mit Ausnahme einer Wechselprämie des Stromanbieters, deren Behandlung zwischen den Beteiligten streitig ist, und mit Ausnahme von Kindergeld für die damals noch im elterlichen Haushalt lebende, 1999 geborene Tochter des Klägers und seiner Ehefrau.

Mit Bescheid vom 18.05.2017 – geändert durch Änderungsbescheide vom 25.11.2017, 06.04.2018 und 26.04.2018 – bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Arbeitslosengeld II, unter anderem für den streitgegenständlichen Monat. Die für Juni 2018 zuletzt bewilligten Leistungen betrugen für den Kläger 635,10 EUR, wovon 382,60 EUR auf den Regel- und Mehrbedarf entfielen.

Zum 01.04.2018 wechselten der Kläger und seine Ehefrau den Stromanbieter. In dem Auftrag für den Stromversorgerwechsel wurde der Preis in der Weise aufgeschlüsselt, dass ausgehend von einer Verbrauchsannahme von 6.000 kWh/Jahr, einem Arbeitspreis von 25,98 ct/kWh und einem Grundpreis von 191,44 EUR/Jahr ein Bruttopreis von 1.750,24 EUR im ersten Jahr ausgewiesen wurde. Hiervon in Abzug gebracht wurden ein Sofortbonus von 242,00 EUR und ein Arbeitspreisrabatt von 2 ct/kWh, so dass sich der Bruttopreis im ersten Jahr auf 1.388,24 EUR verringerte. Nach dem Begrüßungsschreiben des neuen Stromanbieters betrug der monatliche Abschlag 131,00 EUR. Es wurde mitgeteilt, dass eine Preisgarantie bis zum 31.03.2019 bestehe. An diesem Tag ende auch die Vertragslaufzeit. Der Sofortbonus wurde dem Girokonto der Ehefrau des Klägers am 02.05.2018 gutgeschrieben.

In der Folgezeit wurden die vom Beklagten für den streitgegenständlichen Monat für den Kläger und seine Ehefrau bewilligten Leistungen auf das Girokonto des Klägers überwiesen. Einbehalten wurde dabei allerdings aufgrund schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Teilbetrag von 175,64 EUR, weil für den Monat Mai 2018 in dieser Höhe zu Unrecht noch Leistungen für die nicht mehr im elterlichen Haushalt lebende Tochter des Klägers auf dessen Konto überwiesen worden waren.

Der Beklagte hörte den Kläger wegen der zugeflossenen Bonuszahlung an zum Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids. Der Kläger teilte mit, dass er den Strom aus dem Regelbedarf bezahle. Somit habe der Beklagte kein Anrecht auf Bonuszahlungen oder eine Rückerstattung. Am Ende des Jahres werde der Bonus verrechnet.

Mit Bescheid vom 24.07.2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 18.05.2017 sowie die nachfolgenden Änderungsbescheide vom 25.11.2017, 06.04.2018 und 26.04.2018 gegenüber dem Kläger für den Monat Juni 2018 wegen eines auf den Regelbedarf entfallenden Teilbetrags von 91,00 EUR auf. Dieser Betrag sei zu erstatten und werde ab 01.09.2018 im Wege der Aufrechnung gegenüber dem Leistungsanspruch des Klägers geltend gemacht. Der monatliche Aufrechnungsbetrag betrage 37,40 EUR. Zur Begründung des Aufhebungs- und des Erstattungsteils verwies der Beklagte auf den zugeflossenen Strombonus. Es handele sich um anzurechnendes Einkommen, weil kein Bezug zwischen dem Bonus und den für Strom zu leistenden Vorauszahlungen bestehe. Bei der Berechnung des Umfangs der Aufhebung ging der Beklagte davon aus, dass der Sofortbonus jeweils hälftig bei dem Kläger und seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei. Der Anrechnungsbetrag vermindere sich wegen der Versicherungspauschale um jeweils 30,00 EUR. Bezüglich der Aufrechnungsentscheidung führte der Beklagte aus, dass Ermessen ausgeübt worden sei. Gründe, die gegen eine Aufrechnung sprechen könnten, seien weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Der Beklagte sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln, wozu es gehöre, bestehende Forderungen einzuziehen und Möglichkeiten zur Einziehung zu nutzen.

