L 9 AS 573/19

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 15 AS 1020/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 573/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Berechnung eines über die Warmwasserpauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung.
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. November 2019 und der Bescheide vom 30. März 2017 und 31. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 verurteilt, dem Kläger weiteres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017 in Höhe von insgesamt 60,85 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen höheren Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung für den Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geltend.

Der alleinstehende Kläger bewohnt eine 49,95 qm große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Warmwassererzeugung erfolgt durch einen elektrischen Durchlauferhitzer, dessen Verbrauch nicht gesondert erfasst wird.

Ab April 2016 zahlte der Kläger monatliche Stromabschläge an die C. Versorgungs-AG in Höhe von 60,50 Euro. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Arbeitslosengeld II für Oktober 2016 bis August 2017 in Höhe von 395,21 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte vorläufig (§ 41a SGB II), weil der Kläger mitgeteilt hatte, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Als monatlichen Bedarf erkannte die Beklagte neben den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 418,85 Euro und dem Regelbedarf von 404,00 Euro einen Mehrbedarf Warmwasserbereitung von 9,29 Euro an.

Mit Bescheid vom 21. September 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 19. August 2016 nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 187,00 Euro monatlich für den Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017 vorläufig monatlich 325,61 Euro.

Gegen den Bescheid vom 21. September 2016 legte der Kläger unter dem 27. Oktober 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Regelleistungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da die vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhungen nicht ordnungsgemäß seien. Sie basierten noch auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) schrieben jedoch zwingend vor, dass dann, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS vorlägen, die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu zu ermitteln seien. Mittlerweile sei die EVS aus dem Jahr 2013 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden. Dementsprechend sei der Gesetzgeber gehalten gewesen, umgehend eine entsprechende Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe durch Bundesgesetz vorzunehmen. Stattdessen habe er jedoch die Höhe der Regelsätze einfach fortgeschrieben. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig, weil er die Warmwasserbereitungskosten nur in Höhe des Pauschbetrages nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II und daher zu gering bemesse. Bei dem Kläger erfolge die Warmwassererzeugung mittels Strom durch Elektrodurchlauferhitzer. Der durchschnittliche Warmwasserbedarf für eine Person liege im Jahr bei circa 15 m3. Um eine entsprechende Wassermenge mittels Elektrodurchlauferhitzer zu erwärmen, sei ein Stromverbrauch von circa 1.000 kWh erforderlich. Bei einem Strompreis von 0,272 Euro fielen hierfür Kosten in Höhe von 272,00 Euro jährlich an. Ein entsprechender Mehrbedarf sei daher auch dem Kläger zu gewähren.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Januar 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 21. September 2016 nach § 48 Abs. 1 SGB X ab dem 1. Februar 2017 auf, weil der Kläger aus der Nebenkostenabrechnung vom 13. Dezember 2016 ein Guthaben von 303,35 Euro erhalten habe, das im Februar 2017, also dem Folgemonat der Fälligkeit, bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei und sich zudem ein vorläufig anzurechnendes Durchschnittseinkommen von 236,58 Euro ergebe. Davon ausgehend bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig für Februar 2017 "0 Euro" und für März bis August 2017 monatlich 261,07 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 6. Januar 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 3. Januar 2017 nach § 48 Abs. 1 SGB X ab Februar 2017 wegen geänderter Nebenkostenabschläge auf und bewilligte dem Kläger vorläufig für März bis August 2017 Leistungen in Höhe von 247,07 Euro monatlich.

Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2017 hob die Beklagte die Bescheide vom 3. Januar 2017 und 6. Januar 2017 nach § 48 Abs. 1 SGB X ab April 2017 auf, weil der Kläger ab diesem Zeitraum kein Erwerbseinkommen mehr erziele. Neben einem Regelbedarf von 409,00 Euro monatlich berücksichtigte sie einen Mehrbedarf Warmwasserbereitung in Höhe von 9,41 Euro monatlich. Davon ausgehend bewilligte die Beklagte vorläufige Leistungen für April bis August 2017 in Höhe von 386,33 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 31. März 2017 bewilligte die Beklagte Leistungen endgültig in Höhe von 258,84 Euro für Oktober und November 2016, "0 Euro" für Dezember 2016, 263,96 Euro für Januar 2017, "0 Euro" für Februar 2017 und 249,96 Euro für März 2017. Zur Begründung führte sie aus, aus der Heizkostenabrechnung vom 11. Oktober 2016 gehe ein Guthaben von 377,58 Euro hervor, das im Monat Dezember 2016, also im Folgemonat der Fälligkeit, in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sei. Bezüglich des Erwerbseinkommens werde ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt (§ 41a Abs. 4 SGB II).

