S 9 SO 2008/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2008/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII sind mit dem Erbfall durch Konfusion erloschene Forderungen des Erben gegen den Erblasser in entsprechender Anwendung von §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175 und 2377 BGB als nicht erloschen anzusehen.

2. Dem Erblasser oder dem Nachlass zugeflossenes Schmerzensgeld ist dagegen dem für den Kostenersatz nach § 102 SGB XII maßgebenden Rohnachlass zuzurechnen und weder nach § 83 Abs. 2 SGB XII noch nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.3.2019 wird abgeändert und der Kostenersatzbetrag auf 1576,00 EUR reduziert. 2. Der Beklagte trägt drei Viertel, die Klägerin ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6515,39 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen einen Kostenersatzbescheid.

Die 1953 geborene Klägerin ist Tochter und Alleinerbin der am 1922 geborenen und 2016 verstorbenen Hilfeempfängerin. Der Beklagte erbrachte für die Hilfeempfängerin von Juni 2010 bis zu ihrem Tod Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zur Pflege für ungedeckte Pflegeheimkosten i.H.v. 77.551,68 EUR. Laut Auskunft der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts F. vom 13.11.2018 hinterließ die Hilfeempfängerin ein Bankguthaben in Höhe von 13.156 EUR.

Mit Bescheid vom 12.12.2018 verfügte der Beklagte unter Berufung auf § 102 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII), dass die Klägerin als Erbin der Hilfeempfängerin Kostenersatz in Höhe von 10.732 EUR zu leisten habe, der sich wie folgt errechne:

Gewährte Sozialhilfe 77.551,68 EUR abzüglich Freibetrag nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII 2424,00 EUR Höhe der erstattungsfähigen Sozialhilfe 75.127,68 EUR Rohnachlass 13.156,00 EUR abzüglich Freibetrag § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII 2424,00 EUR einzusetzender Nachlass 10.732,00 EUR

Die Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin stelle, so der Beklagte, insbesondere auch keine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 S. 3 SGB XII dar.

Dagegen erhob die Klägerin mit E-Mail vom 31.12.2018 und Schreiben vom 3.1.2019 Widerspruch. Bei einer persönlichen Vorsprache am 17.1.2019 brachte sie u.a. vor, die Hilfeempfängerin habe lediglich ein Girokonto gehabt, auf das Rente und Sozialhilfe gutgeschrieben worden seien. Den Beitrag für das Pflegeheim, monatlich ca. 2500 EUR, habe die Klägerin von ihrem eigenen Konto bezahlt und vor dem Tod ihrer Mutter schon länger keine Abrechnung gemacht, d.h. sich die verauslagten Leistungen nicht zurückgebucht. Auch habe sie die Kosten für die Bestattung übernommen. In der Folge legte die Klägerin umfangreiche Nachweise über ihre Auslagen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.3.2019 gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise statt und setzte die Kostenersatzforderung auf 6515,39 EUR fest. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die von der Klägerin nachgewiesenen Aufwendungen für die Bestattung der Hilfeempfängerin in Höhe von insgesamt 2664,03 EUR könnten als Nachlassverbindlichkeit vom Vermögen der Hilfeempfängerin abgezogen werden. Darüber hinaus habe die Klägerin die für Januar 2016 gezahlten Leistungen in Höhe von 1603,70 EUR teilweise in Höhe von 1600,46 EUR zurückgezahlt. Dieser Rückzahlungsbetrag werde ebenfalls vom Erblasservermögen abgezogen. Nicht berücksichtigt werden könnten dagegen zu Lebzeiten der Hilfeempfängerin von der Klägerin erbrachte Aufwendungen für Kleidung sowie zusätzlich anfallende Kosten im Pflegeheim. Zum Nachlass hinzuzurechnen sei auf der anderen Seite eine am 27.1.2016 erfolgte Gutschrift der AOK B.-W. aus der Erstattung des Krankenkassenbeitrags für den Sterbemonat in Höhe von 47,88 EUR. Der Kostenersatzanspruch errechne sich daher nunmehr wie folgt:

Gewährte Sozialhilfe 77.551,68 EUR abzüglich Freibetrag nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII 2424,00 EUR Höhe der erstattungsfähigen Sozialhilfe 75.127,68 EUR Rohnachlass 13.203,88 EUR abzüglich anerkannte Nachlassverbindlichkeiten 4264,49 EUR abzüglich Freibetrag § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII 2424,00 EUR einzusetzender Nachlass 6515,39 EUR

Dagegen erhob die Klägerin am 26.3.2019 Klage zum Sozialgericht Cottbus, das das Verfahren mit Beschluss vom 24.4.2019 (Az. S 20 SO 33/19) an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg verwies.