Gegen den Bescheid vom 24.07.2018 legte der Kläger am 06.08.2018 Widerspruch ein. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass Rückzahlungen für Haushaltsenergie nicht als Einkommen zu behandeln seien. Das müsse auch für Sofortboni gelten. Dabei wies der Kläger darauf hin, dass ihm der mit dem Sofortbonus verbundene wirtschaftliche Vorteil dann erhalten bliebe, wenn mit dem Stromanbieter vereinbart worden wäre, den Sofortbonus auf die Abschläge umzulegen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2019 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte die Ausführungen aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Insbesondere führte er aus, dass sich der Bonus von einem Guthaben in der Weise unterscheide, dass die Bonuszahlung vor dem Verbrauch gewährt werde. Eine Zweckbindung sei nicht erkennbar. Vielmehr werde der Wechsel des Stromanbieters belohnt.

Der Kläger hat am 24.06.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2019 ist der Kläger nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid findet hinsichtlich der Aufhebung seine Grundlage in §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II), 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III), 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X). Die formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Normen sind gegeben.

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für sie nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II sachlich und nach § 36 Satz 2 SGB II örtlich zuständig. Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist erfolgt.

Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein anfänglich rechtmäßiger (BSG, Urteil vom 21.06.2011, B 4 AS 22/10 R, juris, Rn. 16) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit "nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Diese Voraussetzungen sind sowohl auf Tatbestandsebene als auch auf Rechtsfolgenseite gewahrt.

Der Tatbestand der §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist gegeben. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 18.05.2017 sowie den Änderungsbescheiden vom 25.11.2017, 06.04.2018 und 26.04.2018 handelt es sich um Verwaltungsakte i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X mit Dauerwirkung. Der Bewilligungsbescheid bzw. die Änderungsbescheide waren anfänglich rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte die Höhe der zuletzt bewilligten Leistungen zutreffend ermittelt.

Nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 18.05.2017 sowie der Änderungsbescheide vom 25.11.2017, 06.04.2018 und 26.04.2018 ist Einkommen erzielt worden. Bei dem am 02.05.2018 zugeflossenen Sofortbonus handelt es sich um Einkommen i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Denn der Einkommensbegriff des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfasst unter anderem Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Brandenburg, in: Mutschler/Palsherm [Hrsg.], juris PraxisKommentar SGB X, 2. Auflage 2017, § 48 Rn. 136). Bei dem Sofortbonus handelt es sich um Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich bei Einkommen um Einnahmen in Geld. Das gilt lediglich nicht für solche Einnahmen, die aufgrund einer Spezialvorschrift nicht als Einkommen zu behandeln sind. Der Sofortbonus stellt eine Einnahme in Geld dar. Er ist nicht aufgrund einer Spezialvorschrift von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Insbesondere ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II oder des § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) einschlägig.

Auch aus § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II lässt sich nicht herleiten, dass der Sofortbonus nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II trifft keine Aussage darüber, ob Zahlungen vom Stromanbieter als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nach der Norm bleiben Rückzahlungen, die sich auf Haushaltsenergie beziehen, zwar außer Betracht. Solche Rückzahlungen unterliegen also nicht der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II, welche regelt, in welchem Zeitpunkt und auf welchen Teil der Leistungen Rückzahlungen und Guthaben, die sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beziehen, anzurechnen sind. Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II ist allerdings nur dahingehend zu verstehen, dass Rückzahlungen, die sich auf Haushaltsenergie beziehen, nicht der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II unterliegen. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Anrechnungsvorschriften der §§ 11 ff. SGB II.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R, juris, Rn. 15 ff.) Rückzahlungen von Stromkosten im Hinblick auf den Sinn und Zweck der §§ 11 Abs. 1, 20 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Rechtsprechung führt allerdings zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis.

Es liegt bereits keine Rückzahlung vor. Als Rückzahlungen anzusehen sind nur Zahlungen des Stromanbieters aufgrund von Überzahlungen des Leistungsberechtigten, insbesondere Zahlungen des Stromanbieters, die aufgrund einer Abrechnung geleistet werden, in der die im Abrechnungszeitraum tatsächlich entstandenen Kosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden. Denn es wäre mit dem Wortsinn unvereinbar, eine Leistung als Rückzahlung zu behandeln, obwohl der Empfänger der Leistung nicht zuvor seinerseits eine Leistung erbracht hat. Die Zahlung des Sofortbonus ist ohne Erteilung einer Abrechnung und unabhängig von geleisteten Vorauszahlungen erfolgt. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Höhe des Bonus mit 242,00 EUR höher ist als die bis dahin geleistete Vorauszahlung von 131,00 EUR.