Ausweislich der Jahresverbrauchsabrechnung vom 22. Mai 2017 verbrauchte der Kläger im Zeitraum 27. April 2016 bis 5. Mai 2017 insgesamt 5.880 kWh Strom, was angesichts eines Arbeitspreises von 21,210 ct/kWh und eines jährlichen Grundarbeitspreises von 108,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu einem Rechnungsbetrag von 1.615,19 Euro und einem Nachzahlungsbetrag von 674,79 Euro führte. Ab Juni 2017 erhöhten sich die monatlichen Stromabschläge auf 66,00 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. September 2016 zurück. Zur Begründung legte sie dar, die einfachrechtliche Festsetzung der Regelbedarfe für das Jahr 2016 sei nicht verfassungswidrig. Ein Anspruch des Klägers bestehe auch nicht nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II, weil er nicht konkret vorgetragen habe, einen höheren Bedarf als die berücksichtigten 9,29 Euro monatlich zu haben.

Am 26. September 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben.

Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, es bestünden auch grundsätzlich Bedenken gegen die derzeitige Höhe der gesetzlichen Pauschalen des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II, da der Gesetzgeber sie in verfassungswidriger Weise zu niedrig ermittelt habe. Der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung werde nach der 30 Prozent-Regel des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1991 bestimmt, die wiederum auf eine Hochrechnung des Verbrauchs von Elektrogeräten zurückgehe, wie sie 1985 einem Haushalt mit niedrigem Einkommen zugestanden worden sei. Danach dienten bei Haushalten, die elektrisch Warmwasser bereiteten, 30% des Stroms der Bereitung von Warmwasser. Der im Regelbedarfsermittlungsgesetz genannte Bedarf an Haushaltsenergie beinhalte dagegen nur den 70%-Anteil der Energie, der nicht für die Warmwasserbereitung verwendet werde. Haushalte mit elektrischer Warmwasserbereitung seien aufgrund ihrer geringen Zahl kaum in die Verbrauchserfassung eingegangen. Eine Sonderauswertung dieser Haushalte habe nicht stattgefunden. Deshalb müssten die Werte nach § 21 Abs. 7 SGB II um den Faktor 100/70 erhöht werden. Für einen Alleinstehenden ergebe sich dann ein Wert von 12,29 Euro gegenüber dem im SGB II genannten Wert von 8,60 Euro. Zudem sei die Differenzierung zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten sowie zwischen 15 bis 17 Jährigen und 18-Jährigen zu beanstanden. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern mit zentraler Warmwassererzeugung gegenüber solchen mit dezentraler Warmwassererzeugung über Strom vor. Die Festsetzung des Regelsatzes sei auch für das Jahr 2017 verfassungswidrig. Der Regelsatz eines Alleinstehenden habe im Jahr 2017 mindestens 569,00 Euro betragen müssen.

Ausweislich der Schlussabrechnung der C. Versorgungs-AG vom 11. Januar 2018 verbrauchte der Kläger im Zeitraum 6. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 Strom in einem Umfang von 2.946 kWh, was angesichts eines Arbeitspreises von 21,210 ct/kWh und eines jährlichen Grundarbeitspreises von 108,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Gesamtkosten von 828,07 Euro führte.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG) und ergänzend ausgeführt, das Hessische Landessozialgericht habe sich bereits zu den Regelbedarfsätzen 2016 geäußert, wobei Entsprechendes auch für die Regelbedarfe ab 2017 gelte. Der Gesetzgeber habe ab dem 1. Januar 2017 auf Grundlage der neuen EVS 2013 die Regelbedarfe neu ermittelt. Die Regelbedarfe zum 1. Januar 2016 seien ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ein weiterer Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II komme nicht in Betracht, da der behauptete Anspruch zu pauschal und abstrakt, unabhängig von der Wohnsituation des Klägers geltend gemacht worden sei.