Das Gericht hat die Klägerin in nichtöffentlicher Sitzung am 18.2.2020 angehört. Die Klägerin erklärte dort insbesondere folgendes:

Sie selbst habe im streitbefangenen Zeitraum in Baden-Württemberg gelebt, ihre Mutter aber ein Konto aber bei der Sparkasse S.-N. entsprechend ihrem früherem Wohnort gehabt. Ihre Mutter habe immer sehr großen Wert darauf gelegt, dass ihr eigenes Geld ausreiche, um die Heimkosten und ihren Lebensunterhalt bezahlen zu können, und nicht etwa die Klägerin und ihr Ehemann dafür aufkommen müssten. Diesem Bedürfnis habe die Klägerin entsprochen, indem sie der Mutter deren Kontoauszüge von der Sparkasse S.-N. gezeigt habe, damit sie sich habe vergewissern können, dass noch ein ordentliches Guthaben vorhanden sei. Das Konto bei der Sparkasse S.-N. sei allerdings auf Veranlassung der Bank kein normales Zahlungskonto mehr gewesen, weil es lediglich noch für die Rente und Sozialleistungen genutzt worden sei. Es habe sich vielmehr um ein Transitkonto gehandelt. Mit der Karte für dieses Konto habe Sie daher ausschließlich Bargeld am Automaten der Sparkasse S.-N. beziehen können, nicht in Baden-Württemberg. Daher habe die Klägerin alle Forderungen, die an die Hilfeempfängerin gestellt worden seien, über ihr eigenes Girokonto abgewickelt. Zum Ausgleich sei monatlich ein bestimmter Betrag, rund 1700 EUR, vom Konto der Hilfeempfängerin auf ihr Konto überwiesen worden, der aber regelmäßig nicht ausgereicht habe, um alle Kosten der Mutter zu decken. Allein für die Heimkosten seien monatlich rund 2500 EUR abgebucht worden. Deshalb sei die Klägerin immer in Vorkasse getreten und habe die Differenz zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert.

Diese Korrektur sei wie folgt bewerkstelligt worden: Da die Klägerin von ihrem schon früher verstorbenen Vater ein Hausgrundstück in X im Landkreis S.-N. geerbt hatte, sei ihr Ehemann regelmäßig dort hingefahren, um sich um das renovierungsbedürftige Anwesen zu kümmern. Dort habe er die Karte vom Transitkonto einerseits genutzt, um vor Ort Rechnungen z.B. für Handwerker zu bezahlen. Darüber hinaus habe ihr Mann gelegentlich in X Bargeld vom Transitkonto geholt. Auf diese Weise sei zum einen sichergestellt worden, dass das Transitkonto der Mutter immer ein ausreichendes Guthaben aufgewiesen habe, sodass sie mit den aktuellen Kontoauszügen habe beruhigt werden können. Zum anderen hätten die Kläger die für die Mutter vorgenommenen Zahlungen mit Verfügungen über das Transitkonto zu eigenen Zwecken ausgleichen können und darüber hinaus die praktische Möglichkeit gehabt, ihre notwendigen Ausgaben in X mit der Karte des Transitkontos zu finanzieren.