Die zitierte Rechtsprechung ist auch nicht aus den Erwägungen des BSG zu Sinn und Zweck auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Maßgeblicher Erwägungsgrund des BSG war die mit dem Regelbedarf verbundene eigene Budgetverantwortung des Leistungsberechtigten (in diesem Sinne auch Bundesregierung, Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 18/8041, S. 40). Der Leistungsberechtigte soll danach zwar in die Lage versetzt werden, Einsparungen in einer Abteilung der §§ 5 f. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zur Bestreitung höherer Ausgaben in einer anderen Abteilung einzusetzen. Diese Möglichkeit würde ihm bezogen auf Haushaltsenergie genommen, wenn das durch sparsamen Stromverbrauch erwirtschaftete Guthaben auf künftige Leistungen anzurechnen wäre. Der Gedanke, dass dem Leistungsberechtigten ein aus dem Regelbedarf erwirtschaftetes Guthaben verbleiben soll, greift jedoch nicht Platz, wenn noch überhaupt kein Guthaben erwirtschaftet wurde und nicht absehbar ist, ob dies künftig der Fall sein wird.

Das Einkommen führt zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II. Dabei ist im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II unschädlich, dass das Einkommen der Ehefrau des Klägers zugeflossen ist, weil er mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bildet nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II. Die Minderung tritt auch im streitgegenständlichen Monat, Juni 2018, ein, weil gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II einmalige Einnahmen, die in einem Monat zufließen, für den Leistungen bereits erbracht worden sind, im Folgemonat zu berücksichtigen sind. Bei Anrechnung des Sofortbonus als Einkommen im Juni 2018 ergibt sich für den Kläger ein um 106,00 EUR geminderter Anspruch auf Regel- und Mehrbedarf. Dass der Beklagte von einem nur um 91,00 EUR geminderten Anspruch ausgeht, ist darauf zurückzuführen, dass er rechtsfehlerhaft die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V sowohl beim Kläger als auch bei dessen Ehefrau in Abzug gebracht hat. Die Versicherungspauschale ist lediglich einmal, nämlich vor Einkommensverteilung, von dem Sofortbonus abzusetzen.

Auf Rechtsfolgenseite ist der angegriffene Bescheid nicht zuungunsten des Klägers fehlerhaft. Nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist der ursprüngliche Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Leistungsanspruch weggefallen ist. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde kommt kein Ermessen zu. Der Beklagte hat die Bewilligungsentscheidung für den Kläger für den zutreffenden Monat, Juni 2018, nur in geringerem Umfang aufgehoben als geboten gewesen wäre. Der tatsächlich verbleibende Leistungsanspruch des Klägers ist – wie ausgeführt – um 15,00 EUR geringer als vom Beklagten angenommen.

Die Festsetzung der Erstattungsforderung gegen den Kläger findet nach dem Vorstehenden ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die festgesetzte Erstattungsforderung entspricht der Differenz zwischen den gewährten Leistungen und den nach dem streitgegenständlichen Bescheid zustehenden. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte einen Teilbetrag von 175,64 EUR der für Juni 2018 bewilligten Leistungen nicht ausgezahlt hat. Der Leistungsanspruch des Klägers gilt aufgrund der zwischen dem Kläger und dem Beklagten diesbezüglich getroffenen Vereinbarung, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. § 53 Abs. 1 SGB X zu qualifizieren ist, nämlich gleichwohl als erfüllt.

Die Aufrechnungsentscheidung findet nach dem Vorstehenden ihre Grundlage in § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das ihm auf Rechtsfolgenseite zustehende Entschließungsermessen hat der Beklagte erkannt und in ermessensfehlerfreier Weise betätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob ein für den Wechsel des Stromanbieters gewährter Bonus als Einkommen zu behandeln ist, grundsätzliche Bedeutung hat i. S. d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Aus demselben Grund hat die Kammer gemäß §§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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