Am 2. Dezember 2019 hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum einen monatlichen Stromverbrauch gehabt, der die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Haushaltsstrom und auch die Pauschalen des § 21 Abs. 7 SGB II weit übersteige. Vom 27. April 2016 bis 5. Mai 2017 habe er einen Stromverbrauch von 1.615,79 Euro gehabt, was einem monatlichen Betrag von 131,41 Euro entspreche. Im Regelsatz von 404,00 Euro sei ein Anteil für Haushaltsstrom in Höhe von 7,36 % = 29,73 Euro enthalten. Als Pauschale für die Warmwasserbereitung habe er monatlich 9,29 Euro erhalten, was insgesamt einem Betrag von 39,02 Euro für Haushaltsstrom und Warmwasserbereitung entspreche. Damit ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag von 92,39 Euro. Für die streitgegenständlichen Monate Oktober bis Dezember 2016 ergebe dies einen Betrag von 277,17 Euro. Für den Zeitraum Januar bis April 2017 ergebe sich ebenfalls ein monatlicher Stromverbrauch von 131,41 Euro. Im Regelsatz enthalten sei ein Betrag von 30,01 Euro. Hinzu komme der Pauschbetrag von 9,41 Euro. Dies mache insgesamt einen Betrag von 39,51 Euro aus. Es verbleibe daher für diesen Zeitraum noch ein Betrag von 91,90 Euro monatlich, für vier Monate mithin 367,60 Euro. Im Folgezeitraum ab Mai 2017 habe er einen Bedarf in Höhe von 828,07 Euro zuzüglich 21,60 Euro, geteilt durch acht (Monate), mithin 106,21 Euro monatlich. Hiervon sei der Betrag von 39,51 Euro in Abzug zu bringen, sodass monatlich ein Betrag von 66,70 Euro verbleibe, für vier Monate mithin 266,80 Euro. Der Kläger habe dementsprechend im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf weitergehende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 911,57 Euro. Dieser Betrag werde mit der Berufung geltend gemacht.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. November 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, es könne keinen Anscheinsbeweis dahingehend geben, dass die Differenz zwischen dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Strom zuzüglich des Pauschalbetrages für Warmwasser einerseits und den insgesamt anfallenden Stromkosten andererseits als Aufwendungen für die Warmwassererzeugung zu werten seien. Die Berechnungsmethode des Klägers zu Ende gedacht gebe es keinen Einpersonenhaushalt, der bei einer zentralen Warmwasserversorgung einen höheren Stromabschlag als 39,02 Euro (29,73 Euro Strom Regelbedarf, 9,29 Euro Warmwasserpauschale) habe, da alles darüber hinaus Warmwasserkosten seien, die logischer Weise bei einer zentralen Warmwasserversorgung nicht anfielen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zwar zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 30. März 2017 und 31. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017. Denn die Bescheide vom 30. und 31. März 2017 haben den mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 21. September 2016 ersetzt.

Der Bescheid vom 31. März 2017 enthält die endgültige Festsetzung der Leistungen für Oktober 2016 bis März 2017 und hat die vorangegangenen Bescheide für diesen Zeitraum ersetzt und zu deren Erledigung geführt. Denn der vorläufige Bescheid wird durch den endgültigen gegenstandslos. Er erledigt sich auf sonstige Weise i. S. d. § 39 Abs. 2 SGB X. Der endgültige Bescheid ersetzt die vorläufigen Bescheide (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R -, juris, Rn. 13). Der Bescheid vom 30. März 2017 hat die vorangegangenen Bewilligungsbescheide für Leistungen von April bis August 2017 ersetzt. Die in ihm vorläufig bewilligten Leistungen gelten gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgesetzt, weil weder ein fristgemäßer Antrag des Klägers nach § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II noch ein Fall des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorliegt. Auch bei Fehlen einer abschließenden Festsetzung wären die vorherigen Bescheide der Beklagten nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn einbezogen in das Verfahren sind nur die jeweils zuletzt ergangenen Bescheide für den im Streit stehenden Zeitraum (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R - juris, Rn. 9), die nicht bestandskräftig geworden sind und die höchste Bewilligung regeln (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 45/17 R -, juris, Rn. 9). Der Bescheid vom 30. März 2017 enthält für April bis August 2017 mit einer monatlichen Bewilligung von 386,33 Euro die höchste Bewilligung für diesen Zeitraum.