Die Klägerin erklärte weiter: Durch Krankheit sei sie gerade im Jahr 2015, also dem Jahr vor dem Tod ihrer Mutter, daran verhindert gewesen, ihre Auslagen in vollem Umfang auszugleichen, was anhand der Kontoauszüge überprüft werden könne. So habe sich der hohe Guthabensbetrag zum Jahresende auf dem Konto ihrer Mutter summiert, obwohl diesem Konto lediglich die Rente und die Sozialhilfeleistungen gutgeschrieben worden seien. Bei einem Teilbetrag von 4000 EUR habe es sich zudem um im Dezember 2015 gutgeschriebenes Schmerzensgeld für eine 2012 vom Pfleger eines früheren Pflegeheims verschuldete Augenverletzung Ihrer Mutter gehandelt. Umgekehrt habe die Klägerin von ihrem Ehemann rund 6000 EUR leihen müssen, um ihr eigenes Girokonto nicht zu überziehen. Sie habe nicht nur die Pflege- und Unterbringungskosten verauslagt, sondern auch Ausgaben für Körperpflegemittel, Rezeptgebühren, Batterien für Hörgeräte, Kleidung, Friseur, Flusspflege usw. Sie, die Klägerin, habe sich nicht bereichert, sondern im Gegenteil viel mehr Kosten für ihre Mutter übernommen, als sie Unterstützung erhalten habe.

Die Angaben der Klägerin wurden in der Sitzung vom 18.2.2020 soweit möglich durch Inaugenscheinnahme von Kontoauszügen verifiziert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.3.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor: Die an die Hilfeempfängerin geleistete Sozialhilfe sei rechtmäßig gewesen, obwohl das Guthaben auf ihrem Konto seit einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber bereits seit Mai 2015 die maßgebliche Schonbetragsgrenze überschritten habe. Denn das Guthaben auf diesem Betreuungskonto habe sich aus den Leistungen des Beklagten, Renten und Wohngeld zusammengesetzt, also um Beträge, die dem Lebensunterhalt gedient hätten. Betrachte man die Monate getrennt, seien die gutgeschriebenen Beträge jeweils nicht höher als der monatliche Bedarf der Hilfeempfängerin gewesen. Daher handele es sich nicht um verwertbares Vermögen oder einzusetzendes Einkommen.

Der Beklagte führt weiter aus: Er habe auch den für den Kostenersatzanspruch nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII maßgeblichen Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses zutreffend berechnet. Unter dem Wert des Nachlasses sei das im Zeitpunkt des Erbfalles anfallende, um die Passiva verringerte Aktivvermögen des Erblassers zu verstehen. Die Klägerin mache sinngemäß geltend, dass über die vom Beklagten anerkannten Beträge hinaus solche Beträge als Passiva abzuziehen seien, die dadurch entstanden seien, dass sie Rechnungen des Heimes und andere Aufwendungen für ihre Mutter aus ihrem Privatkonto verauslagt habe. Dies sei aber rechtlich nicht möglich. Denn selbst wenn die Klägerin zu Lebzeiten ihrer Mutter gegen diese einen Aufwendungsersatzanspruch für diese Auslagen gehabt habe, seien diese Forderungen mit dem Eintritt des Erbfalls erloschen, weil das Vermögen des Erben und des Erblassers in diesem Zeitpunkt miteinander verschmolzen seien (sog. Konfusion). Im Übrigen sei die Buchführung der Klägerin für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere nicht verständlich, dass die Klägerin die Rechnungen für ihre Mutter nicht vom Betreuungskonto, sondern von ihrem Privatkonto habe abbuchen lassen. Die Härtefallregelungen des § 102 Abs. 3 SGB XII schließlich seien nicht einschlägig, da die Klägerin mit ihrer Mutter nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt und diese persönlich gepflegt habe (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) und mangels Vergleichbarkeit mit einer solchen Konstellation auch keine andere besondere Härte im Sinne von § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII anzuerkennen sei.

Das Gericht hat den Beteiligten vorgeschlagen, den Kostenersatz vergleichsweise auf 2000 EUR zu reduzieren. Die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt und im Gegenzug vorgeschlagen, den Kostenersatz auf 1000 EUR zu reduzieren. Der Beklagte hat dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt und den abgeänderten Vergleichsvorschlag der Klägerin abgelehnt.