Der Antrag des Klägers war entsprechend auszulegen, dass die Bescheide, die Gegenstand des Verfahrens sind, angegriffen werden.

Der danach streitbefangene Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II stellt keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn.10).

Hingegen ist dem Vorbringen des Klägers eine Beschränkung des Streitgegenstandes insoweit zu entnehmen, als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen, was auch nach der Neufassung des SGB II zum 1. Januar 2011 möglich ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R -, juris).

3. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigt.

4. Die Berufung ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

a) Es kann dahinstehen, ob das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) und damit ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheiden durfte oder ob es angesichts des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG verfahrensfehlerhaft gehandelt und sogar den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -) entzogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 59/04 R -, juris, Rn. 16; O. Schmitt, SGb 2015, 662, 665 m. w. N.). Denn durch die Entscheidung des Senats wird ein entsprechender Verfahrensfehler des Sozialgerichts jedenfalls geheilt (siehe O. Schmitt, SGb 2015, 662, 668).

b) Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiteren Arbeitslosengeldes II in Höhe von 911,57 Euro für den Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017.

c) Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang begründet.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zuerkennung von höherem Arbeitslosengeld II sind die §§ 19 ff. i. V. m. § 7 ff. SGB II. Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), erfüllt der Kläger. Ebenso wenig liegt ein Ausschlussgrund vor. Der Kläger hat neben dem zutreffend in gesetzlicher Höhe berücksichtigten Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) einen Anspruch auf eine höhere Leistung für die Warmwasserbereitung.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger auch im Berufungsverfahren die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe für die Jahre 2016 und 2017 rügt oder den weitergehenden Anspruch auf höhere Leistungen ausschließlich dem Warmwasserbedarf zuordnet. Ebenso wie – soweit ersichtlich – die übrigen Landessozialgerichte hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass die Regelbedarfe für das Jahr 2016 (siehe Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 - L 9 AS 486/19 -, unveröffentlicht) und das Jahr 2017 (siehe Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 – L 9 AS 487/19 -, unveröffentlicht) einfachrechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Der Senat hat - insbesondere angesichts der dort enthaltenen allgemeinen Öffnungsklausel auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II im tenorierten Umfang.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten höheren Warmwassermehrbedarf bei dezentraler Versorgung ist seit dem 1. Januar 2011 die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 7 SGB II, sofern die Versorgung nicht Teil einer zentralen Heizung ist und deshalb insoweit § 22 Abs. 1 SGB II gilt. Zur Höhe des Mehrbedarfs bestimmt § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II für Alleinstehende wie den Kläger: "der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 , soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 anerkannt wird".

§ 21 Abs. 7 SGB II ist anwendbar. Der Kläger bewohnt eine Wohnung, in der die Warmwassererzeugung dezentral durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgt.

Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden (aa) und sie nicht unangemessen (bb) sind (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 21), was im Fall des Klägers zu einem Anspruch in Höhe von insgesamt 60,85 Euro führt (cc).

aa) Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können. Bereits im Verhältnis der Halbsätze 1 und 2 des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II kann sich die Abweichung ausschließlich auf den Geldbetrag der jeweiligen Warmwasserpauschale beziehen, wie er sich aus den Prozentsätzen von § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in Euro ergibt (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 22). Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher (oder niedriger) als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale sind und nicht ein (Sonder-)Fall der gemischten Warmwassererzeugung im Sinne der 2. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II vorliegt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 23).

Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch eine technische Einrichtung wie zum Beispiel einen Verbrauchszähler voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 25). Ohne separaten Verbrauchszähler besteht allerdings kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30). Auch durch Sachverständigenbeweis kann der konkrete Energieaufwand nicht festgestellt werden, weil ein Sachverständiger zwar die Verbrauchsdaten des Gerätes, nicht aber den Umfang der Nutzung durch den Leistungsberechtigten feststellen kann. Es kann zudem nicht unterstellt werden, dass die Differenz zwischen dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Strom und den insgesamt angefallenen Stromkosten im Wege eines Anscheinsbeweises als Aufwendungen für die Warmwassererzeugung zu werten ist (Straßfeld, SGb 2018, 564, 568).