Die vom Beklagten vorgelegten entscheidungserheblichen Teile der Verwaltungsakte waren Gegenstand der Beratung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird darauf und auf die Verfahrensakte des Gerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte dem zugestimmt haben.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig und als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Sie ist in dem Umfang wie erkannt auch teilweise begründet.

Der Beklagte hat dem Grunde nach zutreffenderweise gegen die Klägerin einen Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII festgesetzt. Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids vom 12.12.2018 und insbesondere des Widerspruchsbescheids vom 13.3.2019, verweist auf die Ausführungen dort und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Teilweise unzutreffend ist allein die Höhe des vom Beklagten angesetzten Rohnachlasses und dementsprechend auch des sich hieraus errechnenden einzusetzenden Nachlasses. Infolgedessen hat der Beklagte einen zu hohen Kostenersatz festgesetzt.

Denn nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Forderungen gegen einen Nachlass, die durch Konfusion erloschen sind, für die Wertberechnung als nicht erloschen anzusehen, soweit der Nachlasswert für die Berechnung von Ansprüchen Dritter von Relevanz ist. Dieser allgemeine Rechtsgedanke findet z.B. in den Vorschriften über die Wertberechnung für Pflichtteilszwecke oder für die Beschränkung der Erbenhaftung Ausdruck (vgl. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175 und 2377 BGB), die von der zivilrechtlichen Rechtsprechung weitgehend analog angewendet werden (vgl. z.B. Staudinger/Herzog, § 2311 BGB, Rn. 72 m.w.N.), um Dritte nicht grundlos von dem Zufall profitieren zu lassen, dass ein Gläubiger des Erblassers diesen beerbt hat. Der Erbe haftet gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII lediglich mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Dieser Nachlasswert ist nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu ermitteln (Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 102 SGB XII, Rn. 48 m.w.N.). Daher sind auch im Rahmen des § 102 SGB XII bei der Bestimmung des Nachlasswerts Forderungen des Erben gegen den Nachlass ungeachtet der durch den Erbfall eingetretenen Konfusion wertmindernd zu berücksichtigen.

Die Klägerin hatte nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt des Erbfalls offene Aufwendungsersatzansprüche gegen die Hilfeempfängerin aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der von ihr verauslagten Heimkosten und anderer Aufwendungen in deren Interesse. Das sogenannte Transitkonto der Hilfeempfängerin empfing Gutschriften ausschließlich in Gestalt ihrer nicht bedarfsdeckenden Rente und der Sozialhilfe des Beklagten. Logisch-mathematisch müssen daher die Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin in etwa dem Guthaben auf dem Transitkonto im Zeitpunkt des Erbfalls entsprochen haben.

Dies gilt allerdings nicht für das dem Transitkonto unmittelbar zuvor im Dezember 2015 zugeflossene Schmerzensgeld in Höhe von 4000 EUR. Das Schmerzensgeld ist auch nicht als solches vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt, da weder § 83 Abs. 2 SGB XII noch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII auf den Kostenersatzanspruch gemäß § 102 SGB XII anzuwenden sind. Ob das Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers geschützt gewesen wäre, spielt für den Kostenersatzanspruch grundsätzlich keine Rolle. Weder begründet § 90 SGB XII ein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben, noch hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Kostenersatzpflicht in einen Zusammenhang zu den Regelungen über das einzusetzende Vermögen gestellt (Simon, a.a.O., Rn. 35, 68, jew. m.w.N.). Auch führt die allein der Erblasserin zugutekommende Schmerzensgeldfunktion nicht zu einer besonderen Härte für die Klägerin i.S.v. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. Zusammenfassend ist daher bei der Bestimmung des Nachlasswertes das Schmerzensgeld in Höhe von 4000 EUR vollumfänglich zu berücksichtigen, nicht aber das darüberhinausgehende Guthaben auf dem Transitkonto, dem Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin gegenzurechnen sind. Der demnach mit 4000 EUR zu beziffernde Nachlass ist um den Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i.H.v. 2424 EUR zu bereinigen. Mithin besteht eine Verpflichtung der Klägerin zum Kostenersatz lediglich in Höhe von 1576 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens der Klägerin zu ihrem Unterliegen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Rechtskraft
Aus
Saved