In Ermangelung einer Messung des Stromverbrauchs für die Warmwasserbereitung durch einen separaten Verbrauchszähler schätzt der Senat die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers gemäß § 201 Satz 1 SGG i. V. m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R , juris) für die Erzeugung von warmem Wasser auf 23,59 % der Kosten für den Gesamtstromverbrauch im Haushalt des Klägers. Hierbei stützt sich der Senat auf die Studie der Energieagentur NRW "`Erhebung – Wo im Haushalt bleibt der Strom?` Stromverbrauchsanteile verschiedener Anwendungsbereiche in Ein- bis Fünf-Personenhaushalten – 2015 und 2011 im Vergleich‘" (www.missione.nrw), in der die Verbrauchsprofile von über 522.000 Haushalten ausgewertet wurden (siehe dazu Straßfeld, SGb 2018, 564, 569; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 20). Danach beträgt der Verbrauchsanteil einer elektrischen Warmwasserbereitung bei einem Einpersonenhaushalt 23,59 % des Gesamtstromverbrauchs. Dieser Prozentsatz ist auf die tatsächlichen Zahlungen, namentlich die monatlichen Abschläge, anzuwenden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 20), nicht hingegen auf den tatsächlichen Verbrauch (so aber Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 6. Aufl. 2020, S. 183). Für den streitgegenständlichen Zeitraum folgt daraus ein monatlicher Betrag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 14,27 Euro (23,59% von 60,50 Euro) ab Oktober 2016 und von 15,57 Euro (23,59% von 66,00 Euro) ab Juni 2017. Da der Kläger im Juni 2017 zur Nachzahlung von 674,79 Euro verpflichtet war, erhöhen sich die Warmwasserkosten für diesen Monat um 159,18 Euro (23,59 % von 674,79 Euro).

bb) Höhere Aufwendungen zur dezentralen Warmwassererzeugung sind als Warmwassermehrbedarf anzuerkennen, soweit sie nicht unangemessen sind, was der Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II bereits mit der Wendung "ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs" zum Ausdruck bringt; hierin ist der das Existenzsicherungsrecht allgemein beherrschende Grundsatz aufgenommen, dass existenzsichernde Leistungen nur zur Deckung angemessener Bedarfe zu erbringen sind; systematisch zwingt dazu auch die Gleichstellung mit der Bedarfsbemessung bei zentraler Warmwasserversorgung und der insoweit ausdrücklich maßgeblichen Grenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 24). Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, ist dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30). Das Gericht hat sich im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) die Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) der im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

Für die Frage, welche Aufwendungen für die Warmwassererzeugung (noch) angemessen sind, stützt sich der Senat auf den "Stromspiegel für Deutschland" (www.stromspiegel.de), der bundesweit gültige Vergleichswerte für den Stromverbrauch eines Haushalts ohne/mit Warmwassererzeugung durch Strom nach Haushaltsgröße (Einpersonenhaushalt bis Fünfpersonenhaushalt) und Gebäudetyp (Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohnung in Mehrfamilienhaus) bereit hält und hinsichtlich des Stromverbrauchs zwischen gering bis sehr hoch in sieben Stufen (A bis G) differenziert (vgl. dazu Straßfeld, SGb 2018, 564, 570; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 21). In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Verwendung des bundesweiten Heizkostenspiegels zur Bestimmung von angemessenen Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R , juris) kann aus den Werten des Stromspiegels für Deutschland ein Grenzwert für den Stromverbrauch zur Warmwassererzeugung, sogenannte Nichtprüfgrenze, hergeleitet werden. Unter Zugrundelegung der in dem Stromspiegel für Deutschland ausgewiesenen Werte kann die Differenz zwischen dem Wert eines Haushalts ohne Warmwassererzeugung (einer bestimmten Haushaltsgröße und eines bestimmten Gebäudetyps) und dem Wert eines Haushalts mit Warmwassererzeugung (einer bestimmten Haushaltsgröße und eines bestimmten Gebäudetyps) einen Grenzwert für den angemessenen Stromverbrauch für die Warmwassererzeugung darstellen (Straßfeld, SGb 2018, 564, 570). Das Überschreiten dieses Grenzwertes führt zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsberechtigten dahingehend, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris, Rn. 23).

Maßgeblich ist der Stromspiegel, der zur Zeit der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris, Rn. 25), vorliegend der Stromspiegel 2017 aus dem Monat Februar 2017, dessen Grundlage 161.000 Verbrauchsdaten und aktuelle Studien der Projektpartner waren.

Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Jahresverbrauch von circa 5.204 kWh. Im Stromspiegel für Deutschland 2017 sind für einen Einpersonenhaushalt mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaushalt in der Stufe G (sehr hoher Verbrauch) ein Wert mit Strom (d. h. mit dezentraler Warmwassererzeugung durch Strom) von über 3.000 kWh sowie ein Wert ohne Strom von 2.200 kWh ausgewiesen. Die auf die Warmwasserzeugung mittels Strom entfallende Differenz beträgt mithin 800 kWh pro Jahr. Ausgehend von einem sehr hohen Stromverbrauch beläuft sich der Grenzwert für den Energieverbrauch zur Warmwassererzeugung bei einem Einpersonenhaushalt mit elektrischer Warmwassererzeugung in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus damit auf 800 kWh pro Jahr. Dieser Wert multipliziert mit dem tatsächlichen Strompreis ergibt dann den Grenzwert. Er beträgt vorliegend (800 kWh x 21,210 ct/kWh zuzüglich jährlicher Grundpreis 108,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer =) 330,44 jährlich, im Monat mithin 27,54 Euro.

cc) Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 60,85 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum.

Da die Beklagte im Jahr 2016 monatlich 9,29 Euro als Pauschale geleistet hat, ergibt sich insoweit ein ergänzender Anspruch des Klägers in Höhe von (14,27 Euro abzüglich 9,29 Euro =) 4,98 Euro monatlich. Da der Kläger im Dezember 2016 keinen Leistungsanspruch hat, beträgt der weitergehende Anspruch für das Jahr 2016 9,96 Euro.

Im Jahr 2017 hat die Beklagte dem Kläger eine monatliche Pauschale in Höhe von 9,41 Euro gewährt. Damit ergibt sich ein weitergehender monatlicher Anspruch von (14,27 Euro abzüglich 9,41 Euro =) 4,86 Euro für die Monate Januar 2017 sowie März bis Mai 2017, mithin 19,44 Euro. Im Februar 2017 hatte der Kläger keinen Leistungsanspruch.

Für Juli bis August 2017 beträgt der Anspruch angesichts der Erhöhung der monatlichen Stromabschläge auf 66,00 Euro (15,57 Euro abzüglich 9,41 Euro =) 6,16 Euro monatlich, insgesamt 13,32 Euro.

Da der Kläger im Juni 2017 zur Nachzahlung von Stromkosten in Höhe von 674,79 Euro verpflichtet war und davon ein Betrag von 159,18 Euro (23,59%) auf die Warmwassererzeugung entfällt, ist für diesen Monat von dem Grenzwert von 27,54 Euro und damit von einem weitergehenden Anspruch von (27,54 Euro abzüglich 9,41 Euro =) 18,13 Euro auszugehen. Ein höherer Anspruch besteht für diesen Monat indes nicht. Es ist zum einen weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verbrauch, soweit er den Grenzwert übersteigt, noch angemessen ist.

Zum andern kommt die Übernahme von unangemessenen Warmwassererzeugungskosten nicht in Betracht. Eine Regelung wie § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf so lange zu berücksichtigen sind, wie eine Senkung der Aufwendungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längsten für sechs Monate, gibt es für die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung nicht. Selbst wenn man § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend (aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Kosten einer zentralen Warmwassererzeugung) heranzöge (tendenziell ablehnend LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Januar 2020 - L 10 AS 584/15 -, juris Rn. 34; dafür offenbar Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 6. Aufl. 2020, S. 187), könnte der Kläger daraus jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger eine Reduzierung des Stromverbrauches zur Warmwassererzeugung objektiv nicht möglich war. Gleiches gilt für die subjektive Möglichkeit der Kostensenkung. Denn durch die langjährige Gewährung eines konkreten Betrages als Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II hatte der Kläger Kenntnis davon, in welcher Höhe die Beklagte Warmwasserkosten anerkennt und damit auch von der Notwendigkeit, die Kosten der Warmwassererzeugung zu senken. Dies gilt erst Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum, weil § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet ist und eine Überschreitung dieser Grenze nur in besonderen, atypischen Fällen zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R-, juris).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da das Obsiegen des Klägers nur geringfügig ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten erstatten.

6. